Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1957, Az.: BVerwG VI C 30.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.01.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 30.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 12000
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 08.01.1954 - AZ: Bf. II 289/53
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, VI. Senat,
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1957
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst als Vorsitzenden,
den Bundesrichter Schmidt,
die Bundesrichterin Schmitt,
den Bundesrichter Dr. Dr. Breitfeld und
den Bundesrichter Reimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1954 - OVG Bf. II 289/53 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Gründe
I.
Der im Jahre 1894 geborene Kläger nahm am ersten Weltkrieg als aktiver Offizier teil. Anschließend betätigte er sich kaufmännisch.
Am 1. Oktober 1930 wurde der Kläger Mitglied der NSDAP. Am 21. Februar 1933 trat er in die SS ein, in der er am 1. Juli 1933 zum Scharführer und am 20. Oktober 1933 zum Truppführer befördert wurde.
Am 27. März 1933 wurde der Kläger als Hilfspolizist und Adjutant zum Polizeipräsidium von Altona-Wandsbek abkommandiert; am 1. Oktober wurde er zum Stabsführer des Kommandos z.b.V. ernannt und mit Wirkung vom 1. November 1933 mit der Führung der Feldjägerbereitschaft in Altona beauftragt. Am 8. Mai 1934 beförderte ihn der Führer des Feldjägerkorps zum Sturmführer und am 11. April 1935 der Reichs- und Preußische Minister des Innern zum Hauptmann des Feldjägerkorps. Vom 2. Mai bis 3. August 1935 nahm der Kläger am 1. Feldjägerführerlehrgang teil und bestand ihn mit der Note "ausreichend". Mit Wirkung vom 1. April 1936 wurde er zum Hauptmann der Schutzpolizei ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf übernommen. Am 10. Mai 1938 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übergeführt. Am 28. August 1940 erfolgte seine Beförderung zum Major der Schutzpolizei. Am 15. September 1941 erhielt er gleichzeitig mit der Beförderung zum SS-Obersturmführer die Berechtigung zum Führen der Dienstgradbezeichnung eines Oberstleutnants der Schutzpolizei.
Wegen Dienstunfähigkeit wurde der Kläger mit Wirkung vom 1. März 1945 in den Ruhestand versetzt. Nach der Kapitulation wurden seine Versorgungsbezüge gesperrt. - Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst in die Gruppe III eingestuft mit dem Vermerks "Für die Polizei nicht tragbar. In der freien Wirtschaft darf v.H. nur in untergeordneter Stellung beschäftigt werden. Eine evtl. Pensionszahlung wird abgelehnt." Im Berufungsverfahren wurde er am 11. März 1949 in die Gruppe IV eingestuft mit der Maßgabe, daß er sich in der Wirtschaft frei betätigen könne.
Durch Bescheid vom 7. März 1952 entschied der Beklagte auf Grund des § 7 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom II. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 -, daß die Abkommandierung des Klägers zur Dienstleistung als Hilfspolizist und Adjutant beim Polizeipräsidenten von Altona-Wandsbek, seine Übernahme vom Feldjägerkorps in die Schutzpolizei als Hauptmann der Schutzpolizei, seine Anstellung als Beamter auf Lebenszeit, seine Beförderung zum Major der Schutzpolizei und die Genehmigung zum Anlegen der Dienstgradabzeichen eines Oberstleutnants der Schutzpolizei unberücksichtigt bleiben. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis beruhe auf seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus.
Die hiergegen von dem Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage mit dem Antrage,
den Bescheid vom 7. März 1952 und den Einspruchsbescheid vom 19. Mai 1952 aufzuheben,
hat das Landesverwaltungsgericht Hamburg durch Urteil vom 6. Juni 1953 abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist durch Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Januar 1954 zurückgewiesen worden.
In den Gründen des Berufungsurteils ist im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Der Kläger gehöre zu dem von dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreis. Seine Eingliederung in das Gesetz zu Art. 131 GG vollziehe sich über dessen § 63 Abs. 2. Hierbei komme es nicht darauf an, ob der Kläger seine volle Pension möglicherweise bereits von 1949 an hätte beanspruchen können, wenn er sie im Zivilrechtsweg eingeklagt hätte (zu vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juni 1953 - III ZR 333/51 - Leitsatz in ZBR 1953, 181). Entscheidend sei allein die tatsächliche Nichtzahlung von Versorgungsbezügen am 1. April 1951.
Gehöre hiernach der Kläger zu dem Personenkreis des Gesetzes zu Art. 131, so sei der Beklagte berechtigt, Maßnahmen nach § 7 dieses Gesetzes hinsichtlich der Ernennungen und Beförderungen des Klägers zu treffen, ...
Die Voraussetzungen der zweiten Alternative von § 7 G 131 seien gegeben. Eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus sei bei "alten Kämpfern" grundsätzlich zu bejahen. Im Falle des Klägers sei auch unzweifelhaft festzustellen, daß die umstrittenen Ernennungen und Beförderungen auf, seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus beruhten. Maßgeblich sei hierfür neben der Tatsache des frühzeitigen Eintritts in die NSDAP, daß der Kläger insbesondere den Beginn seiner Karriere der Protektion nationalsozialistischer Führer zu verdanken habe. Der frühere Oberpräsident von Altona-Wandsbek H. und der Führer der SS-Gruppe Nord hätten sich in intensiver Weise für ihn eingesetzt.
Die - vom Berufungsgericht entwickelten - Grundsätze zur Frage der fachlichen Eignung führten im vorliegenden Falle nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach diesen Grundsätzen komme es bei der zweiten Alternative des § 7 G 131 darauf an, ob und inwieweit eine Ernennung oder Beförderung im Interesse des Dienstes erfolgt sei oder ob sie aus nicht fachlichen politischen Erwägungen, insbesondere zur Begünstigung einer bestimmten Person, vorgenommen sei. Eine Ernennung oder Beförderung im Interesse des Dienstes liege aber nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen nur dann vor, wenn der betreffende Beamte voll geeignet war.
Zur Bejahung der vollen Eignung des Klägers genüge nicht der Hinweis darauf, daß er in der alten Wehrmacht die verschiedensten Stellungen innegehabt habe. Hieraus lasse sich allein schließen, daß der Kläger kein völliger Außenseiter gewesen sei. Ebensowenig lasse sich die volle fachliche Eignung aus dem Bestehen eines dreimonatigen Feld jägerlehrgangs mit der Note "ausreichend" herleiten, wobei belanglos sei, ob es sich bei diesem Lehrgang um einen reinen Lehrgang des Feldjägerkorps oder um einen gemischten Lehrgang der Polizei und des Feldjägerkorps gehandelt hat.
Bedeutsamer sei der Umstand, daß der Kläger gerade vor und nach Beginn seiner polizeilichen Laufbahn zurückhaltend beurteilt worden sei, wie vor allem seine Beurteilungen vom 18. Oktober 1934 und vom 1. August 1936 zeigten. Angesichts der gerichtsbekannten Tendenz, während des nationalsozialistischen Regimes "alte Kämpfer" wohlwollend zu beurteilen, berechtigten diese Beurteilungen zur zurückhaltenden Bewertung späterer positiver klingender Beurteilungen, um so mehr, als die Beurteilungen des Klägers aus seinen letzten Dienst jähren wieder eine stark negative Tendenz zeigten und Insbesondere die Beurteilung vom 25. Februar 1944 unmißverständlich die mangelnde Gründlichkeit der Offiziersausbildung des Klägers als Ursache der Beanstandungen herausstelle. Angesichts des sich aus den Beurteilungen des Klägers ergebenden Gesamtbildes lasse sich eindeutig feststellen, daß nicht fachliche Qualitäten für seine Laufbahn als Polizeioffizier bestimmend gewesen seien.
Ob die angefochtenen Bescheide möglicherweise die Nichtberücksichtigung der beamtenrechtlich nicht relevanten Abkommandierung aussprechen, könne dahingestellt bleiben, weil der Kläger wegen der Auflösung von Hilfspolizei und Feldjägerkorps ein Rechtsschutzinteresse an einer entsprechenden Änderung der angefochtenen Bescheide nicht habe. Der Grund für die Anführung der Abkommandierung möge darin liegen, daß die Laufbahn des Klägers in Hilfspolizei und Feldjägerkorps besonders eindeutig die überwiegende parteipolitische Motivierung seiner Karriere erkennen lasse.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen sei der Beklagte jedenfalls berechtigt gewesen, die erste beamtenrechtliche Stufe in der Laufbahn des Klägers, nämlich seine Übernahme vom Feldjägerkorps in die Schutzpolizei als Hauptmann auf Widerruf, nicht zu berücksichtigen. Entfalle aber die erste Stufe, so ergebe sich daraus zwangsläufig, daß auch die späteren Stufen der Laufbahn des Klägers, nämlich seine Anstellung auf Lebenszeit, seine bevorzugte Beförderung zum Major der Schutzpolizei und die Genehmigung zum Anlegen der Dienstgradabzeichen eines Oberstleutnants der Schutzpolizei, unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils stattzugeben,
hilfsweise,
die Sache unter Aufhebung des Berufungsurteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der Revisionsbegründung ist die Verletzung formellen Rechts gerügt, "soweit es sich aus dem Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen erkennen läßt". Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist ist ergänzend vorgetragen worden, das Berufungsgericht habe die Aufklärungspflicht verletzt; es habe insbesondere klären und berücksichtigen müssen, daß der Kläger durch aktiven Wehrdienst im ersten Weltkrieg und Teilnahme am Feldjägerführerlehrgang eine besondere fachliche Eignung für den Polizeidienst erworben habe und daß er zunächst probeweise im Polizeidienst tätig gewesen und erst nach Bewährung in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei.
In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision folgendes:
Das Berufungsurteil verletze die Kontrollratsdirektiven Nr. 24 und Nr. 38 in Verbindung mit der Militärregierungsverordnung Nr. 110. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß nach diesen besatzungsrechtlichen Regelungen die Einstufung in die Gruppe IV nicht mit einer Versagung der Versorgungsbezüge habe verknüpft werden dürfen. Mit der Einstufung in die Gruppe IV müsse die Sperrung der Versorgungsbezüge des Klägers als aufgehoben gelten. Sein Versorgungsverhältnis zum Beklagten sei seit diesem Zeitpunkt "anspruchsrechtfertigend" geregelt. Der Kläger könne daher nicht zu dem von Art. 131 des Grundgesetzes und dem Gesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes umschriebenen Personenkreis gehören.
Die Vorschrift des § 7 - zweite Alternative - G 131 sei überdies fehlerhaft angewendet worden. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, jede Ernennung und Beförderung gesondert zu würdigen. Dies sei nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich.
Der Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt.
II.
Die kraft Zulassung statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Revision ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat den. Kläger rechtsfehlerfrei dem von dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreis zugerechnet. Der Hinweis der Revision auf den Umstand, daß der Kläger am 11. März 1949 im Entnazifizierungsverfahren in die Gruppe IV eingestuft worden ist, und die an diesen Umstand geknüpfte rechtliche. Folgerung, das Versorgungsverhältnis des Klägers sei schon vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes wieder "anspruchsrechtfertigend" geregelt gewesen, gehen fehl. Bereits der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 21. Januar 1955 (BVerwGE 1, 314) die Auffassung vertreten, daß die vor dem Inkrafttreten des Art. 131 des Grundgesetzes erfolgte rechtskräftige Einstufung eines Beamten in die Gruppe IV die Anwendung des Bundesgesetzes zu Art. 131 des Grundgesetzes nicht ausschließe. Nach Meinung des II. Senats sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 63 Abs. 1 Nr. 2 G 131 dann erfüllt, wenn der betroffene Beamte aus der versorgungsrechtlichen Betreuung aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen ausgeschieden ist und - ungeachtet einer inzwischen ergangenen, ihm günstigen Entnazifizierungsentscheidung und sich etwa daraus nach Entnazifizierungsrecht für ihn ergebender Ansprüche - tatsächlich keine oder keine entsprechende Versorgung erhält. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die in dem Urteil vom 21. Januar 1955 enthaltenen Ausführungen an. - Da ein Beamter hiernach auch dann dem von dem Bundesgesetz zu Art. 131 des Grundgesetzes erfaßten Personenkreis zuzurechnen ist, wenn er vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes ohne Einschränkungen in die Gruppe IV eingestuft worden ist, kommt es auf die von der Revision angeführte Rechtsfrage, ob die Einstufung in die Gruppe IV mit einer Sühnemaßnahme - hier: mit der Versagung der Versorgung - verbunden werden durfte, in diesem Zusammenhang nicht an.
Gehört der Kläger somit zu dem von § 63 G 131 erfaßten Personenkreis, so findet die Vorschrift des § 7 G 131, deren Grundgesetzmäßigkeit der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 ff.) bejaht, nach § 63 Abs. 1 G 131 grundsätzlich auf ihn entsprechende Anwendung.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 - zweite Alternative - G 131 bleiben Ernennungen und Beförderungen, die "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" vorgenommen worden sind, unberücksichtigt. Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 ff.), der sich der erkennende Senat insoweit anschließt, ist eine Ernennung oder Beförderung "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne des § 7 nur darin erfolgt, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus ausschließliches oder überwiegendes Motiv der Ernennung oder Beförderung gewesen ist. Es genügt also nicht, wenn die enge Verbindung zum Nationalsozialismus zwar ursächlich für die Ernennung oder Beförderung, aber nicht ihr überwiegendes Motiv gewesen ist. Dies hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat in den Urteilsgründen die "überwiegende parteipolitische Motivierung" der Laufbahn des Klägers festgestellt und sie u.a. aus den dienstlichen Beurteilungen des Klägers hergeleitet, die nach Ansicht des Berufungsgerichts eindeutig erkennen lassen, daß nicht "fachliche Qualitäten für seine Laufbahn als Polizeioffizier bestimmend waren". Das Berufungsgericht hat somit bei seiner Prüfung, ob die zweite Alternative des § 7 erfüllt ist, zutreffend auf die Motive abgestellt, die für die im Streit befindlichen Ernennungs- und Beförderungsakte überwiegend wirksam waren. Dem steht nicht entgegen, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des § 7 - zweite Alternative - u.a. ausgeführt hat, eine Ernennung oder Beförderung im Interesse des Dienstes liege nur dann vor, wenn der betroffene Beamte voll geeignet "war". Es hätte zwar in diesem Zusammenhang heißen müssen: "wenn der betroffene Beamte für voll geeignet gehalten wurde". Es handelt sich indessen nach Überzeugung des Senats hierbei um eine unrichtige Wiedergabe der rechtsfehlerfreien Erwägungen des Berufungsgerichts.
Entgegen der Annahme der Revision hat sich das Berufungsgericht nicht auf die Feststellung beschränkt, daß der Kläger die erste Stufe seiner beamtenrechtlichen Laufbahn, nämlich die zum 1. April 1936 wirksam gewordene Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Widerruf unter Ernennung zum Hauptmann der Schutzpolizei, wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erreicht hat. Allerdings vertritt das Berufungsgericht anscheinend die Auffassung, daß die gebotene Nichtberücksichtigung der ersten Ernennung, nämlich der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, zwangsläufig zur Nichtberücksichtigung auch der Beförderungen und der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nötige, weil die erste Ernennung das Fundament der späteren Ernennungs- und Beförderungsakte bilde. Der Revision ist auch einzuräumen, daß diese Auffassung nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 3, 110), der sich der erkennende Senat anschließt, rechtsirrig wäre. Das angefochtene Urteil beruht indessen nicht auf diesem Rechtsirrtum; denn das Berufungsgericht hat nach Überzeugung des Senats die gesamte beamtenrechtliche Laufbahn des Klägers und damit jede Ernennung und Beförderung in dieser Laufbahn gesondert nach § 7 G 131 gewürdigt. Die Überzeugung des Senats, daß das Berufungsgericht § 7 in dieser Weise rechtsfehlerfrei angewendet hat, beruht in erster Linie auf der Tatsache, daß das Berufungsgericht sämtliche - also auch die nach Beginn der polizeilichen Laufbahn erfolgten - Beurteilungen des Klägers in seine Prüfung einbezogen und sich daraus ein "Gesamtbild" des Klägers verschafft hat. Sie ist weiter darauf gestützt, daß das Berufungsgericht die überwiegend parteipolitische Motivation der "Laufbahn", (oder "Karriere") schlechthin, also der gesamten Laufbahn und nicht nur ihres Beginns, festgestellt hat. Für diese Überzeugung war schließlich mitbestimmend der Umstand, daß das Berufungsgericht auch noch am Schluß seiner Urteilsgründe die Beförderung des Klägers zum Major der Schutzpolizei ausdrücklich als eine "bevorzugte" Ernennung bezeichnet hat und damit nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nur eine Bevorzugung aus parteipolitischen Gründen gemeint haben kann.
Die Feststellung, daß die Ernennungen und Beförderungen des Klägers "wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus" im Sinne des § 7 G 131 vorgenommen worden sind, hat das Berufungsgericht aus dem frühen Eintritt des Klägers in die NSDAP, aus der Protektion, die er durch nationalsozialistische Führer erfahren hat, und aus der zurückhaltenden, teilweise sogar stark negativen Beurteilung vor und nach Beginn seiner polizeilichen Laufbahn sowie in seinen letzten Dienstjahren hergeleitet. Hierbei handelt es sich nicht um rechtliche Ausführungen, sondern um tatsächliche Feststellungen, ihre tatsächliche Würdigung und die auf dieser Würdigung beruhenden tatsächlichen Schlußfeststellungen. Soweit die Revision sich hiergegen wendet und vorträgt, das Berufungsgericht hätte auf Grund des gegebenen Sachverhalts zu gegenteiligen Schlußfeststellungen gelangen müssen, verkennt sie die Grenzen, die dem Revisionsgericht bei der Nachprüfung des angefochtenen Urteils gesetzt sind. Das Revisionsgericht ist nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - grundsätzlich an die von dem Tatrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, daß in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Es fehlt hier jedoch in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen an solchen Revisionsrügen. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze. Auch eine Verletzung von Verfahrensrecht ist nicht feststellbar.
Der Kläger hat allerdings in der Revisionsbegründung die Verletzung formellen Rechts gerügt, "soweit es sich aus dem Vorbringen des Klägers in den Vorinstanzen erkennen läßt". Diese Rüge ist jedoch nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG muß die Revisionsbegründung die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, auch die Tatsachen und Beweismittel bezeichnen, die den behaupteten Mangel ergeben. Den Anforderungen dieser Vorschrift entspricht der Hinweis der Revision auf das Vorbringen des Klägers, in den Vorinstanzen nicht (ebenso Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. Oktober 1956 - BVerwG V C 46.55 - und Beschluß des II. Senatsvom 28. Dezember 1954 - BVerwG II C 46.54 - in MDR 1955, 203). Eine solche Bezugnahme auf Schriftsätze, die ohne Ausnahme dem Berufungsgericht schon vor Erlaß des Berufungsurteils, also vor Abschluß des Verfahrens der Vorinstanz eingereicht worden sind, vermag, wie in dem Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1956 zutreffend ausgeführt ist, weder die Verfahrensrüge selbst zu ersetzen noch gemäß § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG die "Tatsachen und Beweismittel" zu bezeichnen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll. Die in der Revisionsbegründungsschrift enthaltene Rüge formellen Rechts ist mithin unbeachtlich. - Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist, mit der erforderlichen Deutlichkeit sogar erst in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nach § 56 Abs. 3 in Verbindung mit § 57 Abs. 2 Satz 2 BVerwGG ebenfalls unzulässig, weil verspätet. Dieser Rüge hätte bei Zulässigkeit der Erfolg jedoch auch deswegen versagt werden müssen, weil sie in Wahrheit einen unzulässigen Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung enthält.
Nach alledem mußte die Revision zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 69 Abs. 1 Satz 1, 65 Abs. 1 BVerwGG.
Schmidt
Schmitt
Dr. Dr. Breitfeld
Reimer