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Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.02.2026, Az.: B 2 U 54/25 B

Anerkennung der Schultererkrankung als Berufskrankheit

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.02.2026
Aktenzeichen
B 2 U 54/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:160226BB2U5425B0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Baden-Württemberg - 24.04.2025 - AZ: L 10 U 2009/20

Redaktioneller Leitsatz

Hält ein Gericht eines oder mehrere Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen grundsätzlich anschließen. Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn vorhandene Gutachten ungenügend sind.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung zurückgewiesen, mit der der Kläger die Anerkennung seiner Schultererkrankung als Berufskrankheit begehrt. Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde.

II

2

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht darlegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Daran fehlt es hier.

4

a) Der Kläger hat bereits die maßgebliche Verfahrensgeschichte und den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG) nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 8, vom 24.4.2025 - B 2 U 74/24 B - juris RdNr 4 und bereits vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9).

5

b) Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Kläger muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 29.8.2025 - B 2 U 51/24 B - juris RdNr 4, vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 4, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Kriterien vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24).

6

Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:

"Welche Anforderungen sind an die Auslegung des Tatbestandsmerkmals gemäß § 9 Abs. 1 S 2 SGB VII '..dass die Krankheiten nur dann Berufskrankheiten sind, wenn sie durch Tätigkeiten in bestimmten Gefährdungsbereichen verursacht worden sind' zu stellen, für die Annahme eines überragenden Einflusses der konkurrierenden (insbesondere anatomischer) Ursachen auf das Entstehen der Schultererkrankungen im Sinne einer Wie-BK (Rotatorenmanschettenläsion), bei gleichzeitig nachgewiesener erheblicher beruflicher Belastung, mit welcher die Ablehnung der Anerkennung der Wie-BK begründet wird?"

7

Damit ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon deshalb nicht dargetan, weil sich die Frage nicht mit einem einfachen "Ja" oder "Nein" beantworten lässt, wie dies grundsätzlich erforderlich ist (vgl bereits BSG Beschlüsse vom 9.8.2022 - B 2 U 23/22 B - juris RdNr 5 und vom 16.3.2022 - B 2 U 164/21 B - juris RdNr 11). Zudem fehlen hinreichende Darlegungen zur Klärungsbedürftigkeit der angesprochenen Problematik im Lichte bereits vorhandener Rechtsprechung des BSG. Die Beschwerdebegründung versäumt es aufzuzeigen, welche Rechtsgrundsätze das BSG hierzu bereits herausgearbeitet hat und inwiefern diese Rechtsgrundsätze für die Beantwortung der Rechtsfrage und ggf für die Übertragung der Rechtsgrundsätze auf eine Wie-BK modifiziert werden können (vgl zu diesem Maßstab BSG Beschlüsse vom 15.8.2025 - B 2 U 71/24 B - juris RdNr 6 und vom 18.6.2025 - B 2 U 123/24 B - juris RdNr 6). Auch beschäftigt sich die Beschwerdebegründung nicht damit, dass für die Anerkennung einer Wie-BK neben den Voraussetzungen der schädigenden Einwirkungen aufgrund der versicherten Tätigkeit, der Erkrankung und der haftungsbegründenden Kausalität im Einzelfall auch die allgemeinen Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 Satz 2 SGB VII vorliegen müssen (BSG Urteile vom 22.6.2023 - B 2 U 11/20 R - BSGE 136, 152 = SozR 4-2700 § 9 Nr 31, RdNr 12 und 35 sowie vom 18.6.2013 - B 2 U 6/12 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 22, RdNr 18). Insbesondere wird nicht dargelegt, dass es einer weiteren höchstrichterlichen Klärung im Hinblick auf die rechtlichen Maß - stäbe zur Anerkennung einer Erkrankung als Berufskrankheit oder Wie-Berufskrankheit nach § 9 Abs 1 SGB VII bei mehreren konkurrierenden Ursachen bedarf, wonach zu prüfen ist, ob die beruflichen Einwirkungen im Vergleich zu außerberuflichen Ursachen von zumindest annähernd gleichem Gewicht oder überragend sind. Maßgeblich ist dabei keine schematische Betrachtung, sondern eine wertende Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls (stRspr; vgl etwa BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 2 U 14/21 R - BSGE 138, 1 (vorgesehen) = SozR 4-2700 § 8 Nr 84, RdNr 30, 31). Dass und inwiefern sich die aufgeworfene Frage damit nicht beantworten lässt, legt die Beschwerdebegründung nicht schlüssig dar.

8

Die vom Kläger formulierte Frage ist zudem nicht hinreichend abstrakt gefasst. Sie ist untrennbar mit den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls verbunden, insbesondere mit der Art und dem Ausmaß der beruflichen Belastungen, den individuellen anatomischen Gegebenheiten sowie den medizinischen Sachverständigenbewertungen. Die Beurteilung, ob konkurrierende Ursachen im Einzelfall einen überragenden Einfluss haben, ist eine Frage der tatrichterlichen Überzeugungsbildung (§ 128 Abs 1 SGG) und damit keine abstrakt-generelle Rechtsfrage. Dagegen liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur vor, wenn sie sich losgelöst von den Besonderheiten des Einzelfalls beantworten lässt. Daran fehlt es hier.

9

c) Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) ist aufzuzeigen, mit welchem genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des LSG von welchem ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssatz des BSG im Grundsätzlichen abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen vermag die Zulassung der Revision wegen Abweichung zu begründen. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, dass das LSG dem BSG im Grundsätzlichen widersprochen und von den bezeichneten rechtlichen Aussagen des BSG abweichende, dh mit diesen unvereinbare eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl zB BSG Beschluss vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat bereits keine tragenden abstrakten Rechtssätze bezeichnet, die das LSG in Abweichung von in der Rechtsprechung des BSG erarbeiteten Rechtssätzen aufgestellt haben soll. Vielmehr hat das LSG seine Entscheidung ausdrücklich unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 12.4.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 und vom 12.1.2010 - B 2 U 5/08 R - SozR 4-2700 § 9 Nr 17) darauf gestützt, dass im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Gesundheitsschaden die Theorie der wesentlichen Bedingung maßgeblich ist. Soweit der Kläger unter Nennung von BSG-Urteilen (vom 2.4.2009 - B 2 U 9/08 R und vom 27.6.2006 - B 2 U 20/04 R) geltend macht, es sei vom LSG nicht begründet worden, weshalb dieses mit der Annahme der überragenden Bedeutung der anatomischen Ursachen von der Rechtsprechung des BSG zur Theorie der wesentlichen Bedingung abweiche, stellt er damit gerade keine Rechtssätze gegenüber, die einander widersprechen. Damit beschränkt sich sein Vorbringen im Kern vielmehr auf die Rüge einer unzutreffenden Rechtsanwendung im Einzelfall. Eine solche begründet jedoch keine Divergenz.

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d) Auch hat der Kläger einen Verfahrensfehler (§ 160a Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht.

11

Soweit der Kläger rügt, das LSG sei wesentlichen Beweisangeboten seinerseits nicht nachgekommen und habe dadurch seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) und vollständige Sachaufklärung (§ 103 SGG) verletzt, erfüllt sein Vorbringen hierzu nicht die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im Sinne von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

12

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu hätte es der genauen Wiedergabe eines solchen Antrags sowie der Darlegung bedurft, dass dieser bis zuletzt aufrechterhalten worden ist (vgl BSG Beschluss vom 5.12.2025 - B 2 U 17/25 B - juris RdNr 5 mwN). Daran fehlt es. Für den Vortrag, das LSG habe einem Beweisantrag auf Einholung einer weiteren Stellungnahme des arbeitsmedizinischen Gutachters S1 nicht entsprochen, fehlt es bereits an der ordnungsgemäßen Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags, der in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellt bzw aufrechterhalten wurde. Für einen ordnungsgemäß gestellten Beweisantrag genügt erst recht nicht der klägerische Vortrag, er habe mit Schriftsatz vom 12.2.2025 "angeregt", eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters einzuholen. Eine bloße Anregung ersetzt keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne der Zivilprozessordnung (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff ZPO, vgl zur Abgrenzung BSG Beschluss vom 18.1.2023 - B 2 U 74/22 B - juris RdNr 17 mwN).

13

Auch mit dem sinngemäßen Vortrag, das LSG habe sich auf nicht verwertbare Gutachten gestützt, ist für rügefähige Verfahrensfehler nichts ersichtlich. Sofern damit verbunden sein soll, dass das LSG zu weiterer Sachaufklärung verpflichtet gewesen sei (§ 103 SGG), ist vor dem Hintergrund der im Ganzen im Verfahren erfolgten Ermittlungen nicht erkennbar, aus welchen Gründen das LSG sich aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen, noch weitere Sachaufklärung zu betreiben (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 7 mwN). Es kommt nicht darauf an, dass der Kläger das Ergebnis von einzelnen Gutachten bestreitet oder als unverwertbar beurteilt und weiteren Ermittlungsbedarf annimmt. Hält das Gericht eines oder mehrere Gutachten für überzeugend, darf es sich diesen grundsätzlich anschließen. Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht von Amts wegen nur verpflichtet, wenn vorhandene Gutachten ungenügend sind (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 412 Abs 1 ZPO), weil sie in sich grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 - juris RdNr 8 mwN). Es ist indes nach der Beschwerdebegründung nicht ersichtlich, dass das Gutachten, auf das das LSG tragend abstellt, einen solchen Mangel aufweisen könnte. Gerichte sind insoweit nicht zu neuen oder weiteren Beweiserhebungen verpflichtet, nur weil die Beteiligten die bisherigen Feststellungen und Beurteilungen nicht teilen.

14

Mit seinen Einwendungen beanstandet der Kläger im Kern die Beweiswürdigung des LSG, insbesondere dessen Annahme einer "überragenden Bedeutung" anatomischer Besonderheiten sowie die Bewertung der Gutachten, namentlich des Gutachtens von S2. Im Kern wendet sich der Kläger hiermit gegen die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG keine Überprüfung der Beweiswürdigung im Sinne eines Verfahrensfehlers (BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 132/23 B - juris RdNr 5, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 und vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN). Auch mit der Aussage, aus den Röntgen- und MRT-Befunden ergebe sich, dass ein Schulter-Engpass-Syndrom nicht als prädisponierende anatomische Besonderheit vorgelegen habe, setzt der Kläger lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des LSG. Damit wird kein Verfahrensmangel, sondern eine - revisionsrechtlich grundsätzlich unbeachtliche - fehlerhafte Beweiswürdigung gerügt.

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Die Beschwerde legt zudem nicht dar, weshalb ausgehend von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des LSG die unterlassene Einholung einer weiteren Stellungnahme zu einer anderen Entscheidung hätte führen können. Es fehlt an einer substantiierten Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Aufklärungsmangels.

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Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, dass das LSG seinen Anregungen zur Vornahme weiterer Ermittlungen nicht gefolgt sei und deswegen sein rechtliches Gehör verletzt habe, übersieht er, dass die Sachaufklärungsrüge im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur unter den aufgezeigten Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 103 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Allein mit der Einkleidung in eine andere Verfahrensrüge sind Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht enthoben (BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12 und vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 6 jeweils mwN).

17

Unabhängig davon enthält die Beschwerdebegründung für einen gerügten Gehörsverstoß nichts dazu, dass der Kläger seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl zB BSG Beschlüsse vom 24.1.2024 - B 2 U 107/23 B - juris RdNr 7, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11 und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5, jeweils mwN).

18

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

19

3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

20

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.