Bundessozialgericht
Beschl. v. 05.08.2025, Az.: B 2 U 90/24 B
Formgerechte Bezeichnung des Zulassungsgrunds in der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.08.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 90/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:050825BB2U9024B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 09.12.2020 - AZ: S 18 U 145/18
- LSG Bayern - 11.07.2024 - AZ: L 2 U 15/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung stellt eine Mindestanforderung an die Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes dar. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen.
Die gerichtliche Beweiswürdigung ist nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 HS. 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Juli 2024 - L 2 U 15/21 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Beschluss hat das LSG die Berufung des Klägers gegen die erstinstanzliche Entscheidung (Urteil vom 9.12.2020) zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie einen Zulassungsgrund nicht formgerecht bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Mit der nach § 160a Abs 2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der die Entscheidung des LSG abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Hieran fehlt es vorliegend.
a) Der Kläger hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§ 163 SGG), die maßgebliche Verfahrensgeschichte sowie den Streitgegenstand nicht dargestellt. Eine verständliche und geordnete Sachverhaltsschilderung gehört jedoch zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 38/24 B - juris RdNr 5, vom 24.5.2023 - B 2 U 81/22 B - juris RdNr 6 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN).
b) Im Übrigen zeigt der Kläger keinen der statthaften Zulassungsgründe substantiiert auf (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Soweit er insbesondere mit der auszugsweisen Wiedergabe seines Vorbringens zum Hinweisschreiben des LSG vom 10.4.2024 vorträgt, das LSG habe sachlich falsch den Nachweis eines Gesundheitserstschadens im Bereich der HWS abgelehnt, betrifft dies die gerichtliche Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG), die nach der ausdrücklichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von einer Rüge als Verfahrensmangel ausgeschlossen ist. Danach kann der geltend gemachte Verfahrensmangel auf eine Verletzung von §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) nicht und auf eine Ver - letzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Auch die hier damit verbundene Rüge, das LSG habe sachlich falsch entschieden, kann die Zulassung der Revision nicht begründen. Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erlaubt keine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN).
c) Soweit der Kläger damit verbindet, es liege eine revisionstaugliche Divergenz vor (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG), weil das LSG die Grundsätze der Beweisanforderungen und des Beweismaßstabes nicht richtig angewandt habe, versäumt er bereits die Gegenüberstellung eines entscheidungserheblichen Rechtssatzes zum Bundesrecht des LSG mit einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG zu demselben Gegenstand. Für eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist es hingegen nicht ausreichend, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (stRspr; vgl BSG Beschlüsse vom 10.2.2025 - B 2 U 65/23 B - juris RdNr 6, vom 1.7.2024 - B 2 U 20/24 B - juris RdNr 11 und vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Denn wie dargestellt begründet die bloße Rüge einer sachlichen Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung im Einzelfall keine Revisionszulassung.
d) Auch die Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) erfüllt das Beschwerdevorbringen nicht. Soweit der Kläger eine unzureichende Sachaufklärung (§ 103 SGG) rügt, weil ein neuerliches Sachverständigengutachten hätte eingeholt werden müssen, bezeichnet er bereits keinen formgerechten Beweisantrag im Sinne der ZPO (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG), den er im Verfahren vor dem LSG bis zuletzt aufrechterhalten hat oder der in der Entscheidung wiedergegeben wird (zB BSG Beschluss vom 5.2.2025 - B 2 U 55/23 B - juris RdNr 6 mwN).
e) Indem die Beschwerdebegründung Vortrag des Klägers übermittelt, erfüllt sie vor dem Hintergrund des Vertretungserfordernisses (§ 73 Abs 4 SGG) nicht die Anforderungen formgerechten Vortrags. Das Vertretungserfordernis soll eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch einen qualifizierten Prozessbevollmächtigten sicherstellen. Die Begründung muss aus sich heraus erkennen lassen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt. Auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde soll der von § 160a SGG festgelegte Begründungszwang eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens gewährleisten und den Prozessbevollmächtigten anhalten, die Rechtslage gewissenhaft zu prüfen, um von aussichtslosen Beschwerden abzusehen (zB BSG Beschlüsse vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 7 mwN, vom 25.9.2023 - B 2 U 44/23 B - juris RdNr 2 mwN und vom 24.2.1992 - 7 BAr 86/91 - SozR 3-1500 § 166 Nr 4 = juris RdNr 4). Daran fehlt es hier, soweit der Prozessbevollmächtigte angibt, "der Beschwerdeführer (lasse) wie folgt ausführen" (S 8 ff der Beschwerdebegründung).
Unabhängig davon erfüllt das nachfolgende Vorbringen nicht die Anforderungen an die Darlegung der damit geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG; vgl zu den Anforderungen einer Grundsatzrüge zB BSG Beschlüsse vom 7.7.2025 - B 2 U 2/25 B - juris RdNr 6, vom 14.2.2024 - B 2 U 49/23 B - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen = juris RdNr 3 und vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 5, jeweils mwN). Die Beschwerdebegründung formuliert bereits keine taugliche Rechtsfrage zur Auslegung, Anwendbarkeit oder Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Mit seinem Vorbringen zur unzutreffenden Beweiswürdigung durch das LSG bezeichnet er vielmehr eine Tatsachenfrage zur Beweiswürdigung im Einzelfall, was keine Fragen rechtlicher und grundsätzlicher Art beinhaltet (zB BSG Beschlüsse vom 17.3.2025 - B 2 U 120/24 B - juris RdNr 10 und vom 24.2.2025 - B 5 R 111/24 B - juris RdNr 7). Dessen unbeschadet zeigt die Beschwerdebegründung weder den erforderlichen abstrakten Klärungsbedarf einer denkbaren Rechtsfrage auf noch die konkrete Klärungsfähigkeit (zu den Anforderungen vgl zB die Nachweise in BSG Beschluss vom 2.4.2025 - B 2 U 15/25 B - juris RdNr 8).
Die Beschwerdebegründung verkennt zudem, dass die Rüge einer unzureichenden Beweiswürdigung im Einzelfall nicht in eine Grundsatzrüge eingekleidet werden kann, weil damit der Rügeausschluss des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG i.V.m. § 128 Abs 1 Satz 1 SGG umgangen würde (BSG Beschluss vom 14.5.2024 - B 2 U 140/23 B - juris RdNr 6 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG).