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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.11.1995, Az.: 3 StR 527/94

Rechtsbeugung von Richtern der DDR; Anwendung "politischen Strafrechts"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.11.1995
Aktenzeichen
3 StR 527/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 12611
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DtZ 1996, 92
  • MDR 1996, 404-407 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 318-320 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1996, 18-19 (Pressemitteilung)
  • NStZ 1996, 386-388 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtsbeugung von Richtern der DDR bei Anwendung "politischen Strafrechts" (im Anschluß an das zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehene Urteil vom 15.9.1995 - 5 StR 713/94).

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten in Anwendung der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik wegen Rechtsbeugung in zwei Fällen (§ 244 StGB-DDR), jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 131 StGB-DDR), zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Hauptstrafe (§ 64 Abs. 1 und 2 StGB-DDR) verurteilt und deren Vollstreckung in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 StGB-DDR zur Bewährung ausgesetzt. Vom Vorwurf, er habe sich in weiteren 26 Fällen ebenfalls der Rechtsbeugung und zugleich der Freiheitsberaubung schuldig gemacht, hat es ihn freigesprochen.

2

Mit der gegen die Verurteilung gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil im Freispruch mit der auf die Sachrüge gestützten Revision an.

3

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat zum Teil Erfolg. Hingegen ist die Revision des Angeklagten erfolglos.

4

A. Der Angeklagte trat 1956 in den Justizdienst der DDR ein. Von 1980 bis 1989 war er Vorsitzender des für politische Strafsachen erstinstanzlich zuständigen 1. Strafsenats des Bezirksgerichts D.. Entscheidungen im Rahmen dieser richterlichen Tätigkeit sind Gegenstand des insgesamt 28 Strafverfahren betreffenden Anklagevorwurfs der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung.

5

I. Zu den beiden unter dem Vorsitz des Angeklagten verhandelten und abgeurteilten Strafsachen, die dem Schuldspruch zugrunde liegen, hat das Landgericht im wesentlichen festgestellt:

6

1. Anfang September 1980 erklärte der ehemalige leitende Krankenhausarzt Dr. med. K., der den Verhältnissen in der DDR und anderen Ländern des sogenannten realen Sozialismus kritisch gegenüberstand, in zwei gleichlautenden Briefen an die von Lech Walesa geführte polnische unabhängige Gewerkschaft Solidarnosc seine Sympathie und Verbundenheit, berichtete über Sympathiebekundungen in der DDR und stellte eine Spende von 3.000 Mark in Aussicht; zugleich äußerte er verhaltene Kritik an den Beschränkungen der Pressefreiheit in der DDR. Aufgrund dieses Sachverhalts verurteilte ihn der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. unter dem Vorsitz des Angeklagten und mit dessen Stimme am 2. März 1981 wegen staatsfeindlicher Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR) in Tateinheit mit ungesetzlicher Verbindungsaufnahme (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Dr. K. mußte die Strafe vollständig verbüßen.

7

Nach Beurteilung des Landgerichts hat sich der Angeklagte in diesem Fall der Rechtsbeugung und zugleich der Freiheitsberaubung deshalb schuldig gemacht, weil er der Verurteilung zustimmte, obwohl ihm bewußt war, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen der angewendeten Vorschriften selbst bei Zugrundelegung der in politischen Strafsachen in der DDR üblichen weiten Auslegung nicht erfüllt waren.

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2. In den Jahren 1969/1970 verfaßte der Diplom-Ingenieur W. eine Schrift mit dem Titel "Das Karussell oder Das deutsche Dilemma", in der er massive Kritik an der Entwicklung der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR übte, sich abfällig über ihre Repräsentanten sowie den negativen Einfluß der Sowjetunion äußerte und dabei auch Vergleiche mit der unter dem Nationalsozialismus herrschenden Diktatur anstellte. Das Manuskript gab er seinem Schwiegervater und seinem Schwager, später auch einer Arbeitskollegin zu lesen. Da er eine Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland erwog, ließ er die Schrift 1973 von einem westdeutschen Besucher lesen, ohne daß es jedoch im Hinblick auf eine Veröffentlichung zu weiterem kam. Den im selben Jahr unternommenen Versuch, einen westdeutschen Besucher eines Fußballspiels in Dresden anzusprechen, damit dieser das Manuskript mit in die Bundesrepublik nehme, gab er ohne Kontaktaufnahme auf. Danach wurde das Manuskript im Wohnzimmerschrank in der Wohnung W.'s verwahrt, bis es sein heranwachsender Sohn Mitte der siebziger Jahre entdeckte und las. Nach Gesprächen über den Inhalt geriet die Schrift zunächst wieder in Vergessenheit. Erst im November 1982, als der Sohn W.'s sie Freunden zu lesen gab, gelangte sie unter nicht geklärten Umständen an Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit. W. wurde verhaftet und am 13. Mai 1983 vom 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. unter dem Vorsitz des Angeklagten und mit dessen Stimme wegen planmäßig begangener staatsfeindlicher Hetze nach § 106 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 i.V.m. § 108 StGB-DDR (in der Fassung von 1968) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er verbüßte die Strafe zum Teil bis zu seiner Entlassung in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1984.

9

Das Landgericht hielt den Angeklagten auch in diesem Fall der Rechtsbeugung und zugleich der Freiheitsberaubung für schuldig, weil er zur Umgehung sonst eingetretener Verfolgungsverjährung und unter bewußter Überdehnung der angewendeten Strafvorschrift einen Verbreitungsakt in der bloßen Verwahrung der Schrift im Wohnzimmerschrank bejaht und ohne Grundlage in den Feststellungen den schweren Fall planmäßiger Begehung bejaht hatte.

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II. Die weiteren 26 vom Anklagevorwurf erfaßten Strafsachen, in denen wissentlich gesetzwidrige Entscheidungen des Angeklagten nach Beurteilung des Landgerichts nicht festzustellen waren, betrafen überwiegend Fälle ausreisewilliger Bürger der DDR, die sich mit amtlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder mit - von der DDR als feindlich beurteilten - Organisationen im Bundesgebiet in der Erwartung, Unterstützung für ihre bis dahin vergeblichen Ausreisebemühungen zu erlangen, in Verbindung gesetzt und im Rahmen dieser Kontakte über ihre persönlichen Verhältnisse, ihre Ausreisebemühungen und zum Teil auch über Vorgänge in ihrem engeren oder weiteren Umfeld berichtet hatten. Solche Verbindungsaufnahmen und Mitteilungen wurden je nach Inhalt und Adressaten als landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 StGB-DDR), als landesverräterische Agententätigkeit (§ 100 StGB-DDR) oder im günstigsten Fall als ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 StGB-DDR) zum Vorwurf gemacht. War im Rahmen der Ausreisebemühungen, wie vereinzelt geschehen, auf möglichen Druck von außen zur Durchsetzung des Ausreiseverlangens hingewiesen oder in die Öffentlichkeit getragener Protest angekündigt worden, wurde darin eine nach § 214 StGB-DDR strafbare Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit gesehen. In einzelnen Verfahren erstreckte sich der Schuldspruch auch auf den Vorwurf vollendeten, versuchten oder auch nur vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 StGB-DDR). In zwei Verfahren erfolgte die Verurteilung unter anderem wegen staatsfeindlicher Hetze (§ 106 Abs. 1 und 2 StGB-DDR); als herabsetzend aufgefaßte kritische Äußerungen minderen Gewichts wurden als öffentliche Herabwürdigung nach § 220 StGB-DDR gewertet. In einem Fall wurde ein Ehepaar unter anderem auch wegen des als Verstoß gegen das Devisengesetz der DDR beurteilten illegalen Umtauschs größerer Geldsummen in DM und deren Transferierung in den Westen verurteilt.

11

In den vom Freispruch erfaßten Fällen reichten die unter Mitwirkung des Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen von einem Jahr und drei Monaten bis zu sechs Jahren und sechs Monaten.

12

B. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.

13

I. Verfahrenshindernisse bestehen nicht.

14

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Nach der Staatspraxis der DDR war eine Ahndung der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten offensichtlich ausgeschlossen, so daß die Verjährung wegen quasigesetzlichen Verfolgungshindernisses ruhte (BGHSt 40, 48, 55 ff.;  40, 113, 115 ff.; BGH NJW 1995, 2861 [BGH 26.04.1995 - 3 StR 93/95]). Von den in der DDR erlassenen Amnestien ist das strafbare Verhalten des Angeklagten unberührt geblieben (vgl. BGHSt 39, 353, 358 ff.; BGH NJW 1994, 3238, 3239 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93] - insoweit in BGHSt 40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93] nicht abgedruckt; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

15

II. Die Verfahrensrügen des Angeklagten dringen nicht durch.

16

1. Soweit die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegen den Strafkammervorsitzenden und einen beisitzenden Richter beanstandet wird, genügt die Verfahrensbeschwerde zwar insgesamt den formellen Anforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; sie bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg. Das geschilderte Verhalten der Richter im Zusammenhang mit der Ladung und Vernehmung des Zeugen B. rechtfertigt bei verständiger Würdigung auch aus der Sicht des Angeklagten nicht die Annahme von Voreingenommenheit. Zureichende Anhaltspunkte, die den Eindruck stützen könnten, es sei den Richtern darum gegangen, die Vernehmung des Zeugen B. in Abwesenheit eines der Verteidiger durchzuführen, lassen sich dem mit der Revision vorgetragenen Sachverhalt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht entnehmen.

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2. Erfolglos rügt der Angeklagte die Tatschilderung in der Anklage als unzulänglich. Das ihm als Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung zur Last gelegte Verhalten ist bei zulässiger Berücksichtigung der den Anklagesatz ergänzenden Darlegungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen auch in dem Sinne ausreichend gekennzeichnet, daß der Angeklagte in die Lage versetzt war, sich sachgerecht zu verteidigen. Im Abschnitt D des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen ist unter II ("Verstoß gegen §§ 244, 131 StGB/DDR - objektiver Tatbestand") in zusammenfassender Darstellung näher ausgeführt, worin der Vorwurf gesetzwidriger Entscheidung nach Auffassung der Anklagebehörde begründet ist. Dabei werden die Fälle Dr. K. und W. - wenn auch nur kurz - ausdrücklich erwähnt (Seiten 152 ff. der Anklageschrift vom 21. August 1992). Daß die zum Schuldspruch führenden Erwägungen des Landgerichts detaillierter sind als die Ausführungen in der Anklage und damit auch nicht voll übereinstimmen, stellt die Wahrung der Informationsfunktion durch die Anklage nicht in Frage. Eine zulässige Verfahrensrüge nach § 265 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer nicht erhoben. Er verkennt ohnehin, daß eine Belehrung in Form eines Rechtsgesprächs nicht erforderlich ist und das Gericht deshalb, zumal bei einem rechtskundigen Angeklagten, auch nicht bekanntzugeben braucht, auf welche Erwägungen es die Anwendung der Strafnorm im einzelnen stützen will (vgl. BGHR StPO § 265 I Hinweispflicht 2).

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3. Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht darin, daß das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung zum Fall W. nicht auf die in der verlesenen Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. wiedergegebene Äußerung W.'s eingegangen ist, er habe das Manuskript seinem damals 16 Jahre alten Sohn zum Lesen gegeben. Ein ohne Stellungnahme in den Urteilsgründen nicht auflösbarer Widerspruch zu der Urteilsfeststellung, der Sohn W.'s habe die im Wohnzimmerschrank verwahrte Schrift ohne Zutun seines Vaters gefunden und gelesen, besteht nicht. Bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts des damaligen Hauptverhandlungsprotokolls, nämlich auch der Schlußausführungen der Vertreterin der Bezirksstaatsanwaltschaft und des Verteidigers, vor allem aber aus den vom Beschwerdeführer verfaßten Urteilsgründen ergibt sich, daß die Einlassung W.'s in der mit der Revision zitierten Passage des Hauptverhandlungsprotokolls nicht richtig wiedergegeben ist (vgl. auch das Urteil des Bezirksgerichts D. v. 27. April 1983 gegen den Sohn W.'s, Beiakte, Bl. 29), sondern den vom Landgericht festgestellten Inhalt hatte. Unter diesen Umständen erweist es sich unter dem Gesichtspunkt des § 261 StPO als unschädlich, daß das Landgericht sich mit der zitierten Protokollstelle im Urteil nicht auseinandergesetzt hat.

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4. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

20

III. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist die Verurteilung des Angeklagten keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler auf. Bei ihrer Überprüfung ist der Senat - ebenso wie bei der Prüfung des Freispruchs aufgrund des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft - von den Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des.Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung durch Richter und Staatsanwälte der DDR entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 40, 30;  40, 169 [BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93];  40, 272;  BGH, Urteile vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94] und vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - jeweils zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

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1. Danach hängt die nach der Wiedervereinigung fortdauernde Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung zunächst davon ab, daß der Richter sich nach § 244 StGB-DDR strafbar gemacht, somit wissentlich gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Verfahrensbeteiligten entschieden hatte. Maßstab für die Beurteilung, ob das zum Vorwurf gemachte richterliche Handeln gesetzwidrig war, ist grundsätzlich das geschriebene Recht der DDR im Begehungszeitpunkt, das wegen der für eine strafrechtliche Ahndung in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden rechtsstaatlichen Schranken aus Artikel 103 Abs. 2 GG nicht an nur außerhalb der DDR geltenden und die Richter der DDR nicht verpflichtenden Rechtsgrundsätzen gemessen werden darf.

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a) Anders als bei der einer solchen Beschränkung nicht unterliegenden außerstrafrechtlichen Bewältigung des DDR-Justizunrechts kann daher die Annahme gesetzwidriger Entscheidung nach § 244 StGB-DDR nicht schon damit gerechtfertigt werden, daß das richterliche Handeln, wie dies in weiten Bereichen der politischen Strafjustiz in der DDR der Fall war, gegen rechtsstaatliche Gebote im Sinne der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstieß. Nur im Kernbereich des Rechts, in dem rechtsstaatliche Regeln mit elementaren Mindestforderungen übereinstimmen, deren Einhaltung zur Vermeidung offensichtlicher und unerträglicher Verstöße gegen die Gerechtigkeit und gegen völkerrechtlich geschützte Menschenrechte unverzichtbar ist und die auch in der DDR bei der Rechtsanwendung zu beachten waren, folgt aus dem Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zugleich auch die Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 244 StGB-DDR. Der Annahme rechtsverbindlicher Geltung dieser Elementarforderungen auch in der DDR steht nicht entgegen, daß nach deren Staatsrechtspraxis das geschriebene Recht nicht an beschränkenden Regeln überpositiven Rechts zu messen war. Vielmehr waren es Bestimmungen des gesetzten Rechts der DDR selbst, die Grundlage und Raum boten, diesen Mindestanforderungen zur Wahrung von Gerechtigkeit und Menschenrechtsschutz bei der praktischen Rechtsanwendung zu genügen. Sie verpflichteten ebenso wie die eingegangenen völkerrechtlichen Bindungen der DDR deren staatliche Organe zur Verwirklichung von Gerechtigkeit und Achtung der Menschenwürde (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Art. 19 Abs. 2, Art. 86 und Art. 90 Abs. 1 Satz 2 DDR-Verfassung; ferner Art. 4 und 7 StGB-DDR, § 95 StGB-DDR). An diesem durch das selbst gesetzte Recht nach außen und innen begründeten Anspruch, Gerechtigkeit zu verwirklichen und die Würde des Menschen zu achten, ist die Rechtsanwendungswirklichkeit in der DDR zu messen. Die Berücksichtigung von Elementargeboten der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes bei der Prüfung, ob richterliches Handeln gesetzwidrig im Sinne von § 244 StGB-DDR sein konnte, obwohl es der Rechtsprechungspraxis in der DDR entsprach, bedeutet daher nicht die Übertragung fremder Rechtsgrundsätze auf das Recht der DDR, sondern die Beachtung der auch diesem Recht immanenten Schranken. Wegen der grundlegenden Bedeutung der in Artikel 103 Abs. 2 GG konkretisierten Anforderungen zur Wahrung der Rechtssicherheit muß jedoch die Annahme, die Anwendung von Normen des DDR-Rechts habe in einem offensichtlichen unerträglichen Widerspruch zu den auch in der DDR verbindlichen Grundgeboten der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes gestanden und sei deswegen gesetzwidrig im Sinne des § 244 StGB-DDR gewesen, auf extreme Ausnahmen beschränkt bleiben (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - 3 StR 605/94 -, NJW 1995, 2734, 2735 [BGH 05.07.1995 - 3 StR 605/94], im Anschluß an BGHSt 39, 1, 15 [BGH 03.11.1992 - 5 StR 370/92] und BGH, Urteil vom 20. März 1995 - 5 StR 111/94 -, NJW 1995, 2728; ferner BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - sämtlich zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

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b) Nach diesen Grundsätzen kann in der Anwendung der Bestimmungen des politischen Strafrechts der DDR, auf die die Urteile des Angeklagten gestützt sind (§§ 99, 100, 106, 213, 214, 219, 220 StGB-DDR) nicht schon für sich rechtsbeugendes Handeln gesehen werden (zu § 213 StGB-DDR vgl. auch BGHSt 40, 125, 134, 136 f. [BGH 29.04.1994 - 3 StR 528/93]). Diese Strafvorschriften unterliegen zwar insbesondere wegen der unbestimmten Weite der tatbestandlichen Begriffe, der dadurch bedingten Normüberschneidungen und der angesichts der Strafdrohungen bestehenden Möglichkeit massiver Angriffe in Grundrechtsbereiche gewichtigen rechtsstaatlichen Bedenken im Sinne des Verfassungsverständnisses der Bundesrepublik Deutschland (vgl. für viele Schroeder, Das Strafrecht des realen Sozialismus, 1983, S. 78 ff.). Das reicht jedoch nicht aus, um die für die Richter der DDR verbindliche Geltung der Normen des politischen Strafrechts generell zu verneinen. Eine solche Annahme wäre nur gerechtfertigt, wenn diese Strafbestimmungen in der Breite möglicher Anwendung zwingend zu unerträglichen und deswegen offensichtlichen Verstößen gegen die Grundgebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes geführt hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entscheidend ist demnach die Anwendung der Normen des politischen Strafrechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten der konkreten Sachverhalte. Dabei muß die Rechtsanwendung durch DDR-Richter im Falle einer extensiven Gesetzesauslegung bis an die Grenze zum unerträglichen und offensichtlichen Verstoß gegen Grundgebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes hingenommen werden. Liegt dagegen eine diese Grenze überschreitende Überdehnung des Deliktstatbestandes unter Mißachtung der auch in der DDR verbindlichen Auslegungsschranke möglicher Wortbedeutung vor, steht der Annahme gesetzwidriger Entscheidung im Sinne von § 244 StGB-DDR nicht entgegen, daß die richterliche Handlung mit der herrschenden Rechtsprechungspraxis in der DDR im Einklang gestanden haben mag.

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c) Selbst bei Einhaltung der auch in der DDR zu beachtenden Auslegungsschranken konnte sich im Grenzbereich noch zulässiger Anwendung der Normen des politischen Strafrechts die Unerträglichkeit des Gerechtigkeitsverstoßes und damit die Gesetzwidrigkeit richterlichen Handelns allerdings daraus ergeben, daß mit grob unverhältnismäßiger Bestrafung reagiert wurde. Der Senat teilt die Auffassung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs, daß die Grenzen des unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung noch zulässigen Strafens dann enger gezogen sind, wenn es um Fälle geht, in denen die Annahme der Tatbestandserfüllung nur noch eben hinnehmbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter B II 5 c und C I 3 b).

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Auch außerhalb dieser Grenzfälle noch hinnehmbarer Tatbestandserfüllung kann das Recht, wie der 5. Strafsenat und auch schon der 4. Strafsenat in den Entscheidungen zur Rechtsbeugung bei Anwendung politischen Strafrechts im Anschluß an frühere Rechtsprechung dargelegt haben, dadurch gebeugt sein, daß überhöhte Strafen verhängt wurden (vgl. BGH, Urteile vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C I 1 b, - 5 StR 168/95 - unter C II 1 b und - 5 StR 642/92 - unter C III 1 b; BGHSt 40, 272, 283 f.; ferner BGHSt 3, 110, 118 ff.;  4, 66, 69 f.;  10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975). Aus Gründen, die aus der besonderen Struktur richterlicher Strafzumessung folgen, aber auch durch die Besonderheiten in der Strafzumessungspraxis in der DDR mit ihrem gegenüber der Strafrechtsanwendung der Bundesrepublik Deutschland allgemein höheren Strafenniveau bedingt sind, müssen jedoch die Anforderungen an die Annahme einer Rechtsbeugung durch überhöhte Strafen grundsätzlich anders und strenger sein als die Voraussetzungen, von denen nach geltendem Recht das Eingreifen des Revisionsgerichts in die tatrichterliche Strafzumessung im Falle überhöhter Strafen abhängt. Diese Anforderungen werden regelmäßig nur in den Fällen erfüllt sein, in denen sich die Bemessung der Strafe von dem auch in der DDR geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. § 61 Abs. 2 Satz 1 StGB-DDR, Art. 30 Abs. 2 Satz 2 DDR-Verfassung) so deutlich entfernt, daß die Bestrafung in einer sich selbst einem politisch indoktrinierten Richter aufdrängenden Weise als Willkür und damit für das Gerechtigkeitsempfinden unerträglich erscheint.

26

d) Schließlich konnte die Rechtsbeugung auch durch Gesetzwidrigkeiten bei der verfahrensrechtlichen Behandlung einer politischen Strafsache geschehen. In Betracht kommen neben der Beschneidung der auch nach dem Verfahrensrecht der DDR gewährleisteten Verteidigungsrechte insbesondere bewußte Verstöße gegen die im wesentlichen mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland übereinstimmenden Regelungen des Beweisrechts mit dem Ziel einer Verfälschung des Sachverhalts zur Erreichung eines politisch erwünschten oder doch opportun erscheinenden Ergebnisses.

27

2. a) Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ist die Beurteilung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich in den Fällen A III 2 und 3 (Fälle Dr. K. und W.) der Rechtsbeugung nach § 244 StGB-DDR (sowie zugleich der Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR) schuldig gemacht, rechtlich nicht zu beanstanden.

28

aa) Zutreffend hat das Landgericht zum Fall Dr. K. dargelegt, daß die Anwendung des § 106 StGB-DDR (staatsfeindliche Hetze) und des § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR (ungesetzliche Verbindungsaufnahme) von dem im Urteil des Angeklagten festgestellten Sachverhalt offensichtlich nicht getragen wurde. Aus der vom Angeklagten als staatsfeindliche Hetze gewerteten, auf Streikaktionen anspielenden Äußerung in den Briefen von Dr. K., daß "bei den hinreichend bekannten Informationspraktiken über lange Zeit nur von 'Arbeitsunterbrechungen' die Rede sein durfte", konnte ein zur Tatbestandserfüllung notwendiger Angriff auf die verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der DDR nicht abgeleitet werden. Auch fehlte es in den Briefen von Dr. K. an jedem Anhalt, daß er aus einer nach damaliger Rechtsauffassung zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes vorausgesetzten staatsfeindlichen Gesinnung heraus gehandelt hatte. Schließlich ist es selbst bei Berücksichtigung der damals herrschenden Rechtsvorstellungen nicht erkennbar, daß die in den Briefen enthaltenen Informationen über die Einstellung gegenüber der Gewerkschaft Solidarnosc, wie zur Verwirklichung des Tatbestandes nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR notwendig, geeignet waren, den Interessen der DDR zu schaden. Vielmehr bedeutet die Anwendung beider Strafvorschriften eine Überdehnung der Tatbestände, die angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten wegen der Unerträglichkeit des Gerechtigkeitsverstoßes selbst dann nicht mehr hinnehmbar wäre, wenn sich die Rechtsanwendung auf eine damals herrschende Rechtsprechungspraxis hätte stützen können. Es geht in Wahrheit um die Unterdrückung des politisch Andersdenkenden unter Mißbrauch des politischen Strafrechts in einem Fall, in dem die durch §§ 106, 219 StGB-DDR geschützten Interessen auch nach damaliger Sicht nicht gefährdet sein konnten. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei der objektiv gesetzwidrigen Entscheidung auch wissentlich im Sinne von § 244 StGB-DDR handelte, ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht nur möglich, sondern liegt angesichts der Offensichtlichkeit der Gesetzwidrigkeit und der in Auswertung seiner Urteile festgestellten Rechtskenntnisse des Angeklagten nahe.

29

bb) Eine Überdehnung der angewendeten Strafbestimmung des § 106 Abs. 1 StGB-DDR hat das Landgericht auch im Falle W. zu Recht angenommen. Zwar lassen die Feststellungen über den Inhalt des von W. verfaßten Manuskripts und über seine im November 1973 endenden Aktivitäten zur Weitergabe seiner Schrift die Anwendung des § 106 Abs. 1 StGB-DDR in der bis dahin geltenden Fassung von 1968 nach den damals herrschenden, vom Landgericht im einzelnen dargelegten Rechtsvorstellungen und Auslegungsgrundsätzen als noch nicht unvertretbar erscheinen. Bezogen auf das im November 1973 endende Verhalten war jedoch die Strafverfolgung verjährt. Die diese Verjährung umgehende Wertung des Angeklagten, W. habe durch die seiner Familie zugängliche Verwahrung der Schrift im Wohnzimmerschrank einen weiteren Verbreitungsakt begangen, bedeutet eine die Schranke möglicher Wortbedeutung überschreitende, analoge Gesetzesanwendung zum Nachteil des Täters, die auch nach dem Recht der DDR verboten war (Art. 4 StGB-DDR). Angehen mag zwar noch, in der Verwahrung an einem für Dritte zugänglichen Ort einen Verbreitungsakt dann zu sehen, wenn dies in der Absicht geschah, daß der Dritte die Schrift zur Kenntnis nimmt. Die Grenze noch vertretbarer, am Sinn des § 106 StGB-DDR ausgerichteter Auslegung ist aber erreicht, wenn diese Grundsätze auf die Verhältnisse innerhalb einer Familie angewendet wurden (selbst das Oberste Gericht der DDR hat ein Verbreiten - allerdings im Sinne des § 219 StGB-DDR - im Falle der Weitergabe nur im Familienkreis verneint; vgl. Erläuterungen des OG zum 3. Strafrechtsänderungsgesetz, Sonderdruck der Informationen des OG vom Juni 1979, Teil II 3.9., S. 69). In jedem Falle widersinnig und nach den Feststellungen des Landgerichts offensichtlich ohne Beweisgrundlage ist die Unterstellung, W. habe das Manuskript im Wohnzimmerschrank in der Absicht verwahrt, daß es seinem Sohn in die Hände falle; denn, wenn er dies vorgehabt hätte, hätte er die Schrift seinem Sohn ohne weiteres aushändigen können. Gleichfalls nicht mehr hinnehmbar ist die zur Anwendung einer Tatbestandsqualifikation mit höherer Strafe führende Annahme, W. habe bei der Abfassung und im Hinblick auf die Verbreitung des Manuskripts mit einer gegenüber der bloßen Tatbestandserfüllung deutlich erhöhten Intensität und damit "planmäßig" im Sinne von § 106 Abs. 2 Alt. 2 StGB-DDR gehandelt. Wie das Landgericht ohne Rechtsfehler dargelegt hat, fehlte es bei den vorhandenen Beweisen, selbst bei Zugrundelegung der damals herrschenden Auslegungsgrundsätze, offensichtlich an einer ausreichenden Grundlage für eine solche straferschwerende Beurteilung. Die aus dem äußeren Geschehen abgeleitete Schlußfolgerung des Landgerichts, der Angeklagte habe hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit des Urteils gegen W. wissentlich gehandelt, drängt sich nach den Umständen des Falles auf. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Wertung der Strafkammer, daß sich die Verurteilung W.'s zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren als ein reines Willkürurteil, mithin als ein offensichtlicher und unerträglicher Gerechtigkeitsverstoß darstellt, bei dem es unter Überdehnung des Straftatbestands und unter Sachverhaltsverfälschung um eine unter allen Umständen angestrebte exemplarische, grausame Bestrafung und Unterdrückung des politisch Andersdenkenden ging.

b) Die sachlich-rechtliche Nachprüfung der angefochtenen Verurteilung deckt auch im Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers auf. Daß das Landgericht die Aussetzung der in Anwendung des Strafrechts der DDR verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung auf § 45 StGB-DDR gestützt und damit eine Vorschrift entsprechend angewandt hat, die ebenso wie § 57 StGB die Strafaussetzung erst nach Rechtskraft des Urteils betrifft, beschwert den Angeklagten nicht.

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C. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt in den Fällen A IV 7, 8, 17 und 18 der Urteilsgründe zur Aufhebung des Freispruchs; im übrigen hält er sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

31

In den der Aufhebung unterliegenden Fällen hat das Landgericht die Frage der Rechtsbeugung nicht umfassend genug unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und der Anwendung des Rechtsbeugungstatbestandes zu enge Grenzen gesetzt.

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I. 1. Mit Ausnahme der Fälle A IV 1 und 2 der Urteilsgründe (vgl. nachfolgend unter II) ist den übrigen Fällen des Freispruchs gemeinsam, daß die jeweils zugrundeliegende Verurteilung durch den 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. (zumindest auch) auf § 99 oder § 100 StGB-DDR (in der Fassung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl-DDR I Nr. 17 S. 139) als die die Strafbemessung maßgeblich bestimmenden Strafnormen wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (§ 99 StGB-DDR) und wegen landesverräterischer Agententätigkeit (§ 100 StGB-DDR) gestützt war.

33

Nach § 99 Abs. 1 StGB-DDR war mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zwölf Jahren bedroht, wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der DDR an die in § 97 StGB-DDR näher bezeichneten Stellen (an eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder an einen Geheimdienst oder an ausländische Organisationen oder deren Helfer) übergab, für diese sammelte oder ihnen zugänglich machte. Bei einer Strafdrohung mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren war nach § 100 Abs. 1 StGB-DDR strafbar, wer zu den in § 97 StGB-DDR genannten Stellen oder Personen Verbindung aufnahm oder sich zur Mitarbeit anbot oder diese Stellen oder Personen in sonstiger Weise unterstützte, um die Interessen der DDR zu schädigen.

34

a) Die vom Wortlaut der §§ 99, 100 StGB-DDR her gegebene Unbestimmtheit und Weite der Gesetzesbegriffe wurden nach den Feststellungen des Landgerichts durch die damals herrschenden Auslegungsgrundsätze, die durch die Anleitungstätigkeit des Obersten Gerichts insbesondere in den Erläuterungen zum 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979 (Sonderdruck der Informationen des Obersten Gerichts der DDR vom Juni 1979) sowie durch die vom Justizministerium herausgegebene Kommentierung bestimmt waren, eher verstärkt, denn vermindert. So wurden unter dem Begriff der nicht der Geheimhaltung unterliegenden Nachrichten im Sinne des § 99 StGB-DDR Informationen auch bloß allgemeiner Art verstanden, sie mochten zutreffend, entstellt oder unwahr sein. Ausgenommen waren lediglich für jedermann offenkundige Sachverhalte, die von vornherein keinerlei Schlußfolgerungen auf eine Interessenschädigung der DDR zuließen. Zu den möglichen Adressaten der Nachrichtenübermittlung nach § 99 StGB-DDR und zu den Kontaktstellen im Sinne des § 100 StGB-DDR wurden (zunächst) Behörden der Bundesrepublik Deutschland wie etwa das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen oder die Ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ostberlin als Einrichtungen oder Vertreter "einer fremden Macht" gezählt. Dazu wurden aber auch nichtstaatliche Organisationen in der Bundesrepublik gerechnet, die sich mit den Lebensverhältnissen in der DDR und deren Menschen befaßten, zum Teil aber auch kämpferisch gegen das SED-Regime agitierten und die von den auf Kritik und schon den Anschein einer Beeinträchtigung eigener Souveränität empfindlich reagierenden Stellen der DDR und dementsprechend auch von der DDR-Justiz als feindlich eingestuft wurden (z.B.: Gesellschaft für Menschenrechte, später Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, sowie der Verein "Hilferufe von drüben" oder die Interessengemeinschaft Mitteldeutschland e.V.). Was als Nachteil für die Interessen der DDR im Sinne von § 99 StGB-DDR oder als Interessenschädigung nach § 100 StGB-DDR anzusehen war, blieb weitgehend im dunkeln; sicher abgrenzbare Kriterien dafür gab es nicht. Dies hatte zur Folge, daß als Nachteil oder Interessenschädigung letztlich alles angesehen werden konnte, was von der DDR-Staatsführung als gegen ihre Interessen gerichtet, ja selbst als nur politisch lästig angesehen wurde (UA S. 223).

35

Damit war trotz der enormen Strafdrohung ein außerordentlich weiter Anwendungsbereich des § 99 StGB-DDR eröffnet, der vom Schutzgut der Norm nicht gefordert war und von dem nach damaliger Rechtsprechungspraxis die Fälle erfaßt wurden, in denen sich ausreisewillige Bürger der DDR in der Erwartung, Hilfe zur Durchsetzung ihres Ausreisewunschs zu erlangen, an amtliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder dort tätige Hilfsorganisationen wandten und dabei lediglich ihre persönlichen Verhältnisse und ihre Bemühungen um die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland schilderten. Kam es selbst in dem weitgefaßten Sinne nicht zu einer "Nachrichtenübermittlung", war es aus damaliger Sicht möglich, den hilfesuchenden Kontakt ausreisewilliger Bürger, aber - wegen der Strafbarkeit von Vorbereitung und Versuch - auch schon die bloße Anbahnung dazu nach § 100 StGB-DDR zu bestrafen.

36

b) Angesichts der hohen Strafdrohungen hat indes die Anwendung des § 99 oder des § 100 StGB-DDR auf derartige Sachverhalte, wenn nicht - aus der Sicht der DDR-Justiz - erschwerende Besonderheiten hinzutraten, regelmäßig die Grenze des noch Hinnehmbaren überschritten. Die Verhängung längerer Freiheitsstrafen in solchen Fällen, denen selbst bei denkbar großzügiger Würdigung der staatlichen Interessen der DDR und der damals herrschenden Rechtsvorstellungen geringe Bedeutung oder gar schon Bagatellcharakter zukam, stellt in der Regel einen unerträglichen und offensichtlichen Verstoß gegen die auch in der DDR gültigen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes dar. Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94, unter C III 2 b - für einen ähnlichen Fall der Anwendung des § 99 StGB-DDR mit zutreffenden, in ihrer Bedeutung über den konkreten Sachverhalt hinausgehenden Gründen näher dargelegt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung, die auch für § 100 StGB-DDR gelten muß, in den maßgeblichen Erwägungen an.

37

aa) Für die Festlegung der äußersten Grenzen zulässiger Auslegung von Strafgesetzen ist im Falle von Strafbestimmungen, bei denen sich eine durch unbestimmte Rechtsbegriffe bedingte Weite des Anwendungsbereichs auf der Tatbestandsseite mit einer extrem hohen Strafdrohung auf der Rechtsfolgenseite verbindet, ein Mindestmaß an Bemühung um einschränkende Anwendung unverzichtbar. Ein solches Minimum an Restriktionsbemühung war auch im Falle der §§ 99, 100 StGB-DDR offensichtlich geboten. Sollten die Grenzen zur willkürlichen, elementare Gerechtigkeitsgebote mißachtenden Anwendung der §§ 99, 100 StGB-DDR nicht überschritten werden, durften zumindest die unbestimmten Rechtsbegriffe des "Interessennachteils" und der "Interessenschädigung" nur zurückhaltend bejaht werden (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b).

38

Aus der systematischen Stellung des § 99 StGB-DDR, aber auch aus der Rechtsnatur des mit hoher Strafe bedrohten Verhaltens als eines Nachrichtenübermittlungsdelikts folgt für eine am Sinn und Zweck der Norm ausgerichtete, den Vorwurf der Willkür vermeidende Auslegung des § 99 StGB-DDR, daß die Interessenverletzung gerade aus dem durch die Informationsweitergabe bedingten Wissenszuwachs auf der Empfängerseite folgen und ein gewisses Gewicht aufweisen mußte (BGH aaO.).

39

In aller Regel fehlte es nach Auffassung des Senats daran offensichtlich in den Fällen, in denen die übermittelten Informationen sich auf die Schilderung der eigenen persönlichen Verhältnisse und der Ausreisebemühungen beschränkten oder darüber nur unwesentlich hinausgingen. Der aus solchen "Nachrichten" folgende Informationszuwachs auf der Empfängerseite war regelmäßig denkbar gering. Daß das DDR-Regime seinen Bürgern grundsätzlich keine Ausreisefreiheit zubilligte, war - auch aus der Sicht der DDR - weitgehend bekannt. Der Informationswert der übermittelten Schilderungen beschränkte sich daher in der Regel darauf, daß die Betroffenen lediglich einen nicht besonders gelagerten Einzelfall aus einer Vielzahl gleichartiger Fälle repräsentierten (BGH aaO.).

40

Gemessen am Schutzgut des § 100 StGB-DDR waren von ähnlich minderem Gewicht die Fälle bloßer hilfesuchender Kontaktaufnahme von ausreisewilligen DDR-Bürgern zu amtlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland oder Hilfsorganisationen, wenn es zu weiterem nicht kam. Dazu stand die hohe Strafdrohung des § 100 StGB-DDR außer Verhältnis.

41

bb) Allerdings wird auch in solchen Fällen minderer Bedeutung ein Strafbedürfnis aus der von Furcht vor Ansehensverlusten des SED-Regimes geprägten Sicht der DDR-Justiz nicht völlig zu bestreiten und noch nicht als willkürlich zu bezeichnen sein. Um diesem Strafbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines "Ansehensschadens" der DDR zu genügen, gleichzeitig aber auch grob ungerechte, menschenrechtswidrige Ergebnisse zu vermeiden, kam jedoch die Anwendung des § 219 StGB-DDR mit seiner minderen Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe in Betracht (vgl. BGH aaO. und BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - unter C I 2).

42

In Teilbereichen hat die Rechtsprechung der DDR dem Gebot restriktiver Anwendung der §§ 99, 100 StGB-DDR selbst schon Rechnung getragen. Nach den Feststellungen des Landgerichts ergaben sich nämlich einschränkende Tendenzen in der Anwendung von § 99 StGB-DDR insofern, als das Oberste Gericht der DDR zu einem nicht näher festzulegenden Zeitpunkt, etwa Anfang 1982, seine Rechtsprechung dahin änderte, daß die Mitteilung der sogenannten kleinen Personalien des Ausreisewilligen und der Tatsache, daß ein Ausreiseantrag gestellt wurde, nicht mehr als die Übermittlung von Nachrichten und offizielle Stellen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr als Einrichtungen oder Vertreter einer fremden Macht im Sinne des § 99 StGB-DDR angesehen wurden (UA S. 223). Die Folge war, daß die Mitteilung von Informationen, die über die sogenannten kleinen Personalien und die Tatsache des Ausreiseantrags hinausgingen, als ungesetzliche Verbindungsaufnahme nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR gewertet wurde, wenn sie an offizielle Stellen der Bundesrepublik Deutschland gerichtet war, dagegen nach wie vor als landesverräterische Nachrichtenübermittlung nach § 99 StGB-DDR, wenn diese "Nachrichten" für "feindliche" Organisationen in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt waren. Für den Bereich des § 100 StGB-DDR wirkte sich die Rechtsprechungsänderung insofern aus, als die Verbindungsaufnahme zu offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr erfaßt wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde aber in der Weitergabe der sogenannten kleinen Personalien und der Tatsache des Ausreiseantrags an eine "feindliche" Organisation zwar nicht mehr eine landesverräterische Nachrichtenübermittlung nach § 99 StGB-DDR, jedoch eine landesverräterische Agententätigkeit nach § 100 StGB-DDR gesehen.

43

cc) Diese einschränkenden Tendenzen in der DDR-Rechtsprechung reichten zur Vermeidung unerträglicher Ergebnisse jedoch nicht aus. In den Fällen minderen Gewichts, in denen es allein um die bloße hilfesuchende Kontaktaufnahme oder doch nur um die Weitergabe von Informationen über das persönliche Schicksal des Ausreisewilligen und seine Ausreisebemühungen ging, bedeutete die Verhängung längerer Freiheitsstrafe einen groben, unerträglichen Verstoß gegen das auch die Strafzumessung nach dem Strafrecht der DDR bindende.Verhältnismäßigkeitsprinzip und zugleich eine gesetzwidrige Entscheidung nach § 244 StGB-DDR. Dies gilt allerdings nur als ein allgemeiner, richtungsweisender Grundsatz, der auch Ausnahmen erfährt. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Ausführungen des 5. Strafsenats (in seinen Urteilen vom 15. September 1995 - 5 StR 642/94 - unter C III 2 b und 5 StR 68/95 - unter C II 2 b), wonach im Fall bloßer Kontaktaufnahme zu offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland und der Mitteilung von Kopien des Ausreiseantrags regelmäßig nicht mit vollstreckbarer Freiheitsstrafe reagiert werden durfte, sofern nicht erschwerende Umstände vorlagen. Entscheidend für die Feststellung unerträglicher und offensichtlicher Menschenrechtswidrigkeit kann nur eine Gesamtwürdigung aller dafür aussagekräftigen Gesichtspunkte des Einzelfalls sein, insbesondere die Prüfung, ob - nach damaliger Rechtsvorstellung - erschwerende Umstände hinzutraten, welche die Verhängung einer sonst nicht vertretbaren längeren Freiheitsstrafe in solchen Fällen als noch hinnehmbar erscheinen lassen.

44

2. Nach dem dargelegten Beurteilungsmaßstab kann der Freispruch in den Fällen H. und B. P. (A IV 18 der Urteilsgründe), K. und M. H. (A IV 17 der Urteilsgründe), W. und M. Wa. (A IV 8 der Urteilsgründe) und R. (A IV 7 der Urteilsgründe) nicht bestehen bleiben. Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht in diesen Fällen die Gesetzwidrigkeit der Verurteilung zu Unrecht verneint oder ein wissentliches Handeln im Sinne von § 244 StGB-DDR mit rechtlich bedenklichen (Hilfs-)Erwägungen als nicht nachweisbar erachtet.

45

a) Die Eheleute P. wurden allein deshalb wegen versuchter landesverräterischer Agententätigkeit (§ 100 Abs. 1 und 2 StGB-DDR) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten (H. P.) und von einem Jahr und drei Monaten (B. P.) verurteilt, weil sie auf den Rat des in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vaters von B. P., der sie bei der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte als Ausreisewillige hatte registrieren lassen, einen - abgefangenen - Brief an diese Organisation gerichtet hatten, in dem sie unter Hinweis auf ihre Registrierung um Unterstützung für ihr Übersiedlungsvorhaben baten. Daß die Gefahr der Schädigung staatlicher Interessen in diesem Fall einer einzigen, zudem noch gescheiterten Kontaktaufnahme denkbar gering war, es sich vielmehr um einen Bagatellfall handelte, drängte sich auch für eine ideologisch beeinflußte und von ständiger Furcht vor Ansehensverlusten und Souveränitätsbeeinträchtigungen geprägte Sicht, die damals in der DDR herrschte, auf. Besondere Umstände, die erschwerend hätten gewertet werden können, lagen nach dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt nicht vor. Zwischen dem unter dem Gesichtspunkt des § 100 StGB-DDR allenfalls zu bejahenden geringen "Unrecht" und den verhängten Freiheitsstrafen bestand ein so krasses Mißverhältnis, daß die Bestrafung als überharte, willkürliche Unterdrückungsmaßnahme gegenüber dem politisch nicht angepaßten Bürger und mithin als nicht mehr hinnehmbarer Verstoß gegen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes erscheint. Die Strafmilderungsmöglichkeit wegen Versuchs (§ 21 Abs. 4 Satz 3, § 62 Abs. 1 StGB-DDR) hätte es durchaus erlaubt, eine noch hinnehmbare Strafe zu finden.

46

b) Einen unerträglichen und offensichtlichen Verstoß gegen die Grundgebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes bedeutet auch die Verurteilung von K. und M. H. wegen landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (§ 99 Abs. 1 StGB-DDR) und wegen mehrfacher ungesetzlicher Verbindungsaufnahme (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) zu Freiheitsstrafen von jeweils vier Jahren. Die Eheleute H. hatten nach Ablehnung ihres Ausreiseantrags auf Umwegen ein Schreiben an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte gesandt, weil sie sich von ihr eine Unterstützung des Übersiedlungsvorhabens versprachen. Sie hatten Abschriften gleichzeitig verfaßter Eingaben an höchste Regierungsstellen der DDR beigefügt und über ihre persönlichen Verhältnisse sowie ihre Ausreisebemühungen berichtet. In gleicher Weise hatten sie sich an die ständige Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ostberlin gewandt. Dorthin hatten sie etwa einen Monat später ein weiteres Schreiben gerichtet, in dem sie - ebenso wie in einem gleichlautenden und gleichzeitig auf Umwegen weitergeleiteten Brief an das Gesamtdeutsche Institut in Bonn - Angaben über ihre Ausreisebestrebungen machten. Ein dritter Brief an die Ständige Vertretung der Bundesrepublik in Ostberlin, dem sie Kopien weiterer Eingaben beigefügt hatten, war abgefangen worden.

47

Die Anwendung des § 99 Abs. 1 StGB-DDR auf die im wesentlichen nur die persönlichen Verhältnisse und die Ausreisebemühungen betreffenden Mitteilungen an die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte unterliegt angesichts des allenfalls zu bejahenden "Ansehensschadens" den oben dargelegten grundsätzlichen Bedenken. Selbst die Beurteilung der Kontakte zu den offiziellen Stellen der Bundesrepublik Deutschland nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR bedeutete auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen eine Normanwendung im Grenzbereich tatbestandlichen Handelns (vgl. BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 68/95 - unter C II 2 b) mit entsprechender aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abzuleitender Bindung für die Strafzumessung. Zwar hätten die aus damaliger Sicht erschwerenden Umstände der mehrfachen Tatbegehung und der als herabsetzend angesehenen Äußerung in zwei Schreiben, die DDR habe internationale Abkommen verletzt, eine Ahndung mit geringerer Freiheitsstrafe unter Umständen als noch hinnehmbar erscheinen lassen. Die Verhängung von Freiheitsstrafen von vier Jahren gegen die nicht vorbestraften, "geständigen" Verfolgten, denen vom Angeklagten im Urteil ein in "arbeitsmäßiger Hinsicht" ordnungsgemäßes Verhalten bescheinigt ist, steht jedoch in einem so krassen, unerträglichen Maße außer Verhältnis zum nach damaliger Anschauung allenfalls zu bejahenden Unrecht und zur möglichen Schuld, daß das Verbot grausamen und übermäßig harten Strafens eindeutig verletzt ist. Diese Art der Bestrafung zielte erkennbar nur auf massive Einschüchterung des politisch andersdenkenden, nicht angepaßten DDR-Bürgers und war nicht an den Geboten zur Verwirklichung von Gerechtigkeit und Achtung der Menschenwürde ausgerichtet. Sie war willkürlich.

48

c) Im Ergebnis das Gleiche gilt auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts im Falle der Eheleute W. und M. Wa.. Gegen sie verhängte der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. unter dem Vorsitz des Angeklagten Freiheitsstrafen von drei Jahren (M. Wa.; soweit diese Strafe im angefochtenen Urteil an einer Stelle mit "zwei" Jahren angegeben ist, handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) und zwei Jahren und sechs Monaten (W. Wa.) wegen mehrfacher landesverräterischer Nachrichtenübermittlung (§ 99 Abs. 1 StGB-DDR). Die Verurteilung beruhte darauf, daß sie dem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Vater von M. Wa., der ihnen bei ihren bis dahin erfolglosen Ausreisebemühungen helfen wollte und deshalb Kontakt zum Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen sowie später zur Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte aufgenommen hatte, Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, ihren Arbeitsplatz und ihre Übersiedlungsbemühungen gemacht und über ihn (mindestens) drei Briefe mit entsprechendem Inhalt an diese Organisation gerichtet hatten. Angesichts der im wesentlichen auf die Aktivitäten zur Ausreise beschränkten Mitteilungen war der nach dem Schutzgut des § 99 StGB-DDR wesentliche "Informationszuwachs" denkbar gering, so daß selbst bei Beachtung der aus Sicht der DDR-Justiz antisozialistischfeindseligen Einstellung und Tätigkeit der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte eine Beeinträchtigung der Interessen der DDR allenfalls unter dem Gesichtspunkt des dem Bereich des § 219 StGB-DDR zuzuordnenden "Ansehensschaden" zu bejahen war. Erschwerende Gesichtspunkte sind außer der mehrfachen Tatbegehung nicht festgestellt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sich die Eheleute Wa. - wie im sonst vergleichbaren Fall A IV 9 der Urteilsgründe, in dem die Bestrafung deswegen gerade noch hinnehmbar erscheint - in ihren Schreiben herabsetzend über die DDR geäußert hätten. Unter diesen Umständen bedeutet die Verhängung von Freiheitsstrafen von drei Jahren und zwei Jahren und sechs Monaten eine unerträglich ungerechte, völlig außer Verhältnis zum Gewicht der Verfehlungen stehende Bestrafung, die auch bei Berücksichtigung damaliger Rechtsvorstellungen nicht mehr hingenommen werden kann.

49

d) Verletzt ist das Verbot grausamen, übermäßig harten Strafens auch im Fall R., der sich allerdings von den übrigen Fällen der Verurteilung nach § 99 oder § 100 StGB-DDR insofern unterscheidet, als kein Zusammenhang mit Ausreisebemühungen besteht. R., die im Zeitpunkt ihrer Verurteilung bereits im Rentenalter stand, war von ihrem aus politischen Gründen inhaftierten Sohn wiederholt bedrängt worden, einen ihr zugesteckten Kassiber in Abschriften an Personen in der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Veröffentlichung weiterzuleiten. Erst als ihre Bemühungen, ihren Sohn bei mehreren Haftbesuchen von seinem Verlangen abzubringen, gescheitert waren, er vielmehr für den Fall weiterer Weigerung mit Selbstmord gedroht hatte, gab sie nach und sandte von ihr gefertigte Abschriften während eines Besuchs in Polen an drei unbekannt gebliebene Personen in der Bundesrepublik. Eine weitere Abschrift übergab sie Mitarbeitern der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau; ihre Bitte um Weiterleitung an das Bundesministerium für innerdeutsche Beziehungen wurde jedoch abgelehnt. Das Original des ihr zugesteckten Zettels gab sie einer Verwandten mit der Bitte, es bei einer Reise in die Bundesrepublik mitzunehmen. Inhalt des Kassibers war der bekundete Protest der politischen Gefangenen in der Vollzugsanstalt Brandenburg gegen eine vom Sohn der Verfolgten R. im Zusammenhang mit den Ereignissen um die Gewerkschaft Solidarnosc offenbar erwartete militärische Intervention der Ostblockstaaten in Polen; ein darauf bezogener Hungerstreik und sonstige Streikaktionen der politischen Gefangenen in der Vollzugsanstalt Brandenburg wurden angekündigt und alle politischen Gefangenen der am "Überfall" beteiligten Staaten aufgefordert, sich den Protestaktionen anzuschließen. Wegen dieses als landesverräterische Nachrichtenübermittlung (§ 99 Abs. 1 StGB-DDR) und ungesetzliche Verbindungsaufnahme (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR) gewerteten Sachverhalts wurde R. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

50

Die Anwendung des § 99 Abs. 1 StGB-DDR auf das Verhalten der Verfolgten mit dem dadurch eröffneten Strafrahmen von zwei bis zwölf Jahren Freiheitsstrafe überschreitet die Grenze hinnehmbarer Gesetzesinterpretation. Daß durch die Äußerungen eines im Gewahrsam des SED-Regimes befindlichen Strafgefangenen, deren Weiterleitung die "Einrichtung" der "fremden Macht", die deutsche Botschaft in Warschau, ja gerade abgelehnt hatte und die zudem einen objektiv nicht eingetretenen Fall betrafen, die Interessen der DDR beeinträchtigt werden konnten, lag fern. Der Nachteil für die DDR wird daher auch in den Gründen des Urteils gegen R. bezeichnenderweise wesentlich aus der "Zielstellung" des Sohnes abgeleitet. Um einem insoweit aus der Sicht der DDR-Justiz bestehenden Strafbedürfnis zu genügen, hätte aber die bei der Weite des Tatbestandes auch hinsichtlich des Kontakts zur Botschaft in Warschau alternativ in Betracht kommende Anwendung des § 219 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR ausgereicht. Selbst unter dem Gesichtspunkt dieser Strafvorschrift liegen Unrecht und Schuld der Verfolgten am unteren Rand. Um die - offensichtlich nicht gegebene - "hohe Gesellschaftsgefährlichkeit" des Verhaltens von R. in den Urteilsgründen zu belegen, griff der Angeklagte denn auch zum Mittel der Vermutung. Obwohl die drei Personen, denen Abschriften des Kassibers übersandt wurden, nach dem vom Landgericht mitgeteilten Sachverhalt nicht bekannt waren, nahm der Angeklagte ohne erkennbare Beweisgrundlage an, daß sie mit "verschiedenen" als feindlich eingeschätzten Organisationen "in Verbindung" standen. Die auf das Beispiel der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte bezogenen Ausführungen bleiben ohne konkreten Bezug zum Fall. Die Deutung des Landgerichts, der Angeklagte habe mit diesen Erwägungen zur Strafzumessung (möglicherweise) lediglich die Gefahr dartun wollen, daß die übermittelten "Nachrichten" an feindliche Organisationen gelangen konnten, steht im Gegensatz zur ausdrücklichen Annahme einer "Verbindung" der unbekannten Adressaten zu "verschiedenen" Organisationen.

51

Daß die objektive Gefährlichkeit des Verhaltens gering war, drängte sich selbst für eine ideologisch geprägte Sicht auf. Unter diesen Umständen stellt sich die Verhängung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten gegen eine bereits im vorgerückten Alter stehende Frau, die unter dem psychischen Druck der Selbstmorddrohung ihres Sohnes gehandelt hatte, die zudem, wie der Angeklagte im Urteil selbst ausführte, sich bisher nicht nur straffrei verhalten hatte, sondern "in der Gesellschaft stets ordnungsgemäß aufgetreten" war und "gute Arbeit geleistet" hatte, als kaum verhüllte Unterdrückungsmaßnahme dar, fernab der Verwirklichung von Gerechtigkeit und nicht mehr erklärbar als eine harte Bestrafung auf allgemein höherem Strafenniveau. Soweit das Landgericht daraus, daß die verhängte Strafe entgegen der Gewohnheit der Angeklagten unter dem Antrag der Bezirksstaatsanwaltschaft blieb und der Angeklagte ausführlicher als sonst auf strafmildernde Gesichtspunkte einging, ableitet, er habe bei der Strafzumessung möglicherweise nicht wissentlich gesetzwidrig gehandelt, wird dabei nicht erkennbar berücksichtigt, daß dieses Indiz auch für ein erhöhtes Schuldbewußtsein sprechen kann. Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorstellung, im Grundsatz an den Antrag der Bezirksstaatsanwaltschaft gebunden zu sein, einen wissentlichen Gesetzesverstoß bei der Strafzumessung hätte in Frage stellen können.

52

3. In den übrigen Fällen der Verurteilungen, die (u.a.) auf § 99 oder § 100 StGB-DDR gestützt waren, hält der Freispruch hingegen rechtlicher Prüfung stand.

53

a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht wissentliche Verstöße gegen das Verfahrensrecht, insbesondere bewußte Verletzungen des Beweisrechts im Sinne von Sachverhaltsverfälschungen verneint oder als nicht nachweisbar erachtet hat, lassen - wie im übrigen auch in den noch zu erörternden Fällen A IV 1 und 2 der Urteilsgründe - Rechtsfehler nicht erkennen.

54

b) Daß der Angeklagte in diesen Fällen die angewendeten Straftatbestände jedenfalls nicht nachweisbar bewußt überdehnte, hat das Landgericht ebenfalls in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dargelegt.

55

Im Ergebnis zutreffend hat es auch eine Rechtsbeugung durch grausame, überharte Bestrafung verneint. Die dargelegten Prüfungsgrundsätze stimmen zwar, was die grundsätzlichen Bedenken gegen die Anwendung der §§ 99, 100 StGB-DDR auf Westkontakte ausreisewilliger DDR-Bürger angeht, mit den vom Landgericht beachteten Gesichtspunkten nicht voll überein. In den verbleibenden Fällen der Verurteilungen nach § 99 oder § 100 StGB-DDR sind jedoch jeweils Besonderheiten gegeben, die nach den damals geltenden Rechtsvorstellungen als erschwerend angesehen werden konnten und die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung die durchweg harten, teilweise bis an die Grenze zum unerträglichen und offensichtlichen Gerechtigkeits- und Menschenrechtsverstoß heranreichenden Bestrafungen als noch hinnehmbar erscheinen lassen. Der Senat kann daher ausschließen, daß das Landgericht bei voller Berücksichtigung des dargelegten Beurteilungsmaßstabs zur Feststellung rechtsbeugenden Verhaltens gelangt wäre. Im einzelnen gilt folgendes:

56

aa) Erschwerende Besonderheiten lagen in Fällen der Verurteilungen nach § 99 StGB-DDR (und § 219 StGB-DDR) zum Teil darin, daß die weitergegebenen Mitteilungen über die Schilderung der persönlichen Verhältnisse und die Ausreisebemühungen nicht bloß unwesentlich hinausgingen. Erschwerende Umstände folgten weiterhin aus strafschärfenden Gesichtspunkten in der Person des Verurteilten (wie etwa Rückfälligkeit im Sinne von § 44 StGB), aber auch aus der erhöhten Intensität der Verbindungen zu westlichen Stellen im Sinne besonders häufiger Kontakte über einen längeren Zeitraum und/oder einer dabei erzielten Öffentlichkeitswirkung. Ebenfalls strafschärfend konnte sich die besondere Gefährlichkeit kontaktierter oder angeschriebener Stellen nach den damals herrschenden Rechtsvorstellungen auswirken (Fluchthelferorganisationen, Zentralstelle der Landesjustizverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland in Salzgitter). Von Bedeutung nach der zu berücksichtigenden Sicht der DDR-Justiz war auch, daß einzelne Verfolgte entgegen ausdrücklicher Warnung durch amtliche Stellen der DDR gehandelt oder auf andere Weise ein auf bewußte Konfrontation und Provokation angelegtes Verhalten gezeigt, sich zum Teil aber auch in einer als herabsetzend empfundenen Weise geäußert hatten. Am häufigsten ergaben sich Umstände, die eine sonst nicht mehr zu ertragende Bestrafung nach § 99 oder § 100 StGB-DDR als noch hinnehmbar erscheinen lassen, aus zusätzlich mit abgeurteilten Gesetzesverletzungen von eigenständigem Gewicht.

57

Bei der Wertung erschwerender Fallbesonderheiten verbot sich eine schematische Betrachtung. Vielmehr waren sie bei der notwendigen Gesamtwürdigung in Beziehung zur besonderen Härte der Bestrafung zu setzen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abzuwägen.

58

Die Berücksichtigung der Sicht der DDR-Justiz bei der Feststellung und Wertung erschwerender Gesichtspunkte führt in einzelnen Fällen dazu, daß Bestrafungen gerade solcher Personen ohne strafrechtliche Reaktion bleiben, die dem Unrechtssystem der SED mutig und unerschrocken entgegengetreten sind. Diese Folge muß jedoch wegen der Beschränkungen aus Art. 103 Abs. 2 GG, die von einer rechtsstaatlichen Strafverfolgung nicht aufgegeben werden können, hingenommen werden.

59

bb) Die gebotene Gesamtbetrachtung ergibt auch in den Fällen der Eheleute Sch. (A IV 10 der Urteilsgründe) und A. (A IV 11 der Urteilsgründe), in denen der Generalbundesanwalt Aufhebung des Freispruchs beantragt hat, daß Umstände vorlagen, die nach den damals maßgebenden Rechtsvorstellungen erschwerend gewertet werden konnten und die die an sich naheliegende Wertung der Bestrafungen als unerträgliche und offensichtliche Verstöße gegen die Elementargebote der Gerechtigkeit und des Menschenrechtsschutzes letztlich doch nicht zulassen. Im Fall der Eheleute Sch. sind es die zusätzlich mitabgeurteilten Gesetzesverstöße, die den Ausschlag gaben; im Fall der Eheleute A. sind es neben herabsetzenden Äußerungen über die DDR Umfang und Dauer der Westkontakte, die einer Wertung als gesetzwidrige Entscheidung bei der Strafzumessung letztlich entgegenstehen.

60

II. Auch in den beiden Fällen des Freispruchs, denen Verurteilungen unter anderem wegen staatsfeindlicher Hetze (§ 106 StGB-DDR) zugrunde liegen, dringt die Revision nicht durch (A IV 1 und 2 der Urteilsgründe).

61

1. Mit der Strafsache gegen He. (Fall A IV 1 der Urteilsgründe) war der Angeklagte zweimal befaßt. Die erste Verurteilung vom 1. Oktober 1980 wegen planmäßig begangener staatsfeindlicher Hetze und staatsfeindlicher Verbindungsaufnahme (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, § 100 Abs. 1 StGB-DDR, jeweils in der Fassung von 1974) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wurde auf die Berufung des Betroffenen He. durch das Oberste Gericht aufgehoben. Es beanstandete in seinem Urteil vom 1. Dezember 1980 unter anderem verschiedene Mängel in verfahrensrechtlicher Hinsicht und die Unvollständigkeit der Feststellungen; außerdem wies es darauf hin, daß die ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten nicht erforderlich sei, sondern eine Freiheitsstrafe von etwa vier Jahren und sechs Monaten genüge. Aufgrund erneuter Hauptverhandlung verurteilte der 1. Strafsenat des Bezirksgerichts D. unter dem Vorsitz des Angeklagten am 9. April 1981 He. wiederum, nunmehr aber "nur" wegen planmäßiger staatsfeindlicher Hetze zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.

62

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte, der vor 1980 in einem Familiensenat tätig gewesen war, im Fall He. zum ersten Mal mit einer Verurteilung wegen staatsfeindlicher Hetze befaßt, hatte offensichtliche Probleme mit der Erfassung des umfangreichen Prozeßstoffs sowie mit der Beweisaufnahme und war, wie sich dem Urteilszusammenhang entnehmen läßt, möglicherweise damals noch - anders als später - mit der rechtlichen Materie nicht voll vertraut. Unter diesen Umständen ist mit dem Landgericht ein wissentlich gesetzwidriges Handeln des Angeklagten in Zusammenhang mit dem ersten Urteil gegen He. nicht mit genügender Sicherheit festzustellen. Angesichts der Vorgaben durch das Oberste Gericht für das weitere Verfahren scheidet auch eine Rechtsbeugung in Zusammenhang mit dem abschließenden Urteil gegen He. jedenfalls aus subjektiven Gründen aus.

63

2. Im Fall der Verurteilung des ehemaligen Offiziers der Nationalen Volksarmee Be. (Fall A IV 2 der Urteilsgründe) vom 11. Dezember 1980 wegen staatsfeindlicher Hetze (§ 106 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 StGB-DDR) in Tateinheit mit ungesetzlicher Verbindungsaufnahme (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 StGB-DDR (in der Alternative des Herstellens von Aufzeichnungen in der Absicht der Verbreitung im Ausland)) und wegen versuchten und vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 3 bis 5, Abs. 4 StGB-DDR) ist eine Überdehnung der angewendeten Tatbestände noch nicht festzustellen. Dies hat das Landgericht im einzelnen ohne Rechtsfehler dargelegt. Auch aus der Verhängung einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten ergibt sich ein rechtsbeugendes Handeln des Angeklagten noch nicht. Bezogen auf die isoliert betrachtete Annahme eines Verstoßes gegen die §§ 106 Abs. 1 und 2, 219 Abs. 2 StGB-DDR steht die verhängte Strafe allerdings in einem krassen Mißverhältnis zu dem als strafbar erachteten Verhalten. Denn das von Be. über Jahre immer wieder überarbeitete, als "Hetzschrift" beurteilte Manuskript ist nie an die Öffentlichkeit gedrungen. Eine Schädigung der Interessen der DDR war daher objektiv nicht eingetreten. Die nach Sicht der DDR-Justiz aus der subjektiven Zielrichtung abzuleitende Gefährlichkeit und das daraus folgende Strafbedürfnis hätten selbst nach den damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls eine deutlich niedrigere Strafe notwendig gemacht. Nach damaliger Betrachtung erschwerend kommen jedoch die weiter angenommenen Gesetzesverstöße des versuchten und vorbereiteten ungesetzlichen Grenzübertritts hinzu. Angesichts der sich über längere Zeit erstreckenden, vielfältigen Maßnahmen zur Fluchtvorbereitung konnte diesem Verhalten ein erhebliches Gewicht beigemessen werden, ohne daß eine solche Beurteilung dem Vorwurf der Willkür ausgesetzt ist. Mit Rücksicht darauf erscheint die Bestrafung bei einer Gesamtbetrachtung zwar immer noch als besonders hart, insgesamt aber noch nicht als unerträgliche und offensichtliche Menschenrechtsverletzung.

64

D. Die Teilaufhebung des Freispruchs hat zur Folge, daß auch die nach dem Strafrecht der DDR verhängte einheitliche Freiheitsstrafe auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hin aufgehoben werden muß. Denn nur auf diese Weise ist gewährleistet, daß im Falle zusätzlicher Verurteilung im weiteren Verfahren bei Anwendung der Bestimmungen des StGB-DDR insgesamt auf eine einheitliche Freiheitsstrafe als sogenannte Hauptstrafe erkannt werden kann.

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Vom neuen Tatgericht wird allerdings bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen zu beachten sein, daß das StGB-DDR nur die - in § 244 StGB-DDR nicht vorgesehene - Verurteilung auf Bewährung, nicht aber eine § 56 StGB entsprechende Strafaussetzung zur Bewährung kannte und die Anwendung des § 56 StGB auf eine nach dem DDR-Strafrecht gebildete Freiheitsstrafe nicht in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 1995, 2861, 2862 [BGH 26.04.1995 - 3 StR 93/95]; BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III). Nach der gebotenen konkreten Betrachtungsweise (Art. 315 Abs. 1 Satz 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB) wird die gemäß § 244, §§ 63 f. StGB-DDR festzusetzende Hauptstrafe mit der - nach Verhängung von Einzelstrafen nach den ebenfalls verwirklichten §§ 336, 239 Abs. 2 StGB - zu bildenden Gesamtstrafe (§§ 53 f. StGB) verglichen werden müssen. Kann die Gesamtstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wird auf sie als mildere Sanktion zu erkennen sein (BGH, Urteil vom 15. September 1995 - 5 StR 713/94 - zum Abdruck in BGHSt bestimmt, unter C III). Die Teilrechtskraft des auf § 244 und § 131 StGB-DDR gestützten Schuldspruchs steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen. Insoweit müssen die Grundsätze entsprechend angewendet werden, die zur Durchbrechung der Teilrechtskraft in Fällen nachträglicher mildernder Gesetzesänderung in der Rechtsprechung entwickelt worden sind (vgl. BGHSt 20, 116, 119 f.;  26, 1, 2 ff. [BGH 24.09.1974 - 1 StR 365/74]; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 354 a Rdn. 12 m.w.Nachw.).