Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1995, Az.: BVerwG 2 C 21/94
Richterberufung; Richtergesetz; Richterwahlausschuss; Ministerentscheidung; Prüfung im Einzelfall; Eignung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 21/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13425
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Chemnitz 25.11.1993 - 5 K 1349/93
- OVG Bautzen 27.04.1994 - 2 S 38/94
Rechtsgrundlagen
- § 9 DDR RiG
- § 12 DDR RiG
- § 61 RiG Sachs
Fundstellen
- BVerwGE 99, 371 - 382
- AuR 1995, 466 (Pressemitteilung)
- DVBl 1996, 515-518 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 559-562 (Volltext mit amtl. LS)
- LKV 1996, 59-60 (Pressemitteilung)
- MDR 1996, 647 (amtl. Leitsatz)
- NJ 1995, 641 (Pressemitteilung)
- NJ 1996, 434-436 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1996, 380 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Berufung von Richtern der ehemaligen DDR in ein Richterverhältnis nach dem Grundgesetz erfordert deren erkennbaren und überzeugenden Willen und die Fähigkeit, unabhängige Richter i. S. des Grundgesetzes zu werden und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Recht zu sprechen. Diese können ihnen nach dem EinigV trotz ihrer unterschiedlichen Rechtsstellung und Funktion gegenüber Richtern im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht generell abgesprochen werden. Die Prüfung im Einzelfall obliegt dem örtlich zuständigen Richterwahlausschuß, der die Voraussetzungen nur mit 2/3-Mehrheit annehmen kann. Hierbei steht ihm eine Beurteilungsermächtigung zu.
2. Über die Berufung von Richtern der ehemaligen DDR in ein neues Richterverhältnis entscheidet der zuständige Minister der Justiz durch Verwaltungsakt. Dabei ist er an einen negativen Beschluß des Richterwahlausschusses über die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers für dieses Amt gebunden. Dieser Beschluß ist gerichtlich nicht selbständig anfechtbar, sondern im Rahmen einer Anfechtung der Entscheidung des Ministeriums zu überprüfen.
Tatbestand:
I. Der 1959 geborene Kläger war Richter in der Deutschen Demokratischen Republik - DDR -. Nach dem Abitur leistete er einen dreijährigen Wehrdienst beim Wachregiment "Feliks Dzierzynski", einer kasernierten Einheit, die zum Verantwortungsbereich des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit gehörte. Er versah seinen Dienst überwiegend im Ersatzteillager und bei der Fahrbereitschaft. Nach dem Wehrdienst studierte er von 1981 bis 1985 Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität Berlin. Von 1985 bis 1986 war er Richter-Assistent am Kreisgericht. 1986 wurde er zum Richter am Kreisgericht gewählt.
Der Kläger war bis Februar 1990 Mitglied der SED. Er hatte bereits der FDJ angehört und war von 1979 bis 1981 Leitungsmitglied der GO (Grundorganisation)-Kompanie. Ferner war er Mitglied der DSF (Deutsch-Sowjetische Freundschaft), des Richterbundes der DDR, der Vereinigung Demokratischer Juristen, der Urania und der Gewerkschaft. Seit 1986 war er BGL (Betriebsgewerkschaftsleitungs)-Vorsitzender der Justizorgane. Von 1988 bis 1989 besuchte er für sechs Monate die SED-Kreisparteischule. Im Kreisgericht war er Beauftragter für Weiterbildung in Marxismus-Leninismus.
Der Kläger war als Zivilrichter und ab Mitte 1987 auch als Strafrichter tätig. Insgesamt wurden ihm während seiner Berufszeit etwa zehn Verfahren aus dem politischen Strafrecht (8. Kapitel StGB-DDR) zugeteilt. Es liegen sieben vom Kläger gefertigte Strafurteile aus den Jahren 1987 bis 1989 vor, in denen wegen Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt oder wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts Freiheitsstrafen ausgesprochen wurden. Nur im Falle der Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt (Urteil vom 22. Mai 1989) erfolgte eine Verurteilung auf Bewährung, in allen anderen Fällen wurden Freiheitsstrafen verhängt.
1987 schlug das Oberste Gericht der DDR den Kläger als Reservekader für das Oberste Gericht der DDR vor. Der Staatssekretär der Justiz erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. Einem in den Akten befindlichen Vermerk ist zu entnehmen, daß der Kläger zunächst um Bedenkzeit gebeten und dann "abgesagt" hat.
Nach der Wende bemühte sich der Kläger um eine Neuberufung in das Richterverhältnis. Unter dem Datum des 27. Juni 1991 wurde er vom Vorsitzenden des zuständigen Richterwahlausschusses zur Neuberufung in das Richterverhältnis vorgeschlagen. Nach Anhörung des Klägers entschied der Richterwahlausschuß in seiner Sitzung vom 2. Juli 1991 mit vier Ja-Stimmen und fünf Nein-Stimmen ablehnend über dessen Eignung. Mit neun Ja-Stimmen nahm der Richterwahlausschuß sodann einen Begründungsvorschlag seines Vorsitzenden an. Dieser lautete: "Unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Bewerbers, seiner Beteiligung am politischen Strafrecht und seiner sonstigen Funktionen hat der Ausschuß nicht die Überzeugung gewonnen, daß der Bewerber die erforderliche politische Integrität besitzt. Dabei spielt auch eine Rolle, daß der Ausschuß im Rahmen der Anhörung keine ausreichende Distanzierung und Nachdenklichkeit hinsichtlich früherer Überzeugung und Handlungen als Richter feststellen konnte". Die Entscheidung wurde dem Kläger alsbald mündlich bekanntgegeben.
Mit Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Richterwahlausschuß - Der Vorsitzende - vom 15. Juli 1991 wurde dem Kläger mitgeteilt: "In seiner Beratung vom 2. Juli 1991 hat der Richterwahlausschuß I Chemnitz folgende Entscheidung getroffen: Der Bewerber besitzt die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Richteramt nicht" ... Der einzelfallbezogene Teil der Begründung ist entsprechend dem Beschluß des Richterwahlausschusses vom 2. Juli 1991 abgefaßt und enthält zwei erläuternde Klammerzusätze. Der berufliche Werdegang wird erläutert durch den Klammerzusatz "Dienst bei Felix Dzierszynski, Reservekader für das Oberste Gericht". Die Beteiligung am politischen Strafrecht wird erläutert durch den Klammerzusatz "dokumentiert durch die zwölf beigezogenen Urteile".
Das Verwaltungsgericht hat "den Bescheid des Richterwahlausschusses Chemnitz vom 15. Juli 1991" aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, über die Berufung des Klägers in das Richterverhältnis erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Der Klageantrag ziele bei verständiger Würdigung auf die Aufhebung der Entscheidung des Richterwahlausschusses vom 2. Juli 1991 ab, nicht auf die Aufhebung eines eigenständigen Verwaltungsakts vom 15. Juli 1991. In dem Schreiben vom 15. Juli 1991 sei lediglich die nach § 8 Abs. 4 der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - ORWA - vorgeschriebene schriftliche Übermittlung der ablehnenden Entscheidung des Richterwahlausschusses zu sehen.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die vom Richterwahlausschuß gegebene Begründung für seine ablehnende Entscheidung für die Erfüllung der formellen Begründungspflicht ausreichend. Die angefochtene Entscheidung des Richterwahlausschusses überschreite die Grenzen des diesem zustehenden Beurteilungsspielraums nicht und sei damit auch inhaltlich rechtmäßig.
Der Richterwahlausschuß habe zu prüfen, ob der Bewerber "die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen" für dieses Amt besitze (§ 13 Abs. 4 DDR-RiG). Dazu führe § 9 Abs. 1 DDR-RiG aus, daß ein Berufsrichter von seiner Persönlichkeit her die Gewähr dafür bieten müsse, daß er sein Amt entsprechend den Grundsätzen der Verfassung ausübe. Es handele sich hier um unbestimmte Rechtsbegriffe, die konkretisierungsbedürftig seien, um auf den Einzelfall angewandt werden zu können. Dabei stehe dem Richterwahlausschuß eine Beurteilungsermächtigung zu.
Eine rechtliche Einschränkung der Beurteilungsermächtigung sei darin zu erblicken, daß die Vorschriften des Einigungsvertrags, insbesondere auch das DDR-RiG, Richter, die früher in der ehemaligen DDR Dienst getan haben, nicht generell als ungeeignet ansähen, in dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland das Amt eines Richters auszuüben. Aus dieser gesetzgeberischen Wertung folge, daß die Amtsführung so, wie sie jeder Richter in der früheren DDR nach den gesetzlichen Vorschriften oder tatsächlichen Gebräuchen mindestens zeigen mußte, nicht auf mangelnde Eignung schließen lasse. Anderenfalls blieben entgegen der gesetzgeberischen Absicht kaum geeignete Bewerber übrig. Das bedeute, daß die Mitarbeit in der SED, der praktisch jeder Richter oder Staatsanwalt angehört habe, nicht auf mangelnde Eignung schließen lasse. Dasselbe gelte für den Umstand, daß jemand kürzere Zeit Mitglied eines unteren Leitungsgremiums der SED gewesen sei.
Wende man diese Grundsätze auf den Kläger an, so ergebe sich, daß der Richterwahlausschuß den Kläger nicht unter Verletzung der Grenzen des Beurteilungsspielraums als ungeeignet für das Amt des Richters in einem freiheitlichdemokratischen Rechtsstaat angesehen habe. Nach dem Inhalt der vom Richterwahlausschuß gegebenen Begründung für seine ablehnende Entscheidung, aber auch nach den gesamten Umständen des Falles beruhe die Ablehnung auf einer Gesamtschau von mehreren Gesichtspunkten. Der Richterwahlausschuß habe nicht etwa einen von diesen Gesichtspunkten schon als ausreichend zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung angesehen, sondern habe die Auffassung vertreten, daß all diese Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit die Ablehnung trügen.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. April 1994 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 25. November 1993 zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Entscheidungsgründe
Der hier maßgebliche Ablehnungsbescheid des Staatsministeriums der Justiz ist rechtmäßig.
I. Allerdings hat das Berufungsgericht bei der rechtlichen Beurteilung der vom Kläger erhobenen Bescheidungsklage zu Unrecht die ablehnende Mitteilung des Richterwahlausschusses als selbständig anfechtbaren Verwaltungsakt qualifiziert und ist nicht von der Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz - Richterwahlausschuß - Der Vorsitzende - ausgegangen. Es hätte die Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensinternen Mitwirkungsakt nur inzidenter im Rahmen des Bescheides des Justizministeriums prüfen dürfen und müssen. Denn der Minister der Justiz ist nach Zustimmung des Richterwahlausschusses für die Berufung der Berufsrichter - und damit auch für deren Ablehnung - zuständig.
Nach Anlage I Kap. III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Maßgabe o zum Einigungsvertrag - EV - vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885 ff.) gelten für den Fortbestand der Richterverhältnisse der am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts amtierenden Richter die Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik - DDR-RiG - vom 5. Juli 1990 (GBl I S. 637) in Verbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - ORWA - vom 22. Juli 1990 (GBl I S. 904). Die Amtsperioden der Richter bei den Kreis- und Bezirksgerichten und dem Obersten Gericht wurden durch Beschlüsse der Volkskammer lediglich bis zum Inkrafttreten des in dieser Zeit in Vorbereitung befindlichen Richtergesetzes der DDR verlängert. Für die Übergangszeit waren die amtierenden Richter zur vorläufigen Rechtsprechung ermächtigt, um einen Stillstand der Rechtspflege zu vermeiden. Andererseits folgte das DDR-RiG dem Prinzip der Diskontinuität insoweit, als es eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse strikt vermied; statt dessen sah es vor, daß die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung wie außenstehende Bewerber neu zu berufen seien, und zwar in ein Richterverhältnis auf Probe oder auf Zeit (Beschluß des BVerfG vom 8. Juli 1992 - BVerfGE 87, 68, 82).
Nach § 12 Abs. 1 DDR-RiG erfolgt "die Berufung der Berufsrichter ... durch den Minister der Justiz nach Zustimmung von Richterwahlausschüssen". Die Richterwahlausschüsse prüfen, ob die Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für eine Ernennung zum Richter auf Probe oder auf Zeit (§ 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 DDR-RiG; § 5 Abs. 1 und 2 ORWA) besitzen, wobei der Minister der Justiz bei negativer Feststellung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen durch den jeweiligen Richterwahlausschuß an diese Entscheidung gebunden ist (§ 12 Abs. 1 DDR-RiG). Ungeachtet dieser Bindungswirkung handelt es sich um einen bloßen Mitwirkungsakt des Richterwahlausschusses für den Ablehnungsbescheid des Ministers der Justiz und unterliegt der Inzidentprüfung im Prozeß des Bewerbers gegen diesen Verwaltungsakt (Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - BVerwGE 70, 270 (271)[BVerwG 15.11.1984 - 2 C 29/83] = Buchholz 238.5 § 4 Nr. 3; vgl. auch Urteil vom 19. Januar 1967 - BVerwG 6 C 73.64 - (BVerwGE 26, 31 = Buchholz 232 § 95 Nr. 1) zur Inzidentprüfung der den Dienstherrn bindenden negativen Entscheidung des Bundespersonalausschusses im Prozeß des Bewerbers gegen den Dienstherrn). Zwar sahen § 61 Abs. 6 Satz 4 und Abs. 7 Satz 1 des Richtergesetzes des Freistaats Sachsen vom 29. Januar 1991 (SächsGVBl. S. 21) die unmittelbare Anfechtung negativer Entscheidungen des Richterwahlausschusses bei den Richterdienstgerichten vor. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht diese Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt (Beschluß vom 8. Juli 1992 a.a.O.). Es hat ausgeführt, daß durch die negative Entscheidung des Richterwahlausschusses nicht ein bestehendes Richterverhältnis durch Entlassung oder durch eine vergleichbare Verfügung beendet werde. Vielmehr werde - da der zuständige Minister an die Zustimmung des Richterwahlausschusses gebunden sei - "die Berufung in ein neu zu begründendes Richterverhältnis auf Zeit oder auf Probe abgelehnt".
Der hiernach für das Revisionsverfahren allein maßgebliche Ablehnungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz unterliegt der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht, d. h. das Revisionsgericht ist nicht daran gebunden, daß die Vorinstanz diesen Bescheid nicht als ablehnenden Verwaltungsakt des Ministeriums der Justiz ausgelegt hat (vgl. Urteil vom 23. Mai 1984 - BVerwG 2 C 41.81 - (Buchholz 316 § 51 Nr. 14)). Diese Wertung der Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensrechtlicher Mitwirkungsakt für die Entscheidung des für die Berufung in das Richterverhältnis zuständigen Ministeriums der Justiz gilt unabhängig von der Frage, ob der Richterwahlausschuß des beklagten Landes organisationsrechtlich dem Landtag oder der Exekutive zugeordnet ist.
Der Umstand, daß erstmals in diesem verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Revisionsgericht den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz als den maßgeblichen ablehnenden Verwaltungsakt qualifiziert, führt zu keiner Rechtsschutzbeeinträchtigung des Klägers. Denn dieser Bescheid stützt sich auf die Ablehnungsgründe des Richterwahlausschusses mit zwei erläuternden Klammerzusätzen. Diese gesamte Begründung des Verwaltungsakts ist vom Berufungsgericht überprüft worden. Im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes macht es keinen Unterschied, daß diese gleichen Gründe nun vom Revisionsgericht als Bestandteil der Entscheidung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz dem Revisionsurteil zugrunde gelegt werden.
II. Der Ablehnungsbescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz ist nicht wegen mangelnder hinreichender Begründung rechtswidrig. Die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 ORWA, wonach der Richterwahlausschuß (nicht der Minister der Justiz) seine ablehnende Entscheidung zu begründen hat, steht im engen Zusammenhang mit § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 DDR-RiG. Eine solche Begründung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Ablehnungsbescheid des Ministeriums der Justiz, wie im Streitfalle, die vom Richterwahlausschuß vorgegebene Begründung nebst zwei erläuternden Klammerzusätzen wörtlich wiederholt.
Aus dem ablehnenden Verwaltungsakt ergibt sich, daß unter Berücksichtigung des beruflichen Werdegangs des Klägers, seiner Beteiligung am politischen Strafrecht und seiner sonstigen Funktionen der Richterwahlausschuß nicht die Überzeugung gewonnen habe, daß der Kläger die erforderliche politische Integrität besitze; dabei habe auch eine Rolle gespielt, daß der Ausschuß im Rahmen der Anhörung keine ausreichende Distanzierung und Nachdenklichkeit hinsichtlich früherer Überzeugungen und Handlungen als Richter habe feststellen können. Dem sind hinreichend die leitenden Gesichtspunkte zu entnehmen, aus denen der Richterwahlausschuß die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Begründung eines Richterdienstverhältnisses (§ 13 Abs. 4 DDR-RiG; § 5 Abs. 1 ORWA) nicht festzustellen vermochte. Die Entscheidungsgründe waren für den Kläger nachvollziehbar und sind unter Berücksichtigung der vom Richterwahlausschuß verwerteten Unterlagen verwaltungsgerichtlich überprüfbar. - Die Grundsätze zur Begründung von Prüfungsentscheidungen (vgl. u. a. Urteil vom 9. Dezember 1992 - BVerwG 6 C 3.92 - (BVerwGE 91, 262, 268[BVerwG 09.12.1992 - 6 C 3/92] = Buchholz 421.0 Nr. 307)) sind vorliegend nicht anwendbar. Sie betreffen schriftliche Leistungs- und Fachprüfungen und beziehen sich auf prüfungsspezifische Wertungen, während es sich hier um eine umfassende Eignungsprognose darüber handelt, ob der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die künftige Wahrnehmung eines Richteramtes unter gewandelten rechtlichen Verhältnissen besitzt.
III. Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Ablehnung des Klägers durch den Richterwahlausschuß von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen. Es hat sowohl die Entscheidungskompetenz des Richterwahlausschusses und die diesem eingeräumte Beurteilungsermächtigung beachtet als auch die materiellrechtlichen Festlegungen des Bewertungsmaßstabes für die Ablehnungsentscheidung und die Vorgaben des Einigungsvertrages zutreffend erkannt.
1. Nach § 9 Abs. 1 DDR-RiG muß ein Berufsrichter "von seiner Persönlichkeit her die Gewähr dafür bieten, daß er sein Amt entsprechend den Grundsätzen der Verfassung ausübt". Nach § 13 Abs. 4 DDR-RiG ist zu prüfen, "ob der für ein Richteramt Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für dieses Amt besitzt". Eine positive Entscheidung ist nach § 13 Abs. 5 Satz 1 DDR-RiG und § 8 Abs. 2 Satz 2 ORWA nur bei einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen gegeben. Diese rechtlichen Vorgaben zeigen, daß dem Richterwahlausschuß die Prognoseentscheidung hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Bewerbers für das Richteramt vorbehalten ist, die nicht durch eine eigene Einschätzung durch die Verwaltungsgerichte ersetzt werden kann.
Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, daß dem Richterwahlausschuß bei der Prüfung, ob der Bewerber die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für das Richteramt besitzt, ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Nach Prüfung der in § 5 Abs. 2 ORWA genannten - heute im Lichte der Art. 33, 97 Abs. 1 GG zu sehenden - Voraussetzungen wie "Treue zum freiheitlichen, demokratischen, föderativen, sozialen und ökologisch orientierten Rechtsstaat", "moralische und politische Integrität", "fachliche Eignung und Fortbildungsbereitschaft" sowie "berufsethische Eigenschaften" gibt der Richterwahlausschuß ein wertendes Urteil über die Eignung und die weitere Verwendung des Bewerbers ab.
Die entscheidende Beteiligung des Richterwahlausschusses in dem Verfahren über die Berufung der Richter der ehemaligen DDR in ein Richterverhältnis nach dem Grundgesetz soll nach der gesetzgeberischen Intention nicht nur die Gewähr für angemessene Ergebnisse in der Sache bieten, sondern zugleich zur Akzeptanz der Entscheidung in der Bevölkerung beitragen; denn die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen "stützt sich in hohem Maße auch auf das Vertrauen, das den Richtern von der Bevölkerung entgegengebracht wird" (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1988 - 2 BvR 111/88 - (DÖD 1988, 210, 211)). Dieser Zweck ergibt sich u. a. auch aus der Zusammensetzung des Richterwahlausschusses. Die unterschiedliche Herkunft der Mitglieder soll eine möglichst differenzierte Entscheidung gewährleisten. Die Mitwirkung von gebietsnahen, demokratisch legitimierten Abgeordneten aus dem jeweiligen neuen Bundesland kann die politischen Zielvorstellungen und die öffentlichen Erwartungen an die Erneuerung der Justiz zur Geltung bringen. Durch die Beteiligung von - gleichfalls durch das Präsidium des Landtags demokratisch legitimierten - Richtern ist die zu überprüfende Justiz selbst vertreten und kann ihre Erfahrungen aus der praktischen Rechtsprechungstätigkeit und ihre Kenntnis der Verhältnisse im jeweiligen Gerichtsbezirk einbringen. Die Akzeptanz der Entscheidung wird durch das Erfordernis der Zweidrittelmehrheit bei Bejahung der Eignung für eine Empfehlung zur Ernennung (§ 13 Abs. 5 DDR-RiG; § 8 Abs. 3 ORWA) und durch die Bindung des Ministers bei einem ablehnenden Votum des Richterwahlausschusses (§ 12 Abs. 1 DDR-RiG) gestärkt.
2. Die Vorschriften des Einigungsvertrages und des Richtergesetzes der DDR sehen Richter, die früher in der ehemaligen DDR Dienst getan haben, nicht generell als ungeeignet an, in dem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat der Bundesrepublik Deutschland das Amt eines Richters auszuüben (vgl. Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG vom 26. Juni 1991 - 1 BvR 546, 547/91 - (DVBl 1991 S. 1139)). Dies gilt auch in Anbetracht dessen, daß die Tätigkeit ehemaliger Richter der DDR im deutlichen Gegensatz zum Richterbild des Grundgesetzes stand. Richter in der ehemaligen DDR befanden sich, wie das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 68, 86 ff. unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juni 1991 - a.a.O. ausführt, nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, sondern in einem sozialistischen Arbeitsverhältnis. Sie waren weder persönlich noch sachlich unabhängig. Die Richter waren nicht zur Neutralität und Unparteilichkeit, sondern zur Durchführung der "sozialistischen Gesetzlichkeit" und zur "sozialistischen Parteilichkeit" (vgl. Art. 90 Abs. 1 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik - DDRV; §§ 3, 45 Gerichtsverfassungsgesetz DDR-GVG) verpflichtet. Es bestand eine Pflicht zur Rechenschaftslegung und eine umfassende Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen. Die Richter wurden durch verbindliche Richtlinien, Beschlüsse, Erlasse und Dienstbesprechungen sowie durch Inspektionen angeleitet und überwacht. Sie hatten damit einen erheblichen Anteil daran, die Herrschaft des SED-Staats zu stabilisieren. Demgegenüber gehört zum Wesen richterlicher Tätigkeit nach dem Grundgesetz und dem Deutschen Richtergesetz, daß sie durch einen nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird. Der Richter ist nach Art. 97 Abs. 1 GG weisungsunabhängig; seine sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 87, 68, 85 ff.). Die Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR in ein Richterverhältnis nach dem Grundgesetz erfordert deshalb deren erkennbaren und überzeugenden Willen und die Fähigkeit, unabhängige Richter im Sinne des Grundgesetzes zu werden und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen Recht zu sprechen.
Da der Einigungsvertrag eine "Überleitung" bestehender richterlicher Beschäftigungsverhältnisse in rechtsstaatliche Richterverhältnisse vermeidet und statt dessen vorsieht, die noch tätigen Richter bei gegebener Eignung in ein Richterverhältnis zu berufen (BVerfGE 87, 68, 82 ff.) - und insoweit von den Regelungen für die Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung der DDR und die Soldaten der Nationalen Volksarmee (vgl. Anlage I, Kapitel XIX des Einigungsvertrages) abweicht - hat der Richterwahlausschuß in einer Einzelfallprüfung eine Eignungsprognose abzugeben. Für die Eignungsprognose kommt es darauf an, wie der Bewerber mit den systemimmanenten Zwängen einer richterlichen Tätigkeit in der DDR, mit mangelnder sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit, dem Ausschluß des gesetzlichen Richters, der Pflicht zur Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen und der erwünschten Mitgliedschaft in der SED in der Vergangenheit im Alltag oder in besonderen dienstlichen oder privaten Situationen umgegangen ist und sich auseinandergesetzt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, daß mit der richterlichen Tätigkeit in der DDR Werthaltungen und Verhaltensmuster verbunden waren, die den in Art. 33 Abs. 2 GG vorausgesetzten widersprechen (vgl. in diesem Zusammenhang Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 - (DVBl 1995, 789, 791)[BVerfG 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93] zur Kündigung eines Polizeibeamten).
Deshalb darf der Richterwahlausschuß die Voraussetzungen der Übernahme von Richtern der ehemaligen DDR nicht schon deshalb verneinen, weil sie sich früher im notwendigen und üblichen Maße für Staat und Partei eingesetzt und z. B. in der SED, der praktisch jeder Richter oder Staatsanwalt angehörte, mitgearbeitet haben. Wird die Eignung wegen bestimmter Tätigkeiten, Verhaltensweisen oder Persönlichkeitsmerkmale des Bewerbers durch den Richterwahlausschuß verneint, so ist entscheidend, ob ihr früheres Verhalten an ihrem bekundeten Willen, sich in Zukunft für die Werteordnung des Grundgesetzes einzusetzen, ernsthaft zweifeln läßt (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, Komm., 5. Aufl., Anhang nach § 118 Rn. 12 unter Bezugnahme auf Rainer, ThürVBl 1993 S. 124, 125). Richter, deren früheres Verhalten solche ernsthaften Zweifel für die Zukunft begründet, stellen eine Beeinträchtigung des Vertrauens der Bürger in eine rechtsstaatliche Rechtsprechung dar. Es ist auch zu prüfen, ob Richter im Hinblick auf ihre frühere Tätigkeit im Bereich des politischen Strafrechts oder aufgrund ihrer herausgehobenen Funktion im SED-Staat den Rechtsuchenden als Richter zugemutet werden können.
IV. Gemessen an diesen Grundsätzen ist die ablehnende Feststellung des Richterwahlausschusses und damit auch der angefochtene Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz rechtsfehlerfrei. Die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts sind insoweit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat im Hinblick auf die Entscheidungskompetenz des Richterwahlausschusses und des diesem zustehenden Beurteilungsspielraumes allein die Gesamtwürdigung durch den Richterwahlausschuß als maßgeblich angesehen. Diese sei Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Daher sei es nicht entscheidungsunerheblich, welchen Eindruck der Kläger auf einen personell anders zusammengesetzten Richterwahlausschuß oder in der mündlichen Verhandlung auf das Berufungsgericht gemacht hätte.
Im Rahmen der Gesamtbewertung der für die Ablehnung herangezogenen Einzelmerkmale durch den Richterwahlausschuß ist dem Berufungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung zu folgen. Im übrigen sind in bezug auf die tatsächlichen Feststellungen, die der rechtlichen Würdigung zugrunde liegen, keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben, so daß das Revisionsgericht hieran gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Hiernach durfte der Richterwahlausschuß die Ableistung eines dreijährigen Wehrdienstes beim Wachregiment "Feliks Dzierszynski" negativ berücksichtigen. Diese Bewertung - so das Berufungsgericht - sei allein schon wegen der Nähe dieses Wachregiments zum Ministerium für Staatssicherheit und zum Unterdrückungsapparat, der in der ehemaligen DDR bestanden habe, nachvollziehbar. Daß der Dienst in diesem Wachregiment noch keine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit bedeutet habe, ändere daran nichts. Die Linientreue und die Verstrickung von einfachen Soldaten in diesem Wachregiment dürfe nicht überbewertet werden, könne aber bei der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt werden.
Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Richterwahlausschuß die vom Kläger getroffenen Entscheidungen zum politischen Strafrecht der ehemaligen DDR (versuchter ungesetzlicher Grenzübertritt, öffentliche Herabwürdigung) zusammen mit anderen Gesichtspunkten als Rechtfertigung für eine Ablehnung der Eignung für das Richteramt habe ansehen dürfen. Dies ergebe sich schon aus der Perspektive der Opfer derartiger Strafurteile. Wer wegen derartiger Strafurteile lange Freiheitsstrafen verbüßt habe, müsse es als Zumutung empfinden, weiterhin Rechtsprechung derselben Richter akzeptieren zu müssen. Es sei nachvollziehbar, daß sich ein Richter durch die Verurteilung von "Republikflüchtigen" zu langen Freiheitsstrafen zum Werkzeug des Unterdrückungsapparates gemacht habe und daß sich aus der Existenz etlicher derartiger Urteile aus den Jahren 1987 bis 1989 auch Zweifel an der moralischen und politischen Integrität (§ 5 Abs. 2 ORWA) eines Bewerbers ergeben könnten. Auch die strenge Ahndung der Verwendung von Kraftausdrücken gegen Staat und Kommunisten durch den Kläger bestätige diesen Eindruck.
Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß von den 12 vom Richterwahlausschuß in Bezug genommenen Strafurteilen zwei sich mit der Beeinträchtigung gesellschaftlicher Tätigkeit befassen und inhaltlich nicht als menschenrechtswidrig oder rechtsstaatswidrig angesehen werden können. Dies stellt aber die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids nicht in Frage. Bei der Würdigung einer Vielzahl mosaikartig zusammengestellter Umstände wegen der Beteiligung am politischen Strafrecht der ehemaligen DDR müssen diese lediglich in einem solchen Maße zutreffend sein, daß sich aus ihnen noch der maßgebend gewesene Grund nach Art und Gewicht ergibt. Dies ist hier nach der vom Berufungsgericht bestätigten Auffassung des Richterwahlausschusses gegeben.
Die Würdigung der Benennung des Klägers als Reservekader des Obersten Gerichts einschließlich der Absage des Klägers ist nicht zu beanstanden. Hierzu hat das Berufungsgericht u. a. ausgeführt, der Richterwahlausschuß habe mit dieser Begründung gemeint, daß der Kläger von seinen Vorgesetzten als besonders systemtreu und politisch linientreu angesehen worden sei. Der Kläger habe sich nach seinen eigenen Angaben durch das Angebot geehrt gefühlt und auch gemeint, daß die Einschätzung seiner Vorgesetzten zutreffend gewesen sei. Die vom Kläger für seine Absage gegebene Begründung, nicht fern von den rechtsuchenden Bürgern abstrakt wissenschaftlich arbeiten und nicht unter einem autoritären Vorsitzenden dienen zu wollen, habe keinen besonderen Bezug zum politischen System der ehemaligen DDR; der Kläger habe nicht in Wirklichkeit aus "politischen" Gründen abgesagt.
Der Richterwahlausschuß konnte auch das Argument der sonstigen politischen und gesellschaftlichen Funktionen des Klägers in der SED und den mit der SED verbundenen Organisationen mitberücksichtigen. Die Würdigung des Berufungsgerichts, dieses Argument habe bei relativ geringem eigenen Gewicht der Abrundung des Gesamtbildes dienen sollen und habe dies auch zu leisten vermocht, ist im Hinblick auf die dazu vom Berufungsgericht gegebene Begründung nicht zu beanstanden. Es hat ausgeführt: Zwar könne dem Kläger nicht vorgehalten werden, daß er Organisationen angehört habe, denen ein Richter habe angehören müssen, und daß er Funktionen übernommen habe, die ein Richter üblicherweise habe übernehmen müssen; der Kläger sei aber in den Organisationen des politischen Systems etwas stärker eingebunden gewesen als dies in der Richterschaft der ehemaligen DDR üblich gewesen sei.
Daß der Richterwahlausschuß im Rahmen der Anhörung des Klägers keine ausreichende Distanzierung und Nachdenklichkeit hinsichtlich früherer Überzeugungen und Handlungen als Richter feststellen konnte, durfte bei der Ablehnung ebenfalls "eine Rolle spielen". Fehlt es an einer Auseinandersetzung des Klägers mit der rechtsstaatswidrigen Rechtsprechung und kann insbesondere nicht festgestellt werden, daß ein Umdenkungsprozeß eingesetzt hat, so steht dies der nach § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 4 DDR-RiG vom Richterwahlausschuß zu treffenden Eignungsprognose entgegen, daß der Kläger die persönlichen und sachlichen Vorausetzungen für die künftige Wahrnehmung eines Richteramts unter gewandelten rechtlichen Verhältnissen besitzt.
Zutreffend hat demnach das Berufungsgericht die aus einer Gesamtschau der einzelnen Merkmale begründete Ablehnung durch den Richterwahlausschuß, die das Sächsische Staatsministerium der Justiz in dem angefochtenen Bescheid übernommen hat, als rechtmäßig beurteilt.