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Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.01.2026, Az.: B 2 U 95/25 B

Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.2026
Aktenzeichen
B 2 U 95/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:260126BB2U9525B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lübeck - 06.07.2023 - AZ: S 12 U 3/19
LSG Schleswig-Holstein - 17.07.2025 - AZ: L 8 U 41/23

Redaktioneller Leitsatz

"Bezeichnet" ist ein gerügter Verfahrensmangel i.S.d. § 160a Abs. 2 S. 3 SGG lediglich dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden (hier verneint).

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 17. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung des SG (Gerichtsbescheid vom 6.7.2023) zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und diese mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist - außer im Fall absoluter Revisionsgründe - aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den daraus folgenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

1. Die Beschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil es an der schlüssigen Schilderung der die gerügten Verfahrensmängel vermeintlich begründenden Tatsachen fehlt. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Zusammenhang mit dem Verfahrensgang dargetan und einer rechtlichen Wertung unterzogen werden. Erforderlich ist die zusammenhängende, vollständige und aus sich heraus verständliche Darlegung des Streitgegenstands, des vom LSG festgestellten Sachverhalts (§ 163 SGG) sowie der Verfahrens- und Prozessgeschichte und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung und erst recht nicht aus den Verfahrens - akten selbst herauszusuchen. Vielmehr muss die maßgebliche Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdebegründung das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein vollständiges Bild über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 8, vom 2.9.2025 - B 2 U 68/25 B - juris RdNr 5 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Bereits an der Mitteilung dieser Tatsachengrundlage fehlt es, wenn die Beschwerdebegründung hier nur auf einzelne herausgegriffene Aspekte des Verfahrens eingeht. Des Weiteren fehlt es entscheidend an der Darstellung der maßgeblichen Prozessgeschichte, ohne die dem Beschwerdegericht eine abschließende Bewertung einzelner Verfahrensmängel (zB § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 iVm § 103 SGG: "ohne hinreichende Begründung") sowie der Entscheidungserheblichkeit der angeführten Aspekte (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG: "beruhen kann") nicht möglich ist.

6

2. Auch im Weiteren genügt die Beschwerdebegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels.

7

a) Die Klägerin macht vorrangig einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG) geltend, weil das LSG weitere Ermittlungen zu ihrem Gesundheitszustand sowohl in psychischer bzw psychiatrischer Hinsicht als auch bezüglich ihres rechten Sprunggelenks unterlassen habe. Die Beschwerdebegründung versäumt es indes bereits aufzuzeigen, dass die im Berufungsverfahren rechtskundig vertretene Klägerin dem LSG weiteren Aufklärungsbedarf rügefähig durch einen prozessordnungskonformen Beweisantrag im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 373 ff ZPO) aufgezeigt und diesen Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG durch entsprechende Hinweise zu Protokoll aufrechterhalten hat. Denn ein Aufklärungsmangel (§ 103 SGG) des LSG kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel nur dann gerügt werden, wenn das LSG einem solchen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG; zB BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 17, vom 14.2.2024 - B 2 U 113/23 B - juris RdNr 4 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6, jeweils mwN). Dem genügt die Beschwerdebegründung nicht, wenn sie hierzu nur unsubstantiiert vorträgt, zweitinstanzlich schriftsätzlich die Einholung eines fachpsy - chiatrischen Sachverständigengutachtens bzw allgemein weitere Beweiserhebung zu den Nachwirkungen der Sprunggelenksfraktur beantragt sowie die Verletzung von Amtsermittlungspflichten gerügt zu haben. Diese im Kern bloße Behauptung eines Beweisantrags lässt nicht nur den Inhalt des Beweisbegehrens und damit die Einordnung als prozessordnungskonformen Beweisantrag in Abgrenzung zu einer bloßen Beweisanregung offen (vgl dazu BSG Beschluss vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20 = juris RdNr 4). Sie legt damit auch nicht dar, einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben.

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Das Vorbringen der Klägerin erfüllt auch im Übrigen nicht die Anforderungen an die Bezeichnung einer Sachaufklärungsrüge. Die Beschwerdebegründung legt nicht schlüssig dar, dass das Berufungsgericht einem Beweisantrag "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ist im Hinblick auf dieses Erfordernis nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 7, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht maßgeblich ist, dass die Beteiligten weiteren Aufklärungsbedarf annehmen. Vor diesem Hintergrund besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten nur dann, wenn vorhandene Gutachten iS von § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 412 Abs 1 ZPO ungenügend sind, weil sie grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters geben (BSG Beschlüsse vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 8, vom 25.2.2025 - B 2 U 4/24 B - juris RdNr 6 und vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 9, jeweils mwN). Zu diesen Voraussetzungen trägt die Beschwerdebegründung indes nicht substantiiert vor. Sie rügt allein, dass die Gutachten nach Aktenlage fehlerhaft seien und das LSG diesen zu Unrecht gefolgt sei. Damit lässt sie indes - schon mangels ausreichender Darlegung der Verfahrens- und Prozessgeschichte (vgl dazu 1.) - weiteren Aufklärungsbedarf nach dem sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG offen und zeigt im Ganzen nicht auf, dass und aus welchen Gründen die eingeholten Gutachten medizinisch ungenügend gewesen seien. Die Klägerin stützt sich im Kern nur darauf, dass aus ihrer Sicht weiterer Ermittlungsbedarf bestand, weil die Gutachten nach Aktenlage und ohne persönliche Untersuchung eingeholt wurden. Auf die Sicht der Beteiligten kommt es indes, wie dargelegt, nicht an.

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Dem Senat ist es schließlich mangels der erforderlichen Darlegung des festgestellten Sachverhalts sowie der maßgeblichen Verfahrens- und Prozessgeschichte hier auch nicht möglich, ein potentielles Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem vorgetragenen Aufklärungsmangel zu beurteilen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG; vgl dazu 1.).

10

b) Soweit die Klägerin im Weiteren rügt, das LSG habe Befunde aus Mai und Juni 2025, den MRT-Bericht aus dem Jahr 2025 sowie ärztliche Feststellungen und Äußerungen nicht berücksichtigt, kann diesem Vortrag allenfalls sinngemäß eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs entnommen werden (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG).

11

Die Garantie rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in ihre Erwägungen einzubeziehen. Dabei gilt die tatsächliche Vermutung, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt zur Kenntnis genommen und erwogen hat, zumal es nach Art 103 Abs 1 GG nicht verpflichtet ist, auf jeden Gesichtspunkt einzugehen, der im Laufe des Verfahrens von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden ist. Deshalb muss die Beschwerdebegründung "besondere Umstände" des Einzelfalls aufzeigen, aus denen auf das Gegenteil geschlossen werden kann. Besondere Umstände liegen etwa vor, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, obwohl das Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich und nicht offensichtlich unsubstantiiert war. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet allerdings nur, dass Beteiligte mit ihrem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" werden. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (dazu insgesamt zB BVerfG Kammerbeschlüsse vom 30.9.2022 - 2 BvR 2222/21 - juris RdNr 27 mwN und vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11; s auch BSG Beschlüsse vom 12.9.2025 - B 2 U 94/24 B - juris RdNr 4, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 5 vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 10, jeweils mwN). Besondere Umstände führt die Beschwerdebegründung indes nicht an.

12

Zur Begründung eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) ist zudem nicht nur der Verstoß gegen diesen Grundsatz selbst zu bezeichnen, sondern auch darzutun, an welchem Vorbringen der Beschwerdeführer gehindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann sowie, dass der Beschwerdeführer seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen, etwa indem er dem LSG durch Beweisanträge weiteren Aufklärungsbedarf aufgezeigt habe (zB BSG Beschlüsse vom 25.11.2025 - B 2 U 10/25 B - juris RdNr 4, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 11 mwN und vom 30.8.2018 - B 2 U 230/17 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 38 RdNr 5, jeweils mwN). Auch hierzu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

13

c) Einen Verfahrensmangel bezeichnet die Klägerin auch nicht, indem sie rügt, das LSG sei auf ihr Vorbringen nicht oder nicht ausreichend eingegangen. Ein rügefähiger Begründungsmangel (§ 128 Abs 1 Satz 2, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG) wird damit nicht schlüssig aufgezeigt. Ein Gericht muss nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, in den Entscheidungsgründen ausdrücklich abhandeln. Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung zu nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. An Entscheidungsgründen fehlt es auch nicht schon dann, wenn die Gründe sachlich unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 19, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 12, vom 8.1.2024 - B 2 U 54/23 B - juris RdNr 12, und vom 1.12.2020 - B 12 KR 48/20 B - juris RdNr 9, jeweils mwN).

14

3. Indem die Klägerin sich dagegen wendet, dass das LSG ihrem Vorbringen im Ergebnis nicht gefolgt ist und Tatsachen und eingeholte Gutachten von ihrer Auffassung abweichend gewürdigt hat, wendet sie sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), auf die ein Verfahrensmangel indes nicht gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Die Klägerin hält das Urteil des LSG auch insgesamt für falsch und rügt damit schließlich die sachliche Richtigkeit der Entscheidung der Vorinstanz. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt jedoch keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 14.10.2025 - B 2 U 78/25 B - juris RdNr 10, vom 28.8.2025 - B 2 U 41/24 B - juris RdNr 9 und vom 4.7.2025 - B 2 U 22/25 B - juris RdNr 20, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).

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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

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5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).

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6. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.