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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.1994, Az.: AnwZ (B) 50/94

Rechtsanwaltszulassung; MFS; Stasi

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.11.1994
Aktenzeichen
AnwZ (B) 50/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 15498
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJ 1995, 330-332 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtlicher Leitsatz

Zum Widerruf der Rechtsanwaltszulassung, wenn aufgrund einer IM-Tätigkeit Rechtsanwaltskollegen und Mitbürger bespitzelt und gegenüber dem MfS denunziert worden sind.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 21. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke,
die Richter Kutzer, Groß und Dr. Schmitz,
die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 2. Senats des Thüringer Berufsgerichtshofs für Rechtsanwaltssachen vom 27. Juni 1994 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die 1948 geborene Antragstellerin ist seit 1972 als Rechtsanwältin tätig, und zwar zunächst als Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte in Gera und seit dessen Auflösung als Rechtsanwältin mit eigener Praxis in Jena. Am 22. März 1982 verpflichtete sie sich zusammen mit ihrem Ehemann, der ebenfalls dem Kollegium der Rechtsanwälte in Gera angehörte und Kontakte zu dem Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR (MfS) schon früher aufgenommen hatte, inoffiziell mit dem MfS zusammenzuarbeiten. Sie erhielt als sog. IMS (inoffizieller Mitarbeiter für Sicherheit) den Decknamen "Anja". Ziel der Anwerbung war (Bl. 100 BA): "Erlangung von Hinweisen und Informationen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Anwalt; überörtlicher Einsatz zu speziellen Fragen (konspirative Ermittlungen) unter Beachtung und Nutzung der gegebenen juristischen Möglichkeiten; Kontaktierung und Bearbeitung vorgegebener Zielpersonen". Die Akten des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR ("Gauck-Behörde") weisen für die Zeit vom 12. Mai 1982 bis zum 18. Dezember 1986 50 "Treffberichte" der Führungsoffiziere aus. Sie beziehen sich auf 33 Treffs, an denen die Antragstellerin und ihr Ehemann gemeinsam teilnahmen, 6 Treffs, an denen nur sie, und 11 Treffs, an denen nur ihr Ehemann teilnahm. Nach Informationen der Antragstellerin und ihres Ehemanns haben die Führungsoffiziere insgesamt etwa 65 Berichte erstellt, davon 10 Berichte nach Informationen der Antragstellerin und 23 nach Informationen ihres Ehemanns. 5 handschriftliche Berichte stammen von ihr. Die insgesamt etwa 70 Informationen gliedern sich in 14 Stimmungsberichte (Bevölkerung) und 56 personenbezogene Berichte. Die Antragstellerin und ihr Ehemann berichteten über Probleme und Lebensgeschichten ihrer Mandanten, über Rechtsanwaltskollegen, deren Lebensweise, Eheprobleme, politische Einstellungen, mögliche "Republikflucht"-Absichten und -vorbereitungen, über Sitzungen des Rechtsanwaltskollegiums sowie über Stimmungen und Meinungen aus der Bevölkerung zu politischen Ereignissen und Versorgungsengpässen. Im Dezember 1985 wurden die Antragstellerin und ihr Ehemann auf Oppositionelle angesetzt. Sie sollten sozialdemokratische, abweichlerische Denkweisen vortäuschen, um bei diesen Personen Anklang zu finden. Eine Nachrecherche vom 29. Juli 1994 ergab, daß auch im Jahre 1987 noch 5 Treffs stattfanden. Nähere Einzelheiten dazu sind nicht mitgeteilt. In den Jahren der Zusammenarbeit erhielt die Antragstellerin, teils zusammen mit ihrem Ehemann, kleinere Präsente und Auslagenersatz, aber keine Vergütung. Gegenüber dem Antragsgegner erklärte sie am 9. Februar 1993 wahrheitswidrig, Kontakte zum MfS erst 1985 oder 1986 aufgenommen zu haben (Bl. 23 BA).

2

Wegen der IM-Tätigkeit der Antragstellerin hat der Antragsgegner deren Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 1 des Gesetzes zur Prüfung von Rechtsanwaltszulassungen, Notarbestellungen und Berufungen ehrenamtlicher Richter (RNPG) vom 24. Juli 1992 (BGBl I S. 1386) am 5. Januar 1994 widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

3

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 38 Abs. 1 Nr. 3 RAG, Art. 21 BRAO-NeuordnungsG, § 42 bs. 1 Nr. 3 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der Berufsgerichtshof die Voraussetzungen des § 1 RNPG zu Recht angenommen hat.

4

1.

Die vom Berufsgerichtshof erhobenen Bedenken dagegen, daß die Antragstellerin aufgrund der Verfügung des Ministeriums der Justiz der DDR vom 21. September 1990 "wirksam als Rechtsanwältin tätig werden konnte", teilt der Senat allerdings nicht. Die Antragstellerin hat am 16. Juli 1990 gemäß § 8 der damals noch geltenden Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (DDR-GBl. I S. 147) innerhalb der Dreimonatsfrist nach dem Ausscheiden aus dem Kollegium der Rechtsanwälte in Gera dem Minister der Justiz die Aufnahme ihrer Tätigkeit als Anwältin mit eigener Praxis angezeigt (Bl. 1 PersA). Deswegen behielt sie gemäß § 8 der genannten Verordnung ihre Zulassung als Rechtsanwältin. Allerdings ist die dies bestätigende Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 21. September 1990 erst nach Aufhebung der Verordnung durch § 194 Abs. 2 des am 15. September 1990 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsgesetzes ergangen. Das berührte jedoch die Wirksamkeit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht, weil nach § 189 Abs. 1 des Rechtsanwaltsgesetzes die bis zu dessen Inkrafttreten erteilten Zulassungen wirksam geblieben sind und daher der Verfügung des Ministeriums der Justiz vom 21. September 1990 insoweit nur deklaratorische Bedeutung zukommt.

5

2.

Die von der Antragstellerin gegen die Verfassungsmäßigkeit des RNPG erhobenen Bedenken teilt der Senat nicht (Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 241, und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 59/93 NJW 1994, 1732 = BRAK-Mitt. 1994, 111 = AnwBl. 1994, 293 = NJ 1994, 283 [BGH 21.02.1994 - AnwZ B 59/93]). Auch die Aufhebung des Rechtsanwaltsgesetzes berührt die Fortgeltung des RNPG nicht (Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BRAO-NeuordnungsG).

6

3.

Nach § 1 Abs. 1 RNPG werden vor dem 15. September 1990 ausgesprochene Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, wenn sich der Rechtsanwalt nach seiner Zulassung, aber vor dem 15. September 1990 eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf des Rechtsanwalts auszuüben, weil er gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit insbesondere im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes verstoßen hat. Wie schon der Wortlaut des § 1 RNPG ergibt, reicht die Tätigkeit als Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit für sich allein genommen nicht aus, den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu begründen. Es bedarf vielmehr der Feststellung bestimmter bei der Tätigkeit für das MfS begangener Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit. Die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten der Einzelperson, die auch unter der Herrschaft des SED-Regimes in Geltung geblieben waren (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 - sowie vom 21. Februar und vom 11. Juli 1994 a.a.O.). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze setzt ein persönlich schuldhaftes Verhalten von einer gewissen Erheblichkeit voraus (Senatsbeschlüsse a.a.O.).

7

a)

Die Antragstellerin hat sich gegen die Grundsätze der Menschlichkeit vergangen, indem sie zur Stützung des totalitären Zwangsregimes der ehemaligen DDR freiwillig und gezielt, insbesondere durch Eindringen in die Privatsphäre anderer und Mißbrauch persönlichen Vertrauens Informationen über Anwalts-Kollegen und Mitbürger gesammelt, an das auch in der DDR für seine repressive und menschenverachtende Tätigkeit bekannte MfS weitergegeben und dabei jedenfalls in Kauf genommen hat, daß diese Informationen zum Nachteil der denunzierten Personen, namentlich zur Unterdrückung ihrer Menschen- und Freiheitsrechte benutzt würden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 und AnwZ (B) 28/94 - sowie vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 241, vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93, NJW 1994, 1730 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93] [BGH 14.03.1994 - Anwz B 6/93] = BRAK-Mitt. 1994, 108 = AnwBl. 1994, 295 = NJ 1994, 284 [BGH 14.03.1994 - AnwZ B 6/93]). Sie hat gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit verstoßen, indem sie ihr als Rechtsanwältin anvertraute oder bekannt gewordene Tatsachen an die Staatssicherheit weitergegeben hat. Der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten gehört zu den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit. Dies zeigt sich beispielsweise in der Rechtsordnung der Bundesrepublik darin, daß die Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht in § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB unter Strafe gestellt ist. Auch nach dem Recht der ehemaligen DDR war die Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses strafbar (§ 136 DDR-StGB). In § 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1980 über die Kollegien der Rechtsanwälte der DDR (GBl. 1981, 1) war ausdrücklich bestimmt, daß die Rechtsanwälte verpflichtet sind, Verschwiegenheit über das zu wahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist. Dies alles ist Ausdruck des Grundsatzes, daß der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant einen hohen Rang genießt. Wer seine Angelegenheiten einem Rechtsanwalt anvertraut, muß sich darauf verlassen können, daß der Anwalt gegenüber jedermann Stillschweigen bewahrt (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 22/94 m.Nachw.).

8

Die Antragstellerin war sich der schwerwiegenden Verstöße gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit durchaus bewußt, wie auch daran deutlich wird, daß sie gegenüber dem MfS auf strikter Geheimhaltung bestand, "da sie (Antragstellerin und ihr Ehemann) sonst in ihren Kreisen erschossen sind". Dies hat sie ihrem Führungsoffizier vor ihrer förmlichen Verpflichtung als IMS erklärt (Bl. 102 BA).

9

b)

Besonders verwerflich sind auch die Berichte, die die Antragstellerin im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann über befreundete Rechtsanwaltskollegen - z.B. den Rechtsanwalt F. und den Rechtsanwalt L. - gegeben hat.

10

So berichteten die Antragstellerin und ihr Ehemann nach einem Vermerk des MfS vom 26. März 1985, daß Rechtsanwalt L. Kontakt zu dem früheren, inzwischen in die Bundesrepublik ausgesiedelten Kollegen Graf unterhalte und ihnen gegen die Verhältnisse in der DDR gerichtete Zeitungsartikel zu lesen gegeben habe, daß er sich haßerfüllt in antisowjetischer Weise über eine Soldaten-Skulptur geäußert habe und schon längst einen Ausreiseantrag gestellt hätte, wenn er hier nicht so viel zusammengerafft hätte, was er nicht aufgeben möchte (Bl. 160 f., 143, 1 BA). Am 29. Oktober 1985 setzten die Antragstellerin und ihr Ehemann nach einem Vermerk des MfS vom 31. Oktober 1985 die Berichterstattung über Rechtsanwalt L. fort. Sie charakterisierten ihn als eine dem DDR-Regime gegenüber feindlich eingestellte Persönlichkeit. In dem Treffbericht schreibt der Führungsoffizier u.a.: "Ohne das real unterlegen zu können, warf der IM beim Treff den Gedanken auf, daß man sich aufgrund dieser Zusammenhänge fragen müsse, ob Lange nicht ein ungesetzliches Verlassen der DDR im Auge habe" (Bl. 3 BA). In einem weiteren Treffbericht vom 9. Dezember 1985 heißt es u.a.: "Die Quellen nehmen an, daß der RA L. die DDR verlassen will. Er fahre nach wie vor nur einen 'Trabant' und kaufe in Permanenz gute Bilder ... Er richte sein Augenmerk auch auf den Kauf von Antiquitäten. Die Quellen nehmen an, daß L. eine Übersiedlung ins Auge faßt. Für diesen Fall könne er die materiellen Werte mitnehmen" (Bl. 7 BA).

11

Zeitweise waren nach der Bekundung von Rechtsanwalt L. (Bl. 116 ff. d.A.) bis zu 12 IMS auf ihn angesetzt. Am 21. Juni 1986 wurden er und seine Lebensgefährtin auf der Fahrt zum Flughafen verhaftet, als sie eine von den DDR-Behörden genehmigte Touristenreise nach Finnland antreten wollten. Sie beabsichtigten, sich von dort aus in die Bundesrepublik Deutschland abzusetzen. Am 12. März 1987 verurteilte sie das Kreisgericht Erfurt-Mitte wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts im schweren Fall, und zwar Rechtsanwalt Lange zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten und seine Lebensgefährtin zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten. Ihr wertvolles Vermögen zog das Gericht zum großen Teil ein. Nach Teilverbüßung wurden beide von der Bundesrepublik freigekauft und am 22. Juli 1987 dorthin abgeschoben.

12

Die Antragstellerin mußte sich darüber im klaren sein, daß sie die berufliche Existenz des Rechtsanwalts gefährdete, indem sie ihn gegenüber dem MfS als Gegner des DDR-Regimes darstellte. Durch die von ihr berichteten Einzelheiten trug sie mit dazu bei, daß Rechtsanwalt L. wie dieser als Zeuge bekundet hat, rechtsstaatswidrigen Willkürmaßnahmen unterworfen wurde, indem das MfS heimlich in seine Wohnung eindrang, ihn ständig observierte und die Räume seiner Privatwohnung von der Nachbarwohnung aus abhörte. Dies wiederum ermöglichte dem MfS schließlich den zur Verhaftung führenden Nachweis seines Fluchtplans.

13

c)

Die Antragstellerin hat die eines Rechtsanwalts unwürdigen Spitzeldienste bis Ende 1987 fortgesetzt. Die seitdem verflossene Zeit ist noch zu kurz, um ihnen durch Wohlverhalten oder andere Umstände so viel an Bedeutung zu nehmen, daß sie einem Verbleib in der Anwaltschaft nicht mehr entgegenstehen. Wenn die Antragstellerin weiterhin als Anwältin tätig wäre, würde dies in der Bevölkerung zu Recht auf Unverständnis stoßen und den Eindruck erwecken, daß ihr berechtigtes Interesse an einer Rechtsberatung durch zuverlässige Anwälte nicht ernst genommen wird. Bei der erforderlichen, insbesondere auch auf das Grundrecht aus Art. 12 GG Bedacht nehmenden Abwägung hat der Senat nicht außer acht gelassen, daß die Antragstellerin und ihr Ehemann sich nach Klageerhebung der Geschädigten außergerichtlich verpflichtet haben, an Rechtsanwalt L. 75.000 DM Schadenersatz zu leisten, bereits 50.000 DM gezahlt und ihn im Zuge der Vergleichsverhandlungen um Vergebung gebeten haben. Der darin zum Ausdruck kommenden inneren Abkehr von den Verfehlungen und der teilweisen Wiedergutmachung kommt erhebliches Gewicht zu. Dies wird bei der Bemessung des Zeitraums, nach dem eine Wiederzulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft in Betracht kommt, zugunsten der Antragstellerin zu berücksichtigen sein, vermag jedoch nicht infrage zu stellen, daß die Antragstellerin gemäß § 1 RNPG derzeit noch unwürdig erscheint, den Rechtsanwaltsberuf weiter auszuüben.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.

Jähnke
Kutzer
Groß
Schmitz
Hase
Kieserling
Christian