Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 54/94
DDR; Politische Straftat; Anwaltsmandat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1994
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 54/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 15500
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJ 1995, 332-333 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1995, 1957 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Annahme eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder Menschlichkeit bei Mitwirkung an der DDR-Rechtsprechung in politischen Strafsachen.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 27. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die am ... 1947 geborene Antragstellerin hat 1977 das juristische Hochschulstudium mit dem akademischen Grad einer Diplom-Juristin abgeschlossen. Sie war zunächst Richter-Assistentin und seit November 1978 Richterin am Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg. Von 1986 bis 1989 war sie Richterin am Stadtgericht Berlin und dort überwiegend beim 1 b Strafsenat tätig.
Am 24. Januar 1991 hat die Antragstellerin ihre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend gemacht, weil die Antragstellerin während ihrer Tätigkeit im Rechtsmittelsenat des Stadtgerichts Berlin und als Vorsitzende einer Strafkammer eines Stadtbezirksgerichts in einer Vielzahl von Urteilen die Ausübung bürgerlicher Freiheitsrechte mit Mitteln staatlicher Gewalt bestraft hat.
Der Ehrengerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen und festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt.
1.
Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, sofern der Anwaltsbewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn im Zeitpunkt der Entscheidung über sein Zulassungsbegehren bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (vgl. Feuerich, BRAO 2. Aufl. § 7 Rdnr. 36 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Das ist wegen der möglichen Gefährdung der Integrität des Anwaltsstandes und wichtiger Belange der Rechtspflege regelmäßig der Fall, wenn der Bewerber durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine rechtsfeindliche Einstellung gezeigt hat, sei es, daß er formal geltende Gesetze mißachtet oder gegen höherrangiges, allgemein anerkanntes Recht - etwa gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit - verstoßen oder solchen Verstößen bewußt Vorschub geleistet hat (BGH, Beschl. v. 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93]).
2.
Die Antragstellerin hat sich durch ihre Rechtsprechung in politischen Strafsachen als für den Beruf eines Rechtsanwalts in einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Demokratie nicht tragbar erwiesen.
a)
Allerdings reicht die bloße Mitwirkung an der DDR-Rechtsprechung in politischen Strafsachen für die Annahme der Unwürdigkeit nicht aus. Eine andere Beurteilung würde dazu führen, daß ein Strafrichter der früheren DDR schon wegen der Wahrnehmung seines Richteramts von der Rechtsanwaltschaft im vereinigten Deutschland ferngehalten und damit an der Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Berufswahl gehindert werden dürfte. Dies widerspräche der Regelung des § 7 Nr. 5 BRAO, der stets eine Einzelfallprüfung erfordert. Jede Form von Automatismus zwischen Fehlverhalten und Berufsversagung widerspricht dem Gebot einer einzelfallbezogenen Gewichtung aller für und gegen den Zulassungsbewerber sprechenden Umstände. Unwürdig für den Rechtsanwaltsberuf ist insbesondere, wer bei der Bearbeitung politischer Strafsachen (vgl. den Katalog des § 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit oder der Menschlichkeit verstoßen hat (vgl. auch §§ 1 u. 2 RNPG). Dies wird vor allem dann anzunehmen sein, wenn er die einschlägigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs der DDR und der Strafprozeßordnung der DDR exzessiv zum Nachteil der Angeklagten ausgelegt und angewendet oder bei der Verfolgung dieser Taten Menschenverachtung an den Tag gelegt hat, etwa die von ihm angeordneten oder beantragten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der zugrundeliegenden Tat stehen (BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94 m.w.N.). Der Annahme eines solchen groben Mißverhältnisses steht nicht notwendig entgegen, daß anderere DDR-Gerichte in vergleichbaren Fällen ähnlich hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt haben mögen.
b)
Dem Senat liegen 39 Rechtsmittelurteile und 27 Beschlüsse über die einstimmige Verwerfung von Berufungen des Stadtgerichts Berlin vor, an denen die Antragstellerin mitgewirkt hat. Die meisten Verfahren betreffen Verurteilungen wegen ungesetzlichen Grenzübertritts nach § 213 StGB-DDR. In diesen Verfahren sind Menschen, die lediglich ihr Grundrecht auf Freizügigkeit ausüben und die DDR verlassen wollten, zu empfindlichen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Das Strafmaß bewegt sich zwischen sieben Monaten und vier Jahren. Bewährungsstrafen sind nur in einigen wenigen Fällen ausgesprochen worden. Von der Möglichkeit, eine Geldstrafe zu verhängen, hat das Gericht in keinem Fall Gebrauch gemacht. Auch die Möglichkeit einer milderen Bestrafung im Falle des Versuchs oder der ebenfalls strafbaren Vorbereitungshandlung (§§ 213 Abs. 4, 21 Abs. 4 StGB-DDR) wird so gut wie niemals auch nur erörtert. Dagegen wird in der Mehrzahl der Fälle ein schwerer Fall bejaht, was einen Strafrahmen von einem Jahr bis zu acht Jahren Freiheitsstrafe zur Folge hat (§ 213 Abs. 3 StGB-DDR).
Harmlose Vorbereitungshandlungen wie das bloße Beobachten des Grenzverlaufs sind bereits mit Freiheitsstrafen von acht oder zehn Monaten ohne Bewährung geahndet worden. Mit Urteil vom 4. März 1986 ist der nicht vorbestrafte Ralph L. wegen Vorbereitung eines ungesetzlichen Grenzübertritts zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. Der Angeklagte wollte, nachdem mehrere Ausreiseanträge abgelehnt worden waren, die Grenze mit einer Leiter überwinden. Um hierfür eine günstige Stelle zu erkunden, hat er an zwei Abenden einen Wohnblock in Grenznähe betreten und aus einem Flurfenster den Grenzverlauf beobachtet. Die Ahndung dieser harmlosen Vorbereitungshandlung mit zehn Monaten Freiheitsstrafe ist auch unter Zugrundelegung des Strafrechts der DDR weit überzogen. Nach § 213 Abs. 1 StGB-DDR wird das vollendete Delikt mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bewährung, Haftstrafe oder Geldstrafe geahndet. Obwohl es sich nur um eine Vorbereitungshandlung drehte, ist keine der milderen Strafen, sondern fast die Hälfte der zulässigen Höchststrafe verhängt worden. In einem gleichgelagerten Fall ist der ebenfalls nicht vorbestrafte René Kranzusch zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt worden (Urt. v. 19. August 1986).
Ein weiteres Beispiel exzessiver Rechtsanwendung ist das Urteil vom 25. Februar 1986, durch das der nicht vorbestrafte Patrick K. wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist. Der Angeklagte hat zusammen mit seiner Freundin versucht, die Grenzanlagen in Berlin zu überwinden. Nachdem die beiden erkannten, daß sich ihr Vorhaben nicht in der von ihnen geplanten Weise verwirklichen ließ, gingen sie freiwillig zu einem Grenzposten und übergaben ihm ihre Personalausweise mit der Bemerkung, sie wollten die DDR verlassen. Darin lag ein freiwilliger Rücktritt, der auch nach dem Strafrecht der DDR Straffreiheit zur Folge hatte (§ 21 Abs. 5 StGB-DDR). In dem fraglichen Urteil wird das Vorliegen eines Rücktritts jedoch verneint mit der Begründung, das Verhalten der Angeklagten sei durch demonstrative Mißachtung der Gesetze der DDR gekennzeichnet und darauf angelegt, die Mitarbeiter der Grenzsicherungsorgane zu provozieren. Diese Verneinung eines Rücktritts stellt eine willkürliche Mißachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Lasten der Angeklagten dar.
Die unnachsichtige Härte, mit der die Antragstellerin vorgegangen ist, zeigt sich weiter in einem Urteil vom 27. Januar 1987. Darin ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verhängt worden für den Versuch, die Grenzanlagen an einer Übergangsstelle mit dem Pkw zu durchbrechen. Bei dem Vorgang ist niemand verletzt oder auch nur gefährdet worden. Es ist lediglich Sachschaden an den Grenzeinrichtungen entstanden. Für einen weiteren derartigen Fluchtversuch ist eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt worden (Urt. v. 10. Januar 1989). Hier hatte der Angeklagte versucht, eine Übergangsstelle mit einem Lkw zu durchbrechen. Der Versuch scheiterte bereits vor Erreichen der Grenzanlage, weil der Angeklagte die Gewalt über das Fahrzeug verlor und in eine Baustelle fuhr, in der er steckenblieb.
Ein letztes Beispiel für die exzessive Strafverfolgung ist ein Urteil vom 30. Mai 1989, mit dem ein Westdeutscher wegen versuchten Menschenhandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden ist. Der Angeklagte hatte versucht, einen Bewohner der DDR im Kofferraum seines Pkw über die Grenze zu bringen. Hier fällt nicht nur die unverhältnismäßig hohe Strafe auf, sondern auch die Anwendung der Strafvorschrift des § 132 StGB-DDR (Menschenhandel). Absatz 1 dieser Vorschrift lautet: "Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung oder durch Täuschung entführt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt oder ihn ins Ausland verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft." In dem vom Ministerium der Justiz herausgegebenen Kommentar zum Strafgesetzbuch der DDR, 5. Aufl., heißt es, daß der Menschenhandel eine besonders schwere Form der Freiheitsberaubung sei (§ 132 Anm. 2). Darin kommt zum Ausdruck, daß das geschützte Rechtsgut dieser Strafbestimmung die persönliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen ist. Dieses Rechtsgut ist sicherlich nicht verletzt, wenn das "Opfer" sich auf eigenen Wunsch im Kofferraum des Pkw versteckt hat.
c)
Die Antragstellerin trifft an ihren richterlichen Maßnahmen der politischen Strafverfolgung auch ein persönliches Verschulden. Sie hat sich dem Unrechtsstaat der DDR über viele Jahre hinweg freiwillig als Richterin zur Verfügung gestellt. Niemand hat sie gezwungen, Richterin zu werden, und niemand hat sie gezwungen, an der Verfolgung politischer Straftaten mitzuwirken. Bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens hätte sie erkennen können, daß sie die gesetzlichen Tatbestände des politischen Strafrechts in exzessiver Weise anwendet und - auch unter Zugrundelegung der gesetzlichen Strafrahmen - unverhältnismäßig hohe Strafen gegen ausreisewillige Angeklagte verhängt. Sie hätte auch erkennen können, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung von Menschen, die lediglich das Gebiet der DDR verlassen wollten, gegen deren Menschenrechte verstieß. Die Menschenrechte waren auch in der DDR nicht unbekannt. Die DDR ist dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 (IPBPR) im Jahre 1974 beigetreten und hat ihn im DDR-Gesetzblatt veröffentlicht (vgl. im einzelnen BGKSt 39, 1, 16 ff). Art. 12 Abs. 2 IPBPR lautet: "Jedermann steht es frei, jedes Land, einschließlich seines eigenen, zu verlassen." Auch ein Richter der DDR konnte somit erkennen, daß die Verfolgung von ausreisewilligen Menschen mit hohen Freiheitsstrafen gegen die international anerkannten Menschenrechte verstieß.
3.
Der gegen die Antragstellerin erhobene Unwürdigkeitsvorwurf ist auch heute noch gerechtfertigt. Die Antragstellerin hat in schwerwiegender Weise die Menschenrechte der von ihr Verurteilten verletzt. Sie hat durch ihre jahrelange Tätigkeit in der politischen Strafjustiz an herausragender Stelle dem DDR-Unrechtsregime gedient und bewußt als Teil des politischen Repressionsapparates gewirkt. Wenn derart vorbelastete Juristen jetzt schon als Rechtsanwälte tätig werden könnten, würde dies in der Bevölkerung mit Recht auf Unverständnis stoßen. Damit würde das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes nachhaltig erschüttert. Dieses Vertrauen ist in hohem Maße schutzwürdig. Es ist für die Funktionstüchtigkeit der Rechtspflege unerläßlich (vgl. BVerfG NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]).
Seit der belastenden Tätigkeit der Antragstellerin sind erst fünf Jahre vergangen. Diese Zeitspanne ist zu kurz, um dem Interesse der Antragstellerin an beruflicher und sozialer Eingliederung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Integrität des Anwaltsstandes und einer funktionierenden Rechtspflege zu geben.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
Kutzer
Groß
Schmitz
von Hase
Kieserling
Christian