Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1961, Az.: BVerwG VI C 165.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 165.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 16809
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 17.09.1959 - AZ: I A 1514/56
Rechtsgrundlage
- § 7 - 2. Alternative - G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Otto, Kellner, Dr. Waitz und Dr. Becker
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Bescheid des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1879 geborene Kläger trat als Inhaber eines Zivilversorgungsscheines am 1. Juni 1913 als Telegrafenanwärter in den Dienst der Deutschen Reichspost ein. Die Postverwaltung ernannte ihn nach einer mit "gut" bestandenen Assistentenprüfung am 1. Juli 1914 zum Telegrafenassistenten und nach Bestehen der Verwaltungsprüfung im November 1923 zum Obertelegrafensekretär. Von 1934 an führte er die Amtsbezeichnung Telegrafeninspektor. Mit Wirkung vom 1. Juli 1934 wurde er zum Obertelegrafeninspektor und mit Wirkung vom 1. Oktober 1941 zum Postamtmann befördert. Der Kläger war seit dem 20. August 1940 bis zum 21. Januar 1945 beim Telegrafenzeugamt in Posen beschäftigt. Von Februar 1945 bis Mitte April 1945 war er beim Fernsprechamt in Kiel tätig. Mit Verfügung vom 29. Mai 1945 entband ihn die Postverwaltung bis auf weiteres von der Pflicht zur Dienstleistung und entließ ihn im Februar 1946 auf Anordnung der Militärregierung aus politischen Gründen aus dem Dienst. Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit 1. März 1931 und zeitweise Ortsgruppenkassenleiter. Im Dezember 1948 stufte ihn der Entnazifizierungsausschuß in die Gruppe IV (Mitläufer) ein und sprach seine Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Januar 1949 unter Beschränkung der Bezüge auf 50 % des Ruhegehalts aus seiner letzten Dienststellung aus. Daraufhin ernannte der Präsident der Oberpostdirektion in Kiel den Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1949 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wieder zum Postamtmann und versetzte ihn gleichzeitig wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand; das Ruhegehalt wurde auf 50 % der erdienten Bezüge festgesetzt. Am 14. Mai 1949 teilte die Oberpostdirektion dem Kläger auf Grund einer Weisung der Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets mit, sie sei zu der am 5. Januar 1949 ausgesprochenen Zurruhesetzung nicht befugt gewesen und erkläre sie für nichtig. Nach Aufhebung der Sühnemaßnahmen gegen den. Kläger auf Grund des Entnazifizierungsabschlußgesetzes des Landes Schleswig-Holstein eröffnete die Oberpostdirektion dem Kläger am 6. August 1951, daß ihm auf Grund einer Anordnung des Bundesministeriums für das Post- und Fernmeldewesen Versorgungsbezüge nach der Dienststellung als Obertelegrafeninspektor gewährt werden. Seitdem erhält der Kläger diese Versorgungsbezüge. Am 18. Februar 1955 entschied der Beklagte, daß die Ernennung des Klägers zum Postamtmann zum 1. Oktober 1941 gemäß § 7 G 131 unberücksichtigt bleibe und daß dieser im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nur die Rechtsstellung eines Obertelegrafeninspektors a.D. habe. Als Tag der Einweisung in die Planstelle A 4 b 1 RBO gelte der 1. Mai 1941. Der Kläger hat daraufhin den Verwaltungsrechtsweg beschritten.
Das Verwaltungsgericht erster Instanz hat entsprechend seinem Antrag den Bescheid des Beklagten vom 18. Februar 1955 aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht durch Bescheid vom 17. September 1959 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Auffassung des Klägers, daß er nicht zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehöre, treffe nicht zu. Sein Versorgungsverhältnis sei regelungsbedürftig gewesen, weil er weder durch die Verfügung vom 5. Januar 1949 (Zurruhesetzung unter gleichzeitiger Wiederernennung zum Postamtmann) noch zu einem späteren Zeitpunkt seine vollen Versorgungsbezüge als Postamtmann erhalten habe. Er gehöre daher entweder als verdrängter Angehöriger des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 G 131) oder als Angehöriger des Personenkreises des § 62 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b G 131 in jedem Falle zu einer der Personengruppen des Gesetzes zu Art. 131 GG. Demnach finde auch § 7 G 131 auf ihn Anwendung.
Die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus sei zunächst überwiegend für seine Ernennung zum Oberinspektor mit Wirkung vom 1. Juli 1934 ursächlich gewesen. Zwar seien Zeugen und die ursprünglichen Personalakten des Klägers, nicht erreichbar. Mangels solcher Beweismöglichkeiten genüge aber die Behörde der ihr nach § 7 G 131 an sich obliegenden materiellen Beweislast schon durch die Darlegung, daß die Ernennungen das Ergebnis eines für die NS-Gewaltherrschaft typischen Geschehensablaufs gewesen seien, der den Rückschluß auf das Überwiegen politischer Beweggründe gestatte. Werde die sich aus diesem typischen Geschehensablauf ergebende Vermutung nicht widerlegt, so müsse sie der betroffene Beamte gegen sich gelten lassen. Eine solche Vermutung spreche auch hier dafür, daß der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Altparteigenosse (Mitglied der NSDAP seit dem 1. März 1931) und nicht aus ins Gewicht fallenden sachlichen Gründen mit Wirkung vom 1. Juli 1934 zum Oberinspektor befördert worden sei. Die Altparteigenossen seien von dem nationalsozialistischen Regime besonders gefördert und - wie dem Senat aus zahlreichen Erlassen jener Zeit bekannt sei - von den Behörden unter Durchbrechung allgemeiner Bestimmungen bevorzugt befördert worden. Nach den Verfügungen vom 19. Dezember 1933 (IV 8208-0) und vom 13. Januar 1934 (IV 8000-0) sowie vom 31. Januar 1934 (IV 8208-0) habe auch der Reichspostminister beabsichtigt, "solche Beamten, die sich um die nationale Volkserhebung verdient" gemacht hatten, außer der Reihe zu befördern. Auch der Kläger sei in einer Übersicht der Reichspostdirektion in Kiel vom 12. Mai 1934 über die für diese, politisch bedingte Beförderung in die Bes.Gr. A 4 b 1 RBO in Aussicht genommenen Beamten aufgeführt gewesen. Weiter, sei er auch in einem Verzeichnis des Präsidenten der Reichspostdirektion in Kiel vom Februar 1938 aufgeführt gewesen, das die Oberpostinspektoren, Obertelegrafeninspektoren usw. enthalten habe, "die ... wegen ihres besonderen Einsatzes für die nationalsozialistische Bewegung im Jahre 1934 bevorzugt in die Bes.Gr. A 4 b 1 RBO befördert worden sind".
Nach den vorliegenden Beförderungsrichtlinien hätte der Kläger im Jahre 1934 ohne besondere Bevorzugung noch nicht zum Oberinspektor befördert werden können. Da er seine Verwaltungsprüfung erst im November 1923 abgelegt, demnach zu den sogenannten "neugeprüften" Inspektoren gehört habe und für eine Beförderung im Jahre 1934 wegen hervorragender dienstlicher Leistungen keine Anhaltspunkte gegeben seien, habe er die Beförderung zum Oberinspektor überwiegend seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus zu verdanken. Ob er selbst die Gründe dieser Beförderung gekannt oder zu ihr beigetragen habe, sei unerheblich; denn entscheidend seien nur die Motive der Ernennungsbehörde.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei deshalb von der Vermutung auszugehen, daß die Reichspostverwaltung auch die Beförderung des Klägers zum Amtmahn am 1. Oktober 1941 überwiegend aus politischen Erwägungen vorgenommen habe. Das Übergewicht politischer Beweggründe bei der Beförderung zum Oberinspektor wirke bei der späteren Beförderung zum Amtmann schon deshalb fort, weil der Kläger den Aufstieg zum Oberinspektor zeitlich zu früh erhalten habe und infolgedessen auch zu früh in die Wahl für die Beförderung zum Amtmann gelangt sei. Es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß er zumindest im gleichen Umfang aus fachlichen Gründen zum Postamtmann befördert worden wäre. Auch die gute Beurteilung des Klägers durch den früheren Präsidenten der Reichspostdirektion Posen, Richter, widerlege die oben erwähnte Vermutung nicht. Da der Kläger laufbahnmäßig ohne parteipolitische Bevorzugung nicht vor dem Jahre 1941 zur Beförderung zum Oberinspektor herangestanden hätte, wäre er - selbst unter Berücksichtigung etwaiger überragender dienstlicher Fähigkeiten und Leistungen sowie seines Osteinsatzes - keinesfalls bereits am 1. Oktober 1941 für eine Beförderung zum Postamtmann außer der Reihe in Betracht gekommen. Wenn er dennoch zu diesen frühen Zeitpunkt die Beförderung zum Postamtmann - möglicherweise mit der Begründung seines Osteinsatzes - erreicht habe, so hätten hierbei die überwiegend politischen Erwägungen seiner Beförderung zum Oberinspektor im Jahre 1934 fortgewirkt; ohne diese vorzeitige Beförderung hätte er unter keinem unpolitischen Gesichtspunkt am 1. Oktober 1941 Amtmann werden können.
Folge daraus, daß die Beförderungen des Klägers zum Oberinspektor und zum Postamtmann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus unberücksichtigt zu bleiben haben, so sei unter Berücksichtigung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiter zu prüfen, welche Rechtsstellung der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne parteipolitische Bevorzugung erreicht hätte. Der Beklagte habe hier dem Kläger im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG die Rechtsstellung eines Oberinspektors mit einem Ernennungsdatum vom 1. Mai 1941 zuerkannt. Diese Beurteilung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen diesen am 2. Oktober 1959 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 28. Oktober 1959 die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen. Bescheides die Berufung des Beklagten gegen das Urteil dies Landesverwaltungsgerichts in Köln vom 12. Juni 1956 zurückzuweisen.
hilfsweise,
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Revision rügt eine fehlerhafte Anwendung des § 7 G 131 durch das Oberverwaltungsgericht. Sie vertritt im Ergebnis die Auffassung, daß es sich bei den streitigen Beförderungen des Klägers im Jahre 1934 und 1941 nicht um politische Vorzugsbeförderungen, sondern um wohlverdiente Leistungsbeförderungen gehandelt habe.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten und hat sich im wesentlichen auf den angefochtenen Bescheid des Oberverwaltungsgerichts berufen.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Der Bescheid des Berufungsgerichts beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger zum Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131 GG gehört. Sein Versorgungsverhältnis war beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch regelungsbedürftig, weil er nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid in diesem Zeitpunkt keine seiner früheren Rechtsstellung (Postamtmann) entsprechende Versorgung, sondern eine aus politischen Gründen, also aus nicht beamtenrechtlichen Gründen um 50 % gekürzte Versorgung erhielt (vgl. hierzu auch BVerwGE 9, 42 und 9, 155 [156] mit nachweisen). Das. Berufungsgericht konnte auch die Frage offenlassen, ob der Kläger dem Kap. I oder dem Kap. II des Gesetzes zu Art. 131 GG angehört, denn für die Anwendung des § 7 - 2. Alternative - G 131 ist dies ohne Bedeutung (vgl. BVerwGE 8, 280[BVerwG 30.04.1959 - II C 119/58]). Es genügt, daß der betreffende Beamte überhaupt unter Art. 131 GG fällt. Dies ist hier unzweifelhaft der Fall.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur 2. Alternative des § 7 G 131 stehen im Ergebnis mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang. Nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung der Laufbahn des Klägers, zeitlich gefolgt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 5, 275; 8, 296[BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59][301]) ist Rückschau auf die zeitlich vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen zu halten, weil sich hieraus Rückschlüsse auch hinsichtlich der nachfolgenden Gestaltung der Laufbahn des Beamten ergeben können. Im angefochtenen Bescheid ist auch der Begriff der engen Verbindung zum Nationalsozialismus nicht verkannt worden. Denn das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß eine Ernennung oder Beförderung dann wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus vorgenommen worden ist, wenn die Ernennungsbehörde von einer solchen Verbindung überzeugt war und sich hierdurch in einer Weise bestimmen ließ, daß sie sachlichen Gesichtspunkten nicht das gleiche Gewicht zumaß (BVerwGE 2, 10; 3, 110[BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]. Es ist daher auch ohne Bedeutung, ob und in welchem Umfang sich der Kläger tatsächlich für die NSDAP und ihre Ziele eingesetzt hat.
Die Feststellung im angefochtenen Bescheid, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus zunächst überwiegend ursächlich für seine Beförderung zum Oberinspektor mit Wirkung vom 1. Juli 1934 gewesen ist, hält den Angriffen der Revision stand. Rechtlich nicht bedenkenfrei sind allerdings die Ausführungen des Berufungsgerichts, es spreche "nach dem für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft typischen Geschehensablauf" eine Vermutung dafür, daß der Kläger wegen seiner Eigenschaft als Altparteigenosse (Mitglied der NSDAP seit dem 1. März 1931) und nicht, aus ins Gewicht fallenden sachlichen Gründen seinerzeit zum Oberinspektor befördert worden ist. Diese Formulierungen sind zumindest mißverständlich, denn abgesehen davon, daß der Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kein "Alter Kämpfer" im eigentlichen Sinne (Eintritt in die NSDAP vor den September-Wahlen 1930; vgl. hierzu BVerwGE 4, 103 [106]) war, kommt nach dem jetzigen Stand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Tatsache, daß der Beamte ein verdienter Nationalsozialist war, nur die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens dafür zu, daß eine Ernennung in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1931 und dem 8. Mai 1945 aus überwiegend politischen Beweggründen vorgenommen worden ist (vgl. hierzu neuerdings die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57-, vom 25. Mai 1960 - BVerwG VI C 218.58 - und vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 -). Eine die Beweislast zuungunsten des Betroffenen umkehrende tatsächliche Vermutung hat das Bundesverwaltungsgericht nur bei der Anwendung der sogenannten NS-Förderungserlasse auf "Alte Kämpfer" (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1959 - BVerwG II C 280.57 - und das Urteil vom 25. Februar 1960 - BVerwG II C 60.58 -) und für das Fortwirken politischer Beweggründe einer vorangegangenen Ernennung oder Beförderung auf die nachfolgenden Ernennungen oder Beförderungen gelten lassen (vgl. BVerwGE 3, 10 [BVerwG 25.08.1955 - IV C 18/54]; 5, 275 [BVerwG 22.10.1957 - VI C 35/56]; 8, 305 [BVerwG 20.05.1959 - VI C 188/56]; Beschluß vom 16. Januar 1959 - BVerwG VI C 398.57 -; vgl. auch zum Unterschied zwischen Wahrscheinlichkeitsbeweis [tatsächliche Vermutung] und dem bei typischen Geschehens ablaufen in Betracht kommenden prima-facie-Beweis das Urteil vom 20. Februar 1961 - BVerwG VI C 174.58 - mit Nachweisen). Aus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung dieser Frage.
Der angefochtene Bescheid beruht jedoch deshalb nicht auf einer fehlerhaften Anwendung der hier allein in Betracht kommenden 2. Alternative des § 7 G 131, insbesondere nicht auf einer Verkennung der zur Anwendung dieser Vorschrift entwickelten Beweisgrundsätze. Das Berufungsgericht hat nämlich seine Überzeugung, daß der Kläger überwiegend wegen seiner frühen Mitgliedschaft zur NSDAP im Jahre 1934 zum Oberinspektor befördert worden ist, entscheidend auf den Umstand gestützt, daß er in der Übersicht der Reichspostdirektion in Kiel vom 12. Mai 1934 über die aus politischen Gründen für eine Beförderung in die Bes.Gr. A 4 b RBO in Aussicht genommenen Beamten aufgeführt worden war. Ferner hat es die Annahme einer überwiegend politisch bedingten Motivation der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor auch darauf gegründet, daß er in einem Verzeichnis der Reichspostdirektion in Kiel vom Februar 1938 über die im Jahre 1934 "wegen ihres besonderen Einsatzes für die nationalsozialistische Bewegung" bevorzugt in die Bes.Gr. A 4 b 1 RBO beförderten Beamten aufgeführt war. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, auf diese erst nach der streitigen Beförderung des Klägers zustande gekommene Unterlage zurückzugreifen, weil sie einen beweiserheblichen Rückschluß auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde für die Beförderung des Klägers im Jahre 1934 gestattet (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 10. Juli 1957 - BVerwG VI C 4.56 - und Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29). Das Berufungsgericht hat ferner den Umstand, daß der Kläger im Jahre 1934 nach der damaligen Laufbahnpraxis der Reichspastverwaltung keinesfalls aus sachlichen Gründen zu einer Beförderung zum Oberinspektor herangestanden Hätte, im Zusammenhang mit anderen Feststellungen, insbesondere mit seiner frühen Mitgliedschaft in der NSDAP, als ein erhebliches Indiz für das Übergewicht der politischen Beweggründe bei der in Rede stehenden Beförderung gewertet. Auch dies begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden revisiblen Bedenken (vgl. hierzu auch Urteil des erkennenden Senats vom 22. Juni 1960 - BVerwG VI C 83.58 -).
Das Berufungsgericht hat nach alledem im Rahmen der ihm zustehenden und von der Revision nicht angegriffenen Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß der Kläger aus überwiegend politischen Beweggründen im Jahre 1934 zum Oberinspektor befördert worden ist. Die an diese das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Feststellung geknüpfte, nach der Lebenserfahrung begründete tatsächliche Vermutung, daß die für die Beförderung zum Oberinspektor maßgeblichen politischen Motive auch bei der späteren Beförderung des Klägers zum Postamtmann im Jahre 1941 überwiegend wirksam geblieben sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110 [113-115]; 5, 275 [278]; 8, 305 [307]). Zwar ist die im angefochtenen Bescheid (S. 7 der Ausfertigung) verwendete Formulierung nicht ganz bedenkenfrei, das Übergewicht der politischen Beweggründe bei der Beförderung zum Oberinspektor im Jahre 1934 wirke bei der späteren Beförderung zum Postamtmann im Jahre 1941 schon deshalb fort, "weil der Kläger den Aufstieg zum Oberinspektor zeitlich zu früh erhalten hatte und infolgedessen auch zu früh in die Wahl für die Beförderung zum Amtmann gelangt war". Diese Ausführungen könnten den Anschein erwecken, als ob das Berufungsgericht nicht genügend die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beachtet hätte, nach der es nicht ausgeschlossen ist, daß für eine spätere, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 nicht mehr die engen Beziehungen des Beamten zum Nationalsozialismus, sondern sachgerechte Beweggründe ausschlaggebend geworden sind (vgl. hierzu das Urteil des erkennenden Senats vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, G 131 § 7 Nr. 29 und BVerwGE 5, 275 [277]). In diesem Falle ist die spätere (letzte) Ernennung oder Beförderung unabhängig von einer fehlerhaften früheren Ernennung oder Beförderung zu berücksichtigen (vgl. BVerwGE 9, 39). Die Vermutung des Fortwirkens der politischen Beweggründe einer früheren Ernennung auf die Gestaltung der nachfolgenden Laufbahn des betroffenen Beamten entbindet daher die Gerichte nicht, jede nachfolgende, insbesondere die letzte Ernennung oder Beförderung vor dem 8. Mai 1945 gesondert auf ihren politischen Unrechtsgehalt zu untersuchen. Entgegen der Auffassung der Revision ist aber auch das Berufungsgericht offensichtlich von dieser Betrachtungsweise ausgegangen, wie sich aus dem weiteren Zusammenhang der Entscheidungsgründe zweifelsfrei ergibt. Denn es hat ausgeführt, daß die gegen den Kläger sprechende tatsächliche Vermutung für eine überwiegende politische Motivation seiner Beförderung zum Postamtmann auch nicht durch seine zwischenzeitliche gute dienstliche Beurteilung durch den damaligen Präsidenten der Reichspostdirektion in Posen, Richter, widerlegt worden ist. Ferner hat das Berufungsgericht im einzelnen näher dargelegt, daß der Kläger "laufbahnmäßig ohne parteipolitische Bevorzugung" nicht vor dem Jahre 1941 (etwa zum 1. Mai 1941) zur Beförderung zum Oberinspektor herangestanden hätte. Demnach begegnet auch seine Schlußfeststellung, es lägen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Kläger damals zumindest im gleichen Umfang aus fachlichen Gründen zum Postamtmann befördert worden wäre, keinen durchgreifenden revisiblen Bedenken. Diese tatsächliche Feststellung widerspricht auch nicht den Denkgesetzen, der allgemeinen Lebenserfahrung oder, sonstigen allgemeinen Beweisgrundsätzen; sie ist daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend. Aufklärungsrügen sind von der Revision nicht erhoben worden.
Schließlich hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, daß der Kläger auch nicht im Wege der sogenannten zeitlichen Verschiebung seiner Laufbahn bis zum 8. Mai 1945 hätte Postamtmann werden können. Diese Feststellung hat das Berufungsgericht in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtsprechungsgrundsätze getroffen. Es hat hierbei insbesondere beachtet, daß eine zeitliche Verschiebung der streitigen Beförderung nur bei einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit für ihre spätere Vornahme vor dem 9. Mai 1945 in Frage kommt (vgl. BVerwGE 2, 10 [20]; 3, 88 [89/90]). Für eine solche Annahme fehlt bei der hier streitigen Beförderung des Klägers zum Postamtmann jeder sichere Anhaltspunkt.
Nach alldem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.700 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker