Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1994, Az.: XI ZR 65/93
Bank; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Globale Sicherungsabtretung; Formularmäßige Globalzession; Mangelnde Freigabeklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1994
- Aktenzeichen
- XI ZR 65/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 9 AGBG
- § 398 BGB
Fundstellen
- BB 1994, 1241-1243 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 1411-1412 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1994, 1241-1242 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 908-909 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 1798-1800 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 1259 (red. u. amtl. Leitsatz)
- Tiedtke, WiB 94, 613
- WM 1994, 1283-1285 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1994, 270
- ZIP 1994, A74 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 1010-1012 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche einer Bank aus einer Geschäftsverbindung.
2. Der Senat hält die Rechtsprechung des VII., VIII. und IX. Zivilsenats des BGH, nach der eine formularmäßige Globalzession ohne ausreichende Freigabeklausel nach § 9 I AGBG unwirksam ist, in Anlehnung an die in Teilen der Literatur hieran geäußerte Kritik für problematisch, braucht aber aus im gegebenen Fall liegenden Gründen nicht abschließend Stellung zu beziehen.
3. Der Senat hält die Rechtsprechung des VII., VIII. und IX. Zivilsenats des BGH im Ergebnis deshalb für problematisch, weil deren Nutznießer in der Praxis regelmäßig Dritte, vor allem die (ungesicherten) Gläubiger im Konkurs des Sicherungsgebers, sind, deren Schutz § 9 I AGBG nicht bezweckt.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer formularmäßiger Globalzessionen. Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:
In den Jahren 1988 bis 1990 ließ sich die D. Bank von fünf zur T.-Gruppe gehörenden Speditionsgesellschaften (künftig: Gemeinschuldnerinnen), deren Konkursverwalter bzw. Sequester der Beklagte ist, je eine formularmäßige Globalabtretung zur Sicherung ihrer "bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" erteilen. Die Globalabtretungen enthalten unter anderem folgende Bestimmung:
Nr. 15
"Nach Abdeckung der durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Forderungen, soweit sie von ihr nicht in Anspruch genommen worden sind, an den Sicherungsgeber zurückzuübertragen. Die Bank ist verpflichtet, auf Verlangen des Sicherungsgebers die ihr bestellten Sicherheiten nach ihrer Wahl freizugeben, soweit deren Gesamtwert die Deckungsgrenze oder, mangels einer solchen Vereinbarung, den Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend übersteigt."
Die Klägerin behauptet: Alle bis zum 11. Mai 1990 entstandenen und von den Globalabtretungen erfaßten Forderungen habe die D. Bank an die L. Wohnungsbau GmbH verkauft und abgetreten. Von dieser habe sie, die Klägerin, die Ansprüche erworben. Die nach dem 11. Mai 1990 entstandenen Forderungen seien ihr von der D. Bank unmittelbar zur Einziehung übertragen worden.
Im Wege der Stufenklage begehrt die Klägerin Auskunft über alle Zahlungseingänge auf den vom Beklagten verwalteten Konten der Gemeinschuldnerinnen sowie den über die Forderungen geführten Schriftwechsel.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Auf die im Wege der Anschlußberufung erhobene Widerklage des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin verurteilt, über alle Zahlungseingänge auf die von den Gemeinschuldnerinnen abgetretenen Forderungen und den insoweit geführten Schriftwechsel Auskunft zu erteilen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat das Auskunftsbegehren der Klägerin abgewiesen und dem des Beklagten stattgegeben, weil die von der Klägerin beanspruchten Geldforderungen nicht ihr, sondern den Gemeinschuldnerinnen zustünden. Zur Begründung hat es - soweit hier von Interesse - ausgeführt: Die D. Bank habe den Zessionaren keine Rechte verschaffen können, weil die formularmäßigen Globalabtretungen zugunsten der Bank wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liege eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers vor, wenn keine ausreichenden Vorkehrungen gegen eine unverhältnismäßige Sicherung der Bank getroffen seien. Genügend geschützt sei der Sicherungsgeber insoweit nur dann, wenn eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze festgelegt sei, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung der Sicherungsnehmer zur Freigabe der überschießenden Deckung verpflichtet sei. Daran fehle es hier; die in Nr. 15 Satz 2 der Globalabtretungen vorgesehene Freigabepflicht der Bank genüge den Anforderungen nicht, weil eine objektive Deckungsgrenze nicht gesondert festgelegt worden sei. Abzustellen sei deshalb auf den "Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche". Damit könne, was gemäß § 5 AGBG zu Lasten der Bank gehe, auch die ursprüngliche Schuld des Kreditnehmers gemeint sein. Daß eine Klausel, die bereits erbrachte Tilgungsleistungen nicht berücksichtige, eine unangemessene Übersicherung des Kreditgebers nicht ausschließe, liege auf der Hand.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine formularmäßige Globalzession ohne ausreichende Freigabeklausel sei nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, entspricht allerdings der neueren Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGHZ 109, 240, 245 ff. [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] sowie Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499, 1500 [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90], vom 25. November 1992 - VIII ZR 176/91 = WM 1993, 213, 216, vom 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93 = WM 1994, 104, 105 [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93] und vom 9. Februar 1994 - VIII ZR 176/92 = WM 1994, 585, 586 f. (für BGHZ vorgesehen); s. ferner BGHZ 120, 300, 302 f [BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91]ür den erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt). Nach dieser Rechtsprechung, der sich der VII. und der IX. Zivilsenat angeschlossen haben (BGHZ 117, 374, 377 ff. sowie Urteile vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = WM 1990, 1326, 1327, vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 334/89 = WM 1991, 276, vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = WM 1991, 1273, 1278 und vom 13. Januar 1994 - IX ZR 2/93 = WM 1994, 419, 420 f. (für BGHZ vorgesehen) sowie IX ZR 79/93 = WM 1994, 414, 416 f. [BGH 13.01.1994 - IX ZR 79/93] (für BGHZ vorgesehen), schützt eine Freigabeklausel den Sicherungsgeber nur dann ausreichend, wenn darin eine konkrete Deckungsgrenze bestimmt ist, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung der Sicherungsnehmer zur Freigabe der überschießenden Deckung verpflichtet ist. Diese Rechtsprechung, die zur Begründung auf die Notwendigkeit hinweist, die Durchsetzung des Freigabeanspruchs des Sicherungsgebers durch vertragliche Festlegung konkreter Maßstäbe zu erleichtern, hat in der Rechtswissenschaft Zustimmung (vgl. etwa Bülow ZBB 1990, 29, 30 ff.), aber auch Kritik erfahren (vgl. etwa Hansjörg Weber JZ 1990, 493, 494 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; Manfred Wolf EWiR 1990, 215; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdn. 658). Die Kritik verweist vor allem darauf, daß die Rechtsprechung die Position des Sicherungsgebers nicht nennenswert verbessert, insbesondere weil dieser einen Anspruch auf Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten auch ohne klauselmäßige Festlegung hat, und weil die Grenzziehungsprobleme durch eine konkrete Deckungsgrenze nicht gelöst werden, da die eigentlichen Schwierigkeiten bei der Bewertung der häufig vorkommenden Kombination verschiedenartiger Sicherheiten, vor allem Globalzession, Sicherungseigentum an einem Warenlager mit wechselndem Bestand, Bürgschaften und Grundschulden, bereits im Zeitpunkt der Sicherheitenbestellung liegen. Aus der Erfahrung der Praxis kann hinzugefügt werden, daß Streitigkeiten zwischen Sicherungsgeber und -nehmer über die Freigabe abgetretener Forderungen selten sind, vor allem weil eine stille Zession den Sicherungsgeber in aller Regel solange nicht erheblich beeinträchtigt, wie er zur Einziehung der Forderungen berechtigt ist. Nutznießer der vorgenannten Rechtsprechung, die zur Unwirksamkeit formularmäßiger Globalzessionen auch dann führt, wenn eine Übersicherung des Sicherungsnehmers nie eingetreten ist, sondern die Unterdeckung seiner Forderungen feststeht, sind in der Praxis deshalb fast ausschließlich Dritte, vor allem die (ungesicherten) Gläubiger im Konkurs des Sicherungsgebers, deren Schutz § 9 Abs. 1 AGBG nicht bezweckt.
Der erkennende Senat hält die vorgenannte Rechtsprechung deshalb für problematisch. Einer abschließenden Stellungnahme dazu bedarf es hier indes nicht, weil die in Nr. 15 Satz 2 der Globalabtretungen enthaltene Freigabeklausel sowohl auf der Grundlage dieser Rechtsprechung als auch der vom Beklagten in der Verhandlung vor dem Senat angesprochenen Entscheidung BGHZ 104, 129, 132 [BGH 30.03.1988 - VIII ZR 79/87] der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG standhält. Die vorgenannte Entscheidung ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Globalabtretungen nicht alle Forderungen der D. Bank gegen die mit der jeweiligen Sicherungsgeberin konzernmäßig verbundenen Unternehmen, sondern nur gegen maximal drei namentlich aufgeführte Schuldner sichern.
2. Nr. 15 Satz 2 der Globalabtretungen sieht sowohl eine Freigabepflicht der D. Bank als auch eine objektive, konkrete, an die Höhe der gesicherten Forderungen angepaßte Deckungsgrenze vor.
a) Die Freigabepflicht der Bank ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 15 Satz 2 ermessensunabhängig ausgestaltet. Daß eine Freigabe nur auf "Verlangen des Sicherungsgebers" zu erfolgen hat, ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, daß die Freigabepflicht nur bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze besteht und der Bank das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten zusteht (BGHZ 94, 105, 115 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]; BGH, Urteile vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = WM 1991, 1273, 1278 und vom 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93 = WM 1994, 104, 105) [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93].
b) Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, genügt auch die festgelegte Deckungsgrenze den Anforderungen. Für den hier gegebenen Fall, daß eine Deckungsgrenze nicht gesondert vereinbart ist, setzt die Freigabepflicht der Bank voraus, daß der "Gesamtwert" der bestellten Sicherheiten den "Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche nicht nur vorübergehend übersteigt".
aa) Mit "Gesamtwert" der Sicherheiten ist, was die abgetretenen Forderungen angeht, deren Nennwert gemeint. Ist in einer Freigabeklausel einer Globalzession ohne erläuternde Zusätze vom "Wert" des Sicherungsgutes die Rede, so liegt es schon vom Wortsinn her und aus Gründen der praktischen Handhabung der Klausel nahe, darunter den Nennwert der abgetretenen Forderungen zu verstehen (BGHZ 98, 303, 316 f. [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93 = WM 1994, 104, 105) [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93]. Für diese Auslegung spricht außerdem der systematische Zusammenhang zwischen Nr. 15 Satz 2 und Nr. 3 Satz 2, in der bestimmt ist, daß der Wert der abgetretenen Forderungen zumindest dem Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche entsprechen muß.
bb) Unter dem "Gesamtbetrag der gesicherten Ansprüche" ist die jeweilige aktuelle Schuld des Kreditnehmers zu verstehen. Die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene, uneingeschränkt nachprüfbare Auslegung der Formularklausel, es könne insoweit auch die ursprüngliche Schuld des Kreditnehmers ohne Rücksicht auf bereits erbrachte Tilgungsleistungen gemeint sein, kann ernsthaft nicht in Betracht kommen. Das gilt auch auf der Grundlage der im neueren Schrifttum mit beachtlichen Argumenten vertretenen Ansicht, wie im Verfahren nach § 13 AGBG sei auch im Individualprozeß zunächst von der kundenfeindlichsten Auslegung einer unklaren Klausel auszugehen und, erst wenn die Klausel nach §§ 9 bis 11 AGBG gleichwohl Bestand habe, die kundenfreundlichste Interpretation maßgebend (Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 3. Aufl. § 5 Rdn. 31 - 33; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. § 5 Rdn. 31; Soergel/U. Stein, BGB 12. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 16, 17; Erman/H. Hefermehl, BGB 9. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 22; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 5 AGBG Rdn. 9; Horn WM 1984, 449, 451; Schlosser ZIP 1985, 449, 457 f.; v. Olshausen ZHR 151, 636, 639 f.). Völlig fernliegende Auslegungsmöglichkeiten, von denen eine Gefährdung des Rechtsverkehrs ernsthaft nicht zu befürchten ist, haben nämlich auch im Verfahren nach § 13 AGBG außer Betracht zu bleiben (BGHZ 91, 55, 61; Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90 = WM 1991, 1452, 1454 [BGH 09.07.1991 - XI ZR 72/90] und vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91 = WM 1992, 395, 397; BGH, Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 = WM 1993, 791, 794).
Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Der eindeutige Wortlaut der Globalabtretungen läßt die vom Berufungsgericht für möglich gehaltene Auslegung nicht zu. Welche Ansprüche der Bank gesichert werden, ergibt sich aus Nr. 2 Satz 1 der Globalabtretung. Danach dient die Abtretung als "Sicherheit für alle bestehenden und künftigen - auch bedingten oder befristeten - Ansprüche" der Bank. Soweit die Gemeinschuldnerinnen Tilgungsleistungen erbracht haben, sind die Ansprüche der Bank erloschen. Nichts spricht dafür, die D. Bank als Klauselverwenderin wolle gleichwohl auch für nicht mehr bestehende Ansprüche Sicherheiten beanspruchen. Im Gegenteil weist vielmehr auch die in Nr. 3 Satz 3 geregelte Nachbesicherungspflicht des Sicherungsgebers unmißverständlich darauf hin, daß sich die von der Bank beanspruchten Sicherheiten nach dem jeweiligen aktuellen Stand der Schuld richten sollen.
III. Das angefochtene Urteil stellt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Von der Unwirksamkeit des vom Beklagten bestrittenen, in der Revisionsinstanz aber zu unterstellenden Forderungskauf- und Abtretungsvertrages zwischen der D. Bank und der L. Wohnungsbau GmbH nach § 134 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) kann nicht ausgegangen werden. Für einen geschäftsmäßigen, d.h. mit Wiederholungsabsicht erfolgten Erwerb der Forderungen (Rennen/Caliebe, RBerG 2. Aufl. Art. 1 § 1 Rdn. 39, 41), fehlt ausreichendes Vorbringen.
IV. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mangels Feststellungen zu den vom Beklagten bestrittenen Abtretungsverträgen zwischen der D. Bank und der Klägerin sowie der L. Wohnungsbau GmbH und zwischen letzterer und der Klägerin konnte der Senat nicht in der Sache selbst entscheiden.