Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1995, Az.: 5 StR 68/95
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR; Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter auf den Bereich der politisch motivierten Strafjustiz der DDR; Weitestgehende Beachtung des Rechts der DDR und der dort üblichen Methoden der Rechtsanwendung auf Grund rechtsstaatlicher Prinzipien; Bestrafung des Richters oder Staatsanwalts nur wegen offensichtlicher schwerer Willkürakte in Anwendung des DDR-Rechts; Bestrafung bei Überdehnung der Straftatbestände; Bestrafung in Fällen, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; Bestrafung bei schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren; Tätigkeit des Angeklagten in Strafverfahren als Vertreter der Anklagebehörde als Gegenstand des Verfahrens; Staatsfeindliche Hetze, Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit, ungesetzliche Verbindungsaufnahme, ungesetzlicher Grenzübertritt als Gegenstand der Verurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 68/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 25.10.1994
Rechtsgrundlagen
- § 2 StGB
- § 239 StGB
- § 336 StGB
- § 21 StGB-DDR
- § 99 StGB-DDR
- § 100 StGB-DDR
- § 131 StGB-DDR
- § 213 StGB-DDR
- § 214 StGB-DDR
- § 219 StGB-DDR
- § 244 StGB-DDR
- Art. 315 EGStGB
Fundstelle
- NJ 1995, 518 (Pressemitteilung)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Prozessgegner
Ekkehard K. aus B., geboren am ... 1946 in Z./D. Kreis Ne.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung.
- 2.
Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts stellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
- 3.
Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, dass sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt.
- 4.
Namentlich drei Fallgruppen kommen -hier- als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Sitzungen vom 5. und 15. September 1995,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Heldenberg und Richter am Kammergericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... und Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
am 15. September 1995 für
Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1994 mit den Feststellungen aufgehoben soweit der Angeklagte in den Fällen 1, 5, 6, 8 bis 11 und 13 der Anklage freigesprochen worden ist.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen. Insoweit hat die Staatskasse die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weitergehenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten aus Rechtsgründen vom Vorwurf der Rechtsbeugung freigesprochen. Ihm wurde zur Last gelegt, zwischen August 1983 und November 1986 als Staatsanwalt in vierzehn Fällen wissentlich bei der Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens gesetzwidrig zuungunsten eines Beteiligten entschieden und jeweils tateinheitlich hierzu in je sieben Fällen eine Freiheitsberaubung begangen oder Beihilfe zur Freiheitsberaubung geleistet zu haben.
A.
Der 1946 geborene Angeklagte war von Januar 1983 bis zum 2. Oktober 1990 in verschiedenen Dienststellen der Staatsanwaltschaft in der DDR als Staatsanwalt tätig. Von August 1983 bis April 1985 war er in den jeweiligen Abteilungen IA beim "Generalstaatsanwalt von Berlin" bzw. beim Generalstaatsanwalt der DDR beschäftigt. In diesen Abteilungen wurden vorrangig Fälle von Straftaten gegen die DDR und deren staatliche Ordnung bearbeitet. Im Jahre 1986 war der Angeklagte Stellvertreter des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Hohenschönhausen.
I.
Von den zehn Fällen, die Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, betraf ein Fall den Vorwurf "ungesetzlichen Grenzübertritts". Zwei Fälle hatten den Vorwurf der "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" im Zusammenhang mit Demonstrationsaktionen zum Gegenstand. Sieben Fälle betrafen schließlich den Vorwurf der "ungesetzlichen Verbindungsaufnahme"; hier wurde den Betroffenen jeweils zur Last gelegt, die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in der DDR aufgesucht und dort Angaben über ihre Ausreisebegehren und andere persönliche Verhältnisse gemacht zu haben.
In allen Fällen war der Angeklagte Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung, in fünf Fällen auch Anklageverfasser. Die insgesamt dreizehn Betroffenen wurden zu Freiheitsstrafen zwischen neun Monaten und einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Sie wurden durchweg vorzeitig aus der Haft entlassen, in der Mehrzahl der Fälle, wie ausdrücklich festgestellt, in die Bundesrepublik Deutschland.
II.
1.
Das Landgericht geht bei seiner rechtlichen Würdigung von der Bestimmung des § 244 StGB-DDR als der gegenüber § 336 StGB milderen Strafvorschrift aus. Es gelangt bei der Prüfung des objektiven Tatbestandes zu dem Ergebnis, daß das Verhalten des Angeklagten, dem keine Verfälschung von Lebenssachverhalten vorzuwerfen sei, nicht als grob ungerecht und schwerer Verstoß gegen die Menschenrechte im Sinne willkürlicher Rechtsanwendung erscheine. Darüber hinaus sei der Angeklagte auch deshalb freizusprechen, weil der von § 244 StGB-DDR vorausgesetzte direkte Vorsatz nicht festzustellen sei.
2.
Das Urteil des Landgerichts wird wegen des Freispruchs in den genannten zehn Fällen von der Staatsanwaltschaft mit der Revision angefochten. Die Beschwerdeführerin erhebt die Sachrüge.
B.
Für die sachlichrechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt folgendes:
I.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist
mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eirgehend dargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315 EGStGB und § 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch Verfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen.
II.
Zum Maßstab der Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art gelten die folgenden Grundsätze:
1.
Sowohl nach § 336 StGB als auch nach dem - insofern weiter gefaßten - § 244 StGB-DDR kann ein Staatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein. Dies gilt insbesondere für den Abschluß des Ermittlungsverfahrens, sowohl durch Einstellungsverfügung als auch durch Anklageerhebung. Er kann es ferner sein, wenn er als "Herr des Ermittlungsverfahrens" auf Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft hinwirkt. Soweit ein Staatsanwalt zugleich mit einer Rechtsbeugung für eine Inhaftierung des Verfolgten verantwortlich ist, kommt eine tateinheitliche Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, § 131 StGB-DDR) in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren (als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung) kann der Staatsanwalt insbesondere Teilnehmer einer von Richtern begangenen Rechtsbeugung sein.
2.
Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts stellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes ist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz.
a)
Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich drei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 f.).
Bei der extensiven Auslegung von Strafnormen sind die Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllenden "Überdehnung" freilich fließend. Soweit die Auslegung einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim Hinwirken des Staatsanwalts hierauf - die Annahme von Rechtsbeugung wegen eines unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten Handlung in Betracht kommen. Dies ist nicht auf absolut besonders schwere Strafen beschränkt, sondern kann allein bei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensichtlichen Grenzfall gegeben sein.
b)
Als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung ist auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR die "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.
3.
Bei der danach gebotenen Untersuchung jedes Einzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten) Recht der DDR und nicht von WertmaßStäben des Grundgesetzes auszugehen.
Das geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es durch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen, die lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu Menschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht. Anders als eine "Legalisierung" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es zu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen Gesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht.
Bei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung ihres anderen Rechtssystems und insbesondere ihres grundlegend abweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht auf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.
4.
Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung vermögen nichts an der Wertung zu ändern, daß die Behandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in allen Fällen "politischen Strafrechts", wie sie hier zur Prüfung stehen, im Sinne der Maßstäbe des Grundgesetzes rechtsstaatswidrig war.
C.
Der Senat hat die hier in Rede stehenden Einzelfälle anhand der aufgezeigten Prüfungsmaßstäbe überprüft. Danach hat die Revision in acht Fällen Erfolg. In zwei Fällen erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.
I.
In den Fällen 2 und 14 der Anklage hat das Landgericht den Angeklagten zu Recht freigesprochen.
1.
Die vom Angeklagten im Oktober 1986 gegen Peter W. erhobene Anklage (Fall 14 der Anklage) wegen versuchten "ungesetzlichen Grenzübertritts" (§ 213 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) stellt sich nicht als Rechtsbeugung dar. Der Betroffene hatte in der Nacht vom 1. zum 2. September 1986 im Landkreis We. einen Grenzzaun überwunden und war weiter in Richtung auf die "Staatsgrenze" gekrochen, bis er von Grenzsoldaten gestellt wurde. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Hohenschönhausen verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der - nicht etwa nichtigen (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -) - Strafnorm waren in Versuchsform (§ 213 Abs. 4 StGB-DDR) eindeutig gegeben. Eine willkürliche - auch nur tendenzielle - Überdehnung der Strafvorschrift lag nicht vor.
Eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung durch das Strafmaß ist ebenfalls nicht festzustellen. Auch das Verfahren hielt sich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der DDR. Das Revisionsvorbringen der Staatsanwaltschaft läuft auf die Annahme hinaus, jegliche Bestrafung für "bloßes" ungenehmigtes Verlassen der DDR müsse als Rechtsbeugung angesehen werden; das entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 125[BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]; BGH NStZ 1995, 288).
2.
Weder die vom Angeklagten im August 1983 in der Hauptverhandlung vor dem Stadtbezirksgericht Pankow vertretene Anklage gegen Ralf S. (Fall 2 der Anklage) wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) noch die insoweit auf seinen Antrag verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr stellten eine Rechtsbeugung dar. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 25. Mai 1983 mit einem selbstgefertigten Plakat in der Rathauspassage in Berlin-Mitte aufgetreten zu sein; damit habe er die staatlichen Organe zu einer Ausreisegenehmigung nach Berlin (West) zwingen wollen.
a)
Die Subsumtion des von dem Betroffenen gezeigten Verhaltens unter die zweite Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hielt sich, gemessen am Rechtsverständnis der DDR, noch in den Grenzen möglicher Auslegung (vgl. BGHSt 40, 272, 281; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a). In dem Plakattext wurde gegen das Regime der deutliche Vorwurf eines bereits acht Jahre andauernden willkürlichen, gegen Menschenrechte verstoßenden Verhaltens erhoben. Mit diesem Text war der Betroffene an zentraler Stelle der Ostberliner Innenstadt und damit besonders öffentlichkeitswirksam aufgetreten. Wenn ein DDR-Staatsanwalt in solchem Verhalten eine bewußte Herausforderung des Systems gesehen hat, bedeutet dies noch keine willkürliche Überdehnung eines Straftatbestandes.
b)
Die gegen den Verfolgten beantragte und verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr grenzt bereits an einen Willkürakt, da das Verhalten des Betroffenen die Voraussetzungen des Straftatbestandes nur bei extensiver Auslegung erfüllte.
Einen Grenzfall zur Überdehnung der zur strafrechtlichen Verfolgung Ausreisewilliger häufig herangezogenen Bestimmung des § 214 Abs. 1 StGB-DDR hat der Senat namentlich in zwei Fallgruppen gesehen: Zum einen, wenn der Ausreisewunsch eines Betroffenen zwar öffentlich, aber ohne "Provokation" geäußert worden ist, etwa bei bloßem Anbringen eines "A"-Symbols am Fenster der Wohnung (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 6). Zum anderen, wenn ein Ausreisebegehren zwar im Ansatz "provokant", jedoch nicht in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise angebracht worden ist; so bei schlichter Vorlage des Personalausweises, verbunden mit einem Ausreiseantrag an einer Grenzübergangsstelle (vgl. Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 und - 5 StR 168/95 - C II 2).
Eine vergleichbare Entfernung der Gesetzesauslegung vom Wortlaut der Norm läßt sich im vorliegenden Fall bei einer Plakataktion, die eine deutliche Kritik am Grenzregime mit erheblicher Öffentlichkeitswirksamkeit verbindet, noch nicht feststellen. Die Verhängung einer vollstreckbaren Freiheitsstrafe erweist sich deshalb nicht ohne weiteres als "gesetzwidrig" im Sinne des § 244 StGB-DDR. Dies wird nur bei Vorliegen weiterer besonderer Umstände in Betracht kommen. Sie sind hier weder aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, noch wird etwa in der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft eine Lückenhaftigkeit der insoweit relevanten Urteilsfeststellungen geltend gemacht. Der Freispruch hält daher auch insoweit sachlichrechtlicher Prüfung stand.
II.
In den übrigen Fällen hat die Revision Erfolg. Die getroffenen Feststellungen des Landgerichts sind hier keine tragfähige Grundlage der Freisprüche.
1.
Ob die vom Angeklagten im Jahre 1983 gegen die Eheleute Ni. erhobene Anklage (Fall 1 der Anklage) wegen (teils versuchter) "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 und Abs. 3 StGB-DDR), die Anordnung der Untersuchungshaft und die Verurteilung der Eheleute zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und zwei Monaten bei Peter und von neun Monaten bei Heidi Ni. den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen, läßt sich aufgrund der vom Landgericht hierzu getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Danach wurde den Betroffenen vorgeworfen, mit dem Ziel "provokatorisch-demonstrativer Handlungen in der Öffentlichkeit" am 5. August 1983 nach J. gefahren zu sein und am Folgetag versucht zu haben, an "derartigen Handlungen" teilzunehmen; Peter Ni. habe bereits am 23. Juli 1983 "gemeinsam mit anderen Bürgern an provokativ-demonstrativen Handlungen in der Öffentlichkeit" teilgenommen.
Zwar gehen die von der Staatsanwaltschaft aus der DDR-Verfassung hergeleiteten Einwände, nicht anders als im Fall S. (oben I 2), fehl (siehe oben B II 3). Das Vorliegen einer Überdehnung der Strafnorm oder jedenfalls ihrer (mit möglichen Konsequenzen für die Gesetzmäßigkeit von Rechtsfolgen verbundenen) Ausdehnung an die äußersten Grenzen möglicher Gesetzesinterpretation ist indes auch nach dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils nicht sicher auszuschließen.
Es fehlt an einer näheren Beschreibung, welcher Art die den Betroffenen vorgeworfenen "provokativdemonstrativen Handlungen" waren. Für die Nachvollzlehbarkeit der Annahme einer "Provokation" - sie ist für die Beurteilung derartiger Fälle ausschlaggebend (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteile vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - und - 5 StR 168/95 -, jeweils C I 3 a) - kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; bei Zusammenkünften oder Demonstrationen - neben dem Umfang der Versammlung - etwa darauf, ob Forderungen oder Parolen durch Hilfsmittel wie Plakate oder Kennzeichen zur Schau gestellt werden sollten, ob besonderes Aufsehen - z.B. durch Sprechchöre - erregt werden sollte oder ob eine Darstellung in - insbesondere westlichen - Massenmedien angestrebt war. Insoweit mag der im mitgeteilten Anklagesatz gegebene Hinweis auf einen Aufruf durch westliche Massenmedien zu der ersten Veranstaltung (UA S. 5) dafür sprechen, daß aus der Sicht des Angeklagten eine bewußte Herausforderung des Regimes als gegeben angesehen wurde.
Als Anzeichen für eine "Überdehnung" kommt hier insbesondere hinzu, daß die Feststellungen schwerlich erkennen lassen, worin die Voraussetzungen eines Versuchs des § 214 Abs. 1 StGB-DDR gelegen haben sollen. Ihn bereits in der Fahrt zum Kundgebungsort einen Tag vor der Veranstaltung zu sehen, erschiene problematisch; die bloße Vorbereitung des Vergehens war nicht strafbar (§ 21 Abs. 1, § 214 Abs. 5 StGB-DDR). Heidi Ni. ist allein wegen des Versuchsvorwurfs bestraft worden. Die Annahme einer Strafbarkeit nach der dritten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR wegen Aufforderung zur Gesetzesmißachtung durch die Verabredung des. Ehepaars zur Demonstration (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - C I 3 a) lag hier - schon angesichts des Zitats von Abs. 3 und Abs. 5 in der Anklage - denkbar fern.
Unter diesen Voraussetzungen kommt die Annahme einer Rechtsbeugung, insbesondere hinsichtlich der Bestrafung der Ehefrau und des Vollzugs von Untersuchungshaft gegen sie, in Betracht. Den Feststellungen läßt sich nichts dafür entnehmen, daß aus Sicht des Angeklagten besonders erschwerende Strafzumessungsgesichtspunkte gegen Frau Ni. vorgelegen haben könnten. Der Fall bedarf erneuter tatrichterlicher Überprüfung.
2.
Auch die Freisprüche in den verbleibenden sieben Fällen, welche die Mitwirkung des Angeklagten an der auf § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR (idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) gestützten Verfolgung von DDR-Bürgern wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland betreffen, haben keinen Bestand.
a)
Allerdings stellt sich das Verhalten des Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb als Rechtsbeugung dar, weil seine Auslegung des Tatbestandes der "ungesetzlichen Verbindungsaufnahme" in Fällen der vorliegenden Art mit dem Wortlaut des Gesetzes von vornherein nicht vereinbar gewesen wäre. Mit der Beanstandung, es habe sich bei der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland, für jedermann erkennbar, nicht um eine gegen die staatliche Ordnung der DDR gerichtete Einrichtung gehandelt, verkennt die Beschwerdeführerin, daß die Strafverfolgung gegen die Betroffenen hier nicht auf § 219 Abs. 1 StGB-DDR, sondern auf Abs. 2 Nr. 1 der Bestimmung gestützt war. Danach ging es allein um die Frage, ob den verfolgten Bürgern vorgeworfen werden konnte, Nachrichten verbreitet zu haben, die geeignet waren, den Interessen der DDR zu schaden.
b)
Für die Heranziehung des § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation gilt folgendes:
aa)
Angaben von DDR-Bürgern über von ihnen gestellte Ausreiseanträge, die Motive ihres Ausreisebegehrens und weitere persönliche Verhältnisse (etwa die berufliche Entwicklung) können bei einer zwar extensiven, aber mit dem Wortlaut noch zu vereinbarenden Auslegung grundsätzlich "Nachrichten" im Sinne der Strafbestimmung darstellen, deren Verbreiten im Ausland den Interessen der DDR schaden konnte (vgl. dazu Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 219 Anm. 4; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -). Auch die Annahme einer von den Betroffenen jedenfalls gebilligten "Verbreitung" ihrer Angaben "im Ausland" stellt sich den Umständen nach nicht als gänzlich abwegig dar.
bb)
Fälle der vorliegenden Art bilden indes auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen Verfehlungen, die eindeutig im Grenzbereich der Tatbestandlichkeit angesiedelt waren. Wenngleich nicht verkannt werden soll, daß jenseits des Schutzbereichs des § 219 StGB-DDR aus Sicht der DDR-Behörden Besuche dortiger Bürger in der Ständigen Vertretung der Bundesrepublik naheliegend als unerwünscht erachtet wurden, war eine gewichtige Schädigung der Interessen der DDR offensichtlich nicht zu befürchten. Daß von zahlreichen DDR-Bürgern der Wunsch nach einer Übersiedlung in die Bundesrepublik gehegt wurde, war allgemein bekannt. Die Betroffenen repräsentierten insoweit lediglich durch keinerlei Besonderheiten qualifizierte Einzelfälle. Anders als in Fällen "demonstrativ-provokatorischer" Handlungen ging von dem Verhalten der hier Verfolgten keine mit einer Öffentlichkeitswirksamkeit verbundene Gefährdung aus. Daß auf derartige "Bagatelldelikte" angesichts der Öffnung des Strafrahmens nach unten auf Geldstrafe und Verurteilung auf Bewährung jedenfalls gegen bislang Unbescholtene - ungeachtet einer aus DDR-Sicht möglicherweise anzunehmenden gewissen Nähe der Taten zu solchen nach §§ 99, 100 StGB-DDR - regelmäßig nicht ohne Vorwarnung durch mildere Sanktionen mit vollstreckbaren Freiheitsstrafen reagiert werden durfte, sofern nicht im Einzelfall weitere erschwerende Umstände vorlagen, mußte auch aus der Sicht eines DDR-Staatsanwalts zwingend erscheinen.
Im übrigen wird näher zu klären sein, welche Bedeutung "Strafvorschläge" von Vorgesetzten des Angeklagten (vgl. UA S. 12, 23) bei der Sachbehandlung gehabt haben, inwieweit der Angeklagte sich auch in derartigen Fällen etwa mit Rücksicht darauf gehindert sah, eine Bewährungsstrafe zu beantragen (vgl. dazu Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 168/95 - B II 1; ferner das Interview des Angeklagten in: Furian, Der Richter und sein Lenker 1992 S. 37, 45, 55; vgl. auch S. 40 f.).
3.
Der vom Landgericht (UA S. 39) zugunsten des Angeklagten berücksichtigte Umstand, daß strafverfolgte Ausreisewillige - wie allerdings nur ein Teil der hier in Rede stehenden Einzelfälle erweist - nicht selten vor vollständiger Verbüßung ihrer Strafe in die Bundesrepublik Deutschland entlassen wurden, kann für eine Gesetzwidrigkeit der gegen sie gerichteten Maßnahmen von Bedeutung sein (vgl. BGHSt 40, 272, 284). Der von einem DDR-Bürger erstrebte "Freikauf" ist zwar nicht geeignet, einen offensichtlichen Willkürakt bei der Strafzumessung zu rechtfertigen. Zudem konnte naheliegend in aller Regel für den Einzelfall nicht mit der nötigen Sicherheit von einem späteren "Freikauf" ausgegangen werden. Die erwiesene bewußte Inkaufnahme einer Verurteilung zu Freiheitsstrafe durch einen auf diese Weise seinen "Freikauf" erhoffenden Verfolgten mochte indes für Richter und Staatsanwälte im Einzelfall ein Beleg der Entschlossenheit und Wiederholungsgeneigtheit des "Täters" sein, so daß unter Umständen ein den Vorwurf der Willkür ausnahmsweise ausschließendes erhöhtes Strafbedürfnis empfunden worden sein mag.
Ersichtlich ist andererseits das humanitäre Anliegen des "Freikaufs" politischer Häftlinge durch die Bundesrepublik seitens der DDR in erheblichem Umfang zur Stützung der Staatsfinanzen eingesetzt worden. Daß es dabei vorkam, daß namentlich Ausreisewillige gezielt besonders hart bestraft wurden, um auf diese Weise durch ihren "Freikauf" Geld zu erwirtschaften, liegt nahe (vgl. dazu Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger 1992 S. 13). Sofern sich nachweisen ließe, daß sich der Angeklagte in der Art seiner Verfahrensförderung von solchem, gegebenenfalls wohl von außen an die Justiz herangetragenen sachwidrigen Bestreben hat leiten lassen, würde allein dieser Umstand seine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nahelegen.
III.
Für den Fall der Verurteilung weist der Senat darauf hin, daß in den Fällen, in denen der Angeklagte lediglich Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft war, täterschaftliche Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nicht in Betracht kommen wird. Wegen der Bestrafung verweist er auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C III).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack