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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.12.1957, Az.: BVerwG VI C 270/57

Anfechtung des Widerrufs eines Hilfsrichterauftrags sowie der Berufung in das Beamtenverhältnis; Rüge von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.12.1957
Aktenzeichen
BVerwG VI C 270/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14894
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.01.1956 - VIII A 865.54

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Reimer und
den Bundesrichter Dr. Waitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Januar 1956 - Az. VIII A 865.54 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Gründe

1

I.

Der 1912 geborene Kläger bestand 1937 die erste juristische Staatsprüfung in Rostock mit dem Prädikat "lobenswert". Im Juli 1937 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar ernannt und im Oberlandesgerichtsbezirk Rostock in den Vorbereitungsdienst einberufen. Ton 1939 bis 1945 leistete er Wehrdienst. Im März 1943 wurde er ohne Ablegung der großen Staatsprüfung im Oberlandesgerichtsbezirk Rostock zum außerplanmäßigen Beamten mit der Dienstbezeichnung Assessor ernannt.

2

Auf ein Gesuch des Klägers nahm der Beklagte ihn am 4. Mai 1949 in den Vorbereitungsdienst für den höheren Justizdienst wieder auf und wies ihn unter Übernahme in den Oberlandesgerichtsbezirk ... dem Landgericht ... zur Beschäftigung zu. In der Verfügung ist bemerkt, daß hierdurch ein Anspruch auf Einstellung im Bezirk ... nicht entstehe. Nach Zulassung zur großen juristischen Staatsprüfung reichte der Kläger im Dezember 1951 bei dem Beklagten einen an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag auf Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters ein, den der Beklagte bei seinen Akten behielt.

3

Am 29. Januar 1952 bestand der Kläger die große Staatsprüfung "ausreichend".

4

Durch Verfügung vom 5. Februar 1952 bestellte der Beklagte den Kläger auf Grund des § 7 der Verordnung über die Laufbahn für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. I S. 917) - LVO - unter gleichzeitiger erneuter und widerruflicher Berufung in das Beamtenverhältnis ebenfalls widerruflich und ohne Anspruch auf dauernde Übernahme zum Hilfsrichter beim Landgericht H..., und zwar "vorläufig längstens bis zum 29. Februar 1952 und, sofern bis dahin keine andere Weisung ergeht, längstens bis zum 31. März 1952". Der Auftrag wurde später bis zum 24. Juli 1952 verlängert.

5

Der Landgerichtspräsident in H... beurteilte den Kläger dahin, er habe fleißig und pünktlich gearbeitet; während aber einerseits seine Kenntnisse und Veranlagung gelobt worden seien, sei andererseits aufgefallen, daß es ihm Schwierigkeiten mache, einen Prozeßstoff rechtlich zu ordnen; vor einer Übernahme sei weitere Erprobung angezeigt. Nachdem der Beklagte an den Landgerichtspräsidenten in H... am 27. Juni 1952 verfügt hatte, der Kläger scheide im Juli beim Landgericht H... aus und werde zum Zwecke seiner abschließenden Erprobung in einem anderen Landgerichtsbezirk weiterbeschäftigt, erhielt der Kläger vom 25. Juli bis 30. November 1952 einen Hilfsrichterauftrag beim Landgericht E.... Der Landgerichtspräsident in E... berichtete am 14. November 1952 über ihn, seine Befähigung, seine Leistungen und sein Fleiß befriedigten; sein Vortrag müsse aber noch ruhiger Und klarer werden, ein allzu großes Selbstbewußtsein und eine Überschätzung seiner Fähigkeiten ständen der Erkenntnis der naturgemäß gegebenen Anfangsschwierigkeiten entgegen; es sei aber zu erwarten, daß er an sich selbst arbeitend ruhiger und bescheidener werde; bei seinen guten Fähigkeiten und bei seinem Leistungswillen verspreche er, ein tüchtiger Richter zu werden.

6

Darauf antwortete der Beklagte dem Landgerichtspräsidenten am 20. November 1952, er habe in Aussicht genommen, den Kläger demnächst für die Übernahme als Anwärter für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vorzuschlagen; die Anwartschaft auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung gelte nunmehr als gewährleistet; der Kläger unterliege daher nicht mehr der Sozialversicherungspflicht.

7

Für die Zeit vom 7. Dezember 1952 bis längstens 30. April 1953 erhielt der Kläger einen widerruflichen Hilfsrichterauftrag beim Landgericht B... der am 20. März 1953 widerrufen wurde. Der Landgerichtspräsident in B... schrieb in seiner Beurteilung am 30. März 1953, dem Kläger fehle bei allem geistigen Interesse die Fähigkeit zum nüchternen juristischen Denken; es falle ihm schwer, einen umfangreichen Tatbestand rechtlich zu ordnen und sich auf die Lösung schwieriger Rechtsfragen zu konzentrieren; die Ursache hierfür liege nicht in mangelnder Begabung, sondern mehr in dem außergewöhnlichen Temperament und in der impulsiven und subjektiven Veranlagung des Klägers, zu der noch ein übersteigertes Selbstbewußtsein, eine Überbewertung seiner eigenen Leistungen und eine Unterschätzung der Fähigkeiten anderer komme; die schriftlichen Entscheidungsentwürfe seien in vielen Fällen nur nach erheblichen Änderungen praktisch brauchbar; der Vortrag sei bei aller Redegewandtheit unklar; der Kläger verliere sich leicht in Nebensächlichkeiten und bringe Gefühlsgründe vor, so daß der Zuhörer kein rechtes Bild von dem Sachverhalt gewinne.

8

Der Kläger wurde ab 23. März 1953 wieder zum Hilfsrichter beim Landgericht H... bestellt. Der Auftrag wurde nach mehreren Verlängerungen im Juli 1953 bis zum 30. September 1953 befristet. Der Landgerichtspräsident in H... berichtete, der Kläger sei nach dem Urteil der Vorsitzenden der Straf- und der Zivilkammer, bei denen er tätig gewesen sei, wegen seines Mangels an gedanklicher Zucht untauglich zum Richterberuf; er verstehe es weder mündlich noch schriftlich, den Sach- und Streitstand so darzustellen, wie man es von einem Richter erwarten müsse, obwohl er recht intelligent, auch fleißig und willig sei.

9

Mit Verfügung vom 4. August 1953 widerrief der Beklagte den Hilfsrichterauftrag beim Landgericht H. und gleichzeitig die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 30. September 1953. Den an den Justizminister gerichteten Einspruch des Klägers lehnte der Beklagte am 28. August 1953 ab.

10

Der Kläger erhob bei dem Landesverwaltungsgericht Arnsberg Klage und beantragte,

die Verfügung vom 4. August 1953 und den Einspruchsbescheid - sowohl hinsichtlich des Widerrufs des Beschäftigungsauftrages als auch hinsichtlich des Widerrufs seines Beamtenverhältnisses - aufzuheben.

11

Das Landesverwaltungsgericht hob die Widerrufsverfügung des Beklagten und den Einspruchsbescheid insoweit auf, als dadurch das Beamtenverhältnis des Klägers widerrufen worden ist, und wies im übrigen die Klage ab.

12

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung, der Beklagte Anschlußberufung ein. Der Kläger beantragte,

13

I.

die vorliegende Sache mit folgenden Verwaltungsstreitsachen unter dem Rubrum Assessor Dr. jur. H... gegen die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Landesjustizminister, den Oberlandesgerichtspräsidenten und den Generalstaatsanwalt in H... zu verbinden:

1 K 23/54 LVG Düsseldorf,
1 K 86/54 LVG Düsseldorf = VIIIb 59/55,
1 K 86/54 LVG Düsseldorf = VIIIb 62/55,
2 KB 107/54 LVG Arnsberg;
14

II.

  1. 1)

    das Urteil erster Instanz aufzuheben,

  2. 2)

    die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen,

  3. 3)

    folgende Verwaltungsakte aufzuheben;

    1. a)

      Die Verfügung des Beklagten vom 4. August 1953 und dessen Einspruchsbescheid,

    2. b)

      die Verfügungen des Landesjustizministers vom 5. September 1953, 26. September 1953 und 14. Oktober 1953 (1 K 23/54 Düsseldorf),

    3. c)

      den Bescheid des Landesjustizministers vom 15. Juli 1954 und dessen Einspruchsbescheid vom 30. September 1954 (1 K 86/54 Düsseldorf),

    4. d)

      die gemeinschaftliche Verfügung des Beklagten und des Generalstaatsanwalts ... vom 23. Juli 1954 und den Einspruchsbescheid vom 23. November 1954 (2 KB 107/54 Arnsberg),

  4. 4)

    die beklagte Justizverwaltung zu verurteilen, den Kläger in eine Planstelle unterzubringen, und für verpflichtet zu erklären, dem Kläger eine Urkunde über seine Berufung zum Beamten auf Lebenszeit - datiert mit dem 1. Dezember 1952 - auszustellen und auszuhändigen.

15

Der Beklagte beantragte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

16

sowie sinngemäß,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

17

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen wies die Berufung des Klägers zurück undänderte auf die Anschlußberufung des Beklagten das Urteil erster Instanz dahin ab, daß es die Klage auch abwies, soweit das Landesverwaltungsgericht ihr stattgegeben hatte. Die Revision ist in dem Urteil zugelassen.

18

Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

19

Der Kläger sei zwar im Jahre 1943 Assessor (K) im Reichsjustizdienst geworden und als solcher außerplanmäßiger (apl.) Beamter gewesen, der die noch fehlende Ausbildung und Prüfung nachzuholen gehabt habe. Ob aber zwischen dem Kläger und dem Land Nordrhein-Westfalen im Mai 1949 ein Beamtenverhältnis zustande gekommen sei, sei fraglich. Bei Erteilung des ersten Hilfsrichterauftrages habe der Beklagte jedoch den Kläger erneut in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Hierdurch sei ein etwaiger Mangel des Beamtenverhältnisses des Klägers geheilt worden, jedoch nur im Rahmen der Zuständigkeit des Beklagten. Diese sei nach wie vor für nichtplanmäßige Beamtenverhältnisse des höheren Dienstes gegeben gewesen. Ein solches Beamtenverhältnis sei auch das des Klägers gewesen. Der Kläger sei also nicht, wie er mehrfach geltend gemacht habe, nach Bestehen der großen Staatsprüfung planmäßiger Richter auf Lebenszeit geworden. Er berufe sich zu Unrecht auf die durch Gesetz verankerte Unabhängigkeit der Richter und Gerichte. Das Recht des Beklagten zum Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers sei auch nicht durch § 30 Abs. 2 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - erloschen, da der Kläger sich niemals in einer Planstelle befunden habe. Das Widerrufsrecht sei auch nicht gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LVO durch Zeitablauf erloschen, weil der Kläger nicht als "Gerichtsassessor" übernommen worden sei. Der Kläger sei also Beamter auf Widerruf gewesen. Er habe auch als Richter dem Deutschen Beamtengesetz unterstanden und habe daher nach § 61 Satz 1 DBG jederzeit entlassen werden können, namentlich dann, wenn seine Leistungen nicht oder nicht mehr befriedigten.

20

Auf Grund des Berichts des Landgerichtspräsidenten in Bochum vom 30. März 1953 sei der Beklagte daher berechtigt gewesen, das Beamtenverhältnis des Klägers zu widerrufen. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmißbrauch liege nicht vor. Auch sei der Beklagte nicht von unrichtigen Tatsachen ausgegangen. Er habe sich auf die Zeugnisse und Berichte der Beschäftigungsbehörden stützen können. Diese erschienen nicht voreingenommen oder gar willkürlich. Aus den Verfügungen des Beklagten vom 27. Juni und 20. November 1952 an die nachgeordneten Landgerichtspräsidenten in H... und E... habe der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Übernahme in das planmäßige Richterverhältnis erworben, der dem Widerruf entgegenstehe. Nachdem der Landgerichtspräsident in B... die Arbeitsweise, die Anlagen und Schwächen des Klägers ziemlich scharf kritisiert gehabt habe, habe für den Beklagten genügend Anlaß vorgelegen, seine aus dem Leistungsbericht des Landgerichtspräsidenten in E... gewonnene Meinung über ihn zu revidieren. Zur Zeit des Einspruchsbescheides habe ein neuer Bericht des Landgerichtspräsidenten in H... vorgelegen, der den Kläger als ungeeignet für den Richterberuf habe erscheinen lassen. Der Beklagte habe daher irrtumsfrei feststellen können, daß die Erprobung des Klägers bei anderen Landgerichtsbezirken ergeben habe, daß der Kläger den fachlichen Anforderungen des Richterberufs nicht genüge. Die unleugbaren Mängel in den Leistungen und in der Veranlagung des Klägers dürften nicht deswegen übersehen werden, weil er im Jahre 1953 zeitweilig krank, zeitweise dienstunfähig und zeitweiseüberlastet gewesen sei. Der Beklagte sei berechtigt, ja verpflichtet, bei der Auswahl der Assessoren, die er dem Justizminister für die Übernahme vorschlage, die jeweils besten herauszugreifen und die weniger geeigneten zu entlassen. Er habe auch dem Kläger gegenüber nach diesem Ausleseprinzip gehandelt und daher weder seine Ermessensgrenzen überschritten noch von seinem Ermessen einen sachfremden Gebrauch gemacht.

21

Der Beklagte habe dem Kläger gegenüber auch seine Fürsorgepflicht aus § 36 DBG nicht verletzt. Daß erst nach Ablehnung des Übernahmeantrages durch den Justizminister das Beamtenverhältnis habe widerrufen werden dürfen, sei aus der Vorschrift des § 2 Abs. 3 LVO nicht zu entnehmen. Diese Vorschrift besage lediglich, daß bei Ablehnung des Antrages das Beamtenverhältnis zu widerrufen sei. Sie schließe also den Widerruf zu einem früheren Zeitpunkt gemäß § 61 DBG nicht aus. Bei Nr. 4 der Durchführungsvorschriften zur Laufbahnverordnung vom 6. Juni 1939, wonach der Oberlandesgerichtspräsident den Übernahmeantrag unverzüglich an den Reichsminister der Justiz weiterzuleiten habe, handele es sich nicht um eine Schutzbestimmung zugunsten der Antragsteller, deren Inhalt gegebenenfalls auch Inhalt der Fürsorgepflicht wäre und dem Beklagten verbiete, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, solange eine ministerielle Entscheidung nicht vorliege. Hiervon abgesehen stehe keineswegs fest, daß der Justizminister dem Antrag des Klägers stattgegeben hätte, wenn dieser ihm etwa im November 1952 vorgelegen hätte. Denn beim Ministerium sei im Oktober 1952 ohnehin ein Übernahmeverfahren in Gang gekommen. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, warum die Übernahme zu dieser Zeit trotzdem nicht erfolgt sei. Es könne also schwerlich gesagt werden, daß die Unterlassung des Beklagten hierfür ursächlich sei. Hätte aber der Antrag des Klägers zu dieser Zeit sein Ziel erreicht, so wäre der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 LVO als Gerichtsassessor auch nur Beamter auf Widerruf geworden. Der Widerruf hätte nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 schon vor Ablauf des ersten Jahres nach der Übernahme erfolgen können, wenn Umstände vorgelegen hätten, die die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigten. Daß solche Umstände im August und September 1953 vorgelegen hätten, sei bereits ausgeführt. Der Justizminister hätte sie in einem Verfahren nach § 4 Abs. 3 LVO festzustellen gehabt und daraufhin dieselbe Entscheidung getroffen, die der Beklagte getroffen habe. Aus der entsprechenden Unterlassung des Beklagten sei dem Kläger also kein Schaden entstanden. Auf die weiteren fragen, ob der vom Kläger geforderte "Schadensersatz" in der Aufhebung der Entlassungsverfügung bestehe und ob erüberhaupt vor den Verwaltungsgerichten geltend gemacht werden könne, brauche daher nicht eingegangen zu werden.

22

Dem Entlassungsakt vom 4. August 1953 könne der Kläger schließlich sein Recht auf Teilnahme an der Unterbringung gemäß § 11 ff. des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen - G 131 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 1953 (BGBl. I S. 1288) nicht entgegensetzen. Falls er überhaupt an der Unterbringung teilnehme, sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht sein Dienstherr im Sinne des § 82 G 131, also nicht zu seiner Unterbringung verpflichtet.

23

Der Widerruf des Beschäftigungsauftrages sei gegenstandslos, weil dieser ohnehin mit dem 30. September 1953 abgelaufen sei. Für dessen Anfechtung bestehe auf der anderen Seite kein Rechtsschutzinteresse.

24

Auch die erweiterten Anträge des Klägers im zweiten Rechtszug seien nicht zu erörtern. Denn sie bedeuteten eine Klageänderung, zu der die gemäß § 87 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsblatt der britischen Militärregierung 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 -erforderliche Einwilligung des Beklagten fehle.

25

Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 9. Februar 1956 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 8. März 1956 mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils seiner Klage stattzugeben,

26

Revision eingelegt und sie am 5. April 1956 begründet. Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im einzelnen trägt sie vor: Es sei ein wesentlicher Verfahrensmangel, daß das Urteil nicht im Anschluß an die Beratung verkündet worden sei; gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 686) in Verbindung mit dem Gesetz über diese Konvention vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) müßten Urteile stets verkündet werden. - Das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Oberverwaltungsgerichtsrat S... und den Vizepräsidenten Dr. L... sei zwar in der mündlichen Verhandlung vom 5. Januar 1956 zurückgewiesen worden, der Kläger habe jedoch erst am 25. Februar 1956 durch Zusendung des Protokolls erfahren, daß bei dem Beschluß, durch den sein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt worden sei, auch der Landesverwaltungsgerichtsrat Dr. W... mitgewirkt habe, den er bereits am 12. Dezember 1954 in dem Verfahren 1 K 86/54 vor dem Landesverwaltungsgericht Düsseldorf und am 2. Januar 1956 in dem Verfahren VIIIb 62/52 vor dem Oberverwaltungsgericht Münster für befangen erklärt habe. Zum Beweis berufe er sich auf die Akten dieses Verfahrens. Das Ablehnungsverfahren leide unter diesen Umständen an einem wesentlichen Mangel. Im übrigen sei sein Ablehnungsgesuch auch zu Unrecht für unbegründet erklärt worden. - Fraglich sei, ob die Anschlußberufung des Beklagten form- und fristgerecht erhoben sei. - Das Berufungsgericht habe auch gegen die §§ 67, 87 MRVO 165 verstoßen. Denn ausweislich der Niederschrift über die Verhandlung vom 5. Januar 1956 habe sich der Beklagte widerspruchslos zur Sache eingelassen, dadurch sei seine Einwilligung zur Klageänderung ersetzt worden. - Der Tatbestand sei in vielen Punkten unrichtig und unvollständig. - Ausweislich der Verhandlungsniederschrift seien die Personalakten beim Oberlandesgerichtspräsidenten und beim Justizministerium nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen, daher habe auf diese Akten im Tatbestand nicht Bezug genommen werden dürfen. Personalakten beim Landgericht Hagen seien dem Kläger überhaupt nicht bekannt.

27

In der Sache habe das Berufungsgericht folgendes verkannt: Die Dauerbeschäftigung von Richtern in Kettenverträgen verstoße gegen Bundesverfassungsrecht. - § 10 Abs. 2 GVG betreffe nur Gerichtsassessoren. - Der Kläger sei als Richter nicht nur nichtplanmäßiger Beamter gewesen. In anderen Fällen habe der Beklagte bei Assessoren (K) ein außerplanmäßiges Beamtenverhältnis widerrufen, er könne sich daher nicht darauf berufen, daß der Kläger nichtplanmäßiger Beamter gewesen sei. - Die mit der Rechtsstellung der Assessoren (K) zusammenhängenden Probleme hätte das Berufungsgericht nicht dahingestellt sein lassen dürfen. Denn diese Rechtsstellung sei für das Rechtsverhältnis des Klägers zum Lande Nordrhein-Westfalen erheblich; er habe sein altes Reichsbeamtenverhältnis im Lande Nordrhein-Westfalen fortgesetzt. Daher habe es einer Ernennungsurkunde in seinem Fall nicht bedurft und komme es nicht darauf an, ob der Beklagte zuständig gewesen sei, ihn zum Beamten zu ernennen. Im übrigen hätte der Beklagte, wenn er nicht zuständig gewesen sei, sein Gesuch weiterleiten müssen.

28

Der Widerruf seines Beamtenverhältnisses sei, so führt die Revision weiter aus, schon deshalb unzulässig, weil ihm§ 70 Abs. 2 GVG entgegenstehe; das Bedürfnis der Beiordnung des Klägers als Richter zur 6. Zivilkammer des Landgerichts H... habe angedauert, als der angefochtene Widerruf ausgesprochen worden sei. Der Widerruf verstoße auch gegenArt. 33 Abs. 5 und Art. 131 GG sowie die dazu ergangenen Gesetze. Daß die Anwartschaft auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 169 RVO gewährleistet gewesen sei, erweise, daß der Kläger Beamter gewesen sei. Die Verfügung des Beklagten vom 20. November 1952 bedeute einen Verzicht auf das Recht zum Widerruf des Beamtenverhältnisses des Klägers, jedenfalls verstoße mit Rücksicht auf die Verfügungen vom 27. Juni und 20. November 1952 der Widerruf gegen Treu und Glauben, das sei vom Revisionsgericht nachzuprüfen.

29

Zu rügen sei auch die Verletzung des § 23 Abs. 2 und 3 MRVO 165. Die "Eignung zum Richteramt" sei keine Frage des Ermessens der Justizverwaltung. Tatsachen, die den Entlassungsakt gerechtfertigt hätten, seien nicht vorhanden gewesen. Die Beurteilungen für die Zeit von März 1953 an seien keine Tatsachen, sondern anfechtbare Verwaltungsentscheidungen oder bestrittene Behauptungen der beklagten Verwaltung. Diese Behauptungen über die Unzulänglichkeit der Leistungen des Klägers seien unzutreffend. Das Berufungsgericht hätte hierüber Beweis erheben müssen. Denn mit dem Schriftsatz vom 13. Dezember 1955 habe der Kläger den Antrag gestellt, den Landgerichtspräsidenten L..., den Landgerichtsdirektor B... und den Landgerichtsrat Dr. D... als Zeugen zu laden. Wären diese Zeugen gehört worden, so wäre die Behauptung des Klägers bestätigt worden, daß die Kritik des Beklagten an seinen Leistungen unbegründet sei. Der Zeuge B... hätte insbesondere aussagen können, daß die vom Beklagten im Verfahren aufgestellte Behauptung, die Weiterbeschäftigung des Klägers werde die Arbeit des Gerichts hemmen und beeinträchtigen, aus der Luft gegriffen gewesen sei. Hätte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung anwesenden Zeugen Landgerichtsdirektor H... oder die Verfasser der Beurteilungen vernommen, so hätten diese darüber aussagen müssen, wie die Beurteilungen zustande gekommen seien. Da der Zeuge H... nicht vernommen worden sei, weil der Beklagte auf die Vernehmung verzichtet und der Kläger die Vernehmung dieses Zeugen anheimgestellt habe, sei die Behauptung des Beklagten, die Leistungen des Klägers seien mangelhaft, als widerlegt zu betrachten. Das Berufungsgericht hätte auch die angeblich mangelhaften Entscheidungsentwürfe des Klägers einsehen müssen, die dieser zur mündlichen Verhandlung mitgebracht habe. Es bedeute einen Widerspruch, den das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, daß es in dem Zeugnis vom 26. Juli 1952 heiße, seine Entscheidungen hätten mancher Änderungen bedurft, während es in dem Zeugnis vom 14. November 1952 heiße, seine Urteile seien eingehend und verständlich begründet. In den Urteilsgründen werde zudem im Widerspruch zu dem Zeugnis vom 26. Juli 1952 von Mängeln in der Veranlagung des Klägers gesprochen. Die Justizverwaltung habe gewünscht, daß der Kläger schlecht beurteilt werde, und diesem Befehl sei entsprochen worden; das lasse sich zum Teil aktenmäßig nachweisen. Das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es nicht erforscht habe, was in dem Zeitraum von Oktober 1952 bis Januar 1953 und dann im Frühjahr 1953 vor und hinter den Kulissen der Verwaltung geschehen sei. Der Kläger habe genügend Beweismittel angeboten. Er habe weichen müssen, weil ein anderer seinen Platz habe einnehmen sollen. Die Revision bezieht sich dafür auf bei den Personalakten befindliche Eingaben des Klägers an den Beklagten vom 19. April 1953 und vom 1. Mai 1953. Insbesondere wäre das Intrigenspiel, das ein Rechtsanwalt K... gegen den Kläger eingefädelt habe, aufzuklären gewesen. Es sei auch ein auffallender Widerspruch, daß seine Weiterverwendung zur Bewährung angeblich zu schlechteren Ergebnissen geführt habe als die vorangegangene Erprobung. Das Berufungsgericht habe hier gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Bewährung könne nur den Sinn haben festzustellen, ob sich der Richter nicht disziplinwidrig verhalte.

30

Das Berufungsgericht verstoße mit der Feststellung, die Leistungsmängel des Klägers hätten nichts mit der Tatsache zu tun, daß der Kläger zeitweilig überlastet, krank oder dienstunfähig gewesen sei, gegen allgemeine Erfahrungssätze. Nötigenfalls hätte das Berufungsgericht den Sachverhalt auch in diesem Punkt weiter aufklären müssen. Es liege ein Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht entgegen dem Antrage des Klägers nicht über dessen Behauptung Beweis erhoben habe, es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen mutwilliger dienstlicher Überbelastung und dem Gesundheitsschaden des Klägers.

31

Das Berufungsgericht verkenne ferner, daß der Beklagte seine Fürsorgepflicht durch die Behandlung desÜbernahmeantrages des Klägers verletzt habe. Das Berufungsgericht sei auf den Vortrag des Klägers, der sich hierauf beziehe, nicht eingegangen und habe daher seine Aufklärungspflicht verletzt.

32

Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht § 839 BGB und die anderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Staatshaftung nicht angewendet. Es habe sich bei den vielen Amtspflichtsverletzungen, die der Kläger dargelegt habe, hiermit beschäftigen müssen. Über die Schadensersatzansprüche sei in diesem Verfahren zu entscheiden. Das Berufungsgericht habe den Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung der Verwaltung (Liegenlassen des Übernahmeantrages des Klägers) und dem angefochtenen Verwaltungsakt völlig verkannt. Wenn, wie das Berufungsgericht feststelle, aus den Akten nicht ersichtlich sei, warum die Übernahme im Jahre 1953 nicht erfolgt sei, dann hätte der Sachverhalt aufgeklärt werden müssen. Der Kläger habe vorgetragen, daß der Beklagte seineÜbernahme sabotiert habe. Diese Aufklärung habe nicht durch den Ausspruch ersetzt werden dürfen, es könne schwerlich gesagt werden, daß die Unterlassung des Beklagten für die Nichtübernahme ursächlich gewesen sei. Das Berufungsgericht habe hiermit gegen die Denkgesetze verstoßen. Der Anspruch auf Schadensersatz sei auch begründet, weil der Kläger auf Grund der Verfügung des Beklagten vom 27. Juni 1952 darauf habe vertrauen dürfen, daß seine Beschäftigung in E... den Abschluß seiner Erprobung darstelle. Der Beklagte habe daher auch insoweit gegen den vom Revisionsgericht nachprüfbaren Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt. Soweit die Verwaltungsgerichte für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht zuständig seien, werde um Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Zivilgericht gebeten.

33

Das Berufungsgericht hätte auch aufklären müssen, warum der Beklagte in der Verfügung vom 17. Oktober 1949 die Rechtsansprüche negiert habe, warum der Beklagte denÜbernahmeantrag des Klägers vom 15. Dezember 1951 bei seinen Akten behalten habe, ob der in dem Zeugnis des Landgerichtspräsidenten in E... vom 14. November 1952. genannte "bedenkliche Vorgänger" inzwischen eine Planstelle erhalten habe, warum der Kläger entgegen der Verfügung des Beklagten vom 20. November 1952 nicht "demnächst vorgeschlagen" worden sei, warum sein Beschäftigungsauftrag am Landgericht E... widerrufen worden sei, warum er in dem Zeitraum vom 1. bis 6. Dezember 1952 keinen Beschäftigungsauftrag erhalten habe und warum der Beschäftigungsauftrag für das Landgericht B... schon am 20. März 1953 widerrufen worden sei, obwohl er ursprünglich bis zum 30. April 1953 habe laufen sollen.

34

Rechtsirrtümlich sei die Auffassung des Berufungsgerichts, der Widerruf des Beschäftigungsauftrages sei gegenstandslos geworden. Tatsächlich habe gerade hierin das Schwergewicht des angefochtenen Entlassungsaktes, nämlich die Aberkennung der Richteramtseignung gelegen. Das Rechtsschutzinteresse bestehe darin, die Nichtigkeit dieser Aberkennung festgestellt zu bekommen.

35

Der Beklagte ist mit dem Antrag,

die Revision zurückzuweisen,

36

dem Vorbringen der Revision entgegengetreten.

37

II.

Die zugelassene Revision ist ordnungsmäßig eingelegt, kann aber nicht zum Erfolg führen.

38

Die Verfahrensrüge, das Urteil des Berufungsgerichts hätte gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. II 1952 S. 686) - EK - verkündet werden müssen, ist unbegründet. Diese Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut und ihrem, insbesondere aus dem französischen Text zu erschließenden, Sinn nicht auf Verwaltungsstreitverfahren (ebenso Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 1957 - BVerwG I C 140.57 - und Geck in DVBl. 1956 S. 525). Eine entsprechende Anwendung auf Verwaltungsstreitverfahren widerspricht dem anerkannten Grundsatz, daß völkerrechtliche Verträge nicht ausdehnend auszulegen sind (vgl. Geck a.a.O.). § 78 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 vom 15. September 1948über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsblatt der britischen Militärregierung 1948 Nr. 24 S. 799) - MRVO 165 - ist daher von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 EK nicht berührt worden. - Sollte das Vorbringen des Klägers, es müsse bezweifelt werden, daß das Urteil dem Ergebnis der Beratung mit den Laienrichtern entspreche, als selbständige Verfahrensrüge gemeint sein, so wäre sie nicht ordnungsmäßig erhoben, weil weder die Tatsachen genau bezeichnet sind, aus denen sich der Verfahrensmangel ergeben soll, noch Beweismittel angegeben sind (§ 57 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzesüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -).

39

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil an dem Beschluß, durch den ein Ablehnungsantrag des Klägers zurückgewiesen worden ist, ein Richter mitgewirkt habe, den der Kläger in einem anderen Verfahren als befangen abgelehnt habe, greift ebenfalls nicht durch. Ein gesetzlicher Ausschließungsgrund (§ 38 MRVO 165 in Verbindung mit § 41 ZPO) ist in dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zu finden. Da ein gesetzlicher Ausschließungsgrund nicht vorliegt, hätte der Kläger zum mindesten darlegen müssen, daß er den damaligen Landesverwaltungsgerichtsrat W... im vorliegenden Rechtsstreit abgelehnt hat. Dies hat der Kläger jedoch nicht einmal behauptet. Die Bezugnahme auf andere Verfahren, in denen der Kläger den Landesverwaltungsgerichtsrat W... abgelehnt haben will, genügt zur Begründung der in Rede stehenden Verfahrensrüge nicht.

40

Die Rüge, die Anschlußberufung des Beklagten sei nicht rechtzeitig und nicht in der gehörigen Form eingelegt, ist unbegründet; denn die Anschlußberufung ist rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form eingelegt.

41

Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht im Urteil auf die Personalakten Bezug genommen hat. Denn diese Akten waren nach bindender Feststellung des Berufungsgerichts im Urteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung; die Sitzungsniederschrift ergibt nichts Gegenteiliges.

42

Schließlich ist es kein Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht die erst im Berufungsverfahren gestellten Anträge zu II 3 b - d als Klageänderung zurückgewiesen hat, weil der Beklagte dieser Klageänderung nicht zugestimmt habe (§ 87 MRVO 165). Die Sitzungsniederschrift vom 5. Januar 1956 ergibt nicht, daß der Beklagte sich auf die Klageänderung eingelassen habe. Auch seinen Schriftsätzen ist dies nicht zu entnehmen.

43

Fehl geht auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe dem Kläger zu Unrecht das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Widerrufs des Beschäftigungsauftrags abgesprochen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe insoweit kein Rechtsschutzinteresse, weil der Widerruf durch die Befristung des Beschäftigungsauftrags auf denselben Zeitpunkt, zu dem der Widerruf ausgesprochen sei, gegenstandslos sei, beruht darauf, daß der Kläger durch diesen Teil der Verfügung nicht in seinen Rechten verletzt sein könne. Das ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§ 23 Abs. 1 MRVO 165). Sachlich-rechtlich steht die Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu § 70 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -. Das bedarf wegen des klaren Wortlauts dieser Bestimmung keiner Erläuterung.

44

Die weitere, den im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt betreffende Rüge ist dahin zu verstehen, daß das Berufungsgericht seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe (§ 72 Abs. 1 MRVO 165). Hierauf ist ebenso wie auf die Rüge, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt (§§ 61, 62 MRVO 165), im Zusammenhang mit den Sachrügen einzugehen.

45

Die Sachrügen sind unbegründet.

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Das widerrufene Dienstverhältnis des Klägers zum Lande Nordrhein-Westfalen bestimmte sich nach Landesrecht. Daß das Dienstverhältnis der Richter im Landesdienst dem Landesrecht unterliegt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in anderem Zusammenhang ausgesprochen (vgl. Urteil vom 15. Februar 1956 - BVerwG II C 129.54 - BVerwGE 3, 145). Dies trifft auch zu, soweit Vorschriften des früheren Reichsrechts über Begründung, Art und Beendigung des Dienstverhältnisses der Hilfsrichter im Landesdienst fortgelten; sie sind nicht Bundesrecht geworden, denn sie gehören nicht zu den in Bundesrecht transformierten Vorschriften der Gerichtsverfassung (Art. 125, 74 Ziff. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG -). Dafür spricht insbesondere Art. 98 Abs. 3 GG, wonach die Rechtsstellung der Richter in den Ländern durch Landesgesetze zu regeln ist. Soweit das Berufungsgericht also das Deutsche Beamtengesetz vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - und die Laufbahnverordnung für das Amt des Richters und des Staatsanwalts vom 16. Mai 1939 (RGBl. S. 917) - LVO - sowie die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für die Ernennung und Entlassung der Richter, die damals in Nordrhein-Westfalen galten, auf das Dienstverhältnis des Klägers angewendet hat, kann das Revisionsgericht die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts nur darauf prüfen, ob sie gegen Bundesrecht verstößt (§ 56 Abs. 1 Satz 1 BVerwGG). Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Hilfsrichter in einem nichtplanmäßigen Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden und dieses Dienstverhältnis habe gemäß § 61 DBG widerrufen werden können, verstößt nicht gegen Bundesrecht. Art. 97 Abs. 1 GG garantiert nur die sachliche Unabhängigkeit der Richter, Art. 97 Abs. 2 GG setzt ebenso wie die §§ 10 Abs. 2 und 70 Abs. 2 GVG voraus, daß es nichtplanmäßig angestellte Richter gibt. Die in Art. 33 Abs. 5 GG angesprochenen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums stehen nicht entgegen, so daß es hier dahingestellt bleiben kann, ob sie unmittelbar gelten oder nur eine Anweisung für den Gesetzgeber sind. Auch das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) in der Fassung der Bekanntmachungen vom 1. September 1953 (BGBl. I S. 1287) und vom 11. September 1957 (BGBl. I S. 1296) - G 131 - hindert einen Widerruf nicht. Der Kläger war hiernach allenfalls als Assessor (K) unterzubringen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 G 131), um ihm die Ablegung der großen juristischen Staatsprüfung zu ermöglichen. Sollte der Kläger im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen die Rechtsstellung eines Assessors (K) gehabt haben, so hatte sie also spätestens mit der Eröffnung des Ergebnisses der großen juristischen Staatsprüfung ihr Ende gefunden (so Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1957 - BVerwG VI C 206.56 -). Inwiefern schließlich die Widerruflichkeit des Richterdienstverhältnisses des Klägers durch § 169 der Reichsversicherungsordnung berührt werden soll, ist nicht zu erkennen. An die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entlassung des Klägers habe nach § 61 DBG im freien Ermessen des Beklagten gestanden, ist das Revisionsgericht daher gebunden.

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Es kann auch nicht nachprüfen, ob der Widerruf, wie die Revision meint, gegen Treu und Glauben verstößt. Denn die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, zu denen der Grundsatz von Treu und Glauben gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - BVerwGB 2, 22), der sich der erkennende Senat angeschlossen hat (so Beschluß vom 30. September 1957 - BVerwG VI B 126.56 -), soweit sie der Ergänzung von Landesrecht dienen, dem Landesrecht zuzurechnen, also nicht revisibel. Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts rechnet die ungeschriebenen Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts sogar grundsätzlich zum Landesrecht (vgl. u.a. Urteil vom 29. Juni 1956 - BVerwG V C. 44.55 - in DVBl. 1957 S. 391 = DÖV 1957 S. 264 [BVerwG 29.06.1956 - V C 44/55]). Das Urteil des I. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 1957 - BVerwG I C 81.56 - (NJW 1957 S. 1204), das der Kläger im Anschluß an die Besprechung von Bettermann (a.a.O.) für seine Auffassung anführt, der Grundsatz von Treu und Glauben gehöre stets dem revisiblen Recht an, enthält keine Abweichung von den vorerwähnten Urteilen. Es prüft einen Verstoß gegen Treu und Glauben im Zusammenhang mit der besonderen Lage, die für die Schuldner von Anliegerbeiträgen durch das Umstellungsgesetz (Gesetz Nr. 63 der Amerikanischen und der Britischen Militärregierung) entstanden war. Es wendet den Grundsatz von Treu und Glauben also zur Ergänzung von revisiblem Recht an; denn das Besatzungsrecht ist in demselben Umfang revisibel wie deutsches Recht (Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1955, BVerwGE 2, 319). Da das Recht der Währung zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört (Art. 73 Ziff. 4 GG) und Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes betrifft, Bundesrecht geworden ist (Art. 124 GG), wäre das Umstellungsgesetz als deutsches Recht Bundesrecht, es gehört also zu dem vom Bundesverwaltungsgericht nachprüfbaren Recht. Der erkennende Senat hatte demnach entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlaß, die Frage, ob der Grundsatz von Treu und Glauben dem revisiblen Recht angehört, dem Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts vorzulegen.

48

Auch soweit das Berufungsgericht ausführt, dem Widerruf des Dienstverhältnisses des Klägers stehe die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht entgegen, und soweit es zugleich einen Schadensersatzanspruch des Klägers verneint, wendet es Landesrecht an. Denn auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch, der nicht auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gestützt ist, könnte nur in dem Dienstverhältnis des Klägers begründet, also nach Landesrecht zu beurteilen sein. Soweit der Kläger seinen Klageantrag auch auf § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG stützt, ist der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben. Eine Verweisung an ein anderes Gericht gemäß § 81 BVerwGG kommt nicht in Betracht, weil ein besonderer prozessualer Antrag auf Schadensersatz nicht gestellt ist (so auch BGHZ 13, 145 [154]).

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Die im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit des Widerrufs des Dienstverhältnisses erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es die vom. Kläger angebotenen Beweise für seine Eignung nicht erhoben habe, ist unbegründet. Diese Rüge könnte nur dann begründet sein, wenn nach der Auslegung, die das Berufungsgericht dem hier angewendeten irrevisiblen Recht gegeben hat, die objektive und vom Gericht nachprüfbare Feststellung der Eignung des Klägers für das Berufungsurteil erheblich gewesen wäre (vgl. hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1955 - BVerwG II C 234.55 -NJW 1955 S. 1611 = MDR 1955 S. 694 [BVerwG 10.06.1955 - II C 234/53] = DVBl. 1956 S. 52 und vom 27. Januar 1956 - BVerwG II C 98.54 -). Dies ist indessen nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zur Ausübung des Ermessens beim Widerruf des Dienstverhältnisses des Klägers ausgeführt, der Beklagte habe sich auf die Zeugnisse und Berichte der Beschäftigungsbehörden stützen dürfen, diese erschienen nicht voreingenommen oder gar willkürlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts darf also eine Dienstbehörde, ohne ermessensfehlerhaft zu handeln, bei Vorliegen von Zeugnissen, die die mangelnde Eignung des Betroffenen feststellen und die nicht voreingenommen oder willkürlich erscheinen, davon absehen, vor dem Widerruf des Beamtenverhältnisses weitere Ermittlungen zur Eignung des Betroffenen anzustellen. Hieraus folgt, daß es auf die vom Kläger unter Beweis gestellten Tatsachen nicht ankam. Auch auf die Umstände, die der Kläger in diesem Zusammenhang im Tatbestand des Urteils vermißt oder unrichtig wiedergegeben glaubt, kam es nach der Rechtsauffassung, von der das Berufungsgericht irrevisibel ausgeht, nicht an, so daß auch die Rüge des Verstoßes gegen § 72 Abs. 1 MRVO 165 fehlgeht.

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Erheblich konnte von der Auffassung des Berufungsgerichts aus allenfalls die Behauptung des Klägers sein, die schlechten Zeugnisse der Landgerichtspräsidenten in Bochum und Hagen seien auf Weisung des Beklagten, also willkürlich, zustande gekommen, somit sei auch das Ermessen des Beklagten fehlerhaft ausgeübt worden. Die im Zusammenhang hiermit erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe aufklären müssen, was hinter den Kulissen der Verwaltung im Dezember 1952 und im Frühjahr 1953 geschehen sei, sind jedoch nicht ordnungsmäßig erhoben und daher unbeachtlich. Die Rüge mangelhafter Sachaufklärung ist nach§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn die Tatsachen und Beweismittel bezeichnet sind, die den Verfahrensmangel ergeben, wenn also die Revision die Zeugen, die im vorinstanzlichen Verfahren benannt worden sind und nach ihrer Überzeugung hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnet und ferner dartut, daß das angefochtene Urteil auf der Nichtvernehmung dieser Zeugen beruht oder beruhen kann, oder wenn die Revision im einzelnen darlegt, welche anderen Beweismittel sich dem Tatrichter hätten aufdrängen müssen (so u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1956 - BVerwG II C 175.54 -in DVBl. 1957, 393 und vom 16. Januar 1957 - BVerwG VI C 30.56 -). Die Revision enthält nichts dergleichen. Selbst wenn das aber der Fall wäre, so wäre die Rüge jedenfalls unbegründet, weil der Kläger vor dem Berufungsgericht für seine Behauptung keinen Beweis angeboten hat und es sich dem Berufungsgericht auch nicht aufdrängte, hierüber Beweis, etwa durch Vernehmung der an den Beurteilungen beteiligten Richter, zu erheben; denn es bestand keinerlei Anlaß für das Berufungsgericht anzunehmen, daß die beteiligten Richter ihre Dienstpflicht verletzt hätten.

51

Auch alle weiteren Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsmäßig erhoben (§ 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG). Das gilt insbesondere für die Rüge, das Berufungsgericht hätte aufklären müssen, daß die nachlassenden Leistungen des Klägers auf seine Erkrankung zurückzuführen gewesen seien. Der Kläger hätte lediglich Beweis dafür angetreten, daß seine Erkrankung eine Folge der Überlastung gewesen sei, darauf konnte es dem Berufungsgericht aber nicht ankommen.

52

Die Revision war nach alledem als unbegründet zurückzuweisen.

53

Über den Antrag des Klägers auf erneute Aussetzung der Vollziehung der Widerrufsverfügung vom 4. August 1953 undüber den Antrag des Beklagten auf Aufhebung des Beschlusses der ersten Instanz vom 6. Oktober 1953 war nicht mehr zu entscheiden, weil diese Anträge sich durch die rechtskräftige Entscheidung zur Hauptsache erledigt haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf 9000 DM festgesetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.

Dr. Fürst
Schmidt
Schmitt
Reimer
Dr. Waitz