Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1962, Az.: BVerwG VI C 15.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 15.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13067
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 10.11.1959 - AZ: III B 164.57
Rechtsgrundlagen
- § 9 LBG (Berlin)
- § 171 LBG (Berlin)
- § 10 LBesG 1952
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. November 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1913 geborene Kläger war Berufssoldat und trat am 1. Januar 1947 in die Schutzpolizei B. ein. Er wurde am 1. März 1949 in den Polizeiverwaltungsdienst übernommen. Dort erhielt er bis zum 31. März 1952 Vergütung nach der Vergütungsgruppe - VergGr. - VIII der Tarifordnung für Angestellte - TO.A - und in der Folgezeit nach der VergGr. VII. Durch Verfügung vom 31. Oktober 1952 wurde er mit Wirkung vom 1. April 1952 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines Hilfssachbearbeiters beauftragt und ab 1. April 1952 in eine Angestelltenstelle der VergGr. VII TO.A eingewiesen.
Mit Ernennungsurkunde vom 22. Juli 1953 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeisekretär ernannt und mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 7 a eingewiesen.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Verfügung vom 5. Dezember 1956 mit: Bei seiner Ernennung zum Polizeisekretär und bei der Einweisung in die BesGr. A 7 a sei irrtümlich unterstellt worden, daß er nach § 171 des Landesbeamtengesetzes - LBG - in das Beamtenverhältnis zu übernehmen gewesen sei. Die Angestelltenstelle, auf der er bei Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes am 1. Dezember 1952 geführt worden sei, sei jedoch nicht in eine Beamtenplanstelle umgewandelt worden. Die Übertragung des Amtes hätte daher höchstens auf drei Monate rückwirkend verliehen werden können. Er widerrufe daher die Einweisung in die BesGr. A 7 a ab 1. Dezember 1952 und weise ihn gleichzeitig mit Wirkung vom 27. April 1953 in diese Besoldungsgruppe ein. Über die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters gehe ihm noch ein besonderer Bescheid zu. - Dieser Bescheid erging am 12. Januar 1957. Das Besoldungsdienstalter des Klägers wurde nunmehr auf den 1. Oktober 1948 statt bisher auf den 29. November 1939 festgesetzt. Die gegen die beiden Verfügungen eingelegten Beschwerden des Klägers blieben erfolglos.
Am 5. Juli 1957 hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend machte, daß der Beklagte zur Änderung des Besoldungsdienstalters nicht befugt gewesen sei. Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 10. November 1959 nach einer Beweisaufnahme das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei im Jahre 1953 unter fehlerhafter Anwendung des § 171 LBG in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen worden. Nach dieser Vorschrift habe nur das Amt übertragen werden dürfen, das aus der jeweiligen Angestelltenplanstelle im Beamtenstellenplan 1953 hervorgegangen sei. Aus der Aussage, des Zeugen Regierungsrats a.D. P. Verbindung mit den eingereichten Unterlagen über die Besetzung der Angestelltenstellen der Verwaltungsdienststellen im amerikanischen Sektor und dem Beamtenstellenplan 1953 ergebe sich, daß aus der Angestelltenstelle des Klägers keine Beamtenplanstelle, und zwar weder eine solche der BesGr. A 5 b noch eine der BesGr. A 7 a hervorgegangen sei. Eine Planstelle der BesGr. A 5 b hätte der Kläger schon deswegen nicht beanspruchen können, weil er nur die Tätigkeit eines Kassierers der Geldannahmestelle und später der Auftragskasse der Verwaltungsdienststelle ... ausgeübt habe. Diese Tätigkeit habe nach ihren Tätigkeitsmerkmalen nur einer Sekretärstelle der BesGr. A 7 a entsprochen. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er in eine der beiden damals zugewiesenen Beamtenplanstellen der BesGr. A 7 a überzuleiten gewesen wäre. Die Verfügung über diese beiden Planstellen und ihre Zuweisung an andere Bedienstete habe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten und des von ihm beauftragten Zeugen P. gestanden. Es sei nicht erkenntlich, daß diese Auswahl von unsachlichen Erwägungen bestimmt gewesen sei.
Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis habe daher gegen § 171 LBG verstoßen Seine Ernennung zum Polizeisekretär sei zwar mit Rücksicht auf die erschöpfende Aufzählung der Rücknahmegründe in § 11 LBG bestehen geblieben. Die hier streitige, auf den 1. Dezember 1952 rückwirkend ausgesprochene Einweisung in ein Amt der BesGr. A 7 a sei jedoch zu Recht widerrufen worden. Wenn nämlich die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 7 a an den Kläger nicht durch § 171 LBG gedeckt sei, so sei es auch nicht die Einweisung in eine Planstelle ab 1. Dezember 1952; denn nach allgemeinen landesbeamtenrechtlichen Vorschriften (§ 46 LBG) erhalte zwar der Beamte die mit seinem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen werde, von diesem Zeitpunkt an. Die Einweisung zu einem vor der Ernennung liegenden Zeitpunkt sei aber zeitlich nicht unbegrenzt zulässig. Vielmehr dürfe nach Nr. 11 der auf Grund des § 1 Abs. 1 Buchst. b LBesG 1952 auf die Besoldung der unmittelbaren Landesbeamten sinngemäß Anwendung findenden Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBesBl. S. 33) in der Fassung vom 15. Mai 1940 (RBesBl. S. 139) und vom 8. August 1943 (RBesBl. S. 167) eine freie Stelle nur mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten verliehen werden.
Die mit den angefochtenen Bescheiden für die Zukunft vorgenommene Rücknahme der fehlerhaften. Einweisung in die Planstelle sei zulässig. Auch die zurückgenommene Festsetzung des BDA habe im Hinblick auf die fehlerhafte Überleitung des Klägers nach § 171 LBG gegen das Gesetz verstoßen. Denn die §§ 10 und 11 LBesG 1952, die eine in Übereinstimmung mit § 171 LBG vorgenommene Überleitung in das Beamtenverhältnis voraussetzen, könnten nicht zur Grundlage der BDA-Festsetzung des Klägers gemacht werden. Auch eine fehlerhafte BDA-Festsetzung könne jedenfalls für die Zukunft zurückgenommen werden. Dabei sei es unerheblich, ob man die BDA-Festsetzung nur als einen feststellenden oder als einen begünstigenden Verwaltungsakt ansehe. Denn die BDA-Festsetzung begründe keinen schutzwürdigen Besitzstand des Klägers; sie sei im wesentlichen ein kassentechnisches Hilfsmittel für die Gehaltsberechnung und in ihren rechtlichen Auswirkungen nicht, wie z.B. die Beamtenernennung, durch eine Einschränkung der Widerrufsmöglichkeiten besonders gesichert. Zudem seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Kläger mit Rücksicht auf die rechtswidrige Festsetzung des BDA besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe.
Gegen dieses am 28. Dezember 1959 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. Januar 1960 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. September 1957 dahin wiederherzustellen, daß die Bescheide des Beklagten vom 5. Dezember 1956 und vom 12. Januar 1957 aufgehoben werden.
Die Revision ist nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist rechtzeitig am 5. April 1960 begründet worden. Sie rügt die Verletzung der §§ 46, 171 LBG und des § 10 LBesG 1952.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Urteils berufen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das Berufungsurteil beruht nicht auf Bundesrecht, sondern auf Berliner Landesbeamten- bzw. Besoldungsrecht. Die Vorschrift des § 127 Abs. 2 BRRG findet im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Übergangsregelung des § 137 BRRG noch keine Anwendung. Dennoch unterliegt die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts - abweichend von § 137 Abs. 1 VwGO - gemäß dem hier noch anzuwendenden § 160 Abs. 1 S. 2 LBG i.d.F. vom 10. Dezember 1954 (GVBl. S. 747) in Verbindung mit § 137 BERG der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. Urteile des II. Senatsvom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -, Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG Berlin Nr. 4, unddes erkennenden Senats vom 14. Juni 1961 - BVerwG VI C 22.59 - sowieBeschlüsse vom 7. November 1961 - BVerwG VI C 74.58 - undvom 30. November 1961 - BVerwG VI B 14.61 -). Daß auch das Landesbesoldungsrecht revisibles Recht im Sinne dieser Vorschriften ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. auch dasUrteil vom 8. Dezember 1960 - BVerwG II C 61.59.-).
Die Revisionsrüge der unrichtigen Anwendung des § 171 Abs. 1 LBG greift nicht durch. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt die Richtigkeit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung bestätigt, daß für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 Abs. 1 LBG entscheidend ist, ob aus der Angestelltenstelle des Betroffenen im Haushaltsjahr 1953 eine Beamtenplanstelle hervorgegangen und daß bei einer Globalzuweisung von Beamtenplanstellen die dann erforderliche Auswahl der umzuwandelnden Stellen von der Behörde im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens getroffen worden ist (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 7. November 1961 - BVerwG VI C 74.58 - und das Urteil des II. Senatsvom 11. Januar 1962 - BVerwG II C 114.60 -). Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil ist aus der Angestelltenplanstelle des Klägers (TO.A VII) im Haushaltsplan für das Jahr 1953 keine Beamtenplanstelle hervorgegangen, und zwar weder eine solche der BesGr. A 5 b noch eine solche der BesGr. A 7 a. Eine Planstelle der BesGr. A 5 b konnte der Kläger schon deswegen nicht beanspruchen, weil die von ihm am 1. Dezember 1952 wahrgenommene Tätigkeit als Kassierer der Geldannahmestelle und später der Auftragskasse der Verwaltungsdienststelle Tempelhof nach ihren Tätigkeitsmerkmalen nur einer Sekretärstelle (A 7 a) und nicht einer Obersekretärstelle (A 5 b) entsprach (vgl. dasUrteil des erkennenden Senats vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 61.59 -). Die statt der bisher drei Sekretärstellen zugewiesenen zwei Sekretärstellen (BesGr. A 7 a) wurden mit anderen Bediensteten besetzt. Daß der Beklagte oder der von ihm beauftragte Zeuge P. bei dieser Auswahl in fehlerhafter Ausübung seines Ermessens den Kläger übergangen hätte, ist weder von der Revision dargetan noch sonst ersichtlich.
Das Oberverwaltungsgericht hat daher ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß die Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis gemäß § 171 LBG fehlerhaft gewesen ist. Rechtlich bedenkenfrei ist auch seine weitere Auffassung, daß die Ernennung des Klägers zum Polizeisekretär (BesGr. A 7 a), die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits ist, mit Rücksicht auf die in § 10 und § 11 LBG u.F. erschöpfend aufgeführten Nichtigkeits- und Rücknahme gründe rechtswirksam geblieben ist. Diese Vorschriften bewirken allerdings nur, daß die konstitutive Wirkung des Ernennungsakts Bestand hat und der Kläger Beamter geblieben ist; sie gestatten aber keine darüber hinausgehende Folgerung in bezug auf die Rechtmäßigkeit der Einweisung des Klägers in eine Planstelle und seiner BDA-Festsetzung (vgl. hierzu dasUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -). Die hier streitige, zum 1. Dezember 1952 rückwirkend ausgesprochene Einweisung des Klägers in eine Planstelle der BesGr. A 7 a und die in Anwendung des § 10 LBesG 1952 ursprünglich beantragte Festsetzung seines BDA auf den 29. November 1939 durfte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, vom Beklagten zurückgenommen und geändert werden, weil sie gegen zwingendes Recht verstießen.
Zu der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob bei Rücknahme in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG der Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle und der Zeitpunkt des Beginns des BDA berichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen der erwähnten Vorschrift irrig angenommen worden sind, hat der erkennende Senat bereitsim Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 46.59 - Stellung genommen. In dieser Entscheidung hat sich der Senat der Rechtsprechung des II. Senats (vgl. das oben bereits erwähnteUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 -) angeschlossen. Danach gilt in einem solchen Falle § 9 Abs. 1 LBG, wonach eine Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird, bestimmt sich der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle nach Nr. 11 der - im Jahre 1953 gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b LBesG in Berlin noch in Kraft befindlichen - Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RBesBl. S. 33) i.d.F. vom 8. August 1943 (RBesBl. S. 167), wonach die Einweisung in eine Planstelle rückwirkend nur bis zu drei Monaten erfolgen konnte, und kann schließlich bei der Festsetzung des BDA § 10 LBesG 1952 nicht angewendet werden; zu § 10 LBesG 1952 ist ausgeführt, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis, dann nicht auf der Regelung des § 171 LBG beruht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gefehlt haben.
Die Ausführungen der Revision geben keinen Anlaß, von der Auffassung abzuweichen, daß nur in den Fällen, in denen dem Ernennungsakt tatsächlich die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen zugrunde liegen, "ein enger unlösbarer Zusammenhang" mit der Ausnahmevorschrift des § 10 LBesG 1952 besteht (vgl. hierzu neuerdings auch das Urteil des II. Senatsvom 7. Dezember 1961 - BVerwG II C 49.60 -). Der Hinweis der Revision auf § 46 Abs. 1 LBG ist abwegig; nach dieser Vorschrift erhält der Beamte die mit dem Amt verbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Ernennung (§ 9 Abs. 1 LBG) oder, sofern ihm die Planstelle zu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist, von diesem Zeitpunkt an. Die Dienstbezüge werden durch das Besoldungsgesetz geregelt. Wie bereits im. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 23. Juni 1960 - BVerwG II C 45.57 - (BVerwGE 11, 27) zu der entsprechenden Vorschrift des § 82 BBG ausgeführt worden ist, ist diese Vorschrift ebenso wie § 46 Abs. 1 Satz 1 LBG auf die besoldungs- und haushaltsrechtlichen Regelungen (vgl. jetzt auch § 3 Abs. 2 LBesG [Berlin] i.d.F. vom 2. April 1958 [GVBl. S. 314]) abgestellt. Das Besoldungs- und Haushaltsrecht gestattet aber nur ausnahmsweise und nur für kurz bemessene Zeiträume die rückwirkende Einweisung in eine Planstelle, und zwar unter bestimmten Voraussetzungen für höchstens drei Monate vor der Ernennung.
Schließlich hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch zutreffend dargelegt, daß die mit den angefochtenen Bescheiden ausgesprochene Rücknahme der fehlerhaften Planstelleneinweisung und BDA-Festsetzung auch im Hinblick auf den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Vertrauensschutz des Betroffenen jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft, die hier allein in Streit ist, zulässig war (vgl. euch hierzu dasUrteil des erkennenden Senats vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 46.59 -). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich für die Zukunft zurückgenommen werden. Der Betroffene hat allerdings die Möglichkeit, durch besonders gewichtige Umstände ausnahmsweise sein überwiegendes schutzwürdigss Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich, daß das Oberverwaltungsgericht insoweit die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat, denn es hat abschließend festgestellt, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger mit Rücksicht auf die rechtswidrige Festsetzung des BDA besonders belastende, schwer rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Diese Feststellung trägt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, daß die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen mit Wirkung für die Zukunft zulässig waren.
Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Der Streitwert ist nach den Richtlinien des erkennenden Senats als Mindeststreitwert festgesetzt worden. Es besteht auch keine Veranlassung, entsprechend der Anregung der Beteiligten den für die Berufungsinstanz festgesetzten Streitwert von 770 DM auf 390 DM bzw. 300 DM herabzusetzen.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert