Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.12.1961, Az.: BVerwG II C 49.60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.12.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 49.60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13683
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.02.1960 - AZ: VII B 90.58
Rechtsgrundlagen
- § 171 Berl. LBG
- § 9 Berl. LBG
- § 10 Berl. LBesG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 1961
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Dr. Idel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. Februar 1960 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, gelernter Feinmechaniker, trat im Jahre 1947 als technischer Polizeiassistent im Angestelltenverhältnis (Vergütungsgruppe VIII TO A) in den Dienst der Polizeiverwaltung Berlin - Nachrichtentechnisches Amt -. Durch Verfügung vom 27. Februar 1953 wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine freie Planstelle der Vergütungsgruppe VII TO A eingewiesen; seine Tätigkeit änderte sich dadurch nicht. Durch Urkunde vom 28. Juli 1953 wurde der Kläger, seinem Einverständnis entsprechend, gemäß § 171 des Berliner Landesbeamtengesetzes vom 24. Juli 1952 (GVBl. S. 603) - LBG - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Polizeisekretär ernannt und durch Bescheid vom 30. Juli 1953 mit Wirkung vom 1. Dezember 1952 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a eingewiesen. Durch weiteren Bescheid vom 8. August 1953 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in dieser Besoldungsgruppe gemäß § 10 des Landesbesoldungsgesetzes, vom 2. Dezember 1952 (GVBl. S. 1039) - LBesG - auf den 8. Mai 1944 fest.
Durch Bescheid vom 16. Oktober 1956 nahm der Beklagte mit sofortiger Wirkung die für den 1. Dezember 1952 vorgenommene Einweisung des Klägers in die Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a zurück und wies ihn erst mit Wirkung vom 30. April 1953 in diese ein. Zur Begründung führte er an, der Kläger sei am 1. Dezember 1952 auf einer planmäßigen Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VIII TO A geführt worden, die im Beamtenstellenplan 1953 in die Stelle eines Polizeiassistenten der Besoldungsgruppe A 8 a umgewandelt worden sei; im Falle des Klägers seien mithin die Voraussetzungen für die Ernennung zum Polizeisekretär gemäß § 171 LBG nicht erfüllt gewesen; er hätte deshalb nach seiner Ernennung zur. Polizeisekretär nicht rückwirkend vom 1. Dezember 1952 in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 7 a eingewiesen werden dürfen. Durch Bescheid vom 10. November 1956 setzte der Beklagte das Besoldungsdienstalter des Klägers in der Besoldungsgruppe A 7 a auf den 1. Mai 1948 fest.
Der hiergegen gerichteten Anfechtungsklage mit dem Antrage,
die Bescheide des Beklagten vom 16. Oktober und 10. November 1956 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat durch Urteil vom 3. Februar 1960 die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Nicht zu prüfen sei die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis im Wege der Überleitung und seine Ernennung zum Polizeisekretär auf Grund der Sonderregelung des § 171 Abs. 1 LBG; denn diese Verwaltungsakte seien gemäß §§ 10, 11 LBG weder nichtig noch rücknehmbar. Zu entscheiden sei nur, ob auch bei fehlerhafter Überleitung - wie sie der Beklagte geltend mache - von § 10 LBesG auszugehen ist. Dies sei der Fall. Die Ernennung des Klägers zum Polizeisekretär habe ihren Charakter als Überleitungsmaßnahme nach § 171 Abs. 1 LBG nicht durch das Fehlen der Beamtenplanstelle verloren. Zwischen der Vorschrift des § 171 Abs. 1 LBG und der Sonderregelung des § 10 LBesG bestehe ein enger unlösbarer Zusammenhang. Aus dem Umstand, daß für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den Überleitungsfällen des § 171 Abs. 1 LBesG eigens die Sondervorschrift des § 10 LBesG geschaffen wurde, sei zu folgern, daß der Kläger auch im Falle seiner, zwar fehlerhaften, aber beamtenrechtlich wirksamen Überleitung mit der ihm günstigen Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach § 10 LBesG habe rechnen dürfen und auch gerechnet habe. Gehe man hiervon aus, so verletzten die angefochtenen Bescheide den Kläger in seinen Rechten.
Der Beklagte hat die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung der vorinstanzlichen Urteile die Klage abzuweisen.
Die Revision rügt unrichtige Anwendung von § 10 LBesG in Verbindung mit § 171 LBG.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Die mit der Klage angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 16. Oktober 1956 und vom 10. November 1956 enthalten die Rücknahme der am 30. Juli 1953 mit Rückwirkung auf den 1. Dezember 1952 verfügten Einweisung des Klägers in eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 7 a und die Rücknahme der ursprünglichen Festsetzung seines Besoldungsdienstalters auf den 8. Mai 1944. Der Bestand der angefochtenen Bescheide ist also zunächst davon abhängig, daß die zurückgenommenen, den Kläger begünstigenden Verwaltungsakte rechtswidrig waren; denn die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte setzt deren Rechtswidrigkeit voraus. Das Berufungsgericht hat die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Verwaltungsakte verneint. Insoweit hält das angefochtene Urteil jedoch der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Der erkennende Senat hat bereits in seinem - den Prozoßbeteiligten bekannten - Urteil vom 9. Februar 1961 - BVerwG II C 135.59 - ausgeführt, daß in Fällen, in denen die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen für die Überleitung in das Beamtenverhältnis nicht vorlagen, die gleichwohl vorgenommene Überleitung - sofern sie nicht etwa nach § 10 LBG nichtig ist - nach dem allgemeinen Grundsatz des § 9 LBG erst mit dem Tage der Aushändigung der Ernennungsurkunde Wirksamkeit erlangt hat. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Hieraus folgt aber, daß die schon für den 1. Dezember 1952 ausgesprochene Einweisung des Klägers in eine Beamtenplanstelle der Besoldung A 7 a rechtswidrig ist, wenn die Voraussetzungen des § 171 LBG für die Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als Polizeisekretär nicht vorlagen. Die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a hätte in diesem Fall nur mit Rückwirkung bis zu drei Monaten - von dem Tage an gerechnet, mit dem die Ernennung wirksam wurde - erfolgen dürfen, und zwar frühestens für den Zeitpunkt, von dem an der Kläger die Obliegenheiten dieser oder einer gleichartigen Stelle tatsächlich wahrgenommen hat (vgl. Nr. 11 der Besoldungsvorschriften vom 12. März 1928 [RGBl. S. 33] in der Fassung vom 8. August 1943 [RBBl. S. 167] und § 3 Abs. 2 LBesG in der Fassung vom 2. April 1958 [GVBl. S. 314]).
Der Senat hält weiterhin auch an der in dem schon erwähnten Urteil vom 9. Februar 1961 vertretenen Auffassung fest, daß nur in den Fällen, in denen dem Ernennungsakt tatsächlich die in § 171 LBG bestimmten Voraussetzungen zugrunde lagen, der "enge, unlösbare" Zusammenhang zu § 10 LBesG hergestellt wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne allein darauf an, ob die im Wege der Überleitung nach § 171 LBG vorgenommene Ernennung zum Beamten wirksam ist, und nicht darauf, ob sie etwa fehlerhaft ist, ist also rechtsirrig.
Das angefochtene Urteil könnte hiernach nur dann im Ergebnis Bestand haben, wenn der von dem Berufungsgericht bisher festgestellte Sachverhalt die Ansicht rechtfertigen würde, daß der Ernennung des Klägers zum Polizeisekretär unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - entgegen den Vorbringen des Beklagten - die Voraussetzungen des § 171 LBG zugrunde lagen.
In diesen Zusammenhang ist die in dem angefochtenen Urteil getroffene Feststellung bedeutsam, daß der Kläger nachträglich durch Verfügung des Beklagten vom 27. Februar 1953 mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1952 in eine freie Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VII TO A eingewiesen wurde und bis dahin in einer Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VIII TO A geführt wurde. Denn in Ansehung dieser Feststellung und der zu § 171 LBG entwickelten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(Beschlüsse vom 14. Dezember 1957 - BVerwG VI B 199.57 - undvom 28. November 1959 - BVerwG II C 7.58 -), daß der Angestellte nur die Übertragung derjenigen - seiner Tätigkeit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes entsprechenden - Beamtenplanstelle beanspruchen kann, die im Rahmen des Stellenplans 1953 aus der von ihn am 1. Dezember 1952 (Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes) innegehabten planmäßigen Angestelltenstelle hervorgegangen ist, ergibt sich die Rechtsfrage, ob bei der Anwendung des § 171 DBG - nämlich bei der Feststellung, welche Angestelltenstelle der Betroffene am 1. Dezember 1952 innehatte - auch eine Angestelltenstelle berücksichtigt werden darf, die der Betroffene am 1. Dezember 1952 tatsächlich noch nicht innegehabt hatte, in die er aber nachträglich mit Rückwirkung vom 1. Dezember 1952 eingewiesen worden ist. Diese Frage ist zu verneinen. § 171 LBG gestattet schon nach seinem Wortlaut nicht die Berücksichtigung einer Fiktion, nämlich hier der Fiktion, daß der Kläger infolge der mit Rückwirkung ausgestatteten Einweisung in eine Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VII TO A bei der Anwendung des § 171 LBG so zu behandeln sei, als wäre er bereits am 1. Dezember 1952 Inhaber dieser Angestelltenstelle gewesen. Ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung die Berücksichtigung einer solchen Fiktion für zulässig zu erachten, hält der erkennende Senat um so weniger für angängig, als es für den Gesetzgeber in Anbetracht der Vielzahl der überzuleitenden Bediensteten schon aus Vereinfachungsgründen naheliegen mußte, an die am Stichtag vorliegenden tatsächlichen Verhältnisse anzuknüpfen. Da das Land Berlin als Beamten-Dienstherr nicht gehindert ist, Bedienstete, die - gemessen an ihrer Dienstleistung - am 1. Dezember 1952 in einer zu niedrigen Angestelltenstelle beschäftigt waren, nach vollzogener Überleitung in das Beamtenverhältnis zu befördern, sah sich zudem der Landesgesetzgeber auch nicht vor die Notwendigkeit gestellt, die Überleitung durch Bestimmungen zu erschweren, welche die Beachtung nachträglicher, mit Rückwirkung ausgestatteter Stelleneinweisungen zur Pflicht machen. Auch diese Erwägung verbietet es, die hier in Rede stehende Frage zu bejahen. Es kann infolgedessen bei der Anwendung des § 171 LBG nicht darauf ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche rückwirkende Einweisung in eine Angestelltenstelle zulässig und wirksam war; es kommt ferner nicht darauf an, ob der Kläger - wie er behauptet - gemessen an seinen damaligen Dienstleistungen schon am 1. Dezember 1952 in einer höherwertigen Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VII TO A hätte beschäftigt werden müssen. Unbeachtlich ist ferner, daß der Beklagte - wie der Kläger geltend macht - im Zeitpunkt der Überleitung des Klägers in das Beamtenverhältnis nach der damals von ihm vertretenen Rechtsauffassung die Voraussetzungen des § 171 LBG für vorliegend erachtet hat. Es kann nur darauf ankommen, ob die Bejahung der Voraussetzungen des § 171 LBG nach geläuterter, richtiger Rechtsanwendung irrig, also rechtsfehlerhaft ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 29. September 1960 - BVerwG II C 145.58 - [NJW 1961, 475] undvom 30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 - [MDR 1961, 1040]). Von rechtlicher Erheblichkeit würde in dem hier erörterten Zusammenhang allenfalls die bisher nicht getroffene Feststellung sein, daß aus der von dem Kläger am 1. Dezember 1952 tatsächlich innegehabten Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VIII TO A im Rahmen des Stellenplans 1953 eine Beamtenplanstelle der Besoldungsgruppe A 7 a hervorgegangen ist. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn der Beklagte die von dem Kläger am 1. Dezember 1952 tatsächlich innegehabte Angestelltenstelle der Vergütungsgruppe VIII TO A - nicht also die ihm nachträglich rückwirkend zugewiesene höhere Angestelltenstelle - durch eine der ihm angeblich global zugeteilten Beamtenplanstellen der Besoldungsgruppe A 7 a ersetzt hat und wenn diese Beamtenplanstelle der am 1. Dezember 1952 von dem Kläger ausgeübten Tätigkeit entspricht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. November 1961 - BVerwG VI C 61.59 -). Anscheinend will der Kläger auch dies geltend machen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Die Zurückverweisung der Sache ist erforderlich, weil das Revisionsgericht mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen im angefochtenen Urteil außerstande ist, über den Rechtsstreit abschließend zu entscheiden.
Das Berufungsgericht wird, falls die Voraussetzungen des § 171 LBG zu verneinen sind, unter Beachtung der schon in dem Urteil des Senats vom 9. Februar 1961 entwickelten Grundsätze zu prüfen haben, ob Umstände vorliegen, die in Anbetracht des auch im öffentlichen Recht herrschenden Vertrauensschutzes ausnahmsweise die Rücknahme der gesetzwidrigen Verwaltungsakte auf Dauer oder auch nur auf vorübergehende Zeit ausschließen. Ist auch dies zu verneinen, dann ist zu entscheiden, ob die durch die angefochtenen Verwaltungsakte vorgenommene neue Einweisung des Klägers in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 7 a und die neue Festsetzung seines Besoldungsdienstalters den Kläger nicht in den Rechten beeinträchtigt, die er nach den anzuwendenden allgemeinen Vorschriften hat.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Dr. Idel