Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1961, Az.: BVerwG VI C 46.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 46.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 05.01.1959 - AZ: V B 118.58
Rechtsgrundlagen
- § 9 LBG
- § 171 LBG
- § 10 LBesG
- Nr. 11 BesV i.d.F. vom 8. August 1943 (RGBl. S. 167)
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 5. Januar 1959 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger war vom 1. Juli 1945 bis zum 6. Oktober 1948 beim Bezirksamt Berlin ... als Angestellter tätig. Anläßlich der Spaltung Berlins wurde er entlassen. Am 7. Oktober 1948 stellte ihn das Bezirksamt Berlin-Steglitz als Sachbearbeiter der Beschwerdestelle des Wohnungsamtes ein mit einem Gehalt nach der Vergütungsgruppe V b der Tarifordnung für Angestellte - TO.A. -. Im Oktober 1949 wurde er vom Wohnungsamt zum Bezirksrat der Abteilung Bau- und Wohnungswesen abgeordnet. Nachdem das Bezirksamt festgestellt hatte, daß der Kläger am 1. Dezember 1952 eine Planstelle innegehabt habe, die im Rahmen des Stellenplans 1953 als Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 4 c 2 ausgewiesen sei und daß er in einer Beamtenplanstelle der BesGr. A 4 c 2 mit der Amtsbezeichnung Stadtinspektor geführt werde, ernannte es den Kläger mit Urkunde vom 20. Juni 1953 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Stadtinspektor und wies ihn mit Verfügung vom selben Tage mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der BesGr. A 4 c 2 ein. Durch Bescheid vom 22. Oktober 1953 setzte es das Besoldungsdienstalter - BDA - in der BesGr. A 4 c 2 auf den 19. Februar 1946 fest.
Mit Bescheid vom 5. September 1956 widerrief das Bezirksamt die Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 zum 1. Dezember 1952 und die Festsetzung des BDA. Es wies den Kläger nunmehr mit Wirkung vom 20. Juni 1953 in eine Planstelle der BesGr. A 4 c 2 ein und setzte sein BDA mit Wirkung vom selben Tage mit Zustimmung des Beklagten auf den 1. Mai 1949 fest. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei zu Unrecht nach § 171 Berl. LBG als Beamter übernommen worden; denn seine Angestelltenplanstelle sei im Stellenplan 1953 nicht als Beamtenplanstelle ausgewiesen gewesen. Nach der Rundverfügung des Beklagten vom 23. Januar 1956 könne für Beamte, die nicht unter die Überleitungsbestimmungen fielen, die Festsetzung des BDA nicht so vorgenommen werden, wie wenn sie übergeleitet worden wären. Nachdem der Kläger gegen diesen Bescheid erfolglos Beschwerde eingelegt hatte, wandte er sich mit der Anfechtungsklage gegen die Verschlechterung seiner Einweisung in die BesGr. A 4 c 2 und seines BDA durch den Bescheid vom 5. September 1956 und den Beschwerdebescheid vom 15. Juli 1957. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 5. Januar 1959 im wesentlichen ausgeführt: Gegenstand des Verfahrens sei die Anfechtung des Verwaltungsaktes, mit dem die frühere Festsetzung des BDA des Klägers auf den 19. Februar 1946 zurückgenommen und anderweit auf den 1. Mai 1949 festgesetzt worden sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Überführung des Klägers auf Grund § 171 Abs. 1 LBG unzulässig gewesen sei. Die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis sei jedenfalls eine Überleitungsmaßnahme im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Das Bezirksamt Steglitz habe auch seinerzeit sämtliche Voraussetzungen für die Übernahme des Klägers nach § 171 LBG als gegeben angesehen. Damit sei der den Beginn des BDA bei einer solchen Übernahme regelnde § 10 LBesG in der damaligen Fassung vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) anwendbar, zumal Gründe, welche die Ernennung nichtig oder rücknehmbar machten, nicht vorlägen. Der III. Senat des Oberverwaltungsgerichts habe allerdings in seinem Urteil vom 21. Oktober 1958 - OVG III B 135.57 - einen anderen Standpunkt vertreten und als Überführung im Sinne der §§ 10 und 11 LBesG a.F. nur eine fehlerfreie Überleitung in das Beamtenverhältnis nach § 171 LBG gelten lassen. Dem könne indessen nicht gefolgt werden. Die Fehlerhaftigkeit der Übernahme ändere nichts an der Tatsache, daß der Beamte auf Grund des § 171 LBG übernommen worden sei. Auf die Anregung des Beklagten, die nach § 171 LBG fehlerhafte Beamtenübernahme des Klägers in eine fehlerfreie nach § 5 LBG umzudeuten, könne nicht eingegangen werden, denn nur dann, wenn die beamtenrechtliche Ernennung des Klägers nichtig wäre, bestünde eine Umdeutungsmoglichkeit (§ 140 BGB); das sei hier nicht der Fall.
Auf den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs hinsichtlich der Festsetzung des BDA im Bescheid des Bezirksamts vom 22. Oktober 1953 könne sich der Beklagte nicht berufen, weil sich der Vorbehalt nur auf die Einwendungen des Bundesministers für Finanzen gegen das (Berliner) Besoldungsgesetz bezogen habe.
Der Beklagte hat gegen das ihm am 21. Februar 1959 zugestellte Urteil am 20. März 1959 die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision mit dem Antrag auf Urteilsaufhebung und Klageabweisung eingelegt. Er hat die Revision gleichzeitig mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 10 LBesG begründet.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
II.
Die Revision ist begründet.
Mit der durch den Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage, ob bei Beamtenübernahmen nach § 171 LBG der Zeitpunkt der Einweisung in eine Planstelle und der Zeitpunkt des Beginns des Besoldungsdienstalters berichtigt werden können, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift irrig angenommen worden sind, hat sich bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinemUrteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - Buchholz BVerwG 237.2, § 171 LBG (Berlin) Nr. 4, befaßt. Nach Auffassung des II. Senats gilt in einem solchen Falle § 9 Abs. 1 LBG, wonach eine Ernennung frühestens mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde wirksam wird, bestimmt sich der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle nach Nr. 11 der - im Jahre 1953 in Berlin noch in Kraft befindlichen - Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 (RGBl. S. 33) i.d.F. vom 8. August 1943 (RGBl. S. 167), wonach die Einweisung in eine Planstelle rückwirkend nur bis zu drei Monaten erfolgen konnte, und kann schließlich bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters § 10 LBesG nicht angewendet werden; zu § 10 LBesG ist das Urteil damit begründet, daß die Übernahme in das Beamtenverhältnis dann nicht auf der Regelung des § 171 LBG beruhe, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gefehlt hätten. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Hiernach hätte das Oberverwaltungsgericht die Rechtsgültigkeit der Übernahme des Klägers als Beamter nach § 171 LBG nicht offenlassen dürfen, weil sich im Falle der Rechtswidrigkeit dieser Übernahme die angefochtenen Bescheide als richtig erweisen können. Das Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zurückzuverweisen.
Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, daß die Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften entspricht, so wird es weiter zu prüfen haben, ob sie sich nicht aus einem anderen Grunde als fehlerhaft erweist.
Eine solche Fehlerhaftigkeit ergibt sich zwar nicht schon daraus, daß der Beklagte, die Änderung des Besoldungsdienstalters nur für die Zukunft und nicht auch für die zurückliegende Zeit vorgenommen hat. Entgegen der im Schrifttum und in der Rechtsprechung zuweilen geäußerten gegenteiligen Auffassung ist das Besoldungsdienstalter einer unterschiedlichen Festsetzung für die Vergangenheit und für die Zukunft deshalb zugänglich, weil mit der erstmaligen Festsetzung kein "abgeschlossener" Tatbestand geschaffen wird. Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erzeugt anhaltende Wirkungen, nämlich als Berechnungsfaktor für die allmonatlich fällig werdenden Zahlungen von Dienstbezügen, und wird nur für die jeweils fällige Monatszahlung zu Ende geführt, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 9. Juli 1959 (BVerwGE 9, 73 [77]) entschieden hat.
Die - zeitlich beschränkte oder auch unbeschränkte - Aufrechterhaltung der ursprünglichen Festsetzung des Besoldungsdienstalters kann jedoch deshalb geboten sein, weil unter Beachtung des auch im öffentlichen Recht herrschenden Vertrauensschutzes ein gesetzwidriger Verwaltungsakt ausnahmsweise dann nicht zurückgenommen werden darf, wenn festgestellt wird, daß das schutzwürdige Vertrauen auf die Beständigkeit des - fehlerhaften - Aktes das öffentliche Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung überwiegt. Daß auch fehlerhafte Verwaltungsakte feststellenden Inhalts hinsichtlich der Rücknehmbarkeit dieser Einschränkung unterworfen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 1959 in BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [269]; Urteil des II. Senatsvom 29. Januar 1959 - BVerwG II C 329.57 - in ZBR 1959 S. 115). Auch auf die unmittelbar in - wenn auch fehlerhafter - Anwendung der Besoldungsgesetze erfolgte Festsetzung des Besoldungsdienstalters sind daher diese Grundsätze anzuwenden. Das Berufungsgericht wird aber zu beachten haben, daß dann, wenn ein fehlerhafter Verwaltungsakt lediglich für die Zukunft zurückgenommen worden ist, von dem Betroffenen besonders gewichtige Tatsachen angeführt werden müssen, um ein überwiegendes Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Zustandes darzutun (vgl. Urteil des Senats vom 28. Oktober 1959 in BVerwGE 9, 251 und Urteile des II. Senatsvom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - undvom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [DÖV 1961 S. 30]). Die Erwägung, daß der Kläger sich nur mit einer Überleitung nach § 171 LBG und den damit in Zusammenhang stehenden Rechten und Pflichten einverstanden erklärt habe, und zwar in dem Bewußtsein, daß sein Angestelltenverhältnis erlösche, wäre noch nicht ohne weiteres geeignet, die Aufrechterhaltung des gemäß § 10 LBesG festgesetzten Besoldungsdienstalters zu rechtfertigen. Der rechtliche Inhalt eines Beamtenverhältnisses bestimmt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, nicht - wie etwa bei einem privatrechtlichen Vertrag - danach, welche Vorstellungen die Erklärenden über Anwendbarkeit und Inhalt dieser Vorschriften gehabt und in ihren Erklärungen geäußert haben. Rechtserheblich ist insoweit nur, daß der Kläger sich mit seiner Überführung in das Beamtenverhältnis als solches einverstanden erklärt hat. Für die Aufrechterhaltung des bisherigen Rechtszustandes könnte also nicht schon eine Erwägung etwa des Inhalts sprechen, der Kläger habe sich nur über das bisher festgesetzte Besoldungsdienstalter mit dem Beklagten "geeinigt". Es ist jedoch nicht völlig auszuschließen, daß der Kläger Umstände geltend macht, die trotz der nicht sehr erheblichen Schlechterstellung eine Weitergewährung der nach dem bisherigen Besoldungsdienstalter berechneten Dienstbezüge, wenigstens für eine gewisse Zeit, auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im Hinblick auf den Vertrauensschutz geboten erscheinen lassen könnte. Dem Kläger muß daher Gelegenheit gegeben werden, sein Vorbringen entsprechend zu ergänzen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.
gez. Schmidt
gez. Kellner
gez. Dr. Becker
gez. Dr. Nehlert