Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.02.2025, Az.: B 5 R 111/24 B
Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 111/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 11794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240225BB5R11124B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Heilbronn - 22.12.2022 - AZ: S 4 R 911/20
- LSG Baden-Württemberg - 16.07.2024 - AZ: L 11 R 104/23
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Prof. Dr. Körner und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Den im April 2019 gestellten Antrag des bis Ende 2016 zuletzt in der Qualitätssicherung beschäftigten Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte ab. Das SG hat im anschließenden Klageverfahren nervenärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Außerdem hat der Kläger ein Privatgutachten aus einem Verfahren gegen eine private Berufsunfähigkeitsversicherung vorgelegt. Das SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren (Gerichtsbescheid vom 22.12.2022). Nach weiterer medizinischer Sachaufklärung durch Anhörung eines nervenärztlichen Sachverständigen im von der Beklagten angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Er sei in der Lage, eine seinen Fähigkeiten und Einschränkungen entsprechende Tätigkeit im Umfang von sechs Stunden und mehr zu verrichten. Auch sei es ihm möglich, täglich die Wohnung zu verlassen sowie mit seinem PKW eine Arbeitsstelle aufzusuchen und anschließend mit seinem PKW wieder zu seiner Wohnung zurückzukehren (Urteil vom 16.7.2024).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt. Er macht ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dar.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5 mwN) . Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Der Kläger wirft folgende Frage von grundsätzlicher Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG auf:
"Besteht Wegefähigkeit im rentenrechtlichen Sinn, wenn beim Versicherten im und beim Fahren mit dem eigenen PKW ein Erleben von Sicherheit entsteht, da es als Extension der eigenen Wohnung wahrgenommen wird und der Aufenthalt im PKW als sicher wahrgenommen wird, jedoch der PKW aufgrund der psychischen Erkrankung nicht verlassen werden kann oder außerhalb des PKWs dieselbe psychische Situation entsteht, die beim Verlassen der Wohnung entstehen würde?"
Wegen des Einzelfallbezugs formuliert der Kläger damit schon keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zur Anwendbarkeit oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Im Kern bezeichnet er keine Rechtsfrage, sondern eine unzulässige (verdeckte) Tatsachenfrage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls eine Wegefähigkeit des Klägers gegeben ist (vgl BSG Beschluss vom 23.6.2020 - B 5 R 66/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 136/17 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B - juris RdNr 19).
Aber selbst wenn man der von dem Kläger formulierten Frage die Qualität einer Rechtsfrage zubilligen wollte, hat er deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Dass die aufgeworfene Frage in diesem Sinne offen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf. Insbesondere befasst er sich nicht mit der Rechtsprechung des BSG zu dem angedeuteten Problemkreis der Wegefähigkeit beim Einsatz eines PKW (zB BSG Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 79/11 R - BSGE 110, 1 = SozR 4-2600 § 43 Nr 17, RdNr 20 f; BSG Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R - juris RdNr 13 f; 16; BSG Urteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R - juris RdNr 21 f; BSG Urteil vom 9.8.2001 - B 10 LW 18/00 R - SozR 3-5868 § 13 Nr 1 - juris RdNr 21; BSG Urteil vom 28.11.1978 - 4 RJ 117/77 - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 19.7.1963 - 1 RA 6/60 - SozR Nr 27 zu § 1246 RVO - juris RdNr 13). Demzufolge prüft der Kläger - anders als im Rahmen einer Grundsatzrüge geboten - auch nicht, ob sich bereits aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG zur Wegefähigkeit hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Ist dies aber der Fall, gilt die Frage als höchstrichterlich geklärt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.