Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.09.1995, Az.: 5 StR 168/95
Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR; Anwendung der Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung des BGH zur Rechtsbeugung durch DDR-Richter auf den Bereich der politisch motivierten Strafjustiz der DDR; Weitestgehende Beachtung des Rechts der DDR und der dort üblichen Methoden der Rechtsanwendung auf Grund rechtsstaatlicher Prinzipien; Bestrafung des Richters oder Staatsanwalts nur wegen offensichtlicher schwerer Willkürakte in Anwendung des DDR-Rechts; Bestrafung bei Überdehnung der Straftatbestände; Bestrafung in Fällen, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; Bestrafung bei schweren Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren; Tätigkeit der Angeklagten in Strafverfahren als Vertreterin der Anklagebehörde als Gegenstand des Verfahrens; Staatsfeindliche Hetze, Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit, ungesetzliche Verbindungsaufnahme bzw. ähnlich gelagerte Delikte als Gegenstand der Verurteilungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.09.1995
- Aktenzeichen
- 5 StR 168/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 19112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 31.10.1994
Rechtsgrundlagen
- § 2 StGB
- § 336 StGB
- § 239 StGB
- § 344 Abs. 2 StPO
- § 354 StPO
- § 358 Abs. 2 S. 1 StPO
- § 21 StGB-DDR
- § 64 StGB-DDR
- § 100 StGB-DDR
- § 106 StGB-DDR
- § 131 StGB-DDR
- § 214 StGB-DDR
- § 219 StGB-DDR
- § 241 StGB-DDR
- § 244 StGB-DDR
- § 249 StGB-DDR
- Art. 315 EGStGB
Fundstellen
- NJ 1995, 518 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 153 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Rechtsbeugung u.a.
Prozessführer
Christa Irene K. geborene J. aus B., geboren am ... 1934 in Sch.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung.
- 2.
Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts stellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewusst in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt.
- 3.
Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, dass sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt.
- 4.
Namentlich drei Fallgruppen kommen -hier- als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Missverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Sitzungen vom 5. und 15. September 1995,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte Häger Basdorf Nack als beisitzende Richter,
Richter am Kammergericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 15. September 1995 für
Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Oktober 1994 aufgehoben
- a)
im Schuldspruch in den Fällen II 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 des Urteils; in diesen Fällen wird die Angeklagte freigesprochen; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;
- b)
im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen.
- 2.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, daß die Angeklagte der Rechtsbeugung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, und der Beihilfe zur Rechtsbeugung in Tateinheit mit Beihilfe zur Freiheitsberaubung schuldig ist.
- 3.
Zur Straffestsetzung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rechtsbeugung in elf Fällen, davon in zehn Fällen in Tateinheit mit - teils mehrfacher - Freiheitsberaubung, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren - als Hauptstrafe (§ 64 Abs. 1 StGB-DDR) - unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
A.
Die 1934 geborene Angeklagte studierte bis 1957 in Leipzig Rechtswissenschaft. Danach war sie als Staatsanwältin tätig, seit 1968 beim Generalstaatsanwalt von Berlin (Ost) und dort von 1974 bis 1988 in der für die Verfolgung von Staatsverbrechen zuständigen Abteilung. Seit Juni 1990 ist sie Rentnerin.
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Tätigkeit der Angeklagten in elf Strafverfahren in den Jahren 1980 bis 1988 als Vertreterin der Anklagebehörde. In allen Fällen war die Angeklagte Anklageverfasserin und Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung. In einem Fall wurde ein Betroffener, dem Antrag der Angeklagten gemäß, wegen "staatsfeindlicher Hetze" zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Acht Fälle betreffen den Vorwurf der "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit", zwei Fälle den der "ungesetzlichen Verbindungsaufnahme" bzw. ähnlich gelagerter Delikte. Lediglich in einem Fall wurde eine Betroffene "auf Bewährung" verurteilt, in den verbleibenden neun Fällen wurden insgesamt sechzehn Betroffene jeweils zu Freiheitsstrafen von mindestens sieben Monaten bis zu einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
II.
Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung.
B.
Die Verfahrensrügen sind nicht in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Weise erhoben und deshalb unzulässig. Für die sachlichrechtliche Beurteilung von Fällen der vorliegenden Art gilt allgemein folgendes:
I.
Grundsätzlich bestehen keine Bedenken gegen die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315 EGStGB und § 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch Verfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen.
II.
Zum Maßstab der Beurteilung in Fällen der vorliegenden Art gelten die folgenden Grundsätze:
1.
Sowohl nach § 336 StGB als auch nach dem - insofern weiter gefaßten - § 244 StGB-DDR kann ein Staatsanwalt grundsätzlich Täter einer Rechtsbeugung sein. Dies gilt insbesondere für den Abschluß des Ermittlungsverfahrens, sowohl durch Einstellungsverfügung als auch durch Anklageerhebung. Er kann es ferner sein, wenn er als "Herr des Ermittlungsverfahrens" auf Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft hinwirkt. Soweit ein Staatsanwalt zugleich mit einer Rechtsbeugung für eine Inhaftierung des Verfolgten verantwortlich ist, kommt eine tateinheitliche Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, § 131 StGB-DDR) in Betracht. Im gerichtlichen Verfahren (als Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung) kann der Staatsanwalt insbesondere Teilnehmer einer von Richtern begangenen Rechtsbeugung sein.
Soweit mit der Revision geltend gemacht werden soll, die Angeklagte sei im Einzelfall durch Weisungen zu dem ihr angelasteten Tun verpflichtet worden, könnte sie solches gegenüber dem Vorwurf der Rechtsbeugung allenfalls entlasten, wenn sie den gescheiterten Versuch unternommen hätte, Weisungen abzuwenden, mit denen ihr als gesetzwidrig erkannte Entscheidungen abverlangt werden sollten. Für einen solchen Sachverhalt bieten die Feststellungen keinerlei Anhalt; substantiierte Einwendungen werden insoweit auch von der Revision nicht erhoben.
2.
Nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts stellt eine Rechtsbeugung dar; Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes ist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz.
a)
Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich drei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 f.).
Bei der extensiven Auslegung von Strafnormen sind die Grenzen zur bereits den objektiven Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllenden "Überdehnung" freilich fließend. Soweit die Interpretation einer Strafnorm zum Nachteil des Beschuldigten offensichtlich die äußersten Grenzen hinnehmbarer Rechtsanwendung berührt, wird bei gleichzeitiger Verhängung einer im vorgesehenen Strafrahmen besonders schwerwiegenden Rechtsfolge - bzw. beim Hinwirken des Staatsanwalts hierauf - die Annahme von Rechtsbeugung wegen eines unerträglichen Mißverhältnisses der Strafe zu der abgeurteilten Handlung in Betracht kommen. Dies ist nicht auf absolut besonders schwere Strafen beschränkt, sondern kann allein bei Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe für einen offensichtlichen Grenzfall gegeben sein.
b)
Als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung ist auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR die "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.
3.
Bei der danach gebotenen Untersuchung jedes Einzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten) Recht der DDR und nicht von Wertmaßstäben des Grundgesetzes auszugehen.
Das geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es durch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen, die lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu Menschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht. Anders als eine "Legalisierung" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es zu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen Gesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht.
Bei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung ihres anderen Rechtssystems und insbesondere ihres grundlegend abweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht auf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.
4.
Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung vermögen nichts an der Wertung zu ändern, daß die Behandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in allen Fällen "politischen Strafrechts", wie sie hier zur Prüfung stehen, im Sinne der Maßstäbe des Grundgesetzes rechtsstaatswidrig war.
C.
Aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zum äußeren Sachverhalt hat der Senat die Einzelfälle anhand der für Fälle der vorliegenden Art aufgezeigten Prüfungsmaßstäbe überprüft. Er gelangt zu folgendem Ergebnis:
I.
In acht Fällen entscheidet der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst und erkennt auf Freispruch. Die Annahme von Rechtsbeugung durch die Angeklagte kommt hier nicht in Betracht, entweder bereits nach der objektiven Sach- und Rechtslage wegen fehlender Gesetzwidrigkeit oder mangels Vorsatzes, weil die mögliche Feststellung wissentlich gesetzwidrigen Handelns sicher auszuschließen ist.
1.
Die im Februar 1980 gegen Dr. Thomas Kl. und Jutta Br. erhobene Anklage (Fall II 1 des Urteils) wegen "ungesetzlicher Verbindungsaufnahme" (§ 219 Abs. 1 StGB-DDR, in der Neufassung vom 19. Dezember 1974, GBl I 1975 Nr. 3 S. 13 und idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllt den objektiven Tatbestand einer gesetzwidrigen Entscheidung im Sinne des § 244 StGB-DDR nach den getroffenen Feststellungen nicht. Den Betroffenen wurde vorgeworfen, mehr als ein Jahr lang wiederholt mit zwei dem "Sozialistischen Osteuropakomitee (SOK)" angehörenden Personen aus dem Westteil Berlins zusammengetroffen zu sein und dabei eine Vielzahl "antisozialistischer Druckerzeugnisse" entgegengenommen zu haben. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg verurteilte Dr. Kl. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, Frau Br. zu neun Monaten Freiheitsstrafe.
Eine Überdehnung der von der Angeklagten herangezogenen Strafbestimmung ist insoweit nicht ersichtlich. Die in der Anklageschrift niedergelegten Anliegen und Kontakte des Komitees (UA S. 7 ff.) konnten für die DDR-Justiz eine staatsfeindliche Zielsetzung belegen.
Soweit der Tatrichter die Unzulässigkeit der Gesetzesinterpretation mit einem Hinweis auf in Art. 12 und 19 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbürgR) sowie in Art. 27 der DDR-Verfassung garantierte Rechte der Ausreisefreiheit bzw. der Meinungsfreiheit (UA S. 14 f., 107 f.) begründen will, berücksichtigt er nicht hinreichend, daß nach dem Rechtsverständnis der DDR dort kein Recht auf freie Ausreise anerkannt war und daß sowohl die DDR-Verfassung als auch die Staatsrechtspraxis der DDR von einem Grundrechtsverständnis ausgingen, das dem Charakter der Grundrechte unter der Herrschaft des Grundgesetzes nicht entspricht (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 -). Insoweit waren dem staatsrechtlichen Begriff der "sozialistischen Gesetzlichkeit" (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 der DDR-Verfassung) - gleichsam "verfassungsimmanente" - Schranken garantierter Grundrechte mit einem weit stärkeren Gewicht der Positionen des "sozialistischen Staates" zu entnehmen. Bei der Prüfung des Verhaltens von DDR-Justizangehörigen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsbeugung darf die Auslegung von Straftatbeständen oder die Beurteilung des Verhaltens von strafrechtlich verfolgten DDR-Bürgern nicht im Lichte der Wertvorstellungen des Grundgesetzes und orientiert an seinem Menschenbild erfolgen. Vielmehr ist zu berücksichtigen, daß die Rechtspflege von Verfassungs wegen vorrangig dem Schutz und der Entwicklung der DDR und ihrer Staats- und Gesellschaftsordnung dienen sollte (Art. 90 Abs. 1 Satz 1 der DDR-Verfassung).
Die Strafen können - ungeachtet ihrer Unverhältnismäßigkeit nach dem Maßstab rechtsstaatlicher Grundsätze - hier noch nicht als grob ungerecht und schwere Verstöße gegen die Menschenrechte im Sinne willkürlicher Rechtsanwendung gewertet werden, so daß auch im Blick darauf eine Strafbarkeit der Angeklagten als Teilnehmerin an einer durch das Gericht begangenen Rechtsbeugung im Ergebnis ausscheidet.
Die Art und Weise der Durchführung des Verfahrens begründet - ungeachtet dessen, daß es rechtsstaatlichen Anforderungen naheliegend in vielerlei Hinsicht nicht genügte -, den Vorwurf der Rechtsbeugung ebenfalls nicht (vgl. BGHSt 40, 272, 284 f.; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I vor 1). Dies gilt auch für die anderen Fälle, in denen der Senat auf Freispruch durcherkennt. Soweit das Landgericht der Angeklagten im vorliegenden Fall mangelnde nähere Auseinandersetzung mit dem Inhalt der entgegengenommenen Schriften vorwerfen will, könnte solches, wenn überhaupt, hier allenfalls einen für den Tatbestand der Rechtsbeugung ersichtlich unerheblichen Vorwurf nachlässiger Fassung der Anklage rechtfertigen.
2.
Die im Juli 1983 gegen Klaus R. erhobene Anklage (Fall II 3 des Urteils) wegen "landesverräterischer Agententätigkeit" und "öffentlicher Herabwürdigung" (§§ 100, 220 StGB-DDR, jeweils idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) erfüllte objektiv nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, sich mit einem seine erstrebte Ausreise aus der DDR betreffenden Schreiben an das Bundesministerium für Innerdeutsche Beziehungen gewandt und drei weitere Schreiben an staatliche Stellen in der DDR gesandt zu haben, in denen er unter anderem massive Kritik am DDR-Regime erhob und die Nichteinhaltung der Menschenrechte beanstandete. Das Stadtgericht Berlin verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.
Die von der Angeklagten herangezogenen Straftatbestände sind hier noch im Rahmen einer mit dem Wortsinn zu vereinbarenden Auslegung angewandt worden. Mit seiner die Verurteilung stützenden, namentlich auf die Bedeutung von Ausreisefreiheit und Meinungsfreiheit sowie auf das verfassungsrechtlich garantierte Eingabenrecht (Art. 103 der DDR-Verfassung) abstellenden Argumentation (UA S. 48 f., 110 f.) legt das Landgericht auch insoweit einen unrichtigen Maßstab zugrunde. Dabei übersieht der Senat nicht, wie deutlich die nach rechtsstaatlichen Maßstäben unerträgliche Beschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit in der DDR gerade in diesem Fall wird. Dies vermag an der strafrechtlichen Beurteilung von DDR-Justizorganen aus Gründen des Vertrauensschutzes gleichwohl nichts zu ändern. Der Senat verkennt auch nicht, daß die Annahme eines Verbrechens der "landesverräterischen Agententätigkeit" durchaus den Grenzbereich möglicher Gesetzesinterpretation berührt. Er sieht darin hier (in Differenzierung zum Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 2 und 3) namentlich deshalb keine Rechtsbeugung, weil eine alternativ hinnehmbare Anwendung des § 219 StGB-DDR wohl zu keiner milderen Bestrafung des Betroffenen geführt hätte.
Die gegen den Betroffenen verhängte Freiheitsstrafe stellt sich - trotz ihrer Rechtsstaatswidrigkeit nach am Grundgesetz orientierten Maßstäben - noch nicht als offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung dar.
3.
Auch durch die im November und Dezember 1983 gegen N. St. und Be. (Fall II 4 des Urteils), gegen Wa., H. und T. (Fall II 5 des Urteils) sowie gegen Bu. (Fall II 6 des Urteils) erhobenen Anklagen wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) hat sich die Angeklagte noch nicht wegen Rechtsbeugung (bzw. Beihilfe hierzu) strafbar gemacht. Die Betroffenen, denen vorgeworfen wurde, für den 1. September bzw. - Bu. - für den 7. Oktober 1983 "Schweigedemonstrationen" geplant zu haben, wurden zu Freiheitsstrafen zwischen acht Monaten und einem Jahr und fünf Monaten verurteilt, die sie durchweg bis zur vorzeitigen Entlassung in die Bundesrepublik teilweise verbüßten.
a)
Der Tatbestand des § 214 Abs. 1 StGB-DDR (idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) ist von der Angeklagten im Ergebnis nicht überdehnt worden. Freilich nimmt das Landgericht zutreffend an, daß die Variante einer Mißachtungsbekundung hier nicht (auch nicht in Versuchsform) gegeben ist. Anders verhält es sich jedoch mit einer möglichen "Aufforderung" zur Mißachtung der Gesetze (vgl. hierzu Kommentar zum StGB-DDR, hrsg. vom Ministerium der Justiz und von der Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 5. Aufl. 1987 § 214 Anm. 4). Danach konnte bei extensiver Auslegung der Bestimmung das gegenseitige Verabreden einer Demonstration, die ihrerseits einen gesetzesmißachtenden oder zur Gesetzesmißachtung auffordernden Charakter aufweisen sollte, noch tatbestandlich sein. Dies hat das Landgericht bei seiner Würdigung, die Angeklagte habe die Betroffenen wegen hier (§ 21 Abs. 1, § 214 Abs. 5 StGB-DDR) strafloser Vorbereitungshandlungen verfolgt (UA S. 66 f., 112), nicht bedacht. Solche Absprachen sind den Betroffenen in den Anklagen konkret zur Last gelegt worden.
Die jeweils geplanten Demonstrationen konnten - aus der Sicht der Angeklagten - noch nachvollziehbar als eine (kollektive) Bekundung der Mißachtung von Gesetzen aufgefaßt werden. Das entscheidende Kriterium dafür, ob durch eine "Mißachtung der Gesetze" - wofür die Mißachtung der Gesamtheit der Grenzregelung ausreicht (BGHSt 40, 272, 281) - eine "Gefährdung der öffentlichen Ordnung" begründet war, liegt in der Annahme einer "provokatorischen" Tendenz des Täterverhaltens (BGHSt 40, 272, 282; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C I 3 a). Jedenfalls die in den jeweiligen Anklageschriften mitgeteilten Begleitumstände der von den Betroffenen geplanten, auf öffentliches Aufsehen ausgerichteten Aktionen lassen eine solche Würdigung unter Berücksichtigung des Rechtsverständnisses der DDR noch nachvollziehbar erscheinen. Die erforderliche Tatbegehung der Aufforderung zur Gesetzesmißachtung "in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise" konnte ohne Mißachtung des Gesetzeswortlauts aus Sicht der Angeklagten in einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung für den Fall der Durchführung der verabredeten Demonstrationen gefunden werden.
b)
Die gegen die Betroffenen verhängten (rechtsstaatswidrigen) Sanktionen grenzten, auch soweit wegen gemeinschaftlicher Tatbegehung ein Strafrahmen bis zur Höchststrafe von fünf Jahren eröffnet war (vgl. § 214 Abs. 3 StGB-DDR), an unerträgliche Menschenrechtsverletzungen.
Dies gilt hier um so mehr, als die mit dem Wortsinn gerade noch zu vereinbarende Interpretation des Verhaltens der Betroffenen als "Aufforderung zur Mißachtung der Gesetze" die Strafbarkeit weit ins Vorbereitungsstadium der eindeutig im Vordergrund der Strafwürdigkeitserwägungen stehenden Demonstrationen verlegte (§ 214 Abs. 5 StGB-DDR). Dies hätte nahelegen müssen, von der Weite des Strafrahmens in § 214 StGB-DDR, der bis zum bloßen öffentlichen Tadel hinabreichte, durch eine mildere Ahndung unterhalb der Freiheitsstrafe Gebrauch zu machen.
Gleichwohl vermag sich der Senat nicht zu entschließen, in Fällen der vorliegenden Art eine Rechtsbeugung durch das Maß der Bestrafung anzunehmen. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - freilich im Fall einer kurze Zeit durchgeführten spektakulären Demonstration - die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht als Rechtsbeugung gewertet (BGHSt 40, 272). Dem liegt ersichtlich die Auffassung zugrunde, daß aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes von der Sicht der DDR-Justiz ausgegangen werden muß, wonach irgendwie geartete aufsehenerregende Demonstrationen für die Ausreisefreiheit als besonders gefährlich für die öffentliche Ordnung zu werten waren. Ausgehend von dieser Rechtsprechung nimmt der Senat bei begonnenen wie auch konkret geplanten entsprechenden (hier im übrigen jeweils durch Zeit, Ort oder Begleitumstände besonders spektakulären) Demonstrationen die hier verhängten hohen Freiheitsstrafen als noch nicht rechtsbeugerisch überhöht hin.
4.
Auch wegen der im August 1984 gegen Andreas Ta. erhobenen Anklage (Fall II 7 des Urteils) wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) und "asozialen Verhaltens" (§ 249 StGB-DDR) ist die Angeklagte nicht der Rechtsbeugung schuldig. Neben dem Vorwurf, fünf Monate lang keiner geregelten Arbeit nachgegangen zu sein, wurde dem Betroffenen zur Last gelegt, beim Rat des Stadtbezirks Berlin-Lichtenberg seinen Personalausweis abgegeben, angekündigt zu haben, er werde so lange vor dem Rathaus verweilen, bis seinem Ausreiseantrag stattgegeben worden sei, und bis zu seiner Festnahme zwei Stunden später vor dem Rathaus sitzengeblieben zu sein. Er wurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt.
Die Anwendung der ersten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR (idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) konnte noch als vom Wortsinn des Normtextes gedeckt angesehen werden.
Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher Organe durch "Drohung" (dazu Kommentar zum StGB-DDR a.a.O. § 214 Anm. 3) mochte in der Ankündigung eines demonstrativen "Sitzstreiks" vor dem Rathaus gesehen werden (vgl. für die vergleichbare Problematik eines zur Unterstützung des Ausreisebegehrens angekündigten Hungerstreiks: KG, Beschluß vom 10. April 1995 - 5 Ws 111/94 -).
Die gegen den Verfolgten verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, die nach am Grundgesetz orientierten Maßstäben offensichtlich rechtsstaatswidrig ist, kann vor dem Hintergrund monatelanger massiver Konflikte des Verfolgten mit DDR-Behörden und angesichts des Umstandes, daß es der Verfolgte in diesem Fall naheliegend darauf angelegt hatte, inhaftiert und später als politischer Häftling von der Bundesrepublik "freigekauft" zu werden (vgl. BGHSt 40, 272, 284), was hier aus Sicht der DDR-Strafverfolgungsbehörden und -Gerichte als Beleg für gesteigerte Uneinsichtigkeit zu werten gewesen sein mochte, noch nicht zur Annahme von Rechtsbeugung infolge der Strafhöhe führen.
5.
Auch die im Juni 1988 gegen Jürgen O. erhobene Anklage (Fall II 9 des Urteils) wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR, idF des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139) begründet keine Strafbarkeit der Angeklagten wegen Rechtsbeugung. Der Betroffene wurde beschuldigt, sich am 1. Mai 1988 ein selbstgefertigtes Plakat mit "die Staats- und Rechtsordnung der DDR diskriminierendem" Text umgehängt und sich vor der Ostberliner Marienkirche angekettet zu haben. Zuvor hatte er in einem Anruf beim Ostberliner Büro der ARD telefonisch westliche Journalisten zur Marienkirche bestellt. Die Festnahme des Verfolgten wurde von einem Fernsehteam gefilmt. ARD und ZDF sowie weitere westliche Medien berichteten mehrfach über den Fall. Der Betroffene wurde vom Stadtbezirksgericht Berlin-Lichtenberg zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
Nach den erörterten Maßstäben (oben 3; BGHSt 40, 272) sind Anklageerhebung, Inhaftierung und Strafmaß für das - besonders mutige - Verhalten des Betroffenen noch nicht als Rechtsbeugung zu werten.
6.
Aus allerdings ganz anderen Gründen erfüllt auch die im August 1988 gegen Eva-Maria Th. erhobene Anklage (Fall II 10 des Urteils) wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 Abs. 1 StGB-DDR) die Voraussetzungen der Rechtsbeugung noch nicht.
Der Betroffenen, welche sich vor Anklageerhebung drei Wochen in Untersuchungshaft befunden hatte, wurde vorgeworfen, vier selbstgefertigte Symbole in der Form des Buchstaben "A" bis zur Größe von einem Meter an den Fenstern ihrer Wohnung angebracht zu haben, um so die Genehmigung ihrer Übersiedlung in die Bundesrepublik durchzusetzen. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Hohenschönhausen verurteilte sie - dem Antrag der Angeklagten in der Hauptverhandlung folgend - auf Bewährung unter Androhung einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten.
a)
Allerdings überschreitet die Heranziehung des Tatbestandes hier bereits den äußersten Grenzbereich noch hinnehmbarer Gesetzesauslegung. Durch die vier in den Fenstern ihrer Wohnung angebrachten "A"-Symbole brachte die Betroffene lediglich ihren Ausreisewillen zumal in einer Form zum Ausdruck, der kaum etwas Provokatorisches anhaftete. Es erscheint - auch bei Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Wertvorstellungen - schwer nachvollziehbar, inwiefern diese bloße Äußerung des Ausreisewillens bereits als Bekunden einer Mißachtung der Gesetze zu werten und weshalb diese Mißachtung gegebenenfalls in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise bekundet worden sein soll.
Es könnte indes aus Sicht der Angeklagten eine Kritik am Grenzregime der DDR vorgelegen haben, wie sie in der Zurschaustellung der verbreitet von Ausreiseantragstellern verwendeten Symbole zum Ausdruck kommen mag. Darüber hinaus könnte - namentlich angesichts der hier verwendeten, bis zu einem Meter großen Symbole - das Verhalten der Betroffenen als potentielle öffentliche Aufforderung zur Verachtung der in der DDR praktizierten Ausreiseregelung verstanden worden sein, die der Angeklagten letztlich jedenfalls subjektiv, wenngleich ersichtlich als Grenzfall, noch im Bereich der Tatbestandlichkeit angesiedelt erschienen sein mag.
b)
Da das Verhalten allenfalls aus subjektiver Sicht bei jedenfalls zugleich erkannter denkbar weitester Auslegung den Tatbestand der Norm im Grenzbereich erfüllen konnte, durfte gegen die Betroffene jedenfalls eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht verhängt werden.
aa)
Dies ist nicht geschehen. Als Sanktion wurde eine Verurteilung auf Bewährung unter Androhung einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe ausgesprochen. Selbst diese Bestrafung erscheint nach den Gesetzlichkeiten der DDR noch als überhöht. Eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die von der Angeklagten auch subjektiv nicht verkannt worden sein könnte, läßt sich hier jedoch noch nicht feststellen, weil der Verfolgten wenigstens der Freiheitsentzug erspart blieb.
bb)
Anders verhielt es sich womöglich mit der drei Wochen lang vollzogenen Untersuchungshaft. Ihre Anordnung legt, da Freiheitsstrafe in einem derartigen Grenzfall ersichtlich nicht verhängt werden durfte, die Annahme einer gesetzwidrigen Entscheidung und einen offensichtlichen Willkürakt gegenüber der Betroffenen nahe. Daß die Angeklagte an dieser Haftentscheidung beteiligt gewesen wäre, ist indes nicht festgestellt. Wegen Freiheitsberaubung ist die Angeklagte insoweit nicht verurteilt worden. Anhaltspunkte, die gegen die Betroffene vollzogene Untersuchungshaft könnte ihr anzulasten sein, liegen nicht vor.
II.
In drei Fällen ergibt die sachlichrechtliche Überprüfung, daß die Angeklagte zu Recht verurteilt worden ist. Insoweit bleibt die Revision erfolglos; allerdings muß in zwei Fällen eine Schuldspruchreduzierung erfolgen.
1.
Dies gilt zunächst für die Verurteilung des von der Angeklagten im April 1982 angeklagten Manfred W. (Fall II 2 des Urteils) wegen "staatsfeindlicher Hetze" (§ 106 StGB-DDR, während der Tatbegehung novelliert und verschärft durch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1979, GBl I Nr. 17 S. 139). Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, von 1976 bis 1981 "Hetzschriften" hergestellt oder verbreitet bzw. dies vorbereitet zu haben. Hierbei handelte es sich namentlich um die in der Bundesrepublik gedruckte Zeitschrift "Roter Morgen" und die in der DDR gedruckte Zeitschrift "Roter Stachel" sowie verschiedene Flugblätter, im Tatzeitraum insgesamt mehrere tausend Exemplare von Schriften. Der Betroffene wurde vom Stadtgericht Berlin - entsprechend dem von der Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag - zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Er befand sich vom 20. März 1981 bis zu seiner Entlassung in die Bundesrepublik am 2. November 1985 in Haft.
a)
Allerdings läßt sich dem landgerichtlichen Urteil nicht entnehmen, daß der Tatbestand des § 106 Abs. 1 StGB-DDR durch die Angeklagte überdehnt worden wäre. Der vom Tatrichter (UA S. 38) hervorgehobene Umstand, daß in der Anklageschrift keine Auseinandersetzung mit dem Inhalt der von dem Betroffenen hergestellten bzw. verbreiteten Druckerzeugnisse stattfand, diese vielmehr pauschal als "Hetzschriften" bezeichnet wurden, belegt für sich genommen keine Rechtsbeugung (oben I 1). Im übrigen läßt sich dem von der Angeklagten verfaßten wesentlichen Ermittlungsergebnis (UA S. 20 ff.) hinreichend deutlich entnehmen, worin aus Sicht der Anklagebehörde der Angriff bzw. die Aufwiegelung gegen die "verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gelegen haben sollen. Eine ins einzelne gehende rechtliche Würdigung des Beschuldigtenverhaltens ist auch bei Anklagen im Rechtsstaat nicht gefordert. Ferner belegt der Hinweis der Strafkammer (UA S. 38 f.), die bloße Äußerung kritischer Auffassungen habe den Tatbestand des § 106 StGB-DDR nicht erfüllt und sei von der Meinungsfreiheit (Art. 27 der DDR-Verfassung) gedeckt gewesen, daß der Tatrichter auch an dieser Stelle die eingeschränkte Bedeutung in der DDR garantierter Grund- und Menschenrechte verkannt hat und das Vorgehen der Angeklagten in unzulässiger Weise an den Maßstäben des Grundgesetzes messen wollte.
b)
Die gegen Manfred W. auf Antrag der Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren erweist sich indes als unerträglicher Willkürakt und offensichtlich schwere Menschenrechtsverletzung. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/94 - C I 1 b; vgl. auch zur Beurteilung eines Parallelfalles: Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 642/94 - C III 1) nochmals bekräftigt hat, ist eine Beugung des Rechts durch das Verhängen einer überhöhten Strafe möglich (vgl. schon BGHSt 3, 110, 118 ff.; 4, 66, 69 ff.; 10, 294, 300 f.; BGH GA 1958, 241; NJW 1960, 974, 975). Angesichts der Beschränkung des Rechtsbeugungstatbestandes auf offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzungen durch überhöhte Bestrafung kann dies - entgegen der Ansicht von Buchholz (ZAP-Ost 1994, 187, 192) - auch bei Anwendung des § 244 StGB-DDR keinen Bedenken unterliegen (vgl. auch BGHSt 40, 272, 283 f.).
Allerdings geht das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der gegen den Betroffenen verhängten Strafe zu Unrecht davon aus, es habe sich dabei um die Höchststrafe gehandelt. Da dem Verfolgten eine Vielzahl von Einzeltaten zur Last gelegt wurde, lag Tatmehrheit vor. Der Strafrahmen reichte mithin (fakultativ) bis zur Höchststrafe von zwölf Jahren (§ 64 Abs. 3 StGB-DDR).
Aber auch wenn der zur Verfügung stehende Strafrahmen nicht ausgeschöpft worden ist, liegt hier ein offensichtlicher und unerträglicher Willkürakt vor. Bei dem Verfolgten handelte es sich um einen nach Tilgung einer Vorstrafe wegen versuchter Republikflucht als unbestraft geltenden (vgl. § 25 Strafregistergesetz der DDR), zur Tatzeit noch verhältnismäßig jungen Mann. Abgesehen von erschwerenden Umständen aus dem äußeren Tatbild - namentlich das planmäßige Vorgehen über einen langen Tatzeitraum und die Vielzahl der hergestellten oder verbreiteten Schriften - läßt die gegen Manfred W. erhobene Anklage keine wirklich gravierenden, in der Person des Betroffenen liegenden Strafschärfungsgründe erkennen. Ihn für ein bloßes Meinungsäußerungsdelikt mit einer derart massiven Freiheitsstrafe zu belegen, verstieß - nicht zuletzt angesichts der notorischen Härte des Strafvollzuges in der DDR (vgl. BGHSt 38, 71, 73), der insbesondere auch politische Häftlinge ausgesetzt waren - gegen das Verbot grausamen oder übermäßig harten Strafens (vgl. dazu bereits BGHSt 3, 110, 119). Eine solche in einem unerträglichen Mißverhältnis zu etwa begangenem Unrecht und möglicher Schuld stehende Art des Strafens entspricht nicht mehr sachlichen Erwägungen. Sie erscheint willkürlich, weil sie erkennbar allein darauf abzielt, durch übermäßige Strenge politisch Andersdenkende einzuschüchtern und damit die Herrschaft der Machthaber zu sichern (vgl. schon BGHSt 4, 66, 70).
Die Annahme einer willkürlichen Menschenrechtsverletzung durch unmenschliche Härte bei der Strafzumessung setzt in Fällen der vorliegenden Art freilich voraus, daß lediglich (oder ganz überwiegend) die Bestrafung einer den staatlichen Machthabern unerwünschten und deshalb pönalisierten Meinungsäußerung in Rede steht. Die Pönalisierung kritischer Meinungsäußerungen stellt zwar mit Rücksicht auf die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, auch wenn sie den Bereich anzuerkennender Strafzwecke verläßt und so weit geht, daß sie den Grad offensichtlicher Rechtsstaatswidrigkeit erreicht, noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht im Sinne des Radbruchschen Konzepts dar. Indes sind bei der Anwendung entsprechenden Strafrechts einem Staat jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite engere Grenzen gezogen, als dies bei Delikten, die über eine bloße Meinungsäußerung hinausgehen, der Fall sein mag. Werden diese Grenzen überschritten, liegt kein an der Verwirklichung von Gerechtigkeit (vgl. § 61 Abs. 1 StGB-DDR) orientierter Rechtsprechungsakt mehr vor, sondern willkürliche Unterdrückung und gezielte Ausschaltung eines politischen Gegners.
Aus dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils läßt sich eindeutig entnehmen, daß dem Verfolgten Wilhelm jedenfalls ganz überwiegend lediglich kritische Meinungsäußerungen zur Last gelegt wurden, die auch im Rahmen der Gesetze der DDR schlechterdings nicht mit einem Freiheitsentzug von acht Jahren belegt werden durften. Es ist offensichtlich ausgeschlossen, daß die Angeklagte etwa massivere Aufforderungen zu Gewalttätigkeiten, zu sonstigen, über bloße Meinungsäußerungen hinausgehenden "staatsfeindlichen" Handlungen oder andere die staatliche Ordnung konkret gefährdende Aufrufe nicht ausdrücklich in der Anklage hervorgehoben hätte. Dabei übersieht der Senat nicht, daß der Betroffene auch nach § 106 Abs. 1 Nr. 2 StGB-DDR aF bzw. § 106 Abs. 1 Nr. 4 StGB-DDR nF angeklagt worden ist. So wurde ihm vorgeworfen, daß er "DDR-Bürger zu Aktivitäten gegen die gesellschaftlichen Verhältnisse in der DDR aufwiegelte" (UA S. 18). Dafür, daß diese "Aktivitäten", zu denen der Verfolgte aufgewiegelt haben sollte, in nennenswertem Umfang über bloße Meinungsäußerungen hinausgingen und insbesondere Widerstandsleistungen in Form konkreter Beeinträchtigung anerkannter Rechtsgüter beinhalteten, fehlt jeglicher Anhaltspunkt.
c)
Die Annahme von Rechtsbeugung durch die gegen Manfred W. verhängte Strafe berührt allerdings nicht zugleich die Anklage. Gleiches gilt für die Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, da die Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bei dem Gewicht der Tatvorwürfe ersichtlich noch nicht als Rechtsbeugung zu werten war.
Auf die vom Gericht durch die Strafbemessung im Urteil begangene Rechtsbeugung hat die Angeklagte mit ihrem entsprechenden Antrag jedoch hingewirkt. Da zu ihren Gunsten unterstellt werden muß, daß das Gericht bereits ohne diesen Antrag zu einer solchen Bestrafung entschlossen war und in diesem Entschluß nur bestärkt wurde, hat sich die Angeklagte durch den Strafantrag in der Hauptverhandlung der Beihilfe zur Rechtsbeugung und zur Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Die hierfür erforderlichen Feststellungen sind im angefochtenen Urteil getroffen. Soweit der Tatrichter eine weitergehende Strafbarkeit der Angeklagten angenommen hat, stellt dies den für sich tragfähig belegten minderen Schuldspruch nicht in Frage. Da sich die Angeklagte gegen diesen Vorwurf ersichtlich nicht wirksamer hätte verteidigen können, vermag der Senat den Schuldspruch entsprechend zu ändern.
2.
Im Fall des Verfolgten Roger Hä.(Fall II 8 des Urteils) bleibt die Revision zum Schuldspruch ohne Erfolg. Die im Juli 1985 erhobene Anklage gegen den Betroffenen wegen "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 StGB-DDR) stellt sich - jedenfalls in Verbindung mit dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegen den später auf Antrag der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilten Betroffenen - als eine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung im Sinne des § 244 StGB-DDR dar. Dem Betroffenen wurde zur Last gelegt, an der nach Berlin (West) führenden Grenzübergangsstelle Bornholmer Straße unter Vorlage seines Personalausweises die Ausreise in den Westteil Berlins gefordert zu haben.
a)
Bereits die Anwendung der Strafnorm auf einen Fall der schlichten Äußerung eines Ausreisebegehrens unter Vorlage des Personalausweises legt hier die Annahme einer "Überdehnung" des herangezogenen Tatbestandes nahe (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 a), daß nämlich im vorliegenden Fall - ohne Rücksicht auf den auch in der DDR mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege" - ein politisch unerwünschtes Verhalten, nämlich ein schlicht "provokatorisch", aber nicht öffentlich vorgebrachtes lästiges Ausreisebegehren willkürlich einem Straftatbestand subsumiert und somit kriminalisiert werden sollte.
Die erste Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR lag offensichtlich nicht vor, da die schlichte Äußerung eines Ausreisebegehrens und die Vorlage des Personalausweises an einer Grenzübergangsstelle unter keiner denkbaren nachvollziehbaren Betrachtungsweise die Voraussetzungen von "Gewalt oder Drohung" erfüllen können. Es bleibt auch unerfindlich, inwieweit durch ein solches Verhalten der Entscheidungsspielraum staatlicher Stellen - auch nur in der Vorstellung des Handelnden - beeinträchtigt oder eingeengt (vgl. Kommentar zum StGB-DDR a.a.O. § 214 Anm. 3) sein konnte.
Der Vorlage des Personalausweises, verbunden mit dem geäußerten Ausreisebegehren durch eine Person, deren Ausreiseantrag zuvor abgelehnt worden war, mag freilich im Sinne der zweiten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze, nämlich der "Grenzregelung", gerade noch zu entnehmen sein; das Verhalten des Betroffenen konnte zumindest eine gewisse Ähnlichkeit mit einer "demonstrativ-provokatorischen Handlung" im Verständnis der DDR auf weisen. Weder aus der Anklageschrift noch sonst ist indes ersichtlich, daß außer den staatlich Bediensteten am Grenzübergang irgend jemand sonst vom Tun des Betroffenen Kenntnis erlangte. Bei einem parallel gelagerten Fall der schlichten Paßvorlage hatte das Oberste Gericht der DDR entschieden, daß eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht gegeben sei, wenn sich außer den Grenzsicherungskräften keine weiteren Personen an der Grenzübergangsstelle aufhielten; die Gefährdung könne auch nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Mißachtung der Gesetze im Bereich einer Grenzübergangsstelle bekundet worden ist (Urteil vom 7. Januar 1983 - 1 OSB 63/82 -). Somit sprechen die Umstände der in den frühen Morgenstunden gegen 2.30 Uhr begangenen Tat deutlich gegen ein Handeln des Verfolgten "in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise".
b)
Zu einer offensichtlichen schweren Menschenrechtsverletzung wird die gegen den Betroffenen gerichtete Strafverfolgung in diesem Grenzbereich des Tatbestandes - selbst wenn man die Heranziehung der zweiten Variante des § 214 Abs. 1 StGB-DDR noch nicht als "Überdehnung" ansehen wollte - jedenfalls durch das in einem unerträglichen Mißverhältnis zur "Tat" stehende Strafmaß von einem Jahr Freiheitsstrafe. Dies hat der Senat für einen vergleichbaren Fall der bloßen "Paßvorlage" ohne gravierende persönliche Erschwerungsgründe, in dem eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt worden war, gleichfalls ausgesprochen (Urteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 3 b). Hier gilt nichts anderes, zumal da bei dem Betroffenen bereits in der Anklageschrift aufgeführte gravierende Milderungsgründe vorlagen. Er war ein nicht vorbelasteter, zur Tatzeit erst 20jähriger junger Mann, der "enge emotionale Bindungen zu seinen in der BRD lebenden Großeltern" hatte, die seinen Ausreisewunsch motivieren konnten; ihn bewegten zur "Tatzeit" persönliche Probleme mit seiner damaligen Verlobten, und er wollte durch eine Übersiedlung nach Berlin (West) "allen Schwierigkeiten aus dem Wege" gehen; schließlich beging er die inkriminierte Handlung nach einem Disco-Besuch unter erheblichem Alkoholeinfluß (UA S. 74). Anhaltspunkte für eine "feindlich-negative" Einstellung des jungen Mannes gegenüber der DDR lassen sich der Anklage auch nicht entfernt entnehmen. Unter diesen Umständen konnte die Verhängung des schärfsten in § 214 Abs. 1 StGB-DDR vorgesehenen Strafübels keinen auch nur theoretisch an der Verwirklichung von Gerechtigkeit (vgl. Art. 86 der DDR-Verfassung) orientierten Rechtsprechungsakt darstellen. Die Weite des bis zur Verhängung von "öffentlichem Tadel" hinabreichenden Strafrahmens ließ Raum, auf Bagatell- und Grenzfälle mit abgemilderten Sanktionen zu reagieren; zugleich macht sie deutlich, daß die Deliktsverwirklichung nicht ohne weiteres mit einem hohen Strafbedürfnis verbunden war. Die gegen den Betroffenen verhängte Strafe und die ihr vorangehende Untersuchungshaft, für die der Haftgrund des § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR nicht herangezogen werden konnte, waren danach mit dem Gesetz (vgl. § 61 Abs. 2 StGB-DDR) nicht zu vereinbaren. Vielmehr stellten diese Maßnahmen einen offensichtlichen Rechtsbruch im Sinne eines willkürlichen Unterdrückungs- und Gewaltaktes dar. Ohne Rücksicht auf das hier erdrückende Gewicht mildernder Gesichtspunkte im Einzelfall hat die Angeklagte letztlich in erbarmungsloser Verfolgung des bloßen Ausreisewillens die Freiheitsrechte eines Menschen in unerträglicher Weise mißachtet.
c)
Auch die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite sind insoweit tragfähig. Zwar stellt die Strafkammer in ihrer rechtlichen Würdigung des Falles (UA S. 113 f.) auch auf den - zumindest subjektiv vielleicht nicht eindeutigen - Aspekt der Überdehnung des Tatbestandes ab. Sie macht aber deutlich, daß die Anklage "unabhängig von der fehlenden Tatbestandsmäßigkeit schon wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit grob rechtswidrig" erscheint und belegt dies mit den zutreffend erkannten Besonderheiten des Falles. Diese Feststellungen genügen angesichts der Offensichtlichkeit der Menschenrechtsverletzung für den Beleg von "Wissentlichkeit" im Sinne des § 244 StGB-DDR.
d)
In der Anklageerhebung, mit welcher die Angeklagte, die zu diesem Zeitpunkt noch "Herrin des Verfahrens" war, den Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft verband, liegt eine mit täterschaftlicher Rechtsbeugung in Tateinheit verbundene Freiheitsberaubung. Die mit der Antragstellung in der Hauptverhandlung begangene Teilnahme an einem entsprechenden Delikt des Richters im selben Verfahren ist Teil einer einheitlichen Tat (BGHSt 40, 169, 188[BGH 09.05.1994 - 5 StR 354/93]; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - B I 3 e).
3.
Die von der Angeklagten mit Antrag auf Aufrechterhaltung der Haftbefehle im November 1988 gegen Bernd M. sowie Karin und Simone S. erhobene Anklage (Fall II 11 des Urteils) wegen versuchter "Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" (§ 214 StGB-DDR) und die von ihr beantragte Verurteilung der Betroffenen zu Freiheitsstrafen ist insoweit mit Recht als Rechtsbeugung gewertet worden, als das Verfahren die 17jährige Simone S. betraf. Den Verfolgten wurde zur Last gelegt, versucht zu haben, in die Ostberliner Botschaft des Königreichs Dänemark zu gelangen, um von dort aus ihre Übersiedlung nach Berlin (West) durchzusetzen. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow verhängte, den von der Angeklagten als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gestellten Anträgen folgend, Freiheitsstrafen von je einem Jahr gegen Bernd M. und Karin S. und von sieben Monaten gegen Simone S. Alle drei Verfolgten befanden sich bis zu ihrer Entlassung in die Bundesrepublik vom 26. September 1988 bis zum 7. März 1989 in Haft.
a)
Der (Versuchs-)Tatbestand der Strafnorm konnte bei extensiver Auslegung ohne Überdehnung der Vorschrift noch als gegeben angesehen werden. Allerdings ist der Anklageschrift nur schwer zu entnehmen, inwiefern die Angeklagte die - hier allein in Betracht kommende - erste Variante der Bestimmung (Beeinträchtigung durch Drohung; Gewalt scheidet evident aus) als erfüllt angesehen hat. Es wird lediglich beschrieben, daß die Verfolgten die DDR verlassen und zu diesem Zwecke in der dänischen Botschaft "politisches Asyl" suchen wollten, "um dadurch Druck auf die staatlichen Organe der DDR auszuüben und letztlich eine Genehmigung zu gemeinsamer Übersiedlung nach Berlin (West) zu erzwingen" (UA S. 88). Dieser gedankliche Ansatz läßt indes hinreichend erkennen, daß die Angeklagte die von den Betroffenen aus Sicht der Anklagebehörde angestrebte Inaussichtstellung politischer Verwicklungen unter Einsatz der Botschaft gleichsam als "Tatmittler" im Auge hatte. Eine durch die "Botschaftsbesetzung" herbeigeführte Belastung der bilateralen Beziehungen konnte in der nachvollziehbaren Sicht der DDR-Justiz eine "Einengung der Entscheidungsmöglichkeiten" der zuständigen staatlichen Organe (vgl. Kommentar zum StGB-DDR a.a.O. § 214 Anm. 3) mit sich bringen. Dies hat das Landgericht bei seiner Bewertung des Falles nicht bedacht.
b)
Die gegen die Erwachsenen vollzogene Untersuchungshaft und die gegen sie verhängten Freiheitsstrafen sind - ungeachtet der Unverhältnismäßigkeit nach rechtsstaatlichen Maßstäben - noch nicht als Rechtsbeugung zu bewerten. Anders liegt der Fall hingegen bei der Tochter Simone S. Der Haftbefehl gegen diese, dessen Aufrechterhaltung die Angeklagte beantragte, und die - ebenfalls von ihr beantragte - Verhängung einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe von sieben Monaten gegen die Jugendliche stellen sich wegen offensichtlicher Willkür im Gewand eines justizförmigen Strafverfahrens als Rechtsbeugung dar.
Das 17jährige Mädchen war - wie ihre Mutter und deren Lebensgefährte - bislang mit den Gesetzen der DDR nicht in Konflikt gekommen. In das Ausreisebegehren der beiden Erwachsenen, in deren Haushalt sie lebte, war sie als Minderjährige eingebunden, ohne daß ihr dies - aus DDR-Verständnis - als "negative Einstellung" angelastet werden konnte. Die der Jugendlichen vorgeworfene Verfehlung war zudem lediglich versucht, so daß Strafmilderung auch insoweit in Betracht kam (§ 21 Abs. 4 StGB-DDR). In einem solchen Fall bedeutet die Inhaftierung eine offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung, die auch nicht mehr theoretisch auf gesetzliche Grundlagen - etwa in § 122 StPO-DDR - gestützt erscheinen kann (vgl. Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C II 2).
Ohne daß es für die Beurteilung darauf ankäme, mag im vorliegenden Fall die Mutmaßung nicht ganz fernliegen, daß die Inhaftierung der Jugendlichen und ihre Verurteilung zu einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein Motiv in dem Bestreben gefunden haben könnte, auch für ihre Person Staatseinnahmen im Wege des Häftlingsfreikaufs zu erzielen (vgl. dazu Lochen/Meyer-Seitz, Die geheimen Anweisungen zur Diskriminierung Ausreisewilliger 1992 S. 13). Hätte sich - was freilich fernliegen mag - nachweisen lassen, daß sich die Angeklagte in der Art ihrer Verfahrensförderung von solchem, gegebenenfalls wohl von außen an die Justiz herangetragenen sachwidrigen Bestreben hat leiten lassen, hätte allein dieser Umstand ihre Verurteilung wegen Rechtsbeugung nahegelegt.
Daß der Tatrichter den Schuldspruch in diesem Fall abweichend und zu weitgehend begründet hat, stellt seine Bestätigung durch den Senat - in dem reduzierten Umfang auf tateinheitliche einfache, nicht dreifache Freiheitsberaubung - nicht in Frage. Die maßgeblichen Umstände für die Rechtsbeugung im Verfahren gegen die 17jährige Simone S. sind dem Urteil vollständig zu entnehmen, eingeschlossen die - sich hier angesichts der Schwere des Rechtsbruchs im wesentlichen ohnehin von selbst verstehenden - Umstände zum subjektiven Tatbestand.
III.
Infolge der Bildung einer Hauptstrafe nach § 64 Abs. 1 StGB-DDR ist der Strafausspruch umfassend aufzuheben. Der neue Tatrichter wird, ausgehend vom Prinzip strikter Alternativität von StGB und - die Aussetzung einer Freiheitsstrafe nach § 244 StGB-DDR nicht ermöglichendem - StGB-DDR (BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 3 StR 93/95 -; Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/94 - C III) unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) eine zur Bewährung auszusetzende Gesamtfreiheitsstrafe nach dem StGB zu verhängen haben.
Horstkotte
Häger
Basdorf
Nack