Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.01.1977, Az.: 3 StR 446/76 (S)
Voraussetzungen des korrigierenden Eingriffs des Revisionsgerichts in die Beweiswürdigung des Tatrichters; Schweigen des Urteils als sachlichrechtlicher Mangel, der zu seiner Aufhebung führt; Errichtung einer besonders zum Empfang des Polizeifunks geeignete Fernmeldeanlage ohne die erforderliche Erlaubnis; Darlegung der Voraussetzungen der Einziehung im Urteil; Beschneidung des dem Verteidiger zustehenden Fragerechts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.01.1977
- Aktenzeichen
- 3 StR 446/76 (S)
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 09.04.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergehen gegen das Waffengesetz u.a.
Prozessgegner
Chemiefacharbeiter Ralf-Arno S. aus M., dort geboren am ... 1949,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Das Revisionsgericht darf in die Beweiswürdigung des Tatrichters nur ausnahmsweise korrigierend eingreifen. Die für seine Überzeugungsbildung maßgebenden Schlüsse und Überlegungen des Tatrichters brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie immerhin möglich und in sich widerspruchsfrei dargetan sind.
- 2.
Der Tatrichter kann zwar einzelne ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen und bei fortgesetztem Missbrauch des Fragerechtes diesen unterbinden. Die entsprechenden Beschlüsse sind jedoch so zu begründen, dass der Betroffene daraus die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts ersehen und sein Prozessverhalten danach einrichten kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt in der Regel nicht.
- 3.
Die Tatsache allein, dass das Tatgericht ihrer Entscheidung irrtümlicherweise § 26 a StPO zugrunde legt, in Wirklichkeit aber in der Sache entschieden hat, rechtfertigt noch nicht den Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die im Revisionszug nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens gebotene Prüfung des Ablehnungsgesuchs ergäbe, dass dieses bei Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe sachlich gerechtfertigt war.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. und 20. Januar 1977,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Neifer, Dr. Schubath, Dr. Krauth, Träger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 20. Januar 1977
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 1976
- 1.
mit den dazu gehörenden Feststellungen aufgehoben
- a)
im Fall II 1, 2 der Urteilsgründe (Gend),
- b)
im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Einziehung,
- 2.
im übrigen im Urteilsspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 4 eines Vergehens gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen (§§ 1, 15 Abs. 1 des Gesetzes) und im Fall II 3 eines Vergehens der Begünstigung (§ 257 StGB a.F.) schuldig ist.
II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und gegen das Gesetz über Fernmeldeanlagen sowie wegen Strafvereitelung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und eine Reihe von Gegenständen eingezogen. Gegen dieses Urteil wenden sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit der Revision.
I.
Die Revision der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft beanstandet in Ausführung der allgemeinen Sachrüge, daß der Angeklagte nicht auch wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung verurteilt worden ist. Zumindest aber, so wird ausgeführt, hätten die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen über die Hilfeleistung des Angeklagten für den aufgrund Haftbefehls gesuchten Straftäter G. zu einer weiteren Verurteilung wegen Begünstigung führen müssen. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1.
Daß die Strafkammer von einer Verurteilung des Angeklagten wegen Unterstützung einer kriminellen Vereinigung abgesehen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß die Feststellungen des Tatrichters über das Zustandekommen und die Tätigkeit der Personengruppe um Lothar G. auch Folgerungen zugelassen hätten, wie sie in der Revisionsrechtfertigungsschrift unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1975 - 3 StR 7/74 I) gezogen werden. Das besagt jedoch nicht, daß die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung von fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist. Sie hat sich mit den Gesichtspunkten, die die Beschwerdeführerin ins Feld führt, auseinandergesetzt. Die für ihre Überzeugungsbildung maßgebenden Schlüsse und Überlegungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie immerhin möglich und in sich widerspruchsfrei dargetan sind.
Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob sich der Tatrichter zu Recht gehindert sah, in dem Personenkreis um G. eine kriminelle Gruppierung im Sinne des § 129 StGB zu sehen. Denn die Strafkammer hat keine Anhaltspunkte dafür finden können, daß der Angeklagte wußte oder in Kauf nahm, durch sein Tun eine kriminelle Vereinigung zu unterstützen (UA S. 66), also insoweit vorsätzlich handelte. Sie geht bei ihren Überlegungen davon aus, daß sich eine solche Vereinigung allenfalls um G. als treibende Kraft hätte bilden können, daß aber der Angeklagte, obwohl mit G. bekannt und in helfender Solidarität verbunden, nie bei dessen Zusammenkünften mit anderen Personen anwesend war (UA S. 13, 66), Der Tatrichter hat ersichtlich deshalb auch nicht feststellen können, ob und was der Angeklagte über Sinn und Zweck jener Treffen wußte. Dessen "eigentliches Tätigkeitsfeld" war nach den Urteilsfeststellungen die Hilfeleistung für Genossen und Gleichgesinnte, die "inhaftiert oder von den Strafverfolgungsbehörden gesucht wurden". Solche Begünstigungshandlungen waren für ihn ein "selbstverständliches Treiben" (UA S. 66, 68 f). Unter diesem Blickwinkel ist auch die zusätzliche Bemerkung der Strafkammer zu verstehen, wonach es angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten "nicht ausgeschlossen" ist, "daß S. zwar praktische Hilfe und Solidarität allen denen zukommen läßt, die sich - auch gewaltsam - gegen den Staat stellen, für sich selbst aber eine Mitgliedschaft im Sinne von § 129 StGB oder die unmittelbare fördernde Unterstützung einer solchen kriminellen Vereinigung ablehnt" (UA S. 66 f). Gemeint ist ersichtlich, daß der Angeklagte nach der Überzeugung der Kammer zwar vorbehaltlos hilfsbedürftige Gesinnungsgenossen unterstützte, daß er sich hierbei aber nicht von irgendwelchen Gruppenzielen leiten zu lassen schien und auch sonst auf die Wahrung seiner Unabhängigkeit bedacht war. Mit auf diesem aus der Hauptverhandlung gewonnenen Bild des Angeklagten fußt die Überzeugung des Tatrichters, daß die Bedrängnis und Notlage des mit Haftbefehl wegen Mordversuchs gesuchten G. auch "offenkundiger Ausgangspunkt" für die Unterstützungshandlungen des Angeklagten war (UA S. 50) und daß sowohl dessen Versuche, vom Ausland Geld für den im Untergrund lebenden Straftäter G. zu erlangen, als auch die Mitwirkung bei der Auslagerung des Waffen- und Sprengstoffarsenals vom Angeklagten als eine solche persönliche Hilfeleistung für G. gedacht waren (UA S. 8 f, 13 f, 50, 65 f). Diese Erwägungen der Strafkammer sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie tragen auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin insoweit Rechnung, als bei der Beurteilung die Möglichkeit des Bestehens einer kriminellen Vereinigung um G. berücksichtigt worden ist (vgl. UA S. 66). Die Revision wendet sich hier im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, in die das Revisionsgericht nur ausnahmsweise korrigierend eingreifen kann. Ein solcher Ausnahmefall ist nicht gegeben.
2.
Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen zu Recht, daß sich die Strafkammer in ihrer Entscheidung nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte wegen der festgestellten Hilfeleistungen für Lothar G. nicht auch wegen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB a.F., §§ 258, 22, 23 StGB zu verurteilen war. Hierzu bestand um so mehr Anlaß, als der Tatrichter davon ausging, daß der Angeklagte von dem Haftbefehl gegen G. wegen versuchten Mordes an Polizeibeamten wußte (UA S. 13, 50) und daß ihm infolgedessen auch bekannt war, welchem gefährlichen Mann seine Hilfe zugute kam, eine Unterstützung, die auch ursächlich für einen späteren lebensgefährdenden Einsatz der Waffen werden konnte (UA S. 70). Die Strafkammer war, wie sich aus den weiteren Feststellungen im Urteil ergibt, auch davon überzeugt, daß der Angeklagte den von den Strafverfolgungsbehörden gesuchten G. "mit dem Ziel begünstigt" hat, ihn der Strafverfolgung zu entziehen (UA S. 71). Sie hätte danach in ihrer Entscheidung darlegen müssen, weshalb insoweit eine Verurteilung unterblieb. Das Schweigen des Urteils hierüber ist ein sachlichrechtlicher Mangel, der zu seiner Aufhebung führt, soweit Handlungen des Angeklagten zugunsten G. in Frage stehen (II 1, 2 der Urteilsgründe). Von der Aufhebung wird auch die Verurteilung wegen Vergehens gegen das Waffengesetz erfaßt, weil dieses zur möglichen Begünstigung in Tateinheit stünde. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und über die Einziehung von Gegenständen, soweit diese Sicherungsmaßnahme auf § 56 Waffengesetz, § 74 StGB gestützt ist. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein, ob diese Vorschriften die Einziehung der unter Ziff. 3.9 des Urteilsspruchs angeführten Gegenstände rechtfertigen.
3.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde hin im Schuldspruch keinen weiteren Fehler ergeben.
a)
Rechtlich unbedenklich ist, daß die Strafkammer den Angeklagten wegen eines Vergehens nach dem Gesetz über Fernmeldeanlagen verurteilt hat. Wie sich aus der wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes (UA S. 62) ergibt, hat sie § 15 Abs. 1 des Gesetzes angewendet. Ein Verstoß gegen § 15 Abs. 2 des Gesetzes kommt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat nicht etwa nur gegen im Zusammenhang mit der Verleihung auferlegte Bedingungen verstoßen, sondern er hat nach den Feststellungen im Urteil durch technische Veränderung des Rundfunkgeräts "Telefunken Bajazzo de Luxe" die zum Empfang von Rundfunksendungen erteilte Genehmigung überschritten und damit ohne die erforderliche Erlaubnis eine besonders zum Empfang des Polizeifunks geeignete Fernmeldeanlage errichtet. Ein solches Verhalten erfüllt die Tatbestandsmerkmale von § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen (Stenglein/Schneidewin Strafr. Nebenges. 5. Aufl. Bd. II § 15 FernmeldeAnlG Anm. 2 a, 3 a, S. 460, 462; Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. I F 55 § 15 FernmeldeAnlG Anm. 1, 9).
Ist danach in diesem Falle der Schuldspruch nicht zu beanstanden, so muß doch der Strafausspruch aufgehoben werden. Zwar hat der Tatrichter seiner Strafzumessung den richtigen Strafrahmen zugrundegelegt. Die Festsetzung der Strafe kann jedoch durch die Entscheidung der Kammer in den anderen Fällen beeinflußt sein. Auch die Anordnung der Einziehung des Rundfunkgeräts ist aufzuheben. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß das Gerät dem Angeklagten gehört. Insoweit hätte es hier wenigstens eines Hinweises bedurft, weshalb die Einziehung zulässig und geboten war. Die bloße Bezugnahme auf § 74 StGB (UA S. 73) genügt nicht.
b)
Der Urteilsspruch bedarf insoweit der Berichtigung, als er eine Verurteilung wegen Strafvereitelung enthält, während sich aus den Urteilsgründen ergibt, daß die Strafkammer zutreffend die zur Tatzeit geltende Strafvorschrift gegen Begünstigung (§ 257 StGB a.F.) als das gegenüber § 258 StGB mildere Strafgesetz (§ 2 Abs. 3 StGB) angewendet hat. Der Schuldspruch wird im übrigen von den Urteilsfeststellungen getragen. Diesen ist zu entnehmen, daß der Angeklagte planmäßig und zielstrebig H. Unterkunft gewährte sowie Bargeld zur Verfügung stellte und den Zeugen, wie beabsichtigt, "so in die Lage versetzte, sich weiterhin dem Zugriff der Strafvollstreckungsorgane und der Bestrafung im Sinne der weiteren Strafverbüßung zu entziehen" (UA S. 60 f). Daß H. tatsächlich über einen längeren Zeitraum der Fahndung entgehen konnte, ergibt sich gleichfalls aus dem Urteil (UA S. 27 ff).
Der Aufhebung des Strafausspruchs bedarf es jedoch auch hier. Die Erwägungen der Strafkammer zur Strafzumessung können durch ihre Entscheidung in den anderen Fällen beeinflußt sein.
II.
Die Revision des Angeklagten
Auch der Angeklagte, der mit der Revision die Verletzung sachlichen und förmlichen Rechts rügt, dringt mit seinem Rechtsmittel teilweise durch,
1.
Ohne Erfolg bleibt allerdings die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge, mit der er die fehlerhafte Behandlung einer Richterablehnung beanstandet. Der Revision ist insoweit zwar einzuräumen, daß die Strafkammer das gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch nicht als unzulässig hätte verwerfen dürfen. Dieses war auf einen nach § 25 Abs. 2 StPO rechtzeitig vorgebrachten Ablehnungsgrund gestützt. Davon scheint auch die Kammer ausgegangen zu sein; denn sie führt in der Begründung ihres Beschlusses nach sachlicher Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Verteidigers und des Angeklagten aus, weshalb sie aus der Sicht eines vernünftigen Angeklagten keinen Grund zur Besorgnis einer Befangenheit des abgelehnten Richters erkennen könne. Die Tatsache allein, daß die Strafkammer ihrer Entscheidung irrtümlicherweise § 26 a StPO zugrunde gelegt, in Wirklichkeit aber in der Sache entschieden hat, rechtfertigt die Revision aber noch nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die im Revisionszug nach den Grundsätzen des Beschwerdeverfahrens gebotene Prüfung des Ablehnungsgesuchs ergäbe, daß es bei Anlegung rechtlich zutreffender Maßstäbe sachlich gerechtfertigt war (BGHSt 18, 200, 203 mit weiteren Nachweisen; 21, 334, 338; 23, 265, 267). So liegt es hier jedoch nicht. Die beanstandete Äußerung des abgelehnten Richters, der Verteidiger könne die Verfahrensweise ja in der Revisionsinstanz rügen, fiel, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, anläßlich eines Disputs über die Frage der Unterrichtungspflicht des Vorsitzenden gegenüber dem Verteidiger. Bei solchen, durch verschiedene Rechtsauffassungen ausgelösten Auseinandersetzungen kann es vorkommen, daß die Wortwahl nicht genau durchdacht wird. Äußere Umstände und Zeitdruck mögen hierzu beitragen. Einem Angeklagten bleiben solche Einflüsse nicht verborgen. Die Bemerkung des Vorsitzenden ist zwar ihrem Wortlaut nach nicht glücklich formuliert. Bei ihr handelte es sich jedoch, auch für den Angeklagten erkennbar, nur um eine nach Sachlage verständliche augenblickliche Unmutsäußerung. Mit ihr wollte der Vorsitzende ersichtlich allein für den Fall der Verurteilung des Angeklagten darauf hinweisen, daß seine Verhandlungsführung mit der Revision gerügt werden könne. Daß der abgelehnte Richter bereits davon ausgegangen sei, der Angeklagte "werde verurteilt", kann bei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341) des im Ablehnungsgesuch angesprochenen Gesamtsachverhalts nicht angenommen werden.
2.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der die Revision die Beschneidung des dem Verteidiger zustehenden Fragerechts beanstandet (§§ 337, 338 Nr. 8, § 240 Abs. 2 S. 1, § 241 Abs. 2, § 242 StPO), ist dagegen begründet.
Der Verteidiger richtete in der Hauptverhandlung an die wegen ihrer Tätigkeit innerhalb des Personenkreises um G. gesondert verfolgte Zeugin Ma. eine Reihe von Fragen, die teils darauf abzielten zu klären, wie es zu ihrem und ihres Verlobten Geständnis kam, teils darauf angelegt waren zu ergründen, welche Rolle ihr gegenüber der Zeuge B. gespielt habe und welche Tatsachen oder Umstände sie veranlaßt hätten, B. als "undurchsichtig" zu bezeichnen. Im einzelnen bezogen sich die Fragen auf den Inhalt von Gesprächen der Zeugin, die sie während der Untersuchungshaft mit den vernehmenden Kriminalbeamten vor der Protokollierung ihrer Aussage geführt hatte, auf das Zustandekommen der Niederschriften über ihre Vernehmung und auf ihre damalige Unterredung mit ihrem Verlobten, dem zu jener Zeit gleichfalls inhaftierten Zeugen Ho.. Anknüpfend an den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Beiakten hoffte der Verteidiger, mit der Aussage von Frau Ma. belegen zu können, daß in Ausnützung ihrer engen persönlichen Bindung die Zeugen Maß und Ho. durch unerlaubte, ungesetzliche Vorhaltungen und Versprechungen zu ihren auch den Angeklagten belastenden Geständnissen veranlaßt worden seien.
Die Strafkammer hat alle diese Fragen zurückgewiesen. Sie hat dem Verteidiger hierbei sogar das Wort entzogen und ihm untersagt, weitere Fragen zu stellen, "die im Zusammenhang mit dem Zustandekommen von Vernehmungsprotokollen stehen" (Blatt 23, 23 R, 24 des Protokollbandes). Die entsprechenden Beschlüsse (§ 241 Abs. 2, § 242 StPO) hat sie teils gar nicht, teils bloß mit knappen Hinweisen begründet. Von welchen Erwägungen sie sich hat leiten lassen, ergibt sich selbst aus dem Zusammenhang der in der Niederschrift über die Hauptverhandlung beurkundeten Vorgänge nur unvollständig. Fragen nach den Beweggründen der Zeugin Ma., ihre Tatbeteiligung zu offenbaren, hat die Strafkammer danach als nicht zur Sache gehörend gewertet, weil der Urteilsfindung ohnehin allein die "Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde gelegt" werde (Bl. 22 R a.a.O.) und weil sich keine Anhaltspunkte für eine Aussageerpressung ergeben hätten (Bl. 69 a.a.O.). Die Frage nach dem Inhalt des "Vorgesprächs" wurde zurückgewiesen, weil dieses "bisher in der Hauptverhandlung keine Rolle gespielt hat" (Bl. 23 R a.a.O.), und die Fragen nach der Art der Einwirkung der Ermittlungsbeamten und der Zeugin Ma. auf die Geständnisbereitschaft des Zeugen Ho. hat der Tatrichter beanstandet, weil darüber Ho. und andere Zeugen "unmittelbar befragt worden" seien (Bl. 71 a.a.O.).
Dieses Verfahren wird von der Revision mit Recht gerügt. Der Tatrichter kann nach § 241 Abs. 2, § 242 StPO zwar einzelne ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen zurückweisen und bei fortgesetztem Mißbrauch des Fragerechtes diesen unterbinden. Die entsprechenden Beschlüsse sind jedoch so zu begründen, daß der Betroffene daraus die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Gerichts ersehen und sein Prozeßverhalten danach einrichten kann. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts genügt in der Regel nicht. Dem Revisionsgericht muß es möglich sein nachzuprüfen, ob die Zurückweisung der Frage rechtsirrtumsfrei erfolgt ist. Insoweit gelten für die Begründung einer solchen Entscheidung die von der Rechtsprechung für die Ablehnung von Beweisanträgen entwickelten Grundsätze entsprechend (BGHSt 2, 284, 286, 287; 13, 252, 255; BGH bei Dallinger MDR 1973, 371). Die Strafkammer hat es unterlassen, einen Teil der Beschlüsse, mit denen sie Fragen des Verteidigers zurückgewiesen hat, mit Gründen zu versehen, die den dargelegten Anforderungen Rechnung tragen. Die betreffenden Entscheidungen sind schon deshalb fehlerhaft.
Die Zurückweisung der Fragen des Verteidigers war jedoch auch sachlich nicht gerechtfertigt. Insoweit hat die Strafkammer verkannt, welchen Umfang das den Prozeßbeteiligten vom Gesetz eingeräumte Fragerecht hat. Nicht zur Sache gehören vornehmlich die Fragen, die sich weder unmittelbar noch mittelbar auf den Gegenstand der Untersuchung beziehen und verfahrensfremden Zwecken dienen (BGHSt 2, 284, 287). Dies ist hier nicht der Fall. Die Fragen der Verteidigung betrafen das Zustandekommen der früheren Geständnisse der Hauptbelastungszeugen und damit in hohem Maße deren Glaubwürdigkeit. Solche Fragen dürfen nicht ohne weiteres zurückgewiesen werden (BGHSt 2, 284, 289; 13, 252, 255), und zwar auch nicht mit dem Hinweis darauf, daß nur die Aussagen der Zeugen in der Hauptverhandlung, nicht deren frühere Einlassung verwertet werden sollen. Denn wenn diese ein Geständnis enthaltende Angaben unkorrekt zustande gekommen wären, so hätte das zweifellos Bedeutung für die Bewertung späterer gleichlautender Aussagen, mithin auch für die Bekundungen dieser Zeugen im vorliegenden Verfahren. Bei solcher Sachlage durfte die Ablehnung der Fragen der Verteidigung auch nicht mit dem Hinweis auf die unmittelbare Befragung anderer Zeugen begründet werden. Dies kommt ebenso wie die Feststellung, es lägen keine Anhaltspunkte für eine Aussageerpressung vor, einer unzulässigen Vorwegnahme des Beweisergebnisses gleich.
Da die Strafkammer demnach keine stichhaltigen Gründe für die Zurückweisung der Fragen der Verteidigung angeführt hat, die beanstandeten Beschlüsse also durch keine Verfahrensvorschrift gedeckt sind, ist die Verteidigung des Angeklagten in unzulässiger Weise beschränkt worden (BGHSt 2, 284, 286; 21, 334, 360). Das ist nach §§ 337, 338 Nr. 8 StPO ein durchgreifender Revisionsgrund, der insoweit zur Aufhebung des Urteils führt, als dieses auf dem festgestellten Verfahrensmangel beruht (Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 338 Anm. VIII 1). Dies trifft hinsichtlich der Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz und auch hinsichtlich des gesamten Strafausspruchs zu. Die dazugehörenden Feststellungen des Tatrichters fußen auf den Aussagen der Zeugen Mag, Ho. und Bodeux (UA S. 50 ff), deren Glaubwürdigkeit zu überprüfen dem Angeklagten durch Beschneidung des Fragerechts seines Verteidigers verwahrt war.
3.
Die weitere Nachprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde des Angeklagten hat keinen Fehler zu seinem Nachteil ergeben. Sie führt lediglich, wie auch die allgemeine Sachrüge der Staatsanwaltschaft, zur Berichtigung des Schuldspruchs im Fall II 3 der Urteilsgründe (Begünstigung gegenüber Hartmann).
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Träger