Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.01.1959, Az.: BVerwG VI C 398.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1959
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 398.57
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1959, 16521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 11.10.1957 - AZ: OS I 13/56
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 1959
durch den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Reimer und Dr. Becker
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Anfechtungsklägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Oktober 1957 wird als unzulässig verworfen.
Der Anfechtungskläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert, wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - zugelassene Revision ist gleichwohl nicht statthaft, weil sie offensichtlich gesetzwidrig zugelassen worden ist. Zwar gelten nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1297) - G 131 - auch für Ansprüche aus diesem Gesetz die Rechtswegvorschriften des bezeichneten Rahmengesetzes, jedoch ist gemäß Art. II Abs. 26 des Zweiten Änderungsgesetzes zum G 131 vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1275) - 2. ÄndG - auch die Überleitungsvorschrift des § 137 BRRG entsprechend anzuwenden. Daher richtet sich das Gerichtsverfahren nach den bisherigen Rechtsvorschriften, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem 14. September 1957, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes (vgl. Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG), begonnen hat. Da der Anfechtungskläger (Kläger) die streitige Verfügung schon lange vor dem 14. September 1957 angefochten hat, durfte die Revision nicht auf Grund von § 127 BRRG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 BVerwGG zugelassen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist an eine offensichtlich gesetzwidrig zugelassene Revision nicht gebunden (vgl. BVerwGE 1, 15 und die Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 -, DÖV 1958, 259; vom 29. Mai 1958 - BVerwG VI C 9.58 -; vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - und vom 28. Oktober 1958 - BVerwG VI C 58.58 -). Die Revision muß daher verworfen werden, wenn sie sich nicht gemäß § 53 Abs. 2 BVerwGG als zulässig erweist. Jedoch ist auch keine der nach dieser Vorschrift für die Zulassung der Revision erforderlichen Voraussetzungen gegeben. Insbesondere wäre weder die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren zu erwarten noch ist eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung festzustellen (§ 53 Abs. 2 Buchst. a und c BVerwGG). Die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Anwendung des § 7 G 131 stehen, jedenfalls soweit das angefochtene Urteil auf ihnen beruht, im Einklang mit den in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen.
Entgegen der Meinung des Klägers mußte, wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen im Urteil vom 29. Mai 1958 - BVerwG II C 109.57 - geklärt hat, seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Juli 1954 kein Einspruchsverfahren im Sinne der §§ 38 ff. Hess. VGG vorangehen. Das angefochtene Urteil entspricht im Ergebnis dieser Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter in Übereinstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. November 1956 - BVerwG II C 74.53 -, DVBl. 1957 S. 391) ausgeführt daß sich die Anhörung des betroffenen Beamten vor der Entscheidung nach § 7 G 131 dann erübrigt, wenn die Umstände des Einzelfalles jeden vernünftigen Zweifel über die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen und deren Beurteilung ausschließen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Entscheidung zu begründen ist. Daß die Vorschrift des § 7 G 131 nicht dem Grundgesetz, insbesondere nicht dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) widerspricht und in der Nichtberücksichtigung rechts- oder sachwidrig erlangter Rechte und Rechtsstellungen keine unzulässige neue Entnazifizierung zu erblicken ist, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt dargelegt. Es genügt, hierzu auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. BVerwGE 2, 10; 3, 88 [BVerwG 13.01.1956 - II C 18/54]; 3, 110 [BVerwG 26.01.1956 - III C 33/55]; Urteile vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 89.53 -, ZBR 1956, 160 = DVBl. 1956, 267 und vom 13. April 1956 - BVerwG II C 129.53 -, ZBR 1956, 265 = NJW 1956, 1121 [BVerwG 13.04.1956 - II C 129/53]; insbesondere für leitende Gemeindebeamte BVerwGE 5, 275).
Auch die Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen der Tatbestand der 2. (politischen) Alternative des § 7 G 131 vorliegt, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, daß es entscheidend darauf ankommt, ob die enge Verbindung des Beamten zum Nationalsozialismus für die zuständige Behörde der zumindest überwiegende Beweggrund für die Ernennung oder Beförderung gewesen ist. Auch insoweit stimmt das angefochtene Urteil in seinen tragenden Gründen mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Allenfalls die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs darüber, daß bei der Berufung eines "alten Kämpfers" zum Bürgermeister eine tatsächliche - wenn auch widerlegbare - Vermutung dafür spreche, die Berufung sei überwiegend, wenn nicht sogar ausschließlich wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt, könnten rechtlichen Bedenken begegnen. Denn nach der Auffassung des erkennenden Senats müssen die konkreten Umstände des einzelnen Falles festgestellt werden, wobei der Eigenschaft des Bewerbers als verdienter Nationalsozialist ("alter Kämpfer") allerdings die Bedeutung eines gewichtigen Beweisanzeichens für den politischen Charakter der Ernennung zukommt; eine die Beweislage zuungunsten des früheren Beamten verschiebende tatsächliche Vermutung hat der Senat nur für die Fortwirkung politischer Beweggründe für die Ersternennung als gegeben erachtet (vgl. Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 63.56 -, BVerwGE 5, 275). Die abweichenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nötigen aber nicht zur Zulassung der. Revision, weil das Urteil darauf nicht beruht (BVerwGE 1, 1). Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, wie seine nachfolgenden Ausführungen zweifelsfrei ergeben, nicht eine tatsächliche Vermutung für den politischen Charakter der Berufung des Klägers zum Bürgermeister gelten lassen, sondern diesen Vorgang im Sinne der 2. Alternative des § 7 G 131 näher nachgeprüft; er ist nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf Grund tatsächlicher, das Revisionsgericht gemäß § 56 Abs. 2 BVerwGG bindender Feststellungen zu der Überzeugung gelangt, daß die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus, insbesondere seine Eigenschaft als Kreisleiter, für seine Berufung zum Bürgermeister den Ausschlag gegeben hat. Was der Kläger hiergegen im einzelnen vorbringt, stellt sich als ein untauglicher Angriff auf die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtshofs dar und kann daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Die Aussage des erst jetzt vom Kläger benannten Zeugen, Stadtsekretär R., zur Frage, ob die Stadtverordneten und der Magistrat im Jahre 1934 der Berufung zum Bürgermeister zugestimmt haben, könnte im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. §§ 61, 26 BVerwGG in Verbindung mit § 561 ZPO). Daß der Verwaltungsgerichtshof bei der Würdigung des Sachverhalts gegen die Grundsätze der Beweiswürdigung verstoßen hätte, ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, schon deshalb kann insoweit kein Anlaß zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage gegeben sein.
Da somit auch keiner der Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG gegeben ist, muß die Revision durch Beschluß als unzulässig verworfen werden (§ 63 Abs. 3 BVerwGG). Dies hat zugleich zur Folge, daß die von der Anfechtungsgegnerin nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegte Anschlußrevision gemäß § 59 Satz 2 BVerwGG unwirksam wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert, wird für das Revisionsverfahren auf 12.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung auf § 74 BVerwGG.
Reimer
Dr. Becker