Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.09.1957, Az.: BVerwG I C 140.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.09.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 140.57
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1957, 16380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.05.1957 - AZ: IX G 98/54

Fundstelle

  • MDR 1957, 697 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 16. September 1957
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das am 17. Mai 1957 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - (IX G 64/56)/(IX G 98/54) - wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu 1) zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

In eines Beschwerdeverfahren vor der Spruchstelle für Umlegungen beim Landeskulturamt in Bonn lehnten die Kläger die Mitglieder der Spruchstelle und insbesondere ihren Vorsitzenden, Oberregierungs- und -landeskulturrat Dr. F. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Spruchstelle wies das Ablehnungsgesuch ab. Die Kläger wandten sich an das Flurbereinigungsgericht. Sie verlangten, daß die Entscheidung der Spruchstelle über ihr Ablehnungsgesuch aufgegeben werde, und stellten darüber hinaus Feststellungsanträge, die sich gegen die Tätigkeit des Vorsitzenden bei der Spruchstelle richteten. Das Flurbereinigungsgericht wies die Anträge durch Urteil vom 31. März 1955 ab. Das Urteil wurde rechtskräftig, nachdem die von den Klägern gegen das Urteil eingelegte Revision durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtsvom 2. September 1955 - BVerwG I C 104.55 - als nicht statthaft verworfen worden war.

2

Mit der Begründung, daß aber an dem Urteil vom 31. März 1955 der im aktiven Dienst der Landeskulturverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen stehende Oberregierungs- und -vermessungsrat D. mitgewirkt habe, erhoben die Kläger Nichtigkeitsklage. Am 19. März 1957 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Flurbereinigungsgericht in öffentlicher Sitzung statt. Der Vorsitzende gab, wie es in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung heißt, den Klägern Gelegenheit zur Erörterung der Streitsache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Die Kläger erklärten den Rechtsstreit, soweit er die Ablehnung des inzwischen altershalber aus dem Dienst geschiedenen Oberregierungs- und -landeskulturrats Dr. ... betrifft, in der Hauptsache für erledigt und beantragten, insoweit über die Kosten zu entscheiden. Am Schluß der öffentlichen Sitzung verkündete der Vorsitzende den Beschluß, daß die Entscheidung des Gerichts den Parteien schriftlich zugestellt werde. Dies geschah, wie die Postzustellungsurkunden ergeben, am 17. Mai 1957.

3

Durch diese Entscheidung erklärte das Flurbereinigungsgericht das frühere Urteil vom 31. März 1955 für nichtig. Es gab insoweit der Nichtigkeitsklage statt. Gleichzeitig aber wies es die dem früheren Urteil zugrunde liegenden Anträge der Kläger erneut ab. Hierzu führte es in den Urteilsgründen aus: Die Kläger hätten diese Anträge aufrechterhalten. Ihre Erklärungen, daß die Hauptsache hinsichtlich des früheren Vorsitzenden der Spruchstelle erledigt sei, berührten den Sach- und Streitstand im Grunde nicht. Die von den Klägern in bezug auf die Mitglieder der Spruchstelle vor Gericht gestellten Anträge seien unzulässig. Die Entscheidung der Spruchstelle über das Ablehnungsgesuch der Kläger sei kein selbständig anfechtbarer Verwaltungsakt, für eine Feststellungsklage sei mangels des erforderlichen Feststellungsinteresses kein Raum. Es sei kein Anlaß vorhanden, den Klägern die Kosten des Verfahrens nachzulassen, zumal sie nach der bisherigen sachlichen Erörterung hätten wissen müssen, daß sie mit dem von ihnen vertretenen Rechtsstandpunkt nicht durchdringen konnten.

4

Die Revision wurde von dem Flurbereinigungsgericht nicht zugelassen.

5

Die Kläger stellten einen Antrag auf Berichtigung des angefochtenen Urteils, dem durch Beschluß des Flurbereinigungsgerichts vom 9. Juli 1957 teilweise stattgegeben, der im übrigen aber abgelehnt wurde.

6

Der Kläger zu 1) hat überdies Revision eingelegt. Er rügt. Mängel des Verfahrens und sieht in diesen Mängeln zugleich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auf seinen Schriftsatz vom 13. Juli 1957 wird Bezug genommen.

7

II.

Die Revision ist nicht statthaft.

8

Auch ohne Zulassung kann nach § 54 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 22. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - eine Revision eingelegt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Es müssen ausschließlich wesentliche Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt werden, und es muß mindestens einer der Fälle des § 53 Abs. 2 BVerwGG vorliegen. Von dieser, käme hier allein der Fall des § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG in Betracht. Danach müßte es sich um eine Rechtsfrage handeln, die von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung in dem Revisionsverfahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht gegeben.

9

Der Kläger zu 1) hält es nicht für ausreichend, daß ihm das angefochtene Urteil mit den schriftlich abgesetzten Urteilsgründen gemäß § 78 MRVO 165 zugestellt worden ist. Er ist der Meinung, daß das Urteil gemäß Art. 6 der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (vgl. BGBl. 1952 II S. 685 ff.) in öffentlicher Sitzung hätte verkündet werden müssen. Richtig ist zwar, daß nach dieser Vorschrift Urteile öffentlich zu verkünden sind. Die Vorschrift bezieht sich aber nur auf zivilrechtliche Ansprüche und auf eine strafrechtliche Anklage, nicht aber auf das Verwaltungsstreitverfahren. Dies ergibt sich insbesondere aus dem französischen Text der Konvention (vgl. hierzu Geck, DVBl. 1956 S. 525 ff.). Ein Mangel des Verfahrens liegt also nicht vor. Auch bedarf diese Frage angesichts des Wortlautes der Konvention keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.

10

Der Kläger zu 1) rügt ferner, daß § 74 MRVO 165 verletzt sei. Er ist der Meinung, daß das Flurbereinigungsgericht in seiner Entscheidung über das Klagebegehren hinausgegangen sei. Er hat aber diese Rüge in tatsächlicher Einsicht nicht schlüssig begründet. Wie den Gründen des angefochtenen Urteils und des Berichtigungebeschlusses vom 9. Juli 1957 zu entnenmen ist, ist das Flurbereinigungsgericht auf Grund der mündlicher. Verhandlung zu der Überzeugung gelangt, daß die Kläger die ursprünglichen Sachanträge betreffend die Ablehnung der Mitglieder der Spruchstelle aufrechterhalten haben. Der Kläger zu 1) hätte, wenn er dies rügen wollte, nähere Tatsachen angeben müssen, aus denen zu entnehmen ist, daß das Flurbereinigungsgericht in dieser Hinsicht zu einem Fehlschluß gekommen ist. Er hätte dartun müssen, daß die ursprünglichen Anträge zurückgenommen worden sind. Das aber hat der Kläger zu 1) selbst nicht behauptet.

11

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Flurbereinigungsgericht die Anträge der Kläger im einzelnen zutreffend gewürdigt hat. Insbesondere bedarf es keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung der Erklärung der Kläger zukam, daß sie den Rechtsstreit betreffend den früheren Vorsitzenden der Spruchstelle für erledigt erklärt haben. Die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, wonach diese Erklärung den Sach- und Streitstand im Grunde nicht berührte, haben keine grundsätzliche Bedeutung. Sie sind auf den Einzelfall abgestellt. Auch insofern fehlt es an den Voraussetzungen für die Revision.

12

Der Kläger zu 1) rügt weiterhin, daß §§ 65 und 72 MRVO 165 sowie Art. 103 des Grundgesetzes verletzt seien. Er ist der Meinung, daß das Gericht die Streitsache, soweit sie der Sache nach entschieden wurde, nicht genügend erörtert habe, daß insbesondere eine erneute mündliche Verhandlung notwendig gewesen sei, nachdem die Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des Vorsitzenden der Spruchstelle für erledigt erklärt hätten. Er ist der Auffassung, daß den Klägern insoweit nicht das notwendige rechtliche Gehör gewährt worden sei. Auch zur Begründung dieser Rüge wären nähere Tatsachen notwendig gewesen, zumal sich aus der. Gründen des angefochtenen Urteils und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 1957 ergibt, daß der Sach- und Streitstand mündlich erörtert und den Klägern Gelegenheit gegeben wurde, tatsächliche und rechtliche Ausführungen zu machen.

13

Der Kläger zu 1) fühlt sich schließlich durch die Kostenentscheidung beschwert, die das Flurbereinigungsgericht in dem angefochtenen Urteil getroffen hat. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen des Flurbereinigungsgerichts, mit denen die Kostenentscheidung begründet ist, in jeder Einsicht zutreffen. Die Entscheidung über die Kosten ist lediglich eine Nebenentscheidung. Sie kann nicht als eine Endentscheidung im Sinne des § 10 BVerwGG angesehen werden. Infolgedessen kann sie auch nicht selbständig mit der Revision angefochten werden (vgl.Beschluß des erkennenden Senats vom 9. Februar 1954 - BVerwG I C 9.54 - [NJW 1954 S. 734]).

14

Die Revision des Klägers zu 1) war daher als unzulässig zu verwerfen. Im übrigen kann zu der sachlich-rechtlichen Frage, an deren Entscheidung den Klägern lag, auf den Beschluß des Senatsvom 2. September 1955 - BVerwG I C 104.55 - verwiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Viertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Dr. Ernst
Hering