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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1991, Az.: VIII ZR 244/90

Geltendmachung einer im Wege der Globalzession abgetretenen Kaufpreiszahlung durch die Sparkasse; Erfordernis eines Schutzes vor Übersicherung bei Forderungsabtretungen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung des Sicherungsgebers aufgrund übermäßiger Beschränkung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit; Erfordernis einer Freigabeklausel bei Forderungsabtretungen im Rahmen eines AGB-Klauselwerkes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1991
Aktenzeichen
VIII ZR 244/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 15607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Karlsruhe - 19.10.1990

Fundstellen

  • BB 1991, 1515-1517 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1927-1928 (Volltext mit amtl. LS)
  • JurBüro 1991, 732 (Kurzinformation)
  • MDR 1992, 25-26 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2768-2769 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 1455 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1991, 1499-1501 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 184-185
  • ZIP 1991, 997-999 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

S. F.,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Hermann M. Direktor Manfred T. und Direktor Bernhard R., Kaiser-J.-Straße ..., F.,

Prozessgegner

Hans-Jürgen B., A. Straße ..., Me.,

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 1991
durch
den Vorsitzenden Richter Wolf und
die Richter Dr. Skibbe, Groß, Dr. Hübsch und Dr. Beyer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenates in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 1990 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin, eine Sparkasse, macht gegen den Beklagten aus abgetretenem Recht eine Forderung in Höhe von 12.624,00 DM geltend. Inhaberin des Anspruchs, einer Kaufpreisforderung für gelieferte Autotelefone, war ursprünglich die Firma P. electronic GmbH, die mit der Klägerin in Geschäftsverbindung stand und mit schriftlicher Erklärung vom 17. September 1985 die ihr "gegen alle Kunden mit den Anfangsbuchstaben A-Z gegenwärtig und künftig zustehenden Forderungen" an die Klägerin abgetreten hatte. Für die Abtretung, die der Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Forderungen der Sparkasse gegen die Firma P. electronic GmbH aus ihrer Geschäftsverbindung diente, benutzten die Parteien einen vom Deutschen Sparkassenverlag herausgegebenen Vordruck, der u.a. folgende Bestimmungen enthält:

"I. Angaben zu den abgetretenen Forderungen

a)
...
Der Mindestbetrag der abgetretenen Forderungen, bei dessen Unterschreitung sich der Zedent gemäß Nr. 4.1 der Abtretungsbedingungen zur Abtretung weiterer Forderungen verpflichtet, soll 100.000,00 DM ... betragen. Die Forderungen gegen den o.g. Kundenkreis dürfen diesen Betrag nicht länger als 2 Wochen unterschreiten. Wird er während der Dauer von 3 Monaten ununterbrochen überschritten, kann die Sparkasse gem. Nr. 7 der Abtretungsbedingungen Forderungen freigeben."

2

In diesem Text sind die Angaben über den Mindestbetrag undüber die Fristen der Unter- oder Überschreitung maschinenschriftlich eingetragen.

3

Weiter heißt es in dem Vordruck:

"II. Abtretungsbedingungen

...

7.
Rückübertragung von Rechten Sobald die S. wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, ihre Rechte aus der Forderungsabtretung auf den Zedenten zurückzuübertragen.

...
Die Sparkasse ist schon vorher bereit, die ihr als Sicherheit dienenden Rechte freizugeben, sobald und soweit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem billigen Ermessen nicht benötigt. ... Dies gilt insbesondere, wenn und soweit der im Rahmen vorsichtiger Beleihungsgrundsätze von der S. festgesetzte Deckungswert der abgetretenen Forderungen, wie in Abschnitt I. a) bestimmt, überschritten wird.

...
9.
Allgemeine Geschäftsbedingungen Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ergänzend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse (AGB) Vertragsbestandteil sind. Die AGB hängen/liegen in den Kassenräumen der S. zur Einsichtnahme aus."

4

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin bestimmten in der 1985 geltenden Fassung in Abschnitt A III Nr. 19 unter der Überschrift "Art und Umfang der Sicherheiten" u.a. folgendes:

"(5)
...
Die S. ist ... verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt."

5

Die P. e. GmbH geriet 1986 in Vermögensverfall; ein Konkursverfahren wurde mangels Masse nicht durchgeführt.

6

Gegenüber der streitgegenständlichen Forderung hat der Beklagte zunächst Erfüllung, Aufrechnung und Stundung eingewandt. Außerdem meint er, die Klägerin sei nicht Inhaberin der Forderung geworden, weil die Abtretungserklärung keinen Schutz vor Übersicherung enthalte und die Abtretung deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei.

7

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet.

9

I.

Das Berufungsgericht hat einen Forderungsübergang von der Firma P. electronic GmbH auf die Klägerin im wesentlichen mit folgender Begründung verneint: Ob die Abtretung gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, könne dahinstehen. Jedenfalls ergebe sich ihre Unwirksamkeit aus dem Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG, weil die als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG zu wertenden Abtretungsbedingungen die Firma P. e. GmbH als Vertragspartner der Klägerin unangemessen benachteiligt hätten. Zwar sei in Abschnitt A III Nr. 19 (5) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin die Verpflichtung zur Freigabe von Sicherungsgegenständen erwähnt; diese Regelung stehe aber nur ergänzend neben den Abtretungsbedingungen, in denen lediglich von einer Bereitschaft der Klägerin zur Freigabe von Sicherheiten nach billigem Ermessen die Rede sei. Eine Verpflichtung zur Freigabe im Fall einer Übersicherung fehle dort jedoch.

10

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

11

II.

1.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß die Forderungsabtretung insgesamt der Nachprüfung am Maßstab des AGBG unterliegt. Der von der Klägerin verwendete Vordruck enthält für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Auffassung der Revision, Nr. I a der Abtretung stelle keine AGB-Bestimmung dar, weil erst durch die ergänzende Angabe des Betrages von 100.000,00 DM der wesentliche Inhalt der Klausel festgelegt werde, trifft nicht zu; denn die Einfügung des ausgehandelten Mindestbetrages stellt eine notwendige, aber unselbständige Ergänzung der Klausel dar und berührt deshalb im übrigen nicht ihren Charakter als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG (BGHZ 99, 203, 205 f; BGHZ 102, 152 = WM 1988, 12 = NJW 1988, 558, unter II 2 b aa (1); Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 39). Gleiches gilt für die eingefügten Angaben über die Dauer der Unter- oder Überschreitung des Mindestbetrages in den Sätzen 5 und 6 der Nr. I a der Forderungsabtretung. Bei der Auslegung der Globalzession vom 17. September 1985 und der Prüfung, ob sie die Firma Parsch electronic GmbH als Zedentin gegenüber der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§ 9 Abs. 1 AGBG), ist das Revisionsgericht mithin nicht eingeschränkt (BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75 = WM 1977, 112, unter 1 a; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 6. Aufl., § 5 Rdnr. 10; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher aaO, § 5 Rdnr. 44).

12

2.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes liegt eine unangemessene Benachteiligung des Sicherungsgebers insbesondere dann vor, wenn seine wirtschaftliche Bewegungsfreiheit übermäßig eingeschränkt wird. Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert der Sicherheit den Betrag der zu sichernden Forderung weit übersteigt und deshalb zwischen Sicherheit und Forderung kein ausgewogenes, die beiderseitigen berechtigten Interessen berücksichtigendes Verhältnis mehr besteht. Gegen eine derartige Übersicherung ist der Zedent, der im Rahmen einer Globalzession seine gegenwärtigen und künftigen Forderungen ganz oder teilweise an den Gläubiger abgetreten hat, nur dann in einer den Geboten von Treu und Glauben gerecht werdenden Weise hinreichend geschützt, wenn er bei einer nicht lediglich vorübergehenden Rückführung des Kredits gegenüber dem Sicherungsnehmer einen Anspruch auf entsprechende Verringerung der Sicherheiten durch Freigabe des nicht mehr benötigten Teils hat. Demgemäß hat der Senat im Anschluß an seine frühere Rechtsprechung (BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] und 98, 303) in einem Urteil vom 29. November 1989 (VIII ZR 228/88) entschieden, daß Freigabeklauseln, die allein auf das billige Ermessen des Sicherungsnehmers ohne objektive Orientierungsgröße abstellen, keinen ausreichenden Schutz gegen eine Übersicherung der kreditgewährenden Bank bieten (BGHZ 109, 240, 246 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] = WM 1990, 51 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] = NJW 1990, 716). Ist die Forderungsabtretung - wie hier - im Rahmen eines AGB-Klauselwerkes vereinbart worden, kommt es im Hinblick auf die gebotene generalisierende Betrachtungsweise für die Frage der Übersicherung nicht auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls, sondern darauf an, ob durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen eine unverhältnismäßige Sicherung von vornherein ausgeschlossen ist (BGHZ 98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] und 109, 240, 248).

13

3.

Diesen Anforderungen werden die von der Klägerin für die Forderungsabtretung vom 17. September 1985 verwendeten formularmäßigen Vertragsbedingungen nicht gerecht; denn es fehlt eine die Klägerin verpflichtende Freigabeklausel für den Fall, daß die Kreditsumme den als untere Deckungsgrenze vereinbarten Betrag von 100.000,00 DM erheblich und nicht nur vorübergehend unterschreitet.

14

a)

Eine Freigabe von Sicherheiten gemäß Nr. 7 der Abtretungsbedingungen sieht die vorformulierte Abtretungserklärung in Nr. I a zunächst für den Fall vor, daß der Mindestbetrag von 100.000,00 DM durch die abgetretenen Forderungen "während der Dauer von drei Monaten ununterbrochen überschritten" wird. Die in Bezug genommene Nr. II 7 verhindert eine Übersicherung entgegen der Auffassung der Revision allerdings keineswegs von vornherein. Eine Verpflichtung zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen besteht nämlich für die Sparkasse nur dann, wenn sie wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist. Damit ist aber nur etwas Selbstverständliches ausgedrückt. Die Klausel greift nach ihrem Sinn und Wortlaut indessen nicht ein, solange eine auch nur geringfügige Restforderung der S. gegenüber dem Sicherungsgeber besteht. In einem solchen Fall kann sich der Kreditnehmer wegen des in Nr. I a ohne Rücksicht auf die jeweilige Höhe des Kredits festgeschriebenen Mindestbetrages der Abtretung noch nicht einmal auf dessen Unterschreitung durch den Kredit berufen.

15

Selbst wenn man aber den zweiten Absatz der Nr. 7 der Abtretungsbedingungen für sich allein, d.h. losgelöst von dem Mindestbetrag und der Verweisung in Nr. I a, betrachtet, läßt sich daraus ein ausreichender Schutz gegen Übersicherung nicht herleiten. Denn danach ist die S. lediglich "schon vorher (d.h. vor vollständiger Befriedigung) bereit, die ... Rechte freizugeben, sobald und soweit sie sie zur Sicherung ihrer Ansprüche nach ihrem billigen Ermessen nicht benötigt." Darin kommt weder eine entsprechende Verpflichtung hinreichend deutlich zum Ausdruck noch sind die Voraussetzungen einer Freigabe zweifelsfrei und nach einer objektiven Orientierungsgröße bestimmbar festgelegt. Die unterschiedliche Wortwahl in Absatz 1 a.a.O. ("ist verpflichtet") und Absatz 2 ("ist bereit") deutet auf die Freiwilligkeit der Freigabe hin, ohne daß dem Kunden ein entsprechender Anspruch eingeräumt werden soll.

16

Auch der Hinweis auf den von der Sparkasse festzusetzenden Deckungswert der abgetretenen Forderungen in Absatz 2 Satz 2 ersetzt nicht die notwendige objektive Orientierungsgröße für die Bestimmung der Deckungsgrenze (BGHZ 109, 240, 246) [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88], die z.B. in einem Prozentsatz der zu sichernden Forderung ausgedrückt werden kann. Nur beides zusammen - objektive Bezugsgröße zwischen Sicherheit und zu sichernder Forderung einerseits sowie Verpflichtung des Sicherungsnehmers zur Freigabe andererseits - ist aber, wie der Senat in seinem Urteil vom 29. November 1989 (BGHZ 109, 240 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]) dargelegt hat, geeignet, eine Übersicherung von vornherein auszuschließen. Ist eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, dann besteht generell die Gefahr einer unangemessenen, treuwidrigen Benachteiligung des Kreditnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG. Sie wird auch nicht dadurch beseitigt, daß der Sicherungsgeber die Billigkeitsentscheidung der Sparkasse gemäß § 315 Abs. 3 BGB in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen kann; denn ein solcher zeit- und kostenaufwendiger Streit würde gerade zu einer Benachteiligung des Kreditnehmers gegenüber der Sparkasse führen.

17

b)

Auch die in Nr. 9 der Abtretungsbedingungen enthaltene ergänzende Verweisung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin schützt den Kreditnehmer nicht vor einer Übersicherung. Zwar ist die S. nach Abschnitt A III Nr. 19 (5) ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, allerdings - wie in Nr. 7 der Abtretungsbedingungen - wiederum nur, "soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt." Auch insofern fehlt daher die zum Ausschluß der Übersicherung unentbehrliche objektive Bezugsgröße zu der zu sichernden Kreditsumme.

18

c)

Die Entscheidung des III. Zivilsenates vom 9. Juni 1983 ((III ZR 105/82) = WM 1983, 926) betrifft einen anderen Sachverhalt. Die dort im Zusammenhang mit Nr. 19 Abs. 2 behandelte Nr. 19 Abs. 6 der AGB Banken begründet eine Verpflichtung zur Freigabe von Pfandrechten bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze.

Wolf
Dr. Skibbe
Groß
Dr. Hübsch
Dr. Beyer