Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1983, Az.: III ZR 105/82
Sicherung von gegenwärtigen Ansprüchen einer Bank gegen einen Kunden; Sachen und Rechte, die im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank gelangt sind; Pfandrecht zur Sicherung gegenwärtiger Ansprüche einer Bank gegen einen Kunden; Verhältnis von Sicherungsabrede zu Pfandrecht; Verlangen nach Stellung ausreichender Sicherheiten; Pflicht der Bank zur angemessenen Berücksichtigung der Belange des Kunden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.06.1983
- Aktenzeichen
- III ZR 105/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 22.12.1981
- LG München I
Rechtsgrundlagen
- § 3 AGBG
- § 9 AGBG
- Nr. 19 Abs. 2 AGB der Banken
Fundstellen
- MDR 1984, 126-127 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 2701-2703 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1983, 1053-1056
Prozessführer
1. Frau Ilse T.
2. Khan Ali T.
beide wohnhaft M.-L.-Straße 15, M
Prozessgegner
D. Bank AG, Zweigniederlassung M., P. platz 15, M.
vertreten durch den Vorstand
Amtlicher Leitsatz
- a)
Nr. 19 Abs. 2 enthält weder eine überraschende noch eine unangemessene Klausel, soweit sie zur Sicherung der gegenwärtigen Ansprüche einer Bank gegen einen Kunden Sachen und Rechte dieses Kunden erfaßt, die im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung in ihren Besitz oder ihre Verfügungsgewalt gelangt sind.
- b)
Sicherungsabreden gehen im allgemeinen dem durch Nr. 19 Abs. 2 begründeten Pfandrecht auch dann nicht grundsätzlich vor, wenn sich die von der Bank aufgrund des Pfandrechts beanspruchten Werte des Kunden bei Begründung des Kredits in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befunden haben (Fortführung des Senatsurteils vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 = WM 1981, 150).
- c)
Auch bei dem Verlangen nach Stellung ausreichender Sicherheiten und der Wahl, welche Sicherheiten zur Vermeidung einer Übersicherung freigegeben werden sollen, muß eine Bank die Belange des Kunden angemessen berücksichtigen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1983
durch
die Richter Kröner, Dr. Tidow, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Dezember 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Kläger, ein Ehepaar, verlangen von der Beklagten die Freigabe von Guthaben, die die Beklagte als Sicherheiten beansprucht.
Aufgrund eines Antrages vom 28. Februar 1978 erhielt die Klägerin einen Gewerblichen Anschaffungskredit von 25.000 DM zum Ankauf eines als Sicherheit zu übereignenden Mercedes Diesel Pkw. Ein Festgeldkonto des. Klägers - Nummer 62 26054 23 - mit einem Guthaben von 25.000 DM diente der Beklagten als weitere Sicherheit.
Die Beklagte gewährte der Klägerin aufgrund des Antrages vom 24. April 1978 einen weiteren Gewerblichen Anschaffungskredit in Höhe von 200.000 DM zum "Kauf von 10 Taxi-Konzessionen mit Stck 10 Mercedes-Diesel, Funkgeräte und div. Ersatzteile. Preis 369.824 DM, Eigenleistung 169.824 DM". Als Sicherheit diente neben den Taxen mit einem geschätzten Wert von 170.000 DM ein Festgeldkonto des Klägers mit der Nummer 62 2054 20 über 65.000 DM.
Mit Antrag vom 23. Januar 1979 beantragte die Klägerin einen dritten Gewerblichen Anschaffungskredit über 23.000 DM, ebenfalls zum Ankauf einer Taxe. Nach Bewilligung des Kredits übereignete die Klägerin das Fahrzeug der Beklagten als Sicherheit.
Der Kläger hat alle Kreditanträge als "Mitantragsteller" neben der Klägerin unterzeichnet.
Nach § 12 der in den Kreditanträgen in bezug genommenen Bedingungen der Beklagten für Gewerbliche Anschaffungskredite galten ergänzend die "in den Geschäftsräumen der Bank ausliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die die Kläger in der Fassung vom Januar 1976 ausgehändigt erhielten.
Die Beklagte räumte den Klägern ferner einen Barkredit über 10.000 DM ein. Als Sicherheit diente ein Festgeldkonto des Klägers - Nr. 62 26054 21. Der Kläger war außerdem Inhaber eines Sparkontos mit der Nummer 611 97 6260.
Die Klägerin leistete die vorgesehenen Zins- und Tilgungszahlungen ordnungsgemäß. Etwa Mitte des Jahres 1979 legte sie der Beklagten den Jahresabschluß für 1978 vor. Er wies statt des in den Kreditanträgen geschätzten Jahresumsatzes von 960.000 DM einen Umsatz von rund 157.000 DM und statt eines Gewinnes einen Verlust von rund 24.000 DM aus. Daraufhin verlangte die Beklagte, ihr Bilanzen über die weitere Geschäftsentwicklung vorzulegen. Als die Klägerin das ablehnte, teilte die Beklagte ihr mit Schreiben vom 8. Juli 1980 unter Hinweis auf Nr. 19 Abs. 6 ihrer AGB mit, sie übertrage das Eigentum an den ihr übereigneten Fahrzeugen auf die Sicherungsgeber zurück. Ferner sperrte sie die Konten der Kläger, die damals ein Guthaben von insgesamt 173.330,23 DM aufwiesen, räumte den Klägern aber die freie Verfügung über den Differenzbetrag zwischen dem jeweils in Anspruch genommenen Kredit und dem Gesamtbetrag der Guthaben ein. Die Kläger widersprachen diesen Maßnahmen. Nach weiterer Rückführung der Kredite gab die Beklagte entsprechende Beträge frei, die die Kläger abhoben.
Die Kläger haben vorgetragen, die Beklagte habe das Sicherungseigentum an den Kraftfahrzeugen nicht eigenmächtig aufgeben und stattdessen die Guthaben sperren dürfen, da sie bereits durch den Wert der Taxen ausreichend gesichert gewesen sei. Sie könne nicht behaupten, daß sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger nach Einräumung der Kredite verschlechtert hätten. Der Wert der Taxen habe lt. dem Gutachten des Sachverständigen V. vom 19. August 1980 128.400 DM betragen. 60 % hiervon ergäben einen Betrag von 77.000 DM, den die Beklagte freigeben müsse, weil sie sonst übermäßig gesichert sei. Die Beklagte lasse ferner außer acht, daß vereinbarte Sicherungen den allgemein vorgesehenen Sicherungen in den AGB vorgingen. Im übrigen seien die AGB der Klägerin nicht Vertragsinhalt geworden, da die Klägerin nicht ausreichend auf sie hingewiesen und ihnen eine alte Fassung vorgelegt hätten. Nr. 19 Abs. 2 der AGB der Beklagten sei als überraschende Klausel unwirksam. Die Inanspruchnahme von Guthaben der Kunden als Sicherheit für Kredite verkehre den Sinn eines Kredites ins Gegenteil.
Die Parteien haben, nachdem die Beklagte während des Rechtsstreits weitere Beträge freigegeben hat, insoweit die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, der anderen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Kläger haben im ersten Rechtszug zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, von den - einzeln aufgeführten - Konten der Kläger einen Betrag von 77.040 DM freizugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, sie sei sowohl nach ihren AGB als auch nach § 18 KWG verpflichtet und berechtigt gewesen, auf die Verstärkung der Sicherheiten zu achten, als sich die Klägerin geweigert habe, ihr Einsicht in die Entwicklung ihres Unternehmens zu gewähren.
Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte verurteilt, von dem Festgeldkonto mit der Endnummer 20, die einen Betrag von 65.000 DM übersteigende Summe und vom Sparkonto des Klägers den dort verbuchten Betrag von 19.408,22 DM freizugeben. Das Berufungsgericht hat die schließlich auf die Freigabe von 11.000 DM begrenzte Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits, auch soweit sich die Hauptsache erledigt hatte, den Klägern auferlegt. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat auch die Klägerin als klageberechtigt angesehen, obwohl sich die Klage auf die Freigabe von Konten richtet, deren Inhaber nur der Kläger ist. Die Revision erhebt, da ihr die Auffassung des Berufungsgerichts günstig ist, insoweit keine Rüge. Die Beklagte hält ihre Bedenken in der Revisionserwiderung aufrecht. Diese sind jedoch nicht berechtigt, da der Streit um die Sicherheiten auch die der Klägerin gehörenden Taxen betrifft.
II.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts (Abdruck WM 1982, 550) hat die Beklagte aufgrund der in Nr. 19 Abs. 2 ihrer AGB enthaltenen Pfandklausel an den Guthaben des Klägers ein Pfandrecht erworben. Nach dieser Bestimmung dienen der Bank die irgendwie in ihren Besitz oder ihre Verfügungsgewalt gelangten oder noch gelangenden Sachen und Rechte des Kunden einschließlich seiner Ansprüche gegen sie selbst, als Pfand für alle bestehenden und künftigen Ansprüche gegen den Kunden.
Die Revision meint, die Beklagte könne, nachdem sie sich bei der Begründung der Kredite mit der Sicherungsübereignung der Taxen und der Verpfändung von zwei bestimmten Guthaben zufrieden gegeben habe, nicht einfach einen Teil dieser Sicherheiten "fahrenlassen" und auf ihr nicht verhaftete Guthaben des Klägers "zurückgreifen". Es widerspreche ferner dem Wesen eines Kredits, verliehenes Geld mit Geldern des Kunden sichern zu wollen. Diese Bedenken der Revision sind nicht begründet.
1.
Daß die AGB der Beklagten Vertragsbestandteil geworden sind, stellt die Revision, anders als in den Vorinstanzen die Kläger, mit Recht nicht in Frage. Der Hinweis auf diese AGB in § 12 der Bedingungen für Gewerbliche Anschaffungskredite, die Übergabe eines Exemplars der AGB und die Bezugnahme auf ihre jeweilige Fassung in den Schreiben, in denen die Beklagte die Bewilligung der beantragten Kredite zusagte, genügten, um die Kläger ausreichend über den Willen der Beklagten zu unterrichten, nur zu diesen Bedingungen abschließen zu wollen.
Auf die inzwischen erfolgte Änderung des Textes der Nr. 19 Abs. 2 AGB durch Wegfall der Einschränkung, daß Gegenstände der Kunden nur als Sicherheit dienten "soweit gesetzlich zulässig", kommt es schon deshalb nicht an, weil die Beklagte stets auf die jeweilige Fassung dieser AGB und die mögliche Einsicht in sie in den Geschäftsstellen hingewiesen hat. Im übrigen ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß der Wegfall dieser Wörter rechtlich bedeutungslos ist, da sie nur etwas Selbstverständliches ausdrückten.
2.
Die Vorschriften der §§ 3 und 9 des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) stehen, wovon das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei ausgegangen ist, der Wirksamkeit der Nr. 19 Abs. 2 AGB der Beklagten auch dann nicht entgegen, wenn es sich bei den Klägern entgegen der Auffassung der Beklagten nicht um Kaufleute handeln sollte. Es ist daher unerheblich, daß das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat.
a)
Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. § 9 Abs. 1 AGBG erklärt Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
b)
Nr. 19 Abs. 2 AGBG stellt, soweit sie hier von Bedeutung ist, weder eine überraschende noch eine unangemessene Klausel dar. Die darin getroffene Regelung beruht auf einem vom Bankkunden vorhersehbaren, daher nicht überraschenden und auch verständlichen Interesse der Bank daran, gewährte Kredite zu sichern. Dazu gehört auch die Schaffung von Pfandrechten an Werten des Kunden, die die Bank schon besitzt oder noch erhält.
Die Pfandklausel benachteiligt die Kunden der Bank grundsätzlich nicht unangemessen, bietet ihnen vielmehr nicht unwichtige Vorteile. Ohne das in § 19 Abs. 2 AGBG begründete Pfandrecht könnte ein Kunde nicht ohne weiteres im Wege einer Kontenüberziehung einen Dispositionskredit in Anspruch nehmen, sondern müßte zunächst für die Bestellung einer Sicherheit sorgen, auch wenn sich bereits dafür geeignete Mittel in der Verfügungsgewalt der Bank befinden.
Da die Bank nach Nr. 19 Abs. 6 AGBG verpflichtet ist, auf Verlangen des Kunden - bei sonst sittenwidriger Übersicherung auch ohne ein solches Verlangen - Sicherheitsgut freizugeben, soweit sein Wert die vereinbarte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreitet, ist der Kunde grundsätzlich auch gegen eine übermäßige Erstreckung und Ausübung des Pfandrechts geschützt.
Das in Nr. 19 Abs. 2 der AGB der Banken begründete Pfandrecht wird deshalb, soweit es - wie hier - um die Sicherung gegenwärtiger Ansprüche der Bank an Sachen und Forderungen des Kunden geht, die im Rahmen einer bankmäßigen Geschäftsverbindung in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank gelangt sind, allgemein als zulässig angesehen (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb. Rdn. 2656, 2699; Ulmer/Brandner/Hensen AGB-Komm. 4. Aufl. Anh. nach §§ 9 bis 11 Rdn. 660; Graf von Westphalen WM 1980, 1406, 1421; BGH Urteile vom 15. Dezember 1975 - II ZR 49/74 = WM 1976, 248, 250 unter V; Urteil vom 17. Dezember 1980 - VIII ZR 307/79 = WM 1981, 162; Urteil vom 18. Dezember 1980 - III ZR 157/78 - WM 1981, 150, 151).
3.
Das von der Beklagten aufgrund der Nr. 19 Abs. 2 AGB beanspruchte Pfandrecht an den Guthaben des Klägers betrifft allerdings eigene Schulden der Beklagten. Ein Pfandrecht an eigener Schuld ist jedoch rechtlich zulässig (RGZ 116, 198, 207; BGH Urteil vom 20. Dezember 1955 - I ZR 171/53 - WM 1956, 217, 218; OLG Bremen WM 1973, 1228, 1229 f.).
Soweit dieses Pfandrecht reicht, können die Kläger die Freigabe der verpfändeten Guthaben nicht für sich allein verlangen, weil die Beklagte nach § 1281 BGB als Schuldnerin nur an den Gläubiger und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich leisten kann. Es bedarf insoweit nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, zusätzlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts (vgl. dazu Canaris a.a.O. Rdn. 2692).
4.
Das Pfandrecht nach Nr. 19 Abs. 2 AGB erstreckt sich schon nach dem Wortlaut der Bestimmung auf alle in ihren Besitz oder ihre Verfügungsgewalt "gelangten oder noch gelangenden" Werte des Kunden. Entgegen der Meinung der Revision kommt es für die Begründung des Pfandrechts an einem Recht des Kunden daher nicht darauf an, ob es vor oder nach der Bewilligung eines Kredits in den Besitz oder die Verfügungsgewalt der Bank geraten ist.
5.
Die bei Begründung eines Kredits getroffenen Sicherungsabreden (hier Sicherungsübereignung bestimmter Kraftfahrzeuge und zweier Festgeldkonten) gehen, anders als die Revision meint, dem durch Nr. 19 Abs. 2 AGB begründeten Pfandrecht auch dann nicht vor, wenn sich die Werte schon bei Abschluß des Kreditvertrages im Besitz oder der Verfügungsgewalt der Bank befunden haben.
a)
Der Senat hat in dem Urteil vom 18. Dezember 1980 (aaO) zu Nr. 19 Abs. 1 AGB, wonach die Bank jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten hat, ausgeführt, die Geltung dieser Klausel könne zwar durch individuelle Vereinbarung der Vertragschließenden abbedungen oder eingeschränkt werden; aus der Vereinbarung bestimmter Sicherheiten könne aber noch nicht auf ein teilweises Abbedingen der Nr. 19 AGB geschlossen werden (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - III ZR 93/76 = WM 1979, 1176, 1179 und RG vom 30. Mai 1932, Bankarchiv 1931, 480). In jener Sache hatte die Bank nachträglich, weil die dem Kunden gewährten Kreditlinien beanstandet worden waren, weitere Sicherheiten verlangt. Anders als die Revision meint, gilt Nr. 19 AGB, insbesondere auch der hier interessierende zweite Absatz dieser Bestimmung, nicht nur für solche Sachverhalte.
b)
Im Einzelfall kann eine Sicherungsabrede nach den Umständen allerdings dahin zu verstehen sein, daß die Bank damit erklärt, auf andere Werte des Kunden nicht oder nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgreifen zu wollen. Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Es kommt also nur darauf an, ob dem Abschluß einer bestimmten Sicherungsabrede grundsätzlich ein Verzicht der Bank auf ihr Pfandrecht an Werten des Kunden zu entnehmen ist, die sich bei Abschluß der Sicherungsabrede schon in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befunden haben. Entgegen der Auffassung der Revision kann davon als Regel nicht ausgegangen werden, da für eine Bank ohne einen besonderen Grund kein Anlaß besteht, von vornherein auf die Inanspruchnahme greifbarer und als Sicherheit geeigneter Werte zu verzichten. Die nachträgliche Geltendmachung des Pfandrechts an Werten des Kunden, die bei Vertragsschluß nicht als Sicherheit vorgesehen waren, enthält deshalb auch nicht notwendig einen Widerspruch zum früheren Verhalten der Bank.
Diese Auffassung führt nicht zu einer Knebelung des Kunden. Solange die Bank ihr Pfandrecht nicht geltend macht, kann der Kunde über seine Werte frei verfügen.
c)
Es kann dahinstehen, ob eine Bank, wie die Beklagte meint, aufgrund der Nr. 19 AGB auch ohne besonderen Anlaß die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten verlangen kann, da sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier Anlaß hatte, die Bestellung weiterer und teilweise anderer Sicherheiten als bisher zu verlangen.
§ 18 KWG macht es den Banken zur Pflicht, von Kreditnehmern, denen Kredite von insgesamt mehr als 50.000 DM gewährt worden sind, wie es bei den Klägern der Fall war, die wirtschaftlichen Verhältnisse insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse offenlegen zu lassen. Hiervon kann ein Kreditinstitut grundsätzlich nur absehen, wenn dies wegen der gewährten Sicherheiten oder der Verhältnisse eines Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet ist.
Nach dieser Vorschrift war die Beklagte, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, gehalten, für eine ausreichende Sicherheit der ausgeliehenen Gelder zu sorgen. Als sie aus dem Jahresabschluß der Klägerin für das Jahr 1978 erfuhr, daß deren Betrieb weit geringere Umsätze erwirtschaftet hatte als bei der Gewährung der Kredite geschätzt war und zudem noch mit einem nicht unerheblichen Verlust abgeschlossen hatte, mußte die Beklagte nach der erwähnten Vorschrift des KWG auf eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin dringen. Als diese das ablehnte, war es für die Beklagte, abgesehen von einer möglichen Beendigung der Geschäftsverbindung nach Nr. 17 AGB, notwendig, mehr als zuvor um eine ausreichende Sicherung der Kredite besorgt zu sein. Eine Überprüfung des Wertes der gestellten Sicherheiten war daher sachgerecht.
Bei einem Wechsel der Sicherheit muß die Bank allerdings nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auch die Belange des Kunden angemessen berücksichtigen. Sie darf einen solchen Wechsel insbesondere nicht zur Unzeit vornehmen (Ulmer/Brandner/Hensen a.a.O. Anh. nach §§ 9 bis 11 Rdn. 660). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben jedoch nichts dafür, daß die Beklagte ihr Pfandrecht zur Unzeit oder trotz eines nur unerheblichen Wertverlustes der Taxen im Vergleich mit der ursprünglichen Schätzung oder aus anderen Gründen unter Mißachtung schützenswerter Belange der Kläger geltend gemacht hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger trotz monatelanger Verhandlungen die geforderten Geschäftsunterlagen nicht und eine Schätzungsurkunde über den gegenwärtigen Wert der Taxen erst im Oktober 1980 vorgelegt, die einen erheblichen Wertverlust der Taxen ergab.
e)
Entgegen der Auffassung der Revision handelte die Beklagte bei der Freigabe der Taxen nicht "eigenmächtig".
Nach Nr. 19 Abs. 6 AGB hat die Bank die Wahl, welche Sicherheit sie freigeben will, wenn sonst eine Übersicherung eintreten würde. Dasselbe ergibt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 262 BGB. Danach steht dem Schuldner einer Leistung, hier der Beklagten, in Ansehung ihrer Verpflichtung, eine von mehreren Sicherheiten freizugeben, die Wahl zu, welche der alternativ geschuldeten Leistungen sie erbringen will. Zwar steht auch dieses Recht unter dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Doch hat die Beklagte hier aus den zu c) genannten Gründen bei der Ausübung ihres Wahlrechts nicht gegen schützenswerte Belange der Kläger verstoßen.
6.
Unzutreffend ist auch die Auffassung der Revision, es widerspreche dem Wesen eines Kredits, als Darlehen ausgezahlte Gelder mit Mitteln des Darlehensnehmers zu sichern. Nr. 19 Abs. 2 AGB enthält eine solche Einschränkung nicht. Das in dieser Bestimmung begründete Pfandrecht hängt grundsätzlich nicht vom Inhalt des gegen die Bank gerichteten Kundenanspruchs ab (Canaris a.a.O. Rdn. 2681).
Das Pfandrecht kann allerdings nur solche Ansprüche des Kunden gegen die Bank erfassen, die einer Verpfändung nach ihrem Zweck überhaupt zugänglich sind. Daran kann es fehlen bei Werten, die die Bank aufgrund einer Weisung des Kunden für einen bestimmten mit einer Verpfändung unvereinbaren Zweck wie einem Diskont entgegengenommen hat (Canaris a.a.O. Rdn. 2663, 2683 m.w.Beisp. aaO; s. aber auch BGH WM 1956, 217/8). Nach den insoweit von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch keine Ansprüche der Kläger als Pfand beansprucht, die ihrem Zweck nach der Bank nicht als Pfand dienen können.
Ein Pfandrecht der Bank als Darlehensgläubigerin an Festgeld- oder Sparguthaben des Kunden ist schließlich auch nicht, wie die Revision meint, wirtschaftlich widersinnig. Da die Guthabenzinsen, worauf die Beklagte im Lauf des Rechtsstreits mehrfach hingewiesen hat, etwa bei einer Darlehensgewährung in einer Niedrigzinsperiode und der Anlage des Festgeldes während einer Hochzinsperiode, durchaus höher als die Darlehenszinsen sein können, können Guthaben ein geeignetes Sicherungsmittel sein.
7.
Die Revision muß aus diesen Gründen mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Tidow
Boujong
Engelhardt
Halstenberg