Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1980, Az.: III ZR 157/78
Voraussetzungen einer ungerechtfertigten Bereicherung; Unrechtmäßigkeit der Kündigung eines Darlehens; Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes; Wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögenslage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1980
- Aktenzeichen
- III ZR 157/78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.09.1978
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1981, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 471-473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1363-1364 (Volltext mit amtl. LS) "hier: wegen Nichtstellens weiterer Sicherheiten"
Prozessführer
Firma M. Bank Aktiengesellschaft, K.straße D.,
gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Klaus H. Günter K. und Wolfgang R.
Prozessgegner
Firma A. Hallenbau GmbH und Cie., Kommanditgesellschaft in E., O. allee ..., D.,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma A. Hallenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung in D.,
diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm B.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Kündbarkeit eines Kreditvertrages aus wichtigem Grund, wenn der Kreditnehmer dem Ersuchen um Verstärkung der vertraglich vereinbarten bankmäßigen Sicherheiten nicht nachkommt.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1980
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Kröner und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. September 1978 aufgehoben mit Ausnahme eines der Beklagten zuerkannten Betrages von 331,64 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. Januar 1976. Insoweit wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte läßt Hallen für die gewerbliche Nutzung errichten, die sie anschließend vermietet oder verkauft. Die Klägerin gewährte der Beklagten die Kredite für die Finanzierung von drei Hallen. Hinsichtlich des Darlehens für die von dem Mieter F. zu nutzenden Halle schrieb die Klägerin der Beklagten unter dem 24. April 1974 folgendes:
"Betr.: Finanzierung der Lagerstahlhalle "F."
wir sind bereit, die Finanzierung der o.a. Lagerstahlhalle zu übernehmen und bitten um Einreichung folgender Unterlagen:
1.
Mietvertrag zwischen Ihnen und Herrn F.2.
Mietverträge zwischen Herrn F. der Fa. B. und der Fa. K.3.
Abtretungserklärung v. Herrn F. w/Mietforderung an die Fa. K.4.
Weiterleitung der Ihnen von der Mieterin übergebenen Originalbürgschaftserklärung u. Abtretung derselben5.
Bilanzen bzw. Einkommensnachweis F.6.
Kopie der unwiderruflichen Anweisung an die Mieter, die Mietzahlungen nur auf das bei der M. Bank unterhaltene Unterkonto zu überweisen7.
Auftragsbestätigung/Einkaufsrechnung8.
Ausführungs- und Baugenehmigung-Abnahmeschein9.
Freigabebescheinigung des Lieferanten10.
Versicherungspolice und Sicherungsbestätigung...
Die Finanzierung hat eine Laufzeit von 47 Monaten. Der bei Ende der Laufzeit noch valutierende Kreditbetrag wird durch die Firma A. abgelöst. ..."
Die Beklagte nahm diese Bedingungen an mit Ausnahme der Ziffer 5. Unter Hinweis darauf, daß es sich bei dem Mieter F. um einen Privatmann handelte führte sie aus, daß sie vorläufig von entsprechenden Einkommens- und Vermögensnachweisen absehen wolle. Mit Schreiben vom 13. Mai 1974 sagte die Klägerin für dieses Projekt eine Finanzierung in Höhe von 350.000 DM mit einer Laufzeit von 47 Monaten und einer Rückzahlung in 47 Raten nebst einer Schlußzahlung zu. Im übrigen erklärte sie, daß die Einreichung der angeforderten Unterlagen Grundlage der Kreditgewährung sei und daß die Konditionen ihres Kreditvertragschreibens vom 20. September 1973, in dem u.a. die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen war, weiterhin Gültigkeit behielten.
Die Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten u.a. folgende Bestimmungen:
"17.
Der Kunde und die Bank dürfen mangels anderweitiger Vereinbarung nach freiem Ermessen die Geschäftsverbindung im ganzen oder einzelne Geschäftsbeziehungen einseitig aufheben. Auch bei einer anderweitigen Vereinbarung ist dieses Recht jederzeit gegeben, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die Bank kann dieses Recht insbesondere dann ausüben, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögenslage gemacht hat oder eine wesentliche Verschlechterung seines Vermögens oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt oder wenn der Kunde der Aufforderung zur Stellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt.19.
(1) Die Bank hat ihren Kunden gegenüber jederzeit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind ..."
Nachdem die Klägerin der Beklagten das vereinbarte Darlehen ausgezahlt hatte, teilte sie ihr mit Schreiben vom 27. November 1974 mit, daß ihre Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die der Beklagten eingeräumten Kreditlinien beanstandet habe und sie daher Höchstbetragsbürgschaften der Gesellschafter der Beklagten sowie die Globalabtretung aller Außenstände der Beklagten zum Ende eines jeden Monats anfordern müsse. Mit Schreiben vom 8. Januar und 7. Februar 1975 wiederholte die Klägerin ihre Forderungen unter Berufung auf die negativen Bilanzverhältnisse der Beklagten und stellte die Kündigung der Kredite in Aussicht, falls ihr die Bürgschafts- und Abtretungsunterlagen nicht vorgelegt würden. Die Beklagte lehnte diese Forderungen der Klägerin u.a. mit dem Hinweis auf den vorzeitigen Abbau eines der Kredite und eine vorgesehene Erhöhung ihrer Kommanditeinlagen ab. Ferner wies sie darauf hin, bereits bei der Kreditaufnahme ausdrücklich betont zu haben, daß ihre Gesellschaftergruppe Siebeke keine zusätzlichen Verpflichtungen übernehmen werde. Mit Schreiben vom 30. Mai 1975 erklärte die Klägerin, daß sie wegen Ausbleibens der Bürgschaften der Gesellschaftergruppe Siebeke die gewährten Kredite von noch insgesamt 523.091,58 DM kündige.
Am 21. Oktober 1975 verkaufte die Beklagte dem Mieter Feyerabend die an diesen vermietete Halle zum Preise von 372.000 EM.
Die Klägerin hat zunächst Klage auf Zahlung von 491.534,22 DM nebst Zinsen erhoben. In Höhe von 25.013,70 DM hat sie die Klage zurückgenommen. Nachdem die Beklagte auch die restliche Forderung der Klägerin bezahlt hatte, haben beide Parteien die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.
Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Schadensersatz wegen der ihrer Ansicht nach unberechtigten Kündigung des Kredits verlangt. Nachdem sie in Höhe von 9.376,79 DM die Widerklage in der Hauptsache für erledigt erklärt hatte, hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 143.365,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Widerklage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits im wesentlichen der Beklagten auferlegt. Mit der Berufung hat die Beklagte ihr Widerklagebegehren und ihren Kostenantrag weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht hat der Widerklage in Höhe von 74.413,33 DM nebst Zinsen stattgegeben; im übrigen hat es die Widerklage abgewiesen und die Kosten überwiegend der Klägerin auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision, die Klägerin zur Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrages von 35.775,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, mit Ausnahme eines Betrages von 331,64 DM.
In dieser Höhe hat das Berufungsgericht die Widerklage aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung wegen zuviel gezahlter Zinsen für begründet erklärt. Die Klägerin hat hierzu die nach § 554 Abs. 3 ZPO erforderliche Rüge nicht erhoben.
2.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schadensersatzanspruch der Beklagten sei in Höhe von 74.081,69 DM begründet, weil die Klägerin den Darlehensvertrag zur Finanzierung der an F. vermieteten Halle durch die vorzeitige Kündigung und die Erhebung der Klage auf Rückerstattung dieses Darlehens verletzt habe. Die Kündigung sei ungerechtfertigt gewesen, da eine Darlehenslaufzeit von 47 Monaten vereinbart gewesen sei. Diese Vereinbarung gehe der Regelung in Nr. 17 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (im folgenden: AGB) vor. Ein wichtiger Grund zur Kündigung im Sinne von Nr. 17 Satz 2 AGB habe nicht vorgelegen; insbesondere sei keine wesentliche Verschlechterung oder erhebliche Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten eingetreten. Auch die Weigerung der Beklagten, die zusätzlich geforderten Sicherheiten zu stellen, sei kein wichtiger Grund zur Kündigung gewesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf zusätzliche Sicherheiten gehabt, da sich die Verhältnisse nicht zu ihrem Nachteil verändert hätten. Nr. 19 Abs. 1 AGB sei durch die Vereinbarung eines bestimmten Darlehens mit bestimmter Dauer und bestimmten Raten sowie bestimmten Sicherheiten jedenfalls insoweit und so lange abbedungen worden, als sich die Verhältnisse nicht zum Nachteil der Klägerin änderten.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung setzt voraus, daß die Klägerin zu der vorzeitigen Kündigung des Darlehens nicht berechtigt gewesen war, daß ihr insbesondere weder gemäß Nr. 17 Satz 1 noch gemäß Nr. 17 Satz 2 AGB ein Recht zur vorzeitigen Kündigung zugestanden hat.
a)
Aus Nr. 17 Satz 1 AGB, wonach der Kunde und die Bank mangels anderweitiger Vereinbarungen nach freiem Ermessen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Geschäftsbeziehungen einseitig aufheben können, kann die Klägerin - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - allerdings kein Kündigungsrecht herleiten. Durch die vertragliche Regelung, daß das Darlehen eine Laufzeit von 47 Monaten haben und in 47 Monatsraten getilgt werden sollte, war eine "anderweitige Vereinbarung" im Sinne von Nr. 17 Satz 1 AGB getroffen worden, die das einseitige Aufhebungsrecht ausschloß (vgl. Canaris, RGRK-HGB, 3. Aufl., zu §§ 352 ff HGB, Nr. 17 AGB, Anm. 1299).
b)
Der Klägerin stand auch nicht nach Nr. 17 Satz 2 AGB ein Recht zur vorzeitigen Kündigung des Darlehens wegen wesentlicher Verschlechterung oder erheblicher Gefährdung des Vermögens der Beklagten, zu. Die Voraussetzungen hierfür waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht eingetreten. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge.
c)
In Betracht kommt jedoch ein Kündigungsrecht gemäß Nr. 17 Satz 2 in Verb. mit Nr. 19 Abs. 1 AGB wegen Nichtstellung der geforderten zusätzlichen Sicherheiten. In Nr. 17 Satz 2 AGB ist der Klägerin allgemein ein Recht zur Kündigung für den Fall eingeräumt, daß der Kunde der Aufforderung zur Verstärkung von Sicherheiten nicht nachkommt. Diese Klausel hat das Berufungsgericht zunächst einschränkend dahin ausgelegt, daß nur dann, wenn ein Anspruch auf die Verstärkung der Sicherheiten bestand, die Nichtstellung der geforderten Sicherheiten einen wichtigen Grund darstellte. Diese Auslegung ist nicht zu beanstanden.
Die - durch das Revisionsgericht nachprüfbaren - Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Dies gebietet es, im vorliegenden Fall die Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten nur dann als Kündigungsgrund anzusehen, wenn die Klägerin einen Anspruch auf die geforderten Sicherheiten hatte. Andernfalls hätte sie es in der Hand, durch das willkürliche Verlangen weiterer Sicherheiten einen Grund zur Auflösung eines auf feste Zeit abgeschlossenen Vertrages herbeizuführen. Ein so unbilliges Ergebnis würde den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1979 - III ZR 93/76 - NJW 1980, 399 = WM 1979, 1176, 1179; Canaris, aaO, Anm. 1300).
d)
Ein Recht der Klägerin, von der Beklagten zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, könnte sich aus Nr. 19 AGB ergeben, wonach sie jederzeit Anspruch auf Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten hat. Diese Klausel gewährt allerdings keinen Anspruch auf ein konkretes Sicherungsmittel, sondern lediglich auf bankmäßige Sicherheiten überhaupt, wobei dem Kunden die freie Wahl der Art des konkreten Sicherungsmittels verbleibt (vgl. BGHZ 33, 389, 394; Canaris a.a.O. Nr. 19 AGB Anm. 1304). Die Beklagte hat Jedoch ihrerseits keine anderweitigen Sicherheiten angeboten, so daß sie damit die in dem Verlangen der Klägerin enthaltene allgemeine Aufforderung nach Verstärkung der Sicherheiten abgelehnt hat.
e)
Das Berufungsgericht hat in dieser Verweigerung zusätzlicher Sicherheiten keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Darlehens gesehen, weil seiner Auffassung nach die Parteien die Nr. 19 AGB dahin abbedungen hätten, daß keine weiteren Sicherheiten verlangt werden könnten, solange sich die Verhältnisse nicht zum Nachteil der Bank änderten. Dies ergebe sich nach Treu und Glauben daraus, daß das Darlehen in bestimmter Höhe, für einen bestimmten Zweck, mit bestimmter Laufzeit, mit bestimmten Ratenzahlungen und gegen bestimmte Sicherheiten gewährt worden sei. Diese Auffassung wird von der Revision zu Recht angegriffen.
Zwar kann die Geltung dieser Klausel von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch individuelle Vereinbarung der Vertragschließenden abbedungen oder eingeschränkt werden. Die von dem Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um eine solche Individualvereinbarung anzunehmen. Insbesondere kann aus der Vereinbarung bestimmter Sicherheiten noch nicht auf ein teilweises Abbedingen von Nr. 19 AGB geschlossen werden. Da Nr. 19 AGB auch eine "Verstärkung" der Sicherheiten vorsieht, setzt sie insoweit gerade voraus und knüpft daran an, daß bereits Sicherheiten bestellt sind. Somit kann aus der Tatsache, daß der Darlehensvertrag bestimmte Sicherheiten vorsieht, noch nicht allgemein auf ein Abbedingen dieser Regelung geschlossen werden (vgl. Senatsurteil vom 19. September 1979 aaO; RG v. 30.5.1932, Bank-Archiv 31, 480). Auch die Vereinbarung einer festen Darlehenssumme und Laufzeit sowie bestimmter Ratenzahlungen und eines bestimmten Verwendungszwecks lassen diesen Schluß nicht zu. Dies sind Merkmale, die bei einem bestimmten Darlehenstyp regelmäßig vorliegen. Gerade für diesen Geschäftstyp sind aber die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit geschaffen worden, so daß das Vorliegen dieser Merkmale grundsätzlich noch nicht ausreicht, ein Abbedingen der betreffenden Klausel durch Individualvereinbarung anzunehmen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, nach den Grundsätzen von Treu und Glauben sei es der Bank verwehrt, eine bei Vertragsschluß nicht vorgesehene, wenn auch vielleicht objektiv gerechtfertigte zusätzliche Sicherheit zu verlangen, die der Kreditnehmer nicht zu geben imstande oder gewillt sei, gründet sich hiernach nicht auf eine im Einzelfall ermittelte ausdrückliche oder konkludente (vgl. BGHZ 50, 200, 206/207) Parteivereinbarung. Hierzu bedurfte es der Prüfung des Vorbringens der Beklagten, die Parteien seien sich bei den der Kreditgewährung vorangegangenen Verhandlungen darüber einig geworden, daß die Klägerin keine anderen als die vereinbarten Sicherheiten beanspruchen könne (vgl. S. 26 des Berufungsurteils).
2.
Ohne einen vertraglichen Ausschluß oder eine Einschränkung des in Nr. 19 AGB vorgesehenen Rechts der Bank auf Verstärkung der Sicherheiten wäre die Klägerin grundsätzlich berechtigt, weitere Sicherheiten zu verlangen. Das Vorliegen eines konkreten Anlasses ist danach nicht erforderlich, insbesondere ist die Verschlechterung der Verhältnisse zum Nachteil der Klägerin keine Voraussetzung (vgl. Senatsurteil aaO; RG v. 30.5.1932 Bank-Archiv 31, 480; Canaris a.a.O. Anm. 1304). Im übrigen hat auch das Berufungsgericht eine gewisse negative Entwicklung, nämlich eine (geringfügige) Verschlechterung der Liquidität der Beklagten und daneben das Ausbleiben der zu überreichenden Bilanzen bzw. Einkommensnachweise des Mieters Feyerabend festgestellt.
Bei der Ausübung des Rechts auf eine Verstärkung der Sicherheiten war die Klägerin allerdings an die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben gebunden; sie hatte im Rahmen der Billigkeit auf die schutzwürdigen Belange der Beklagten Rücksicht zu nehmen, die darauf vertrauen durfte, daß die Klägerin ihr den Kredit jedenfalls nicht ohne besonderen Anlaß entziehen und dadurch die Finanzierung des Objekts gefährden oder gar zu Fall bringen werde (vgl. Canaris, ZHR 1979, 113, 127 f).
Treuwidrig wäre es insbesondere gewesen, wenn das Verlangen der Klägerin nach weiteren Sicherheiten zu ihrer Übersicherung geführt hätte. Hierauf hätte sie schon deshalb keinen Anspruch gehabt, weil sie gemäß Nr. 19 Abs. 7 AGB zur Freigabe solcher Sicherheiten, die sie nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt, verpflichtet ist (vgl. Senatsurteil WM 1979, 1176, 1179; BGH Urt. v. 20. Oktober 1980 - II ZR 190/79 WM 1980, 1306; RG v. 30.5.1932, Bank-Archiv 31, 480; Canaris RGRK a.a.O. Anm. 1304). Die Beklagte hat geltend gemacht, daß bereits eine Übersicherung der Klägerin vorgelegen habe. Das bedarf der tatrichterlichen Prüfung.
Gegen Treu und Glauben hätte es ferner verstoßen, wenn, wie die Beklagte geltend macht, die Klägerin sich durch die Forderung zusätzlicher Sicherheiten in unzulässiger Weise widersprüchlich verhalten oder ein zuvor in zurechenbarer Weise geschaffenes Vertrauen der Beklagten verletzt hätte (vgl. Canaris ZHR a.a.O. S. 124 f). Ob die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen, ist, falls dieser Punkt entscheidungserheblich werden sollte, vom Berufungsgericht zu klären. Auch insoweit hat der Berufungsrichter - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
III.
Die Anschlußberufung der Beklagten ist ebenfalls begründet.
Mit der Anschlußberufung macht die Beklagte über den zuerkannten Schadensersatzanspruch hinaus weitere 35.775,16 DM mit der Begründung geltend, daß sie aufgrund der vorzeitigen Kündigung den Darlehensbetrag vorzeitig in einer Summe anstatt in 33 Monatsraten habe zurückzahlen müssen. Der der Klägerin zustehende Darlehensrestbetrag müsse wegen dieser vorzeitigen Ablösung in gleicher Weise abgezinst werden, wie es das Berufungsgericht bei der Berechnung des Mietwertes der betreffenden Halle getan habe, also ausgehend von einem Zinssatz von 10 %.
Diese Schadensberechnung begegnet zwar im Grundsatz erheblichen Zweifeln. Einerseits hat die Beklagte durch die vorzeitige Ablösung des Restdarlehens eine Mehrleistung erbracht, die sich durch Abzinsung errechnen ließe. Andererseits steht diesem Mehraufwand aber eine entsprechende Ersparung von Zinsen gegenüber, die bei ungestörter Abwicklung des Darlehensvertrages zu leisten gewesen wären. Die Beklagte hätte bei ratenweiser Tilgung den jeweils offenen Restbetrag mit mindestens ebenfalls 10 % verzinsen müssen. Wenn man die im Wege der Abzinsung zu berechnende Mehrleistung der Beklagten als Schaden berücksichtigt, müssen die von ihr ersparten Zinsen gleichermaßen als Vorteil gegenübergestellt werden, so daß der Schaden in diesem Umfang wieder aufgehoben wird. Ob dieser Vorteil sich der Höhe nach voll mit dem entsprechenden Schaden deckt, läßt sich jedoch aufgrund der bisherigen tatsächlichen Feststellungen nicht bestimmen, so daß auch insoweit die Sache der tatrichterlichen Überprüfung bedarf.
IV.
Wie sich aus den Ausführungen zu II. ergibt, ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits unterlegen wäre, durch Rechtsfehler beeinflußt. Deshalb kann auch die insoweit gemäß § 91 a ZPO vorgenommene Verteilung der Kosten nicht bestehenbleiben.
Hiernach ist - mit Ausnahme eines der Beklagten zuerkannten Betrages von 331,64 CM nebst Zinsen - das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Tidow
Peetz
Kröner
Scholz-Hoppe