Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.10.1994, Az.: AnwZ (B) 22/94
Stasi; Rechtsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.10.1994
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 22/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15582
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 7 DDR RAG
Fundstelle
- NJ 1995, 276-277 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Wer diese anwaltliche Schweigepflicht im Rahmen einer Tätigkeit für das MfS verletzt hat, ist derzeit noch unwürdig, als Rechtsanwalt weiterhin tätig zu sein.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 24. Oktober 1994
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky,
die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie
die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Paepcke und Dr. Schott
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte Berlin vom 19. Januar 1994 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1939 in Königsberg, Ostpreußen, geborene Antragsteller studierte nach seinem 1958 bestandenen Abitur Rechtswissenschaft an der Humboldt-Universität zu Berlin. Das juristische Staatsexamen bestand er am 28. Juni 1963. Danach war er zunächst zehn Monate als Justitiar beim VEB Güterkraftverkehr Berlin tätig, bis Anfang 1966 arbeitete er als Lektor für juristische Literatur im Staatsverlag der DDR. Vom April 1966 bis September 1969 war er Vertragsrichter am Vertragsgericht Groß-Berlin, danach Bezirksjustitiar im VEB Kabelwerk Oberspree. Nach seinen Angaben bemühte er sich seit 1978 um seine Ernennung zum Rechtsanwalt. Am 1. Oktober 1980 wurde er schließlich nach einjähriger Praktikantenzeit als Mitglied in das Kollegium der Rechtsanwälte in Berlin aufgenommen. Er war in der Zweigstelle Berlin-Köpenick tätig. Am 28. Dezember 1983 wurde er zum 1. Februar 1984 aus dem Kollegium der Rechtsanwälte und damit aus der Rechtsanwaltschaft wegen vorgeblicher Unregelmäßigkeiten in seiner Praxis ausgeschlossen. In der Folgezeit war er bis April 1987 als Justitiar der Handels- und Gewerbekammer zu Berlin und bis Ende März 1990 als Jurist im Ministerium für Finanzen der DDR, Abteilung Steuern und Abgaben, tätig. Mit Wirkung vom 1. April 1990 ist der Antragsteller durch den Minister der Justiz der DDR als Rechtsanwalt zugelassen worden. Am 9. Januar 1991 erhielt er die örtliche Zulassung bei dem Landgericht Berlin.
Mit Bescheid vom 25. August 1993 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Wirkung für die Zukunft zurück, weil er von 1957 bis 1965 als "Geheimer Informator" (GI) und von 1976 bis Dezember 1989 als informeller Mitarbeiter mit dem Decknamen "Justierer" für das Ministerium für Staatssicherheit tätig gewesen sei. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Grundlage der vom Antragsgegner ausgesprochenen Rücknahme der Anwaltszulassung ist das Gesetz zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1386). Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes wird eine vor dem 15. September 1990 durch den Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik ausgesprochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
"mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen, wenn sich der Rechtsanwalt vor seiner Zulassung eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat"
(zur Entstehungsgeschichte vgl. Quaas MDR 1992, 1099 ff). Diese Regelung bleibt gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) weiterhin entscheidungserheblich.
2.
Eine Rücknahme der Zulassung nach § 1 Abs. 2 RNPG setzt voraus, daß der Rechtsanwalt vor seiner Anwaltszulassung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat.
a)
Wie der Gesetzeswortlaut ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich genommen nicht aus, um eine Rücknahme der Anwaltszulasung zu begründen. Der Betroffene muß vielmehr durch diese Tätigkeit gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben. Die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (vgl. BVerwGE 15, 336, 338; 19, 1 ff; 31, 337, 338). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 und 17/94).
An den Grundsätzen der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit hat sich vergangen, wer zur Stützung des repressiven Systems der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere auch durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (Senatsbeschlüsse vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108 und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94).
b)
Der Antragsteller hat gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen.
aa)
Aus dem Bericht des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes ergibt sich, daß über die Tätigkeit des Antragstellers für das MfS zwölf Bände Arbeits- und Berichtsakten mit insgesamt etwa 3.500 Blatt vorhanden sind. Für die Zeit von 1976 - als der Staatsicherheitsdienst den Antragsteller auf dessen Betreiben als inoffiziellen Mitarbeiter akzeptierte - bis zum letzten Treff am 8. Dezember 1989 sind insgesamt mehr als 230 Treffs dokumentiert, bei denen der Antragsteller unter dem Decknamen "Justierer" seine Berichte abgegeben hat. Der Antragsteller lieferte seine Berichte entweder handschriftlich oder sprach sie auf das vom MfS zur Verfügung gestellte Kassettentonbandgerät; hiervon fertigte das MfS Tonbandabschriften an, die in der Regel vom Antragsteller mit seinem Decknamen unterschrieben wurden. Aus dieser Tätigkeit zog der Antragsteller in erheblichem Umfang auch persönlich Nutzen, der in einem Quittungsband mit 165 Blatt dokumentiert ist. So erfuhr er erhebliche Unterstützung durch das MfS in seinem Verfahren auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; während der Praktikantenzeit erhielt er eine großzügige finanzielle Unterstützung. Das MfS sorgte für geeignete Praxisräume und stattete sie aus. Dem Antragsteller wurden Pkw's sowie ein Tankscheinheft zur Verfügung gestellt.
bb)
In näherer Auswertung der vom Antragsteller dem MfS gelieferten Berichte hat der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt, daß der Antragsteller bedenkenlos besondere Vertrauensstellungen mißbraucht und seine berufliche Verschwiegenheitspflicht gebrochen hat, indem er Mandanten, Kollegen und andere Mitbürger, insbesondere solche, die sich mit Ausreiseplänen aus der DDR trugen, professionell bis hinein in private Lebensumstände bespitzelt, hierüber dem MfS berichtet und sie so möglichen Zugriffen des MfS ausgesetzt hat. Von besonderer Bedeutung ist das Verhalten des Antragstellers während der Zeit seiner Rechtsanwaltstätigkeit. Er hat nicht nur Anwaltskollegen bespitzelt, sondern auch das Vertrauen mißbraucht, das ihm Mandanten entgegengebracht haben. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich beispielsweise in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 StGB/DDR). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93, BRAK-Mitt. 1994, 111 - und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94 -). Die ausreisewilligen DDR-Bewohner, die sich an den Antragsteller gewandt haben, haben bei ihm Schutz gesucht gegenüber den Behörden, die ihnen die Ausreise verweigerten. Indem der Antragsteller hinter ihrem Rücken das Ministerium für Staatssicherheit von ihren Absichten unterrichtete, hat er sich zu einem Handlanger ihres Gegenspielers gemacht und hat dabei bewußt schädliche Folgen für seine Mandanten in Kauf genommen.
Darin liegt ein schuldhafter Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Der Antragsteller hat sich bewußt über das für ihn geltende Berufsrecht hinweggesetzt und sich in ein Überwachungs- und Bespitzelungssystem eingegliedert, das auf Vertrauensbruch und Schädigung der ratsuchenden Bürger angelegt war.
cc)
Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er habe - auch in Fällen, in denen er Vertrauen mißbraucht habe - anderen niemals Schaden zufügen wollen, es sei auch nicht ersichtlich, welche Personen durch seine Tätigkeit konkret geschädigt worden seien, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Entscheidend ist, daß er persönliche Schadens folgen für andere in Kauf genommen hat. Er wußte, daß die Stasi die gelieferten Informationen in einer für ihn nicht mehr überprüfbaren oder beeinflußbaren Weise unter Umständen auch zum fühlbaren persönlichen oder beruflichen Nachteil der Betroffenen verwenden konnte. Daß er dennoch in der beschriebenen Weise eifrig Informationen sammelte und weitergab, die ihm für die Stasi wertvoll erschienen, gereicht ihm zum Verschulden.
Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Behauptung des Antragstellers, er habe die Mitarbeit mit dem MfS auf sich genommen, um sich und seiner Familie das Überleben in der DDR zu ermöglichen, auch habe er im MfS eine Chance gesehen, seine Angriffe gegen SED und Regierung, gegen ihre Pläne und Machenschaften ordentlich zu "verpacken" und an den jeweiligen Entscheidungsträger heranzuführen, wie der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat. Abgesehen davon, daß das vorliegende Material mit Ausnahme seiner kritischen Stellungnahme zur Ausreisepraxis der DDR keine Anhaltspunkte für eine regimekritische Haltung bietet, muß sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, daß der Preis, den er für seine "Regimekritik" zu zahlen bereit war, nicht akzeptabel ist. Eine Gefährdung der Bespitzelten durch politische Verfolgung ist durch derartige Erwägungen nicht zu rechtfertigen.
3.
Ein derartiger Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit führt allerdings nach § 1 Abs. 2 RNPG nicht automatisch zum Ausschluß aus der Anwaltschaft. Es ist vielmehr weiter zu prüfen, ob das frühere Verhalten des Antragstellers ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts - weiter - auszuüben. Mit dem Merkmal der Unwürdigkeit hat der Gesetzgeber auf einen Rücknahmegrund des allgemeinen Berufsrechts zurückgegriffen (vgl. § 14 Abs. 1, § 7 Nr. 5 BRAO). Die zur allgemeinen Unwürdigkeit entwickelten Grundsätze sind auch auf die Fälle des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 RNPG zu übertragen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 a.a.O. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94). Danach ist darauf abzustellen, ob der Antragsteller im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Rücknahme der Anwaltszulassung bei Abwägung seines früheren schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 47/93, BRAK-Mitt. 1994, 40 m.w.Nachw. und vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 17/94). Diese Abwägung hat insbesondere auch auf das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 GG Bedacht zu nehmen.
Der Antragsteller hat, wie schon der Ehrengerichtshof zutreffend dargelegt hat, in schwerer und nachhaltiger Weise die anwaltliche Schweigepflicht verletzt und über Jahrzehnte hinweg auch seine sonstige Umgebung bespitzelt. Das ist geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Integrität der Anwaltschaft schwer zu erschüttern. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege und damit für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut unerläßlich (vgl. BVerfGE 66, 337). Der Schutz dieses Gemeinschaftsgutes erfordert im vorliegenden Fall eine Entfernung des Antragstellers aus der Anwaltschaft. Der Antragsteller ist durch seine tiefe Verstrickung in die Machenschaften des MfS derart belastet, daß er derzeit als Anwalt nicht tragbar ist. Wenn der Antragsteller weiterhin als Anwalt tätig wäre, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und in ihr den Eindruck hervorrufen, daß ihr berechtigtes Interesse an Rechtsberatung durch zuverlässige Anwälte nicht ernst genommen werde (vgl. auch Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, BRAK-Mitt. 1994, 108).
Zwar kann ein das Unwürdigkeitsmerkmal des § 1 Abs. 2 RNPG ausfüllendes Verhalten selbst dann, wenn es besonders schwerwiegend war, nach einer Reihe von Jahren durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung verlieren, daß es einem Verbleib des Betroffenen in der Anwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Dafür ist die seit dem Zusammenbruch des DDR-Regimes im Jahre 1989 verflossene Zeit jedoch noch zu kurz.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Ulsamer
Kutzer
van Gelder
von Hase
Paepcke
Schott