Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.04.1995, Az.: 3 StR 93/95
DDR; StGB-DDR; Verfolgungsverjährung; Verjährung; Körperverletzung; Verjährungsfrist; Zeitliche Geltung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.04.1995
- Aktenzeichen
- 3 StR 93/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1995, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1995, 597-598 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 2861-2862 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1995, 505-506 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. In wie weit verjährt die Verfolgung von Mitarbeitern des Strafvollzuges in der ehemaligen DDR, bei Körperverletzungsdelikten an Gefangenen.
2. In wie weit der Grundsatz der strikten Alternativität von StGB und StGB-DDR angewendet wird.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in sieben Fällen gemäß § 115 StGB/DDR zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung liegen körperliche Mißhandlungen Strafgefangener in der Strafvollzugseinrichtung Bautzen II zugrunde, die der Angeklagte als Stationsleiter und sogenannter Erzieher, zuletzt im Dienstrang eines Hauptmanns des Strafvollzugs, zwischen 1970 und 1983 begangen hat. Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet insbesondere, daß das Landgericht im Fall II 3 der Urteilsgründe nicht auch § 120 Abs. 1 StGB/DDR - Verletzung der Obhutspflicht durch Belassen in hilfloser Lage - angewandt und daß es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt hat. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß die Taten des Angeklagten nicht verjährt sind. Zwar war die gemäß § 82 Abs. 1 Nr. 2 StGB/DDR fünfjährige Verjährungsfrist für die zwischen 1970 und 1983 begangenen Taten an sich spätestens 1988 abgelaufen. Gleichwohl ist Verfolgungsverjährung nicht eingetreten; diese ruhte bis zum 3. Oktober 1990, weil entsprechend § 83 Nr. 2 StGB/DDR ein Strafverfahren gegen den Angeklagten "aus einem anderen gesetzlichen Grund" nicht eingeleitet wurde. Die Taten des Angeklagten wurden in der DDR aus Gründen nicht verfolgt, die der Gesetzgeber der Bundesrepublik in Art. 1 des Gesetzes über das Ruhen der Verjährung bei SED-Unrechtstaten (VerjährungsG) vom 26. März 1993 (BGBl I 392) als Voraussetzung für die Anwendung der Ruhensvorschriften aufgeführt hat. Denn es handelte sich um Taten, die nach "dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der ehemaligen DDR aus politischen oder sonst mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Gründen nicht geahndet worden sind" (vgl. BGHSt 40, 48, 55; 40, 113, 115 - jeweils m.w.N.).
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob jede - auch geringfügige - Körperverletzung, die von einem Vollzugsbediensteten an einem Strafgefangenen während des Vollzuges der Haft begangen wurde, diesen Grundsätzen unterfällt. Jedenfalls aber entspricht es dem Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, daß ein Ruhen der Strafverfolgung dann angenommen werden muß, wenn es sich um nicht unerhebliche körperliche Mißhandlungen der hier festgestellten Art handelt.
Die Strafkammer hat auch in rechtsfehlerfreier Weise dargelegt, daß Fälle von körperlichen Mißhandlungen an Strafgefangenen durch Angehörige des Strafvollzugs grundsätzlich - als sogenannte systemtragende Rechtsbrüche - nach dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen der Staats- und Parteiführung der DDR aus den genannten Gründen strafrechtlich nicht geahndet wurden. Sie hat zu dieser Frage zahlreiche Zeugen, darunter sowohl ehemalige Gefangene als auch hohe Funktionsträger - z.B. den zuständigen Haftstättenstaatsanwalt bei der Generalstaatsanwaltschaft der DDR; weitere Haft-, Kreis- und Jugendstaatsanwälte; den für Bautzen I und II eingesetzten Verbindungsoffizier des MfS; mehrere Leiter von Vollzugseinrichtungen sowie den ehemaligen Leiter der Verwaltung Strafvollzug im Ministerium des Inneren - gehört und Urkunden verwertet - z.B. ein Nachweisbuch über sogenannte Vorkommnisse im Strafvollzug, das auch Eintragungen über Körperverletzungen, begangen von Vollzugsbediensteten, enthielt, ohne daß auf Grund eines solchen Hinweises ein Strafverfahren eingeleitet worden wäre; Umfragen der Staatsanwaltschaft Dresden an die Leiter der Vollzugseinrichtungen; Dokumente aus dem Gauck-Archiv; Dienstanweisungen, Befehle, Richtlinien - und sich die Überzeugung davon verschafft, daß solche Straftaten aus den dargestellten Gründen nicht verfolgt wurden. Dabei hat das Landgericht gewürdigt, daß den verantwortlichen Stellen zahlreiche entsprechende Vorkommnisse wie körperliche Mißhandlungen an Strafgefangenen durch Vollzugsbedienstete bekannt geworden sind, ein Strafverfahren aber nicht stattgefunden hat, "um das Ansehen der bewaffneten Organe nicht zu beschädigen" und das Bild der DDR im Ausland nicht zu belasten, da die Haftpraxis als Indikator für das Maß der tatsächlich ausgeübten Rechtsstaatlichkeit im Inneren der DDR angesehen wurde (UA S. 41).
Dem steht auch nicht entgegen, daß in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme einzelne Strafverfahren bekannt wurden, die sich gegen Vollzugsbedienstete gerichtet haben. Diese betrafen nämlich Delikte der allgemeinen Kriminalität (UA S. 42) oder Mißhandlungen Strafgefangener, die wegen einer bereits aufmerksam gewordenen Öffentlichkeit oder aus sonstigen politischen Opportunitätsgründen ausnahmsweise durchgeführt wurden. Zu Recht hat die Strafkammer festgestellt, daß es sich bei diesen Verfahren nach Sachlage allenfalls um besondere Ausnahmefälle ("Ausreißer", UA S. 44) handelte, die nichts an der dargestellten Staatspraxis in der ehemaligen DDR änderten, derartige Straftaten grundsätzlich nicht zu verfolgen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft war das Urteil mit den zum Strafausspruch gehörenden Feststellungen aufzuheben. Die vom Landgericht zum inneren und äußeren Tatgeschehen (Schuldspruch) getroffenen Feststellungen bleiben aufrechterhalten. Zutreffend hat das Landgericht die der Verurteilung zugrunde liegenden Handlungen als sieben Körperverletzungen beurteilt. Der Strafausspruch war aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht in rechtsfehlerfreier Weise mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob das Recht der ehemaligen DDR oder das StGB anzuwenden ist. Es hat die seiner Ansicht nach in Frage kommenden Strafrahmen des § 115 Abs. 1 StGB/DDR (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) und der §§ 223, 223 a StGB (§ 223 StGB in der Fassung zur Tatzeit: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, § 223 a StGB: bis zu fünf Jahren) verglichen und gemäß § 2 Abs. 3 StGB die Strafvorschrift des § 115 Abs. 1 StGB/DDR angewendet. Die Vollstreckung der nach § 64 StGB/DDR gebildeten Hauptstrafe von einem Jahr und sechs Monaten hat es sodann zur Bewährung ("§ 33 Abs. 1 StGB/DDR, § 56 Abs. 1 und 2 StGB" (UA S. 48)) ausgesetzt.
a) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt in Fällen dieser Art einen Gesamtvergleich des früher und des derzeit geltenden Strafrechts (vgl. BGHSt 37, 320, 322 [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90]; 38, 18, 20) [BGH 03.07.1991 - 5 StR 209/91]. Dabei hat der Tatrichter die Strafrahmen der unter Zugrundelegung einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Einzelfalles (vgl. BGHSt 20, 22, 25; Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 2 Rdn. 10, 12 b m.w.N.) in Frage kommenden Strafvorschriften zu vergleichen und - jedenfalls für die hier vorliegenden Fälle von Körperverletzungen (vgl. BGHSt 37, 320, 322) [BGH 31.01.1991 - 5 StR 523/90] - den Grundsatz der strikten Alternativität zu beachten.
b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hätte das Landgericht prüfen müssen, ob für die festgestellten Körperverletzungen entweder § 115 Abs. 1 StGB/DDR - die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 StGB/DDR lagen entgegen der Ansicht der Revision der Staatsanwaltschaft ersichtlich nicht vor, weil die Gefangenen nicht in hilfloser Lage belassen wurden - oder § 223 Abs. 1, § 340 Abs. 1 StGB (jeweils in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes vom 28. Oktober 1994) sowie § 223 a StGB das mildere Recht ist. Dabei hätte näherer Darlegung bedurft, daß § 115 Abs. 1 StGB/DDR sowohl eine Verurteilung zur Bewährung als auch eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren für jede festgestellte Körperverletzung vorsieht, wobei eine verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung hätte ausgesetzt werden können. Gemäß § 64 Abs. 1 StGB/DDR wäre für die sieben Körperverletzungen eine Hauptstrafe zu bilden, wobei nach § 64 Abs. 2, 3 StGB/DDR nicht auf eine höhere Freiheitsstrafe als auf drei Jahre hätte erkannt werden dürfen. Dem stehen die Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB a.F. (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren), des § 223 a StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) und des § 340 Abs. 1 StGB a.F. (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren; in minder schweren Fällen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) gegenüber, wobei für den Fall, daß der Tatrichter auf Einzelstrafen erkannt hätte, die unter zwei Jahren liegen, diese, für sich allein genommen, ebenso wie die gemäß § 58 Abs. 1 StGB aus den Einzelstrafen zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe, wenn auch diese zwei Jahre nicht überschreiten würde - zur Bewährung hätten ausgesetzt werden können.
c) Einen solchen Gesamtvergleich hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Da sich dieser Rechtsfehler nur auf den (gesamten) Strafausspruch auswirkt, bleibt der Schuldspruch bestehen. Der den Angeklagten möglicherweise begünstigende Strafausspruch war dagegen aufzuheben.
Das Landgericht hat entgegen dem hier zu berücksichtigenden Grundsatz der strikten Alternativität die Vollstreckung der den §§ 115 Abs. 1, 64 StGB/DDR entnommenen Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt, also in unzulässiger Weise bei verschiedenen Schritten der Rechtsfindung (vgl. BGHR StGB § 2 III DDR-StGB 2) die aus seiner Sicht für den Angeklagten jeweils günstigere Regelung zugrundegelegt. Soweit das Landgericht zur Begründung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung auch auf § 33 Abs. 1 StGB/DDR hinweist, übersieht es, daß diese Vorschrift sich auf eine Verurteilung auf Bewährung, mithin auf eine andere Rechtsfolge bezieht als eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Aus Art. 315 Abs. 1 und 3 EGStGB folgt, daß für DDR-Alttaten auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts die dem StGB fremde Verurteilung auf Bewährung nicht ausgeschlossen ist.