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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1984, Az.: 3 StR 102/84

Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes der Rechtsbeugung unter dem Aspekt des Handelns aus pädagogischen Gesichtspunkten; Grundlagen für eine Wertung des Rechtsbeugungsvorsatzes anhand objektiver Umstände; Delikt der Rechtsbeugung unter dem Aspekt der Einstellung von Verfahren im Jugendstrafrecht durch einen Staatsanwalt; Voraussetzungen für einen Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden der Strafkammer; Grundlage einer Sperrwirkung nach § 336 Strafprozessordnung (StPO)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.05.1984
Aktenzeichen
3 StR 102/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 12.09.1983

Fundstellen

  • BGHSt 32, 357 - 365
  • MDR 1984, 767-769 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2711-2712 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1986, 27-29

Verfahrensgegenstand

Körperverletzung im Amt u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zu Fragen der Rechtsbeugung, wenn der Jugendstaatsanwalt Ermittlungsverfahren einstellt, nachdem er die Betroffenen mit ihrem Einverständnis körperlich gezüchtigt hat.

  2. 2.

    Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. Mai 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Prof. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 12. September 1983 wird verworfen.

    Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

  2. 2.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil mit Ausnahme des Schuld- und Strafausspruchs im Fall 13 (II B der Urteilsgründe) mit den Feststellungen aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Eine Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangener Rechtsbeugung hat es abgelehnt, weil ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten "zum Nachteil einer Partei" nicht festzustellen sei. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensrecht sowie des materiellen Rechts rügt, ist nicht begründet. Dagegen dringt die Revision der Staatsanwaltschaft durch. Sie rügt als Verletzung sachlichen Rechts, daß die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen II B 1 bis 12 und 14 bis 20 der Urteilsgründe nicht wegen tateinheitlich begangener Rechtsbeugung verurteilt hat.

2

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Der Angeklagte nahm als Jugendstaatsanwalt bei ihm eingehende polizeiliche Meldungen wegen - nicht schwerwiegender - Straftaten von männlichen Jugendlichen und Heranwachsenden zum Anlaß, diesen, nach jeweiliger Erörterung der Sachlage und unter Ermahnungen zu künftigem Wohlverhalten, mit ihrem Einverständnis Schläge auf das nackte Gesäß zu geben, und zwar in aller Regel in den elterlichen Wohnungen. In einigen Fällen sprach er vorher mit den Eltern oder mit einzelnen Elternteilen, und in wenigen Fällen holte er auch vorher deren Zustimmung ein. Einmal (Fall 13) gab er einem 13 Jahre und vier Monate alten Kind nach längerer, mit Mahnungen verbundener Erörterung der Sache mit dessen Vater einen Schlag mit der Hand auf das nackte Gesäß. In allen Fällen stellte er anschließend das Verfahren gegen die Betroffenen ein, ohne die körperliche Züchtigung aktenkundig zu machen. In den Einstellungsverfügungen hob er in der Regel unter anderem auf vorangegangene erzieherische Maßnahmen ab, in einigen Fällen mit der Behauptung, diese seien von den Eltern vorgenommen worden, in anderen ohne solche ausdrückliche Behauptung. Die Einstellungsverfügungen sind in der Regel auf § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG gestützt, in wenigen Fällen auf § 45 Abs. 2 Nr. 2 JGG, im Fall 13 auf die Schuldunfähigkeit des Kindes. Eine sexuelle Motivation hat die Strafkammer, gestützt auf das Gutachten eines Sachverständigen, ausgeschlossen. Entsprechend der Einlassung des Angeklagten ist sie davon ausgegangen, daß er allein mit dem Ziel pädagogischer Einwirkung gehandelt hat.

3

I.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

4

1.

Die Strafkammer geht von der Erfüllung des objektiven Tatbestands der Rechtsbeugung in allen Fällen aus, weil der Angeklagte in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Nachteil der Betroffenen das Recht verletzt habe. Sie meint aber, ihm habe es in Bezug auf das Merkmal "zum Nachteil einer Partei" am Vorsatz gefehlt. Wer ausschließlich pädagogisch handele, denke nicht an Vor- oder Nachteile im Sinne des § 336 StGB. Er sei vielmehr davon überzeugt, das für den zu Erziehenden Richtige zu tun. Entscheidend sei, daß er sich nur von dem Gedanken leiten lasse, im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht zu handeln. Seine Vorstellung, nicht ungerecht, sondern durchaus gerecht zu sein, schließe eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung aus. Wegen dieses Verbrechens könne er auch nicht unter dem Gesichtspunkt verurteilt werden, daß er die Verfahren eingestellt habe, ohne die Tatsache der eigenhändigen Züchtigung aktenkundig zu machen, ein Verhalten, das damit zu erklären sei, daß er hinsichtlich der Strafbarkeit seines Tuns als Körperverletzung im Amt mindestens ein sehr schlechtes Gefühl gehabe habe. Auch insoweit sei er überhaupt nicht auf die Idee gekommen, zum Nachteil der Betroffenen zu handeln (UA S. 50/51).

5

2.

Diese Wertung des festgestellten Verhaltens des Angeklagten erschöpft den Sachverhalt nicht und hält auch im übrigen rechtlicher Prüfung nicht stand.

6

a)

In den von der Revision erfaßten Fällen 1 bis 12 und 14 bis 20 hat der Angeklagte gegenüber den Jugendlichen und Heranwachsenden oder deren Eltern darauf hingewirkt, daß die Betroffenen - in dem Bewußtsein, anderenfalls werde das Verfahren mit der Folge anderer Sanktionen fortgeführt werden - in eine körperliche Züchtigung einwilligten. Sein Vorgehen läuft auf das Herbeiführen einer "Vereinbarung" über eine solche Erledigung der Sache mit anschließender Verfahrenseinstellung hinaus. Es stellt sich objektiv als - die rechtlich unerfahrenen Betroffenen in die Irre führende - Leitung einer Rechtssache durch den dazu berufenen Amtsträger und damit als eine "Beugung des Rechts" im. Sinne des § 336 StGB dar.

7

Auf der Grundlage der so erzielten Übereinstimmung hat der Angeklagte die Züchtigung vorgenommen. Ein Nachteil für die Betroffenen trat jedenfalls mit Beginn der Züchtigung ein. Dahinstehen kann, ob das Verfügen einer gesetzlich nicht vorgesehenen allein pädagogisch motivierten Maßnahme, die den von ihr Betroffenen eindeutig nicht belastet, strafrechtlich als Verbrechen der Rechtsbeugung erfaßt wird. Jedenfalls eine Körperverletzung, wie der Angeklagte sie hier jeweils begangen hat, ist auch dann ein gesetzwidriger Nachteil für den Betroffenen im Sinne des § 336 StGB, wenn sie von diesem einem anderen Fortgang des Verfahrens mit den gesetzlich vorgesehenen Folgen vorgezogen wird. Das gilt auch im Hinblick darauf, daß der Zweck der in § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzten erzieherischen Maßnahme durch eine dem allgemeinen Rechtsbewußtsein widersprechende "staatliche Prügelstrafe" gänzlich verfehlt werden kann. Sie wird dann zwar wegen der auf sie folgenden Verfahrenseinstellung hingenommen, kann aber bei einem Betroffenen, der sie als demütigend empfindet, eher Trotz hervorrufen als die erzieherische Wirkung, die nach der Vorstellung des Gesetzgebers eine Ahndung durch den Richter entbehrlich macht. Die rechtliche Beachtlichkeit des Nachteils für die Erfüllung des Rechtsbeugungstatbestands entfällt nicht etwa deswegen, weil das vom Angeklagten eigenhändig vorgenommene Prügeln auf das nackte Gesäß der Betroffenen nicht selbst als Maßnahme der Leitung einer Rechtssache oder als eine in der Rechtssache getroffene Entscheidung verstanden werden kann (vgl. nachstehend unter II 2).

8

Die Frage des Rechtsbeugungsvorsatzes ist auf der Grundlage dieser Wertung des objektiven Verhaltens des Angeklagten zu prüfen.

9

Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt stellt die Strafkammer fest, der Angeklagte sei sich darüber im klaren gewesen, daß auch die Einwilligung der Betroffenen und in einigen Fällen eines der Elternteile die Rechtswidrigkeit nicht beseitigte (UA S. 48/49). Hat der Angeklagte als Amtsträger bei Leitung einer Rechtssache handeln wollen und war er sich über die Rechtswidrigkeit seines - die Rechte der Betroffenen schwer verletzenden -Handelns im klaren, dann hat er auch, und zwar mit direktem Vorsatz, zum Nachteil der Jugendlichen und Heranwachsenden das Recht gebeugt. Das wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Strafkammer hinzufügt, der Angeklagte habe "diese Rechtswidrigkeit seines Tuns aber aus der Überzeugung, pädagogisch richtig zu handeln, billigend in Kauf genommen" (UA S. 49). Diese Bemerkung ist lediglich als Feststellung dahin zu verstehen, daß der Angeklagte - ohne gesetzliches Unrecht geradezu anzustreben, aber in Erkenntnis der Rechtswidrigkeit seines Tuns - seinen eigenen pädagogischen Vorstellungen den Vorrang vor dem Gesetz gab. Der direkte Vorsatz wird auch durch die Vorstellung, "das für den zu Erziehenden Richtige zu tun", "im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht zu handeln" und "nicht ungerecht, sondern durchaus gerecht zu sein" (UA S. 50), nicht ausgeschlossen. Ein Amtsträger, der sich in so schwerwiegender Weise vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates an seinen eigenen Maßstäben anstelle der vom Gesetzgeber statuierten ausrichtet, kann sich nicht darauf berufen, er habe im Sinne des Jugendstrafrechts gerecht handeln, also dessen Geist nicht verletzen und das erzieherisch Richtige tun wollen. Wer sich so über die Regeln der Rechtsordnung hinwegsetzt, beugt bewußt das Recht "zum Nachteil" einer "Partei" im Sinne des § 336 StGB (vgl. auch Herdegen in LK 9. Aufl. § 336 Rdn. 18; auch im Sinne der Ausführungen Spendels in LK 10. Aufl. § 336 Rdn. 84 ff fehlte dem Angeklagten nicht die "Bedeutungskenntnis").

10

b)

Wenn ein beim Angeklagten von vornherein gegebener Vorsatz, als Amtsträger bei Leitung einer Rechtssache zu handeln, nicht feststellbar sein sollte, könnte der Angeklagte schon allein durch die Einstellung der Verfahren, die er auch nach seiner Vorstellung nicht anders als in Ausübung seines Amtes verfügt haben kann, strafbare Rechtsbeugung begangen haben. Die Strafkammer hat die Frage einer so verübten Rechtsbeugung nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, daß der Angeklagte die eigenhändige Züchtigung nicht aktenkundig gemacht hat, und insoweit einen Vorsatz, zum Nachteil der Betroffenen zu handeln, nicht festgestellt (siehe oben Ziff. 1). Damit erschöpft sie die notwendige rechtliche Prüfung nicht. Namentlich im Hinblick darauf, daß eine von den Betroffenen als staatliche Prügelstrafe empfundene Züchtigung den in § 45 Abs. 2 Nr. 1 JGG vorausgesetzten. Zweck einer Erziehungsmaßnahme verfehlen kann, aber auch unter Würdigung der den Betroffenen im einzelnen zur Last liegenden Vorwürfe, wäre zu prüfen gewesen, ob die Verfahrenseinstellung die Jugendlichen und Heranwachsenden im Sinne des § 336 StGB zu Unrecht begünstigte. Mag der Angeklagte auch nach in seiner Vorstellung "privater Erledigung" das Verfahren nicht vorsätzlich "zum Nachteil" der Betroffenen eingestellt haben, so konnte er dabei doch im Auge gehabt haben, zu ihren Gunsten den Anspruch des Staats auf eine dem Jugendgerichtsgesetz entsprechende Rechtsfolge zu verletzen.

11

3.

Der Senat kann den Angeklagten allerdings nicht selbst wegen Rechtsbeugung verurteilen. Dazu reichen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen nicht aus.

12

a)

Soweit Rechtsbeugung auch im Hinblick auf das Einwirken des Angeklagten auf die Betroffenen, das Einholen von deren Einverständnis mit der Züchtigung und die Entschließung, diese alsbald vorzunehmen, in Betracht kommt (wegen der Züchtigung selbst vgl. unten II 2), geht zwar auch das Landgericht davon aus, der Angeklagte sei "bei den Anhörungen, Verwarnungen und Sanktionen ... als Amtsträger bei der Leitung eines Ermittlungsverfahrens tätig" geworden (UA S. 49; vgl. auch S. 45). Daß er, dem ein Erziehungsrecht nicht zustand, in seiner Eigenschaft als Staatsanwalt bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache gehandelt habe, ergebe "sich auch ohne weiteres daraus, daß er sich der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht" habe (UA S. 49/50).

13

Diese Erwägungen enthalten aber nicht die - für eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung erforderliche - tragfähige Feststellung, daß der Angeklagte sein Handeln als Amtsträger bei Leitung der Rechtssache in seinen Vorsatz aufgenommen habe. Das versteht sich angesichts seiner Einlassung nicht von selbst. Sie geht dahin, er habe sich immer nur anstelle der Eltern handeln sehen. So habe er auch an die Möglichkeit, für seine Fahrten zu den Betroffenen abzurechnen, zu keiner Zeit gedacht (UA S. 44). Mit dieser Einlassung setzt sich die Strafkammer im Urteil nicht auseinander. Einer tatrichterlichen Würdigung bedürfen in diesem Zusammenhang auch die festgestellten Äußerungen des Angeklagten gegenüber einzelnen Jugendlichen und Heranwachsenden, er wolle insoweit "Vaterstelle einnehmen" (UA S. 7), man könne die Angelegenheit nach "Alter-Väter-Sitte" durch Schläge erledigen (UA S. 17; ähnlich UA S. 36), dem Jugendlichen "nach altväterlicher Sitte einen Denkzettel verpassen" (UA S. 28), sein Vorschlag, sich für eine "väterliche Rüge" zu entschließen (UA S. 34), sowie seine Äußerung gegenüber der Mutter eines Jugendlichen, die sich außerstande erklärte, ihren 14-jährigen Sohn zu verprügeln, er könne "das Schlagen übernehmen" (UA S. 24). Ein Einwirken auf die Jugendlichen an - wenn auch bewußt zu Unrecht angemaßter - "Vaterstelle" kann den Vorsatz, als Amtsträger in Leitung einer Rechtssache zu handeln, unter Umständen ausschließen. Von Bedeutung für die Würdigung des Sachverhalts kann auch sein, daß der Angeklagte immer das Einverständnis der Betroffenen, in einigen Fällen wenigstens eines Elternteils, einholte, sowie der Umstand, daß er keine Sanktion verhängte, die als staatliche Reaktion überhaupt in Betracht kommen konnte und deren amtliche Anordnung durch ihn etwa mit der tatsächlichen Gefahr einer Vollstreckung durch staatliche Vollzugsorgane verbunden gewesen wäre.

14

Andererseits kann die den Feststellungen zu entnehmende Art seines Auftretens gegenüber den Betroffenen, die bei diesen den Eindruck erwecken mußte, er handle hier in seiner amtlichen Eigenschaft als Staatsanwalt, dafür sprechen, daß er seine Rolle auch selbst so verstanden hat.

15

b)

Die vom Landgericht bisher getroffenen Feststellungen erlauben auch nicht eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung allein im Hinblick darauf, daß der Angeklagte die Verfahren gegen die Betroffenen - nach vollzogener Züchtigung - eingestellt hat. Das ergibt sich bereits aus dem oben zu Ziff. 2 b Gesagten. Bei der vom Landgericht nicht vorgenommenen Prüfung, ob in der Verfahrenseinstellung eine Rechtsbeugung zugunsten der jeweils Betroffenen liegen kann, ist zu beachten, daß sich die Auslegung der als Verbrechenstatbestand ausgebildeten Strafvorschrift im Rahmen des vom Gesetzgeber mit ihm verfolgten Zwecks zu halten hat. Zweck des § 336 StGB ist es nicht, im Bereich der Rechtsprechung und anderer in seinen Anwendungsbereich fallender Verfahrensmaßnahmen und Entscheidungen bei dem Entscheidungsträger das Gefühl der Rechtsunsicherheit zu erzeugen, sondern den Rechtsbruch zu erfassen. Soweit es um die Bewertung einer Entscheidung unter dem Gesichtspunkt geht, ob mit ihr der staatliche Strafanspruch - in Jugendsachen der entsprechende Rechtsfolgenanspruch - mit Wirkung zugunsten des Betroffenen nicht voll ausgeschöpft worden ist, kann die Entscheidung im Sinne dieser die Abwehr von Rechtsbrüchen bezweckenden Strafvorschrift auch dann "gerecht" sein, wenn der Amtsträger aus sachbezogenen Erwägungen mit der Intention zur Gerechtigkeit auf letzte Konsequenz bei der Erfüllung dieses Straf- (Rechtsfolgen-) anspruchs nicht besteht. In die Richtung solcher Auslegung weisen auch die Ausführungen des Regierungsvertreters bei der Beratung des § 336 StGB in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch im Sonderausschuß des Deutschen Bundestages für die Strafrechtsreform (Ausschußprotokolle 7/1063), die dort unwidersprochen geblieben sind. Danach erfaßt § 336 StGB "nicht schlechthin jede unrichtige Rechtsanwendung, sondern nur die Beugung des Rechts ... . In dem Begriff der Rechtsbeugung wird man ein normatives Element erblicken können, das bereits als ein wesentliches Regulativ zu wirken vermag" (vgl. auch, aaO, die weiteren Hinweise auf die Zulässigkeit der Berücksichtigung übergeordneter Gerechtigkeitsgesichtspunkte, wie allgemeine Rechtssicherheit, insbesondere auch Einheitlichkeit und Kontinuität der Rechtsprechung, Fortentwicklung des Rechts oder den Gesichtspunkt der Beschleunigung des Verfahrens bei pflichtgemäßer Abwägung, die selbstverständlich die Einhaltung elementarer Verfahrensgrundsätze, wie etwa des rechtlichen Gehörs, voraussetzt).

16

Die Wertung, ob der Angeklagte allein durch die Verfahrenseinstellung Rechtsbeugung begangen hat, obliegt dem Tatrichter, der dabei von der tatsächlichen Wirkung der vom Angeklagten getroffenen Maßnahmen sowie von dessen Beurteilung dieser Wirkung auszugehen hat.

17

4.

Etwaige durch jeweilige Vereinbarung und Entschließung zur Vornahme einer "Prügelstrafe" sowie durch spätere Verfahrenseinstellung begangene Verbrechen der Rechtsbeugung würden wegen ihres zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs mit den durch eigenhändige Züchtigung jeweils begangenen Vergehen der Körperverletzung im Amt mit diesen zur Tateinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) verbunden sein. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher, so weit sie reicht, der Schuldspruch insgesamt aufzuheben. Unmittelbar berührt von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler sind an sich allein die Feststellungen zur inneren Tatseite, soweit sie für eine Rechtsbeugung von Bedeutung sein können. Wegen des hier unlösbaren sachlichen Zusammenhangs dieser Feststellungen mit den zum objektiven Sachverhalt getroffenen können aber auch diese keinen Bestand haben.

18

II.

Die Revision des Angeklagten

19

1.

Die Verfahrensrügen

20

a)

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen den Vorsitzenden der Strafkammer ist zu Recht zurückgewiesen worden.

21

Auf die Behauptung, daß über das Ablehnungsgesuch nicht zuständige Richter entschieden hätten, kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Revision nicht gestützt werden. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe hat das Revisionsgericht nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens, mithin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, selbst zu überprüfen (vgl. BGHSt 18, 200, 203 f.;  21, 334, 338;  23, 265, 267 f.;  27, 96, 98;  BGH, Urteile vom 20. Januar 1977 - 3 StR 446/76 (S) und vom 5. Oktober 1983 - 2 StR 835/82). Diese Prüfung ergibt, daß das Ablehnungsgesuch rechtsfehlerfrei zurückgewiesen worden ist. Die Verspätung der Ablehnung (§ 25 Abs. 2, § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO) - soweit sie sich auf den von der Revision vorgetragenen Vorgang in der Sitzung vom 23. August 1983 bezieht - ist offenkundig, denn nach den beanstandeten Äußerungen des Vorsitzenden Richters an diesem Sitzungstag hat der Angeklagte sich ohne Beanstandung weiter auf die Verhandlung der Sache vor dem abgelehnten Richter eingelassen und hat erst am 30. August 1983, dem übernächsten Verhandlungstag, den Ablehnungsgrund geltend gemacht.

22

b)

Ein Verstoß gegen § 59 StPO - unterlassene Vereidigung des Zeugen G. - ist nicht bewiesen (vgl. BGHSt 16, 164, 167).

23

Die von der Revision mitgeteilte Protokollstelle beweist - im Zusammenhang mit den Niederschriften über die Vernehmungen und Nichtvereidigungen der übrigen Zeugen gesehen - nicht, daß eine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen G. nicht getroffen wurde. Nach dem Verzicht aller Verfahrensbeteiligten auf die Vereidigung des Zeugen ist offenkundig gemäß § 61 Nr. 5 StPO verfahren worden; die fehlende Eintragung dieser Bestimmung in die im Protokoll eingestempelte Formularverfügung beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.

24

2.

Die Sachrüge

25

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe sich in 20 Fällen der Körperverletzung im Amt schuldig gemacht, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist rechtsfehlerfrei festgestellt, daß sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der von ihm vorgenommenen Züchtigungen bewußt war (US S. 48/49).

26

Eine Sperrwirkung des § 336 StPO (vgl. BGHSt 10, 294, 298) steht der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in keinem Fall entgegen.

27

Hat der Angeklagte sich der Rechtsbeugung schuldig gemacht, so entfällt eine solche Sperrwirkung ohnehin. Aber auch falls sich ergeben sollte, die subjektiven Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung lägen nicht vor, ändert sich an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt nichts. Die hier vom Angeklagten vorgenommene eigenhändige Züchtigung entfernt sich in jedem Fall, gleich wie er seine eigene Stellung dabei gesehen hat, so weit von einer Maßnahme der "Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache", daß sie rechtlich nicht als eine solche gewertet werden kann. Gegen eine solche Wertung des eigenhändigen Prügelns spricht auch der Umstand, daß selbst eine in den äußeren Formen justizgemäßen Verfahrens zu den Akten getroffene Anordnung einer Prügelstrafe unter den im Rechtsleben der Bundesrepublik Deutschland herrschenden rechtsstaatlichen. Verhältnissen nicht mit der Gefahr verbunden gewesen wäre, von den Vollstreckungsorganen der Justiz vollstreckt zu werden.

28

§ 265 Abs. 1 StPO steht einer Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht unter dem Gesichtspunkt entgegen, daß der Angeklagte diese Körperverletzungen, wenn nicht (subjektiv) "während der Ausübung seines Dienstes", so dann doch "in Beziehung" auf ihn begangen hat. Gegen den Vorwurf, die Körperverletzungen in dieser Tatbestandsvariante des § 340 StGB begangen zu haben (vgl. UA S. 45), hätte er sich auch vor dem Landgericht nicht anders verteidigen können.

29

Der Strafausspruch wegen Körperverletzung im Amt ist dadurch, daß das Landgericht eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung abgelehnt hat, nicht zu Lasten des Angeklagten berührt. Er enthält auch im übrigen keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler.