Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2025, Az.: B 2 U 5/25 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde; Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2025
- Aktenzeichen
- B 2 U 5/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 17680
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:240425BB2U525B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Stralsund - 14.09.2020 - AZ: S 14 U 52/19
- LSG Mecklenburg-Vorpommern - 05.11.2024 - AZ: L 5 U 42/20
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Urteile enthalten eine gedrängte Darstellung des Tatbestands, ohne alle Einzelheiten aufzuführen. Dies vermag für sich keinen Mangel der Berufungsentscheidung zu begründen.
Allein mit der Bezeichnung und Einkleidung als andere Verfahrensrüge können Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG nicht ausweichen.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 24. April 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roos sowie den Richter Karmanski und die Richterin Dr. Karl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 5. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Mit dem vorbezeichneten Urteil hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen und damit wie das SG (Urteil vom 14.9.2020) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls vom 11.11.2017 verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 Nr 1, 2 oder 3 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz oder Vorliegen von Verfahrensmängeln, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann) nicht formgerecht dargelegt oder bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen vermeintlich begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Beschwerdebegründung erfüllt die daraus folgenden Darlegungsanforderungen nicht.
a) Im Schwerpunkt wendet sie sich zunächst gegen Tatbestandsmängel in dem Urteil des LSG. So sei der Tatbestand auf den Berichtigungsantrag vom 30.1.2025 hin etwa bezüglich des vom Kläger geschilderten Unfallhergangs sowie der medizinischen Feststellungen zu berichtigen, zB hinsichtlich einer festgestellten Einschränkung im Bereich des Seithebens rechts. Dieses sei nicht eigenständig vom Kläger, sondern vom Sachverständigen selbst manuell unter großen Schmerzen mit gewaltsamen Verrenkungen am rechten Arm des Klägers durchgeführt worden. Auch sei der Tatbestand über den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor allem zu drei gestellten Beweisanträgen zu berichtigen.
Mit diesem Vortrag übersieht der Kläger jedoch, dass Unrichtigkeiten des Tatbestands mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht als Verfahrensfehler geltend gemacht werden können. Urteile enthalten eine gedrängte Darstellung des Tatbestands, ohne alle Einzelheiten aufzuführen (§ 136 Abs 1 Nr 5 SGG). Dies vermag für sich keinen Mangel der Berufungsentscheidung zu begründen (BSG Beschlüsse vom 16.7.2024 - B 2 U 5/24 BH - juris RdNr 12 und vom 14.2.2006 - B 9a SB 22/05 B - juris RdNr 11). Vielmehr müssen Beteiligte, die Nachteile aus einer Unrichtigkeit im Tatbestand befürchten, statt einer Verfahrensrüge mit der Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 139 SGG) stellen (zB BSG Beschlüsse vom 6.11.2023 - B 2 U 1/23 B - juris RdNr 10, vom 6.1.2016 - B 13 R 411/15 B - juris RdNr 7 und vom 2.9.2014 - B 9 V 17/14 B - juris RdNr 7, jeweils mwN). Soweit der Kläger auf einen am 30.1.2025 gestellten Berichtigungsantrag nach Zustellung des Urteils des LSG am 31.12.2024 verweist, zeigt er nicht auf, innerhalb der Frist nach § 139 Abs 1 SGG von zwei Wochen nach Zustellung eine Tatbestandsberichtigung beantragt zu haben. Unabhängig davon fehlt es an Ausführungen dazu, inwiefern das Urteil des LSG auf dem behaupteten Mangel beruhen könne. Der Kläger hat nicht dargelegt, weshalb die Zurückweisung der Berufung nicht erfolgt wäre, wenn das LSG bei der Abfassung des schriftlichen Urteils im Tatbestand auch die Angaben gemacht hätte, die er in seiner Beschwerdebegründungsschrift benennt.
b) Der Kläger rügt als weiteren Verfahrensmangel, dass das LSG seinen Beweisanträgen nicht gefolgt sei und daher auch mit der Entscheidung darüber erst im Urteil sein rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG) verletzt habe. Mit der so formulierten Gehörsrüge wendet er sich indes gegen Mängel in der Sachaufklärung (§ 103 SGG), die nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG als Verfahrensmangel geltend gemacht werden können. Allein mit der Bezeichnung und Einkleidung als andere Verfahrensrüge können Beschwerdeführer den Rügevoraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht ausweichen (BSG Beschlüsse vom 6.2.2025 - B 2 U 48/24 B - juris RdNr 12 mwN, vom 23.1.2025 - B 2 U 108/23 B - juris RdNr 6 mwN und vom 6.2.2007 - B 8 KN 16/05 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 12 RdNr 7).
Die Beschwerdebegründung rügt insoweit als Mangel der Amtsermittlung (§ 103 SGG), das LSG sei Beweisanträgen auf Inaugenscheinnahme von Tätigkeiten des Klägers sowie auf Einholung eines sachverständigen Zeugnisses von H nicht nachgekommen. Ausdrücklich rügt sie in diesem Zusammenhang auch, dass H zu den Ausführungen von V sowie zu den Beweisergebnissen nach Inaugenscheinnahme des Klägers in der mündlichen Verhandlung hätte vernommen werden müssen. Mit seinem gesamten Vortrag zeigt der Kläger indes keinen Verfahrensmangel auf. Macht ein Beteiligter einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend, muss die Beschwerdebegründung (1.) einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen oder im Urteil wiedergegebenen Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3.) die von dem Beweisantrag betroffenen tatsächlichen Umstände aufzeigen, die zur weiteren Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4.) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5.) erläutern, weshalb die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 23.1.2025 - B 2 U 138/23 B - juris RdNr 4, vom 26.11.2024 - B 2 U 82/23 B - juris RdNr 5 und vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5, jeweils mwN).
Daran fehlt es hier. Aus dem Gesamtvorbringen ergibt sich zwar noch hinreichend, dass der Kläger vor dem LSG in der mündlichen Verhandlung eine Inaugenscheinnahme von von ihm durchzuführender Tätigkeiten sowie die Anhörung von H als sachverständigen Zeugen beantragt hat. Die Beschwerdebegründung zeigt indes nicht auf, dass das LSG den Anträgen "ohne hinreichende Begründung" nicht gefolgt ist. § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist bzgl dieses Erfordernisses nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (zB BSG Beschlüsse vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 11 mwN, vom 21.3.2023 - B 2 U 148/22 B - juris RdNr 8 mwN und vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6 = juris RdNr 2). Es kommt daher nicht darauf an, ob und mit welchen Gründen das LSG das Begehren förmlich abgelehnt hat. Unerheblich ist demnach, dass der Kläger die Begründung der Ablehnung einer Einvernahme von H für falsch hält. Entscheidend ist, ob sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner sachlich-rechtlichen Sicht, also seiner materiellen Rechtsansicht, erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind. Nicht ausreichend hierfür ist, dass Kläger aus ihrer Sicht weiteren Aufklärungsbedarf annehmen.
Dazu enthält die Beschwerdebegründung keinen Vortrag. Erforderlich wäre insbesondere die Darstellung des vom LSG festgestellten und zur Grundlage seiner Entscheidung gemachten Sachverhalts gewesen, an den das BSG - wie dargelegt - vorbehaltlich durchgreifender Verfahrensrügen gebunden ist (§ 163 SGG), sowie der zusammenhängenden, vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung des Streitgegenstandes und der Verfahrens- und Prozessgeschichte und damit der Umstände, die möglicherweise zu einem entscheidungsrelevanten Verfahrensfehler geführt haben. Denn nur so wird das Beschwerdegericht in die Lage versetzt, den sachlich-rechtlichen Standpunkt des LSG nachzuvollziehen und das Vorliegen eines Aufklärungsmangels zu bewerten (zB BSG Beschlüsse vom 7.1.2025 - B 2 U 134/23 B - juris RdNr 7, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 8 und vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3, jeweils mwN; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen Kammerbeschluss vom 24.10.2000 - 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61= juris RdNr 9 mwN).
Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie verweist hierzu allein auf die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens und der Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen, weil dieser das Seitheben mit gewaltsamen und schmerzhaften Verrenkungen am rechten Arm des Klägers durchgeführt habe. Auch hätten die Feststellungen von V im Entlassungsbericht zur medizinischen Rehabilitation Anlass zu einer Vernehmung von H geben müssen, die dieser dann in der mündlichen Verhandlung bestätigt hätte. Die Beschwerdebegründung lässt indes bereits offen, welche Verfahrensrelevanz Funktionseinschränkungen des rechten Arms des Klägers sowie die Feststellungen aus der medizinischen Rehabilitation hatten. Im Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung kommt es nicht nur auf die Feststellung des Gesundheitszustands der Betroffenen an, sondern es bedarf sowohl für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls bzw einer Berufskrankheit als auch von Unfallfolgen wie schließlich für Leistungen der Feststellung eines Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdebegründung enthält indes nichts dazu, was eine Inaugenscheinnahme von Tätigkeiten des Klägers oder der Bericht von V sowie dessen Bestätigung durch H hinsichtlich der Feststellung der Kausalität hätten ergeben können. Mangels Darstellung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und Streitgegenstands bleibt ferner offen, inwiefern das LSG Anlass zu einer weiteren oder erneuten Aufklärung der Funktionseinschränkungen am rechten Arm des Klägers hätte haben können und inwiefern eine Feststellung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für den streitgegenständlichen Anspruch des Klägers hätte Bedeutung haben können.
Dem Senat ist es schließlich mangels der erforderlichen Darlegung des Streitgegenstands, des festgestellten Sachverhalts sowie der maßgeblichen Verfahrens- und Prozessgeschichte hier auch nicht möglich, ein potentielles Beruhen der Entscheidung des LSG auf dem vorgetragenen Mangel zu beurteilen (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG).
Im Kern wendet der Kläger sich mit seinem Vorbringen gegen die Beweiswürdigung durch das LSG (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde erfolgt indes nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG keine Überprüfung der Beweiswürdigung im Sinne eines Verfahrensfehlers (BSG Beschlüsse vom 13.12.2024 - B 2 U 132/23 B - juris RdNr 4, vom 21.8.2024 - B 2 U 28/24 B - juris RdNr 13 und vom 15.7.2024 - B 7 AS 21/24 B - juris RdNr 4, jeweils mwN).
2. Der Kläger stützt sich ergänzend auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und eine Abweichung von anderer höchstrichterlicher Rechtsprechung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
a) Die im Kontext der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) formulierte Rechtsfrage lässt indes bereits offen, welche revisible Norm des Verfahrens- oder des materiellen Rechts zur Überprüfung gestellt werden soll. Unabhängig davon enthält sie keine Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer aufgezeigten Rechtsfrage (zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 8 mwN und vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 5 mwN). Da die Beschwerdebegründung zudem weder den Streitgegenstand noch den vom LSG festgestellten Sachverhalt darstellt, ist es dem Beschwerdegericht ferner nicht möglich, die Klärungsfähigkeit, dh die Entscheidungserheblichkeit, zu beurteilen (zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 3.3.2025 - B 2 U 108/24 B - juris RdNr 16 mwN und vom 4.11.2024 - B 2 U 66/24 B - juris RdNr 6 mwN).
b) Auch die Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen. Die Beschwerdebegründung bezeichnet bereits nicht hinreichend deutlich, von welcher konkreten Entscheidung des BSG das Urteil des LSG abweicht. Unabhängig davon zeigt sie nicht auf, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG abweicht (vgl zu den Anforderungen zB BSG Beschlüsse vom 30.01.2024 - B 2 U 64/23 B - juris RdNr 5 mwN und vom 25.9.2023 - B 2 U 167/22 B - juris RdNr 9 mwN).
3. Der Kläger rügt mit seinem gesamten Vorbringen im Wesentlichen, dass das LSG falsch entschieden habe. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde wird der Rechtsstreit indes nicht allgemein darauf überprüft, ob das LSG einen Einzelfall in der Sache richtig entschieden hat (stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 9.8.2024 - B 2 U 32/24 B - juris RdNr 11, vom 11.1.2024 - B 2 U 17/23 B - juris RdNr 13 und vom 14.9.2023 - B 9 SB 23/23 B - juris RdNr 8, jeweils mwN; s auch BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Senat hatte den Kläger insbesondere nicht vorab auf eine ungenügende Begründung hinzuweisen. Denn es besteht keine Verpflichtung des Beschwerdegerichts, den anwaltlich vertretenen Kläger vor einer Entscheidung über seine Beschwerde auf Mängel der Beschwerdebegründung hinzuweisen. Die Bestimmung des § 106 Abs 1 SGG gilt insoweit nicht. Das Gesetz unterstellt vielmehr, dass Rechtsanwälte in der Lage sind, die Formerfordernisse einzuhalten; gerade dies ist ein Grund für den Vertretungszwang des § 73 Abs 4 SGG(stRspr; zB BSG Beschlüsse vom 1.7.2024 - B 2 U 3/24 B - juris RdNr 8, vom 8.2.2024 - B 2 U 70/23 B - juris RdNr 13 und vom 4.9.2023 - B 10 KG 1/23 B - juris RdNr 12, jeweils mwN).