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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.02.1996, Az.: NotZ 42/94

Amtsenthebung einer Notarin; Tätigkeit als DDR-Richterin

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1996
Aktenzeichen
NotZ 42/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Zur Amtsenthebung einer Notarin wegen früherer Tätigkeit als DDR-Richterin in politischen Strafsachen.

Gründe

1

A. I. Die 40 Jahre alte Antragstellerin, eine mit dem Prüfungsprädikat "gut" ausgewiesene Diplom-Juristin, wurde durch Urkunde des Ministeriums der Justiz der DDR vom 13. August 1990 mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 als Notarin in eigener Praxis mit Amtssitz in L. bestellt. Seit 1. November 1990 ist sie in Sozietät mit einer Notarin in L. tätig. Vor ihrer Notarbestellung war sie ab 1980 als Richterin am Kreisgericht L. tätig und stand von 1988 an diesem Gericht als Direktorin vor. Im Februar 1990 schied sie auf eigenen Antrag aus dem Justizdienst der DDR aus, nachdem ihr dies im Hinblick auf die eingetretene Veränderung in den politischen Verhältnissen nahegelegt worden war. Während ihrer richterlichen Tätigkeit war die Antragstellerin unter anderem als Strafrichterin auch mit Strafverfahren mit politischem Hintergrund befaßt. Sie wirkte als Vorsitzende Richterin an mehreren Urteilen mit, die Straftaten nach § 213 StGB-DDR (ungesetzlicher Grenzübertritt), § 214 StGB-DDR (Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit), § 219 StGB-DDR (ungesetzliche Verbindungsaufnahme) und nach § 220 StGB-DDR (öffentliche Herabwürdigung) zum Gegenstand hatten.

2

II. Gestützt auf das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386, RNPG) enthob der Antragsgegner die Antragstellerin durch Bescheid vom 8. Dezember 1992 mit Wirkung vom 1. Januar 1993 ihres Amtes, weil sie bei ihrer richterlichen Tätigkeit in den Strafverfahren mit politischem Hintergrund gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe und aus diesem Grunde, aber auch im Hinblick auf ihre herausgehobene, politisch gebundene Stellung als Direktorin des Kreisgerichts ihrer Persönlichkeit nach für das Notaramt ungeeignet sei.

3

Gegen ihre Amtsenthebung hat die Notarin Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat ihr Begehren für begründet erachtet und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

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Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

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Die Antragstellerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

6

Sie macht insbesondere geltend, daß die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze für die Entziehung der Rechtsanwaltszulassung nach den §§ 1, 2 RNPG auf die Amtsenthebung eines Notars nach den §§ 5, 6 RNPG entsprechend anzuwenden seien. Danach seien aber die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung nicht schon wegen der Mitwirkung in politischen Strafsachen erfüllt. Zur Feststellung von Verstößen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bedürfe es einer Prüfung ihres Verhaltens bei der Behandlung der einzelnen Strafsachen. Diese Prüfung ergebe, daß sie - die Antragstellerin - bei ihrer richterlichen Tätigkeit in Strafsachen mit politischem Hintergrund, die ohnehin nur einen geringen Teil ihrer dienstlichen Aufgaben ausgemacht habe, die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR und der StPO-DDR nicht exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt, sondern sich bei der Rechtsanwendung nach Schuldspruch und Strafzumessung im Rahmen der Rechtsprechungspraxis der DDR-Gerichte in solchen Strafsachen gehalten habe. In jedem Falle sei ihr im Hinblick auf ihre Einbindung in das Machtsystem der DDR und der ihr und ihrer Familie drohenden Folgen im Falle abweichender Rechtsprechung nicht der Vorwurf schuldhaften Verhaltens zu machen. Schließlich dürften bei der Entscheidung über die Amtsenthebung nach den §§ 5, 6 RNPG nicht ihr Verhalten seit der sogenannten Wende, insbesondere die von ihr selbst gezogene Konsequenz, aus dem richterlichen Dienst auszuscheiden, und ihre beanstandungsfreie Tätigkeit als Notarin unberücksichtigt bleiben.

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B. Die sofortige Beschwerde ist nach § 25 Abs. 3 VONot, § 42 Abs. 6 BRAO (i.d.F. des Art. 21 Abs. 1 BRAO-NeuordnungsG vom 2. September 1994, BGBl I S. 2278) in Verbindung mit § 22 FGG zulässig. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zwar zutreffend als zulässig angesehen; in der sachlichen Beurteilung vermag der Senat dem Gericht erster Instanz jedoch nicht zu folgen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht ihres Amtes enthoben.

8

I. Grundlage der ohne Ermessensspielraum getroffenen, voller gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden Entscheidung des Antragsgegners ist § 6 RNPG. Danach sind Notare, die vom Minister der Justiz der DDR nach dem 29. Juni 1990 aber vor dem 3. Oktober 1990 bestellt worden sind, des Amtes zu entheben, wenn sie nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht nach ihrer Persönlichkeit für das Notaramt nicht geeignet waren, weil sie gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit, insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes, verstoßen haben.

9

Die Voraussetzungen dieser Regelung, die keinen begründeten verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt (Beschluß des Senats vom 9. Januar 1995 - NotZ 12/93 - BGHR RNPG § 6 Amtsenthebung 1 und Anwendbarkeit 1 = NJ 1995, 388, 389 [BGH 09.01.1995 - NotZ 12/93]; vgl. BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95 - zur Verfassungsmäßigkeit von § 1 Abs. 1 RNPG), sind in der Person der Antragstellerin erfüllt.

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1. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit folgen aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BGH NJ 1995, 388, 389 m.w.Nachw.). Dabei kann ein die persönliche Eignung ausschließender Verstoß gegen diese Grundsätze nur bejaht werden, wenn es sich um ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit handelt (vgl. BGHZ 53, 95; BGH NJ 1995, 388, 389). Die Feststellung solchen Verhaltens darf allerdings wegen des Schutzes aus Art. 12 GG, der einem "Nurnotar" - wenn auch wegen der Nähe seines Amts zum öffentlichen Dienst in eingeschränktem Maße - zugute kommt (vgl. BVerfGE 80, 257, 265;  73, 280, 295;  BGHZ 126, 39), nicht aufgrund einer schematischen und typisierenden Betrachtung getroffen werden (vgl. BVerfGE 87, 287, 322; BGH DtZ 1995, 175; BGH, Beschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93 -). Notwendig ist vielmehr eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und wider den betroffenen Notar sprechenden Umstände (BGH NJ 1995, 388, 389 [BGH 09.01.1995 - NotZ 12/93]). Insoweit können keine anderen Grundsätze gelten, als sie vom Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof zum Begriff der Unwürdigkeit im Sinne von § 7 Nr. 5 BRAO (vor dem Inkrafttreten des BRAO-NeuordnungsG: § 7 Nr. 2 RAG) und zur Anwendung der §§ 1, 2 RNPG entwickelt worden sind (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294 [BGH 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93]; NJ 1995, 330, 331 [BGH 21.11.1994 - AnwZ (B) 50/94]; NJ 1995, 390 [BGH 20.01.1995 - AnwZ B 16/94]; BGH, Beschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94). Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendung des § 1 Abs. 1 RNPG (Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95 - EuGRZ 1996, 42) sind diese Rechtsprechungsgrundsätze als solche nicht in Frage gestellt worden; lediglich die konkrete Anwendung in zwei Einzelfällen ist als unzureichend beanstandet worden.

11

Angesichts der einheitlichen Verwendung des Begriffs im Gesetz darf die Tatbestandsvoraussetzung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bei der Amtsenthebung eines Notars (§§ 5, 6 RNPG) nicht anders ausgelegt werden als beim Widerruf oder der Rücknahme der Anwaltszulassung (§§ 1, 2 RNPG). Wegen der strengeren persönlichen Anforderungen an die Eignung für das Notaramt kann allerdings die Beurteilung der nach der Feststellung eines solchen Verstoßes zu prüfenden Frage der Ungeeignetheit für das Notaramt oder der Unwürdigkeit für den Rechtsanwaltsberuf zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (vgl. BT-Drucksache 12/2169 S. 8).

12

2. Das Gebot fallbezogener, insbesondere das Prinzip der Verhältnismäßigkeit wahrender Würdigung (vgl. BT-Drucks. 12/2670 S. 10; BVerfG, Beschluß vom 9. August 1995 - 1 BvR 2263/94, 1 BvR 229 und 534/95) schließt die Annahme aus, daß die Mitwirkung an politischen Strafsachen oder an Strafsachen mit politischem Hintergrund generell schon einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit bedeutete. Eine solche Beurteilung würde einen Großteil der Richter der DDR, die zu irgendeinem Zeitpunkt mit derartigen Strafsachen befaßt waren, vom Notaramt ausschließen. Diese Folge wäre nicht nur unverhältnismäßig, sondern könnte auch unter dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt des Art. 12 GG keinen Bestand haben (vgl. BGH NJ 1995, 332 [BGH 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94]). Sie würde zudem dem Sinngehalt des Einigungsvertrags widersprechen. Denn die früheren Richter der DDR wurden ohne typisierende Ausnahmen nach Rechtsprechungssparten übernommen, soweit sie sich nicht durch ihr Verhalten als ungeeignet für eine richterliche Tätigkeit in einem Rechtsstaat erwiesen haben (vgl. BVerfGE 92, 140, 154; BVerfG DVBl 1991, 1139; BVerwG, Urteil vom 6. November. 1995 - 2 C 21.94 - zum Abdruck in BVerwGE bestimmt).

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Entscheidend ist vielmehr, ob der betroffene Notar bei der Mitwirkung an solchen Strafsachen im konkreten Fall gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des StGB-DDR oder der StPO-DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten ein menschenverachtendes Verhalten an den Tag gelegt hat (vgl. BGH BRAK-Mitt. 1994, 40; AnwBl 1994, 294 [BGH 21.02.1994 - AnwZ (B) 57/93]; NJ 1995, 390 [BGH 20.01.1995 - AnwZ B 16/94]). In Betracht kommen insbesondere die Fälle, in denen in derartigen Strafverfahren Strafen verhängt worden sind, die selbst bei Berücksichtigung der damals herrschenden Rechtsvorstellungen und gemessen am verwirklichten Unrecht und der Täterschuld als grob unverhältnismäßig erscheinen. Lag den Strafurteilen wie häufig in politischen Strafsachen der DDR eine ausdehnende Auslegung der angewendeten Strafvorschriften zugrunde, die an die äußersten Grenzen noch hinnehmbarer Gesetzesinterpretation heranreichte und Verhaltensweisen von allenfalls minderem Gewicht im Grenzbereich tatbestandlichen Handelns erfaßte, mußte sich dies nach dem auch die Richter der DDR bindenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei der Strafzumessung zugunsten der Angeklagten auswirken. Die Grenzen zulässigen Strafens waren dann enger gezogen (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c = NJ 1995, 653, 656 [BGH 15.09.1995 - 5 StR 713/94] und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, unter B III 1 c -).

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II. Von diesen Grundsätzen ist zwar im wesentlichen auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Bei der gebotenen Einzelfallprüfung der von der Antragstellerin bearbeiteten Strafsachen hat es jedoch zu deren Vorteil einen zu großzügigen Maßstab angelegt.

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1. Dabei war zunächst zu berücksichtigen, daß sich die Voraussetzungen für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit mit den Anforderungen nicht völlig decken, von denen die Annahme rechtsbeugenden Handelns von DDR-Strafrichtern nach der Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs abhängt (vgl. BGHSt 40, 30;  40, 169[BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93];  40, 272;  BGH NJW 1995, 2734 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]; BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653 und vom 15. November 1995 - 3 StR 527/94 - zur Veröffentlichung bestimmt, ferner vom 30. November 1995 - 4 StR 777/94).

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a) Die strengen Anforderungen für die Annahme einer Rechtsbeugung durch DDR-Richter sind darin begründet, daß die strafrechtliche Ahndung durch die unverzichtbaren Beschränkungen begrenzt ist, die aus dem Verbot der rückwirkenden Begründung der Strafbarkeit (Art. 103 Abs. 2 GG) folgen und die eine Berücksichtigung der in der Rechtsprechungspraxis der DDR herrschenden Rechtsvorstellungen bis an die Grenze zum unerträglichen und offensichtlichen Verstoß gegen die auch in der DDR verbindlichen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes verlangen. Gleich hohe Schranken wie in Art. 103 Abs. 2 GG gelten für die Regelungen der §§ 5, 6 RNPG und deren Anwendung hingegen nicht. Zwar muß bei der Beurteilung von Verhaltensweisen in der früheren DDR als Grund für einschneidende berufsrechtliche Maßnahmen berücksichtigt werden, daß sie unter der Geltung eines anderen Rechtssystems geschahen. Zugleich muß bei der abwägenden Wertung aber auch Beachtung finden, daß es anders als bei der Frage strafrechtlicher Ahndung um die Auswirkungen früheren Handelns auf eine fortwirkende berufliche Tätigkeit unter der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und um die Wahrung der dafür wesentlichen und wichtigen Interessen der Allgemeinheit geht. Dazu gehört insbesondere das Gemeingut einer geordneten, leistungsfähigen vorsorgenden Rechtspflege. Eine unentbehrliche Grundlage dafür ist das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Integrität der Amtspersonen, die wie die Notare im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege tätig sind. Dies gilt insbesondere in der noch nicht völlig abgeschlossenen Phase der Konsolidierung einer rechtsstaatlich verfaßten, an den Werten des Grundgesetzes ausgerichteten Rechtspflege in den sogenannten neuen Bundesländern als Gegenmodell zu der in weiten Bereichen ideologisierten, politisch indoktrinierten Rechtspflege in der DDR. Für die Förderung des Vertrauens in die Integrität der in der vorsorgenden Rechtspflege tätigen Amtspersonen schädlich, ja geradezu kontraproduktiv ist es, wenn die rechtsuchende Bevölkerung mit Amtsträgern konfrontiert wird, die in ihrer früheren Tätigkeit für das SED-Unrechtssystem, zumal in Leitungsfunktionen, vorwerfbar gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen haben. Dieser Grundgedanke der §§ 5, 6 RNPG (vgl. BT-Drucks. 12/2169 S. 6) darf bei der Einzelfallprüfung des früheren Verhaltens betroffener Notare nicht aus den Augen verloren werden.

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b) Auch aus den der Sicherung richterlicher Unabhängigkeit dienenden Rechtsnormen und Rechtsgrundsätzen wie dem Haftungsprivileg nach § 839 Abs. 2 BGB und der sog. Sperrwirkung der Rechtsbeugung für eine Bestrafung des Richters wegen eines Allgemeindelikts (vgl. BGHSt 10, 294, 298;  32, 357, 364[BGH 23.05.1984 - 3 StR 102/84];  40, 125, 136)  [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]läßt sich nicht die Notwendigkeit ableiten, die §§ 5, 6 RNPG in dem Sinne auszulegen, daß die Amtsenthebung eines Notars wegen dessen früherer richterlicher Tätigkeit in der DDR nur im Falle einer Rechtsbeugung zulässig wäre. Abgesehen davon, daß die DDR-Richter weder persönlich noch sachlich unabhängig waren (vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 6. November 1995 - 2 C 21.94 - zum Abdruck in BVerwGE bestimmt), steht einer solchen Schlußfolgerung entgegen, daß die durch die Einmaligkeit der Wiedervereinigung bestimmten Zielsetzungen des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter wesentlich verschieden sind von den Grundgedanken der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftungsprivilegierungen eines Richters.

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c) Es geht nicht, wie die Antragstellerin geltend macht, um eine ihrem Ausscheiden aus dem richterlichen Justizdienst nachfolgende weitere "Bestrafung" mit berufsrechtlichen Mitteln (vgl. BGH NJ 1995, 108, 109), sondern um die Durchsetzung von Maßnahmen zur Gewährleistung einer geordneten, funktionstüchtigen vorsorgenden Rechtspflege. Es ist auch ein wesentlich anderer Sachverhalt betroffen, als er Gegenstand des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 26. September 1995 (EuGRZ 1995, 590; vgl. auch NJW 1996, 375 [EGMR 26.09.1993 - - 7/454/535/94/-]) war.

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Bezogen auf eine frühere richterliche Tätigkeit in politischen Strafsachen oder in Strafsachen mit politischem Hintergrund ist maßgeblich, ob der betroffene Notar das Strafrecht, insbesondere im Bereich der Strafzumessung, in einer Weise exzessiv angewendet hat, daß das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in eine an den Werten des Grundgesetzes ausgerichtete Amtsführung bei Kenntnis der Einzelheiten des früheren Verhaltens nachhaltig erschüttert sein müßte und der betroffene Notar daher als Träger eines öffentlichen Amts im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege untragbar erscheint.

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2. Die Prüfung der von der Antragstellerin bearbeiteten Strafsachen mit politischem Hintergrund, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, ergibt in Abweichung von der Beurteilung des Oberlandesgerichts, daß die Antragstellerin in sechs von insgesamt neun Fällen gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat. Bei der Verurteilung der damals Verfolgten wegen Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit (§ 214 StGB-DDR) in den im Beschluß des Oberlandesgerichts dargestellten Fällen II 3.3, 4, 6 bis 8 und wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 StGB-DDR) im Fall II 3.5 hat die Antragstellerin Strafen verhängt, die in grobem Mißverhältnis zu dem selbst nach den damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls anzunehmenden Unrecht und zur Schuld standen.

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a) Nach § 214 StGB-DDR (i.d.F. des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl-DDR I Nr. 17 S. 139) war mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe, Geldstrafe oder öffentlichem Tadel bedroht, wer die Tätigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohung beeinträchtigte oder in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise seine Mißachtung der Gesetze bekundete oder zur Mißachtung der Gesetze aufforderte. Die Anwendung dieser Strafvorschrift und der Strafnormen der §§ 213, 219 StGB-DDR sowie weiterer Bestimmungen des politischen Strafrechts dienten in der Rechtsprechungspraxis der DDR als ein von höchster staatlicher Stelle insbesondere durch die "Leitungstätigkeit" des Justizministeriums und des Obersten Gerichts der DDR gesteuertes Mittel zur Unterdrückung und unnachsichtigen Disziplinierung ausreisewilliger Bürger. Sie war neben arbeitsrechtlichen Mitteln (vgl. BGHSt 40, 30; BGH NJW 1995, 2734 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]) und Methoden gesellschaftlicher Ächtung Teil eines Systems von Maßnahmen und Regelungen, die alle dazu dienten, bei den Bürgern der DDR den Willen zur Ausreise von vornherein zu unterdrücken. Diese Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR stand im Widerspruch zur Ausreisefreiheit, so wie sie durch den von der DDR ratifizierten (wenn auch nicht in innerstaatliches Recht transformierten) Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPbürgR) als Menschenrecht anerkannt war, das zwar gesetzlichen Einschränkungen unterliegen kann, aber nicht im Kern, wie dies in der DDR geschehen ist, angetastet werden darf (vgl. auch schon Art. 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948; vgl. ferner BGHSt 39, 1, 16 ff.[BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92];  40, 272, 278;  BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653). In Übereinstimmung mit dieser von höchsten staatlichen Stellen der DDR verfolgten Zielrichtung wurde § 214 StGB-DDR ausdehnend dahin ausgelegt, daß jede erheblichere Kritik an den Regelungen und der Praxis der Ausreise aus der DDR erfaßt wurde. Eine solche Auslegung widersprach auch der Meinungsfreiheit, einem weiteren völkerrechtlich anerkannten, in Art. 19 IPbürgR unter Schutz gestellten und auch in der DDR-Verfassung in Art. 27 bezeichneten Menschenrecht. Es gilt zwar nicht unbeschränkt, sondern unterliegt auch nach völkerrechtlichen Vereinbarungen einem weitreichenden Gesetzesvorbehalt. Die Bestrafung fast jeder Kritik an der menschenrechtswidrigen Ausreiseregelung und Ausreisepraxis der DDR erscheint jedoch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen als unzulässig (vgl. BGHSt 40, 272, 278; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt = NJ 1995, 653). So wurde die Grenze noch hinnehmbarer Gesetzesinterpretation jedenfalls erreicht, wenn § 214 StGB-DDR unter völliger Vernachlässigung der tatbestandlichen Voraussetzung, daß die Gesetzesmißachtung in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise geschehen sein mußte, auch auf Fälle ausgedehnt wurde, in denen für einen Außenstehenden nicht erkennbar war, daß ein bestimmtes Handeln eine Mißachtung der Gesetze darstellte.

22

aa) Auf der gleichen Linie liegt es, wenn die Antragstellerin bei der Anwendung des § 214 StGB-DDR in der Alternative der gewaltsamen oder der durch Drohungen erreichten Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit das Tatbestandsmerkmal der Beeinträchtigung staatlichen Handelns in Übereinstimmung mit der damals herrschenden Rechtsprechungspraxis dahin umdeutete, daß die bloße Eignung, eine solche Beeinträchtigung tatsächlich hervorzurufen, zur Tatvollendung genüge.

23

So hat es die Antragstellerin im Fall II 3.3 der angefochtenen Entscheidung (Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten) für die Annahme vollendeter Tatbestandsverwirklichung als ausreichend angesehen, daß ein ausreisewilliger Bürger, dessen Ausreiseantrag erneut abgelehnt worden war, bei einer persönlichen Vorsprache gegenüber einem Bediensteten des Rats des Stadtbezirks L. - ernstlich - geäußert hatte: "Ich wollte mich ja schon einmal an die Öffentlichkeit wenden, da hat sich dann die Stasi mit mir beschäftigt, aber mir bleibt keine Möglichkeit, als das nun zur Messe zu tun."

24

Im Fall II 3.4 der angefochtenen Entscheidung (Freiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten und von einem Jahr und zwei Monaten) hat die Antragstellerin schriftliche Äußerungen zweier sich vergeblich um ihre Ausreise bemühender Verfolgter, sie würden nichts mehr dagegen unternehmen, daß ihr "Problem" in den Medien der Bundesrepublik Deutschland "populär" gemacht werde, als tatbestandsmäßig nach § 214 StGB-DDR beurteilt.

25

Im Falle II 3.6 der angefochtenen Entscheidung führte folgende Unmutsäußerung eines ausreisewilligen Bürgers gegenüber einem staatlichen Bediensteten zur Verhängung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten: "Ich lasse mir das nicht länger gefallen. Dann fahre ich eben auch nach Berlin oder warte bis zur nächsten Messe, wenn die DDR die Konfrontation will, soll sie die Konfrontation haben, ich komme hinaus, ob mit oder ohne Genehmigung."

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Zur gleichen Strafe verurteilte die Antragstellerin im Fall II 3.7 der angefochtenen Entscheidung wegen einer Äußerung, deren Wertung als "Drohung" schon nicht zweifelsfrei war. Der Verfolgte, dessen Ausreiseantrag abgelehnt worden war, hatte gegenüber der Behörde erklärt: "Muß man erst mit einem Transparent zur Messe demonstrieren, damit es uns so geht wie in Berlin? Da sperren sie uns ein, dann geht es."

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Im Fall II 3.8 der angefochtenen Entscheidung verurteilte die Antragstellerin den Verfolgten, dessen Ausreiseantrag nicht stattgegeben worden war, wegen folgender gegenüber der zuständigen Behörde gemachter Äußerung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten: "Nach zweieinhalb Jahren müßte man doch nun endlich über uns entschieden haben, oder sollen wir erst subversiv tätig werden? Scheinbar ist das die einzige Möglichkeit, um auf sich aufmerksam zu machen. Nehmen Sie zur Kenntnis, daß ich erst bei einem größeren Ereignis wie der Leipziger Messe oder dem 1. Mai zucken werde. Die Ereignisse in Berlin haben es ja gezeigt, daß bei derartigen Personen sehr schnell entschieden wird. Ich würde nur solche Höhepunkte wahrnehmen, bei denen auch ausländische Medien vertreten sind, denn sonst würde es sich ja nicht lohnen."

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In keinem dieser auf § 214 Abs. 1 StGB-DDR gestützten Urteile hat die Antragstellerin eine tatsächliche Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit infolge der unmittelbar gegenüber den Behörden geäußerten "Drohungen" festgestellt und brauchte dies nach der damals herrschenden Rechtsprechungspraxis auch nicht. Jedoch entfernte sich selbst die Annahme, solche Äußerungen seien auch nur objektiv geeignet gewesen, den Entscheidungsspielraum der DDR-Behörden einzuengen, von der Lebenswirklichkeit in der DDR mit der rigorosen Durchsetzung der Staatsziele des real existierenden Sozialismus. Das Handeln der DDR-Behörden im Umgang mit ausreisewilligen Bürgern war zwar von der Furcht vor Ansehensverlusten in der westdeutschen und ausländischen Öffentlichkeit geprägt (vgl. BGH NJW 1995, 2734, 2738 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]) [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94]. Diese Furcht führte aber nicht zu einer nachgiebigeren, durch Drohungen beeinflußbaren Haltung, sondern hatte "nur" strenge Maßnahmen zur Verdeckung der staatlichen Praxis zur Folge. Aber selbst wenn man in der Anwendung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR eine unter Berücksichtigung damaliger Rechtsvorstellungen noch hinnehmbare Gesetzesinterpretation sieht, so mußte doch auch für einen von marxistisch-leninistischer Ideologie geprägten Richter erkennbar sein, daß es sich, gemessen am Normzweck des § 214 StGB, um Fälle minderer Bedeutung handelte, die am Rande noch tatbestandsmäßigen Handelns angesiedelt waren und denen zwar nicht formal, aber doch materiell allenfalls das Gewicht strafbarer Versuche zukam. Dies mußte sich bei Beachtung des auch den Richter in der DDR bindenden Verhältnismäßigkeitsprinzips im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten der Verfolgten einschränkend auswirken. Unter diesen Umständen bedeutete die Verhängung von Freiheitsstrafen von annähernd einem Jahr und mehr bei einem Strafrahmen, der auch Verurteilungen auf Bewährung, Haftstrafe und Geldstrafe zuließ, eine exzessive, rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwiderlaufende Bestrafung.

29

Im Fall II 3.4 der angefochtenen Entscheidung ist die Antragstellerin zwar von mehrfacher Tatbegehung (§ 64 Abs. 1 bis 3 StGB-DDR) ausgegangen und hat eine mittäterschaftliche Begehung mit dem erhöhten Strafrahmen des § 214 Abs. 3 (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre) angenommen. Materiell änderte dies jedoch nichts daran, daß die Verfehlungen von minderem Gewicht waren. Diese sich selbst für eine ideologisierte Sicht aufdrängende Bewertung der "Straftaten" als minder schwer hätte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen und verbot eine Ahndung mit Freiheitsstrafen von einem Jahr und fünf Monaten sowie von einem Jahr und zwei Monaten. Eine dem geringen Gewicht der Verfehlungen (allenfalls) angemessene Bestrafung war der Antragstellerin auch in diesem Fall rechtlich durchaus möglich. Die Anwendung des bei mehrfacher Tatbegehung nach § 64 Abs. 3 StGB-DDR erweiterten Strafrahmens war nicht zwingend geboten, sondern davon abhängig, daß der normale Strafrahmen zur Ahndung nicht ausreichte. Soweit es die Tatqualifikation gemeinschaftlicher Begehung nach § 214 Abs. 3 StGB-DDR angeht, hätte § 62 Abs. 3 StGB-DDR berücksichtigt werden müssen. Danach war eine Strafschärfung nicht anzuwenden, wenn sich unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Schwere der Tat nicht erhöht hatte. In § 214 Abs. 4 StGB-DDR war ohnehin bei einer Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung eine gegenüber § 214 Abs. 3 StGB-DDR verminderte Strafdrohung vorgesehen (Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe). Dies traf jedenfalls auf die Verfolgte R. zu, die lediglich ein Schreiben ihres (mit einem Jahr und fünf Monaten Freiheitsstrafe bestraften) Lebensgefährten, des Verfolgten K., mitunterzeichnet hatte.

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bb) Der Beurteilung dieser auf § 214 StGB-DDR gestützten Verurteilungen als übermäßig harte Bestrafungen steht nicht entgegen, daß andere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnliche Strafen verhängt haben (vgl. BGH NJ 1995, 332 [BGH 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94]; NJ 1995, 390 [BGH 20.01.1995 - AnwZ B 16/94]). Für die Wertung als exzessive Anwendung des DDR-Strafrechts bei der Strafzumessung ist der entscheidende Bezugspunkt das Gewicht der im Einzelfall abgeurteilten Verfehlung. Daran und nicht allein an der in der DDR üblichen Praxis der Strafzumessung in solchen Fällen ist zu messen, ob eine Bestrafung eine exzessive Anwendung des Strafzumessungsrechts war. Denn sonst wäre das untragbare Ergebnis letztlich nicht zu vermeiden, daß eine übermäßig harte, rechtsstaatswidrige Bestrafung diese Kennzeichnung nur deswegen verlieren könnte, weil andere oder sämtliche Gerichte ähnlich rechtsstaatswidrig geurteilt haben. Da sich die Verfahrensbeteiligten bei realistischer Einstellung regelmäßig mit ihren Schlußanträgen an der Rechtsprechungspraxis orientierten, kann entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts auch kein wesentlicher Gesichtspunkt für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bei der Strafzumessung daraus hergeleitet werden, ob die Antragstellerin bei der verhängten Strafe deutlich oder weniger deutlich über dem Antrag der Verteidigung geblieben ist.

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cc) Die Beurteilung als übermäßig hart ist auch nicht auf Strafen im oberen Bereich des Strafrahmens beschränkt (vgl. BGH NJ 1995, 653, 656 [BGH 15.09.1995 - 5 StR 713/94]). Da die Strafe stets in Bezug zum Gewicht der abgeurteilten Verfehlung zu setzen ist, kann selbst eine Freiheitsstrafe im mittleren oder unteren Bereich des Strafrahmens bei Fällen von minderer Bedeutung oder gar schon von Bagatellcharakter grob unverhältnismäßig sein.

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Daß die Vollstreckung der verhängten Strafen regelmäßig nach Teilverbüßung gemäß § 45 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt wurde und daß einzelne Verurteilte harte Bestrafungen möglicherweise bewußt in Kauf nahmen, weil sie sich einen "Freikauf" durch die Bundesrepublik Deutschland erhofften, darf zwar bei der Prüfung, ob eine Bestrafung als grob unverhältnismäßig anzusehen ist, nicht unbeachtet bleiben (vgl. BGHSt 40, 272, 284; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95), stellt aber diese Bewertung in den vorliegenden Fällen der Verurteilungen nach § 214 StGB-DDR letztlich nicht in Frage. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Verurteilung blieb es ungewiß, ob es tatsächlich nur zu einer Teilverbüßung kommen würde. Zum anderen erscheinen die Verurteilungen angesichts des geringen Unrechts- und Schuldgehalts der Verfehlungen selbst bei Berücksichtigung späterer Strafaussetzung als unverhältnismäßige, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechende Bestrafungen. Zudem hätte sich die Antragstellerin, wenn sie bei der Verhängung der harten Strafen gegen Ausreisewillige spätere Strafaussetzungen zum Zwecke der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland im Zuge eines sogenannten Freikaufs in Rechnung gestellt hätte, rechtsstaatswidrigen Zwecken eines Unrechtssystems dienstbar gemacht, das auf Grund des Häftlingsfreikaufs beträchtliche Mittel erwirtschaftete (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95).

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dd) Durch Vorgaben des Obersten Gerichts der DDR in Richtlinien, sogenannten gemeinsamen Standpunkten sowie sonstigen Erläuterungen und Rechtsprechungshinweisen war die Antragstellerin nicht derart eingeengt, daß ihr eine mildere Ahndung objektiv nicht möglich gewesen wäre. Vielmehr sah sich selbst das Oberste Gericht veranlaßt, zu harte Bestrafungen als "grobe Fehlentscheidungen" bei der Aburteilung von "Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung" zu beanstanden (vgl. Bericht des Präsidiums des OG an die 17. Plenartagung des OG am 25. September 1980, abgedruckt in den Informationen des OG der DDR, Nr. 6/1980, S. 13 ff.).

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b) Eine übermäßig harte, gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßende Strafe wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts hat die Antragstellerin im Fall II 3.5 der angefochtenen Entscheidung verhängt. Zugrunde lag, daß der Verfolgte, der nach seinem Geständnis die DDR verlassen wollte, sich Bargeld bei seiner Arbeitsstelle beschafft, sich eine Landkarte von E. und Umgebung gekauft hatte und mit dem Zug in Richtung E. gefahren war. Die Wertung als Versuch nach § 213 Abs. 1 StGB-DDR unterliegt, wie auch das Oberlandesgericht ausgeführt hat, rechtsstaatlichen Bedenken, ist jedoch angesichts der nach herrschender Meinung im Strafrecht der DDR allgemein weit vorverlegten Grenze zum strafbaren Versuch oder zur strafbaren Vorbereitungshandlung gerade noch hinnehmbar. Daß es sich aber um einen Fall im äußersten Bereich des noch strafbaren tatbestandlichen Verhaltens handelte, drängte sich selbst für eine ideologisch geprägte Sicht auf. Unter diesen Umständen stand die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, mithin einer Strafe, die den in § 213 Abs. 1 für eine vollendete Tat vorgesehenen Strafrahmen für Freiheitsstrafe zur Hälfte ausschöpfte, in einem so krassen Mißverhältnis zur geringen Bedeutung der an der Grenze zur Straflosigkeit einzuordnenden Verfehlung des Verfolgten, daß die Bestrafung einen eklatanten Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit bedeutet (vgl. zu einem ähnlichen Fall BGH NJ 1995, 332 [BGH 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94]).

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III. Die festgestellten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sind der Antragstellerin persönlich vorwerfbar. Trotz ihrer an der Doktrin des Marxismus-Leninismus ausgerichteten Ausbildung hätte sich die Antragstellerin bei der gebotenen Anstrengung ihrer Erkenntniskräfte bewußt werden können, daß die von ihr verhängten Strafen, unbeschadet der Übereinstimmung mit der herrschenden Gerichtspraxis, gegen den auch die Gerichte der DDR bindenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 DDR-Verfassung) verstießen. Die Frage, ob der Antragstellerin, wie sie geltend macht, eine mildere Ahndung und Abweichung von der Rechtsprechungspraxis in vergleichbaren Fällen angesichts der Gefahr "staatlicher Repressionen" unzumutbar war, würde sich allenfalls dann stellen, wenn sie subjektiv unter dem Druck drohender Repressionen oder beruflicher Nachteile im Sinne notgedrungener Anpassung gehandelt hätte. Dafür fehlt aber angesichts der beruflichen Laufbahn der Antragstellerin jeder Anhalt. Sie ist in die Leitungsfunktion einer Direktorin des Kreisgerichts aufgestiegen und hat damit eine Position erreicht, die erfahrungsgemäß nur bei erwiesener besonderer politischer Zuverlässigkeit übertragen wurde.

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IV. Aufgrund der festgestellten, ihr persönlich zurechenbaren Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit ist die Antragstellerin für das Notaramt persönlich ungeeignet. Dieser bereits zum Zeitpunkt der Notarbestellung gegebene Eignungsmangel bestand bis zum Erlaß des Bescheids über die Amtsenthebung fort. Er dauert nach Beurteilung des Senats noch an, ohne daß es dabei auf den Ausgang des gegen die Antragstellerin anhängigen Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Rechtsbeugung ankommt.

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Die Verstöße wiegen schwer, weil sie dazu führten, daß Bürger der DDR, die auf der Ausübung völkerrechtlich verbürgter Menschenrechte bestanden und sich Verfehlungen hatten zuschulden kommen lassen, die selbst bei Berücksichtigung der damals geltenden Rechtsvorstellungen von minderem Gewicht waren, erhebliche Freiheitsstrafen verbüßen mußten. Diese Verstöße sind im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als das in den §§ 5, 6 RNPG ausdrücklich erwähnte Verhalten von Personen, die im Auftrag des Ministeriums für Staatssicherheit Spitzeldienste unter Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit leisteten und dazu beitrugen, daß unter anderem ausreisewillige Bürger der DDR mit strafrechtlichen Mitteln verfolgt wurden. Die Anwendung des RNPG darf nicht dazu führen, daß zwar solche Zuträger des Ministeriums für Staatssicherheit wegen persönlicher Ungeeignetheit vom Notaramt ausgeschlossen sind, dies aber nicht für diejenigen gelten soll, die als Richter in politischen Strafsachen oder in Verfahren mit politischem Hintergrund das letzte und entscheidende Wort bei der Verfolgung ausgespitzelter Bürger hatten und dabei gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstießen.

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Die Fälle rechtsstaatswidriger Verurteilungen reichten bis in das Jahr 1988 und waren von ihrer Zahl her nicht so unbedeutend, daß sie gegenüber der übrigen richterlichen Tätigkeit der Antragstellerin nicht ins Gewicht fielen. Die seither vergangene Zeit und die Tatsache, daß die bisherige Amtsführung der Antragstellerin als Notarin zu Beanstandungen keinen Anlaß gab, mindert die Bedeutung des durch die Verstöße gegen die Rechtsstaatlichkeit begründeten Eignungsmangel nicht so weitgehend, daß die Amtsenthebung nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dabei kann dahinstehen, ob diese Beurteilung auch im Falle einer Berufsausübung als Rechtsanwalt begründet wäre oder ob die Zeitspanne unbeanstandeter Wahrnehmung beruflicher Aufgaben ausreichen würde, den ursprünglich vorhandenen Eignungsmangel in der Weise auszuräumen, daß eine Unwürdigkeit, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben, nicht mehr festzustellen wäre (vgl. BGH NJ 1995, 108, 109; NJ 1995, 276, 277 [BGH 24.10.1994 - AnwZ (B) 22/94]; NJ 1995, 332, 393 [BGH 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94]; NJ 1995, 390, 391). Entscheidend ist, daß die Anforderungen an die persönliche Eignung eines Notars strenger sind als an die eines Rechtsanwalts (vgl. BGH NJW 1991, 2423; BT-Drucksache 12/2169 S. 8) und daß sie in der Person der Antragstellerin wegen des Gewichts ihres beanstandeten früheren Verhaltens auch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei bejaht werden können. Diese strengeren Anforderungen rechtfertigen sich daraus, daß dem Notar öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen werden, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amts nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319;  73, 280, 292;  BGHZ 73, 46, 48; BGH NJW 1991, 2423). Daran gemessen fällt es besonders nachdrücklich ins Gewicht, wenn unter Ausnutzung hoheitlicher Befugnisse und in persönlich vorwerfbarer Weise Verstöße gegen rechtsstaatliche Grundsätze mit der Folge begangen worden sind, daß Bürger, die auf der Ausübung völkerrechtlich anerkannter Menschenrechte bestanden, in grob unverhältnismäßiger Weise ihrer Freiheit beraubt wurden. Dieses Fehlverhalten hat zu einer Zeit, in der die Konsolidierung des Justizwesens noch nicht abgeschlossen und dieses besonders darauf angewiesen ist, sich das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung zu verschaffen und es zu stärken, noch nicht so viel an Bedeutung verloren, daß es der Antragstellerin in der Ausübung des Notarberufs nicht mehr entgegengesetzt werden könnte. Zum Schutz des Vertrauens in die rechtsstaatliche Funktion der Rechtspflege, eines wichtigen Gemeinschaftsguts (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; BGH NJ 1995, 338), ist die Amtsenthebung geboten.

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Diese Maßnahme verstößt nicht gegen den bei jeder Einzelprüfung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar hat die Antragstellerin durch persönlichen Einsatz über fünf Jahre hinweg ihr Notariat aufgebaut. Demgegenüber darf jedoch nicht außer acht bleiben, daß sie das ihr noch in der DDR übertragene Notaramt erst nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland und damit von Anfang an unter der Geltung des Grundgesetzes ausgeübt hat. Ein aus früherer Notartätigkeit in der DDR abgeleiteter Vertrauensschutz kann ihr daher nicht zugute kommen. Das Vertrauen darauf, daß die durch den Einigungsvertrag anerkannten Notarbestellungen nicht aufgrund neuer bundesgesetzlicher Regelung einer am Wertesystem des Grundgesetzes ausgerichteten Überprüfung unterzogen würden, ist nicht in dem Maße schützenswert, daß es nach Lage des Falles dem allgemeinen Interesse an einer geordneten, vom Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung getragenen vorsorgenden Rechtspflege vorgehen müßte. Durch die Amtsenthebung wird der noch in jüngerem Alter stehenden Antragstellerin der Weg zu einer Tätigkeit in einer nicht staatsnahen Sparte des juristischen Berufs nicht verbaut.