Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: III ZR 333/51
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- III ZR 333/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12729
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 04.10.1951
- Landgerichts in Hamburg - 11.03.1949
Prozessführer
des Magistrats-Oberinspektors a.D. Charles Hi. in H.-Ha., Sch.strasse ...,
Prozessgegner
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanzbehörde,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Weber und Dr. Kreft
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 4. Oktober 1951 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 11. März 1949 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die dem Kläger zugesprochenen Zinsen in Wegfall kommen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszugs hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger wurde als Beamter (Magistrats-Oberinspektor) der Stadt Harburg-Wilhelmsburg am 30. Juni 1929 in den Ruhestand versetzt. Bis einschließlich Juli 1946 wurde ihm das Ruhegehalt in Höhe von monatlich 408,95 RM bezahlt. Unter dem 30. September 1946 teilte der Senat der Beklagten dem Kläger mit, daß die Militärregierung mit Schreiben vom 12. September 1946 seine sofortige Entlassung angeordnet habe und daß ihm ein Ruhegehalt nicht mehr zustehe.
Im Entnazifizierungsverfahren stufte der Berufungsausschuß den Kläger durch Bescheid vom 16. Februar 1948 in die Kategorie IV ein und erkannte ihm den Anspruch auf Ruhegehalt ab. Durch Entscheidung derselben Stelle vom 12. Oktober 1949 wurde der Bescheid vom 16. Februar 1948 aufgehoben und dem Kläger mit Wirkung vom 1. Juli 1949 seine Pension in voller Höhe wieder zugebilligt.
In dem vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger seine ihm vermeintlich zu Unrecht vorenthaltenen Ruhegehaltsansprüche für die Monate Juli bis November 1948 geltend und hat dementsprechend Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von (5 × 408,95 =) 2.044,75 DM zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den mit der Klage geltend gemachten Betrag nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung an den Kläger zu zahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, daß die vom Landgericht zugebilligten Zinsen in Wegfall kommen sollen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines die Klage abweisenden Urteils im wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Einbehaltung der Versorgungsbezüge des Klägers beruhe auf anderen als beamtenrechtlichen Gründen. Der Kläger gehöre daher zu dem von Art. 131 GrundG. umfaßten Personenkreis und falle unter die Bestimmung des §63 Abs. 1 Ziff 2 des Bundesgesetzes zu Art. 131 GrundG vom 11. Mai 1951. Demzufolge stünden ihm gemäß §77 des genannten Gesetzes Ansprüche aus seinem früheren Dienstverhältnis für die Zeit vor dem Inkraft treten des Gesetzes (1. April 1951) nicht zu.
Der Kläger könne demgegenüber nicht geltend machen, daß der Entzug der Pension unzulässig gewesen und deshalb der Bescheid der Zentralstelle für Berufungsausschüsse vom 16. Februar 1948 insoweit nichtig sei. Denn das Gesetz vom 11. Mai 1951 gebe eine erschöpfende Regelung für alle Ansprüche der unter Art. 131 GrundG fallenden Personen aus ihrem früheren Dienstverhältnis. Daher sei es auch nicht angängig, solche Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 mit der Begründung geltend zu machen, daß der im Entnazifizierungsverfahre ergangene Bescheid über die Beschränkung oder den Verlust des Ruhegehaltsanspruchs rechtsunwirksam sei.
Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf Amtspflichtsverletzung der an der Entnazifizierungsentscheidung vom 16. Februar 1948 beteiligt gewesenen Beamten der Beklagten stützen. Zwar sei es richtig, daß die Verordnung Nr. 110 der Militärregierung nicht die Möglichkeit vorsehe, den Angehörigen der Kategorie IV Ruhegehaltsansprüche abzuerkennen, und daß insoweit eine rechtliche Grundlage für die Entscheidung der Pension des Klägers nicht gegeben gewesen sei. Jedoch könne ein Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen für die Zeit vor dem 1. April 1951 deswegen nicht aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung geltend gemacht werden, weil es sich auch insoweit um Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis handele, deren Geltendmachung ausdrücklich durch Gesetz vom 11. Mai 1951 ausgeschlossen sei.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet.
Die im Entnazifizierungsverfahren vom Berufungsausschuß unter dem 16. Februar 1948 getroffene Entscheidung, durch die der Kläger in Kategorie IV eingestuft und ihm gleichzeitig sein Anspruch auf Ruhegehalt abgesprochen wurde, war nicht gerechtfertigt, da die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung Nr. 110 der Militärregierung die Aberkennung des Ruhegehalts als eine gegen einen pensionierten Beamten neben der Einstufung in Kategorie IV zulässige Maßnahme nicht vorsahen. Es hätte danach dem Kläger allenfalls eine Geldbuße auferlegt werden können. Aber selbst wenn man annehmen wollte, daß eine derartige Buße, nicht ausschließlich in Form eines zahlenmäßig bestimmten Geldbetrages, sondern auch in Gestalt eines für einen bestimmten Zeitraum abzuführenden Bruchteils der Dienst- oder Versorgungsbezüge eines Beamten hätte auferlegt werden können, so kann doch der zeitlich unbefristete gänzliche Entzug der Versorgungsbezüge des Klägers keinesfalls als eine nach der Verordnung Nr. 110 wirksame Auferlegung einer Buße gedeutet werden. Auch wenn man ferner die nach dem Wortlaut der Verordnung Nr. 110 gegen aktive Beamte zulässige Maßregel der Versetzung in den Ruhestand mit vollem oder herabgesetztem Ruhegehalt als eine in entsprechender Weise gegen Ruhestandsbeamte gestattete Maßregel ansehen wollte, so hätte danach allenfalls ein teilweiser, aber niemals ein völliger Entzug der Versorgungsansprüche gerechtfertigt sein können. Der Berufungsausschuß hat daher, soweit er dem Kläger seine Versorgungsansprüche abgesprochen hat, eine im Gesetz überhaupt nicht vorgesehene, schlechthin unzulässige und daher insoweit nichtige Entscheidung getroffen. Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung findet u.a. eine Bestätigung in dem Rundschreiben Nr. 20 des Sonderbeauftragten für die Entnazifizierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. Juli 1948 (abgedruckt in MinBl. NRhWf 1948, 414 ff und bei Schrader, Die drei Sparverordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 84 ff), in dem unter Ziff 3 A gesagt ist, daß es unzulässig sei, bei einer Kategorisierung eines Versorgungsberechtigten nach Kategorie IV über Zahlung eines Ruhegehalt zu entscheiden; wenn dem Gesetz zuwider dennoch eine solche Entscheidung getroffen worden sein sollte, so sei sie unzulässig, und es sei so zu verfahren, als ob eine Pensionsfestsetzung nicht getroffen worden wäre. Wenn die Beklagte sich zur Begründung ihrer Auffassung, daß der Entzug der Versorgungsansprüche zulässig gewesen sei, auf angebliche Anordnungen der Militärregierung an den Bürgermeister der Hansestadt Hamburg vom 9. Juli 1945 und 12. Oktober 1945 beruft, so braucht demgegenüber nur darauf hingewiesen zu werden, daß diesen Anordnungen neben den späteren allgemeinen Bestimmungen der Verordnung Nr. 110 keine entscheidende Bedeutung mehr zukommen kann.
Die Unwirksamkeit der neben der Einstufung des Klägers in Kategorie IV verhängten Maßregel des Entzugs der Versorgungsbezüge läßt die Gültigkeit der Einstufung selbst unberührt, so daß die Rechtslage so zu beurteilen ist, wie wenn der Berufungsausschuß mit seiner Entscheidung vom 16. Februar 1948 lediglich die Einstufung des Klägers in Kategorie IV ausgesprochen hätte. In diesem Falle würde die Beklagte dem Kläger wenigstens von dem Zeitpunkt der Kategorisierung an seine vollen Versorgungsbezüge wieder zu zahlen gehabt haben. Dies ergibt sich aus der Finanztechnischen Anweisung Nr. 88 der Militärregierung (Haushalts- und Besoldungsblatt für das Britische Besatzungsgebiet 1947 S. 14) in Verbindung mit der dazu ergangenen Anordnung der Militärregierung vom 4. März 1947 (a.a.O. S. 19). In der Finanz technischen Anweisung Nr. 88 ist unter Ziff 4 bestimmt:
"Versorgungsbezüge dürfen nicht gezahlt werden, während einer Suspendierung wegen schwebender Entnazifizierung. Nach Aufhebung der Suspendierung können die Versorgungsbezüge wieder oder neu gewährt werden. Ausmaß und Zeitpunkt werden durch die Entscheidung des zuständigen Denazifizierungsausschusses bestimmt."
Dazu heißt es in der Anordnung vom 4. März 1947:
"Andererseits kann bei Pensionären, denen die Pension entzogen worden ist, die rückständige Pension in solcher Höhe und von dem Zeitpunkt ab gezahlt werden, wie es der Entnazifizierungsausschuß entscheidet. Eine im laufe der Jahre erwachsene Pension ist praktisch (faktisch) Eigentum und, wenn sie zeitweise beschlagnahmt wurde, weil der Betreffende verdächtig war, ist sie ihm in ihrer vollen Höhe zurückzuzahlen, nachdem er jedes Verdachtes frei wurde, oder zum Teil, wenn er nur teilweise entlastet wurde."
Danach waren an einen Pensionär, dem während der "Suspendierung wegen schwebender Entnazifizierung" die Pension "beschlagnahmt" war, nach günstigem Abschluß des Entnazifizierungsverfahrens ("Aufhebung der Suspendierung") zum mindesten für die Zukunft die Versorgungsbezüge wieder zu bezahlen. Dabei kann hier die Frage offen bleiben, ob und gegebenenfalls welche Ansprüche dem Kläger für die Zeit vor seiner Einstufung nach Kategorie IV zustehen, da den Gegenstand des Rechtsstreits lediglich Ansprüche für einen später liegenden Zeitraum bilden.
Der Geltendmachung der Versorgungsansprüche des Klägers für die Zeit von Juli bis November 1948 steht auch die Bestimmung des §77 des Bundesgesetzes vom 11. Mai 1951 nicht entgegen. Denn anerkanntermassen sollten durch diese Bestimmung nur die Klagegründe ausgeschlossen werden, die aus den bereits am 8. Mai 1945 geltenden Rechtsvorschriften hergeleitet werden (Anders, Gesetz zu Art. 131 GrundG, 2. Aufl, Anm. 3 zu §77; Ambrosius-Löns-Rengier, Gesetz zu Art. 131 GrundG, Anm. 4 zu §77). Mithin sind Ansprüche aus einer nach dem 8. Mai 1945 ergangenen landesrechtlichen oder besatzungsrechtlichen Zwischenregelung, die von der Sperrklausel des Art. 131 Abs. 3 GrundG nicht betroffen waren und auch vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes zu befriedigen gewesen wären, keinesfalls ausgeschlossen. Es kann deshalb offen bleiben, ob der Kläger überhaupt dem von Art. 131 GrundG umfaßten Personenkreis zuzurechnen ist und damit ihm gegenüber der §77 des Bundesgesetzes überhaupt zur Anwendung gebracht werden könnte.
Hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Versorgungsansprüche hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, so daß unter Aufhebung des Berufungsurteils das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil durch Zurückweisung der Berufung der Beklagten wieder herzustellen war, jedoch dem Revisionsantrag des Klägers entsprechend mit der Maßgabe, daß die von ihm mit der Klage gar nicht verlangten, vom Landgericht aber trotzdem zugesprochenen Zinsen in Fortfall kommen.