Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1980, Az.: II ZR 190/79
Darlegungslast und Beweislast über Billigkeit bei vom Kunden beantragte Freigabe von Sicherheiten ; Voraussetzungen von Anspruch auf Absicherung durch Grundschulden; Anspruch des Beklagten auf Freigabe von Sicherheiten aus den Allgemeinen Geschäftsedingungen der Sparkassen; Anforderungen an Kriterium der "Billigkeit" zur Freigabe von Grundschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1980
- Aktenzeichen
- II ZR 190/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11916
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 13.07.1979
- LG Offenburg
Rechtsgrundlagen
- Nr. 21 Abs. 4 Allg. Geschäftsbedingungen der Sparkassen
- Nr. 19 Abs. 6 Allg. Geschäftsbedingungen der Banken
- § 315 BGB
- § 1192 BGB
- § 1154 BGB
- § 286 ZPO
- § 315 Abs. 3 BGB
Fundstellen
- DB 1981, 157 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1981, 378-381
- JZ 1981, 26-27 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 571-572 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1980, 1076-1077
Prozessgegner
Stadtsparkasse K.,
vertreten durch die Direktoren H. J. und W., Ka. straße ..., K.
Amtlicher Leitsatz
- 2.
Die Weigerung einer Sparkasse, die Inhaberin von erstrangigen Sicherungsgrundschulden über 1,9 Mio. DM ist, wegen einer zu sichernden Forderung von ca. 600.000 DM auch nur einen Teil der Grundschulden freizugeben, entspricht nicht der Billigkeit. In diesem Fall hat das Gericht durch Urteil zu bestimmen, welche Sicherheiten freizugeben sind.
- 1.
Die Sparkasse trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihre Entscheidung über die vom Kunden beantragte Freigabe von Sicherheiten der Billigkeit entspricht.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 13. Juli 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Widerklage hinsichtlich der im Grundbuch von Baden-Baden, Band 262, Heft 2618 in Abteilung III unter den laufenden Nummern 5 bis 10 eingetragenen Grundschulden abgewiesen worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 1/8 der Gerichtskosten, 7/20 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und 7/20 ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Beklagten sind die Erben des während des Revisionsverfahrens verstorbenen ursprünglichen Beklagten Otto V.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin, eine Sparkasse, Sicherungsgrundschulden an die Beklagten zurückgewähren muß. Otto V. (weiterhin als Beklagter bezeichnet) stand mit der Klägerin in Geschäftsverbindung. Diese gewährte ihm Kredite in Höhe von 1,3 Mio. DM für den Kauf der Bahnhofsgarage L. Straße ... in B.-Ba. und von zwei Eigentumswohnungen. Den Kreditverträgen lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen zugrunde. Die damals noch im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Verkäufer, die Eheleute J., haben im September 1974 die im Grundbuch des Grundstücks L. Straße ... unter den Nrn. ... bis ... eingetragenen Grundschulden im Gesamtnennbetrag von 1,9 Mio. DM (Nr. 1 bis 3 je 100.000 DM, Nr. 4: 350.000 DM, Nr. 5: 100.000 DM, Nr. 6: 50.000 DM, Nr. 7: 350.000 DM, Nr. 8: 500.000 DM, Nr. 9: 100.000 DM, Nr. 10: 150.000 DM) an die Klägerin abgetreten. Nach der von den Eheleuten Jordan unterzeichneten Formularerklärung vom 25. September 1974 dienten diese Grundschulden zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen Forderungen der Klägerin gegen die Eheleute Jordan und den Beklagten. Ferner ist bestimmt, daß nach Erledigung der Forderungen die Grundschulden auf den Beklagten zu übertragen bzw. zur Löschung zu bewilligen sind.
Mit dem Grundstückskauf und dessen Abwicklung hatte der Beklagte zeitweilig den Steuerbevollmächtigten Dr. La. beauftragt. Dieser eröffnete im September 1974 unter seinem Namen ein Girokonto bei der Klägerin, das als Verwaltungskonto für die beiden Grundstücke und zugleich zur Abwicklung des Kaufvertrags dienen sollte. Dieses Konto wies am 19. August 1975 einen Schuldsaldo von 544.208,95 DM auf, den die Klägerin mit der Klage im vorliegenden Rechtsstreit gegen den Beklagten geltend machte. Während die Klägerin die Ansicht vertrat, der Beklagte sei Inhaber des Girokontos und deshalb auch ihr Schuldner, war dieser der Auffassung, Kontoinhaber sei Dr. La. Da er gegenüber der Klägerin keine Verbindlichkeiten mehr habe, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Antrag, die Klägerin zu verurteilen, die (näher bezeichneten) Grundschuldbriefe über die Grundschulden Nr. 1 bis 10 an ihn herauszugeben.
Das Landgericht hat der Klage lediglich in Höhe von 484.411,68 DM stattgegeben und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, die Briefe für die Grundschulden Nr. 5 bis 10 herauszugeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Kläger die Widerklage abgewiesen und den Beklagten verurteilt, 544.208,95 DM nebst 10 % Zinsen hieraus seit 1. September 1975 an die Klägerin zu bezahlen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten Jetzt noch die Herausgabe der Grundschulden Nr. 5 bis 10 weiter, nachdem der Senat ihre Revision nicht angenommen hat, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung und die Abweisung der Widerklage hinsichtlich der Grundschulden Nr. 1 bis 4 richtete.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nicht mehr darüber, daß die Grundschulden als Sicherheit für Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten, nicht aber die Forderungen gegen Dr. La. dienen. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist daher nur die Frage, ob die Klägerin wegen der titulierten Forderung von 544.208,95 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit 1. September 1975 weiterhin Anspruch auf Absicherung durch Grundschulden im Nennbetrage von 1,9 Mio. DM hat oder ob sie verpflichtet ist, die Grundschulden Nr. 5 bis 10 im Nennbetrage von 1.250.000 DM ganz oder zum Teil herauszugeben. Trotz des Wortlauts der Widerklage, die Klägerin zur "Herausgabe der Grundschuldbriefe" zu verurteilen, streiten die Parteien der Sache nach darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, Grundschulden zurückzuübertragen (durch schriftliche Übertragungserklärung und Übergabe der Grundschuldbriefe gemäß §§ 1192, 1154 BGB). In diesem Sinne ist der Widerklagantrag auszulegen. Nach den gesamten Umständen des Falles kam es dem früheren Beklagten darauf an, die Grundschulden übertragen zu bekommen. Dies entspricht zum einen der Sicherungsvereinbarung vom 25. September 1974; zum anderen hätte dem Beklagten der Besitz der Grundschuldbriefe allein - abgesehen von der Verhinderung gutgläubigen Erwerbs - nichts genützt, weil die Belastungen weiterbestehen blieben. Auch die Klägerin ist offensichtlich davon ausgegangen, daß der Beklagte die Grundschulden weiter verwerten wollte, sonst hätte sie in ihrem Schriftsatz vom 19. September 1978 (GA II 143) nicht vorgetragen, der Beklagte sei durch die Grundschulden von 1,9 Mio. DM in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit nicht übermäßig eingeschränkt, da der Beleihungswert des Grundstücks bei 3 Mio. DM liege.
Der Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin sei nicht verpflichtet, einen Teil der Sicherheiten freizugeben, kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß für die Rechtsbeziehungen der Parteien unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen (AGB) maßgeblich sind und sich daraus ein Anspruch des Beklagten auf Freigabe von Sicherheiten ergibt. Die Geltung der AGB ist in den Darlehensverträgen und bei Abschluß des Girovertrages, der nach der Behauptung der Klägerin und den Feststellungen des Berufungsgerichts mit dem Beklagten zustande gekommen ist, vereinbart worden. Gemäß Nr. 21 Abs. 5 AGB in der seit Januar 1976 geltenden Fassung (früher: Nr. 19 Abs. 5) ist die Sparkasse verpflichtet, auf Verlangen des Kunden Sicherungsgegenstände nach ihrer Wahl freizugeben, soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt. Die Sparkasse ist somit berechtigt, nach billigem Ermessen zu bestimmen, in welchem Umfange sie Sicherheiten nicht mehr benötigt. Es handelt sich dabei um ein Bestimmungsrecht gemäß § 315 BGB (vgl. Liesecke, WM 1969, 556). Gemäß § 315 Abs. 3 BGB ist, wenn die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen soll, die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen.
Die Bestimmung der Klägerin, die Grundschulden nicht freizugeben, entspricht nicht der Billigkeit. Das Berufungsgericht hält die Sicherung einer Forderung von ca. 500.000 DM durch Grundschulden im Nennbetrage von 1,9 Mio. DM unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben für angemessen, weil der Nennbetrag einer Grundschuld nichts über ihren tatsächlichen Wert aussage und bei Grundstückszwangsversteigerungen häufig nicht der Verkehrswert erzielt werde. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß ihre Bestimmung der Billigkeit entspricht (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.69 - VII ZR 170/67, LM BGB § 315 Nr. 9). Sie hat in den Tatsacheninstanzen aber nichts vorgetragen, was es rechtfertigen könnte, weiterhin auf einer Absicherung ihrer Forderung von 544.208,95 DM nebst Zinsen durch Grundschulden im Nennbetrag von 1,9 Mio. DM zu bestehen. Da den an die Klägerin abgetretenen Grundschulden keine Belastungen im Range vorgehen, es sich also um eine erstrangige Sicherheit handelt, benötigt die Klägerin zu ihrer Sicherung lediglich so viel Grundschulden, daß deren Nennbetrag nebst Zinsen den Betrag ihrer Forderung samt Zinsen deckt. Auf den Wert des Grundstücks kommt es dabei nicht an. Ist er höher als die von der Klägerin benötigten Grundschulden, ist deren Forderung in vollem Umfange gedeckt. Ist er niedriger, würde die Klägerin bei einer Zwangsversteigerung mit einem Teil der ihr zuzubilligenden Grundschulden ausfallen. In diesem Fall würden ihr aber auch weitere Grundschulden auf demselben Grundstück nichts nützen. Aus diesem Grunde läßt sich die Angemessenheit der Absicherung der Klägerin durch sämtliche Grundschulden nicht mit der allgemeinen Erwägung des Berufungsgerichts über das Verhältnis von Nennwert zum wahren Wert einer Grundschuld begründen. Da die Klägerin nicht vorgetragen hat, noch weitere Ansprüche gegen den Beklagten zu haben, entspricht ihre Weigerung, Jegliche Grundschuld freizugeben, nicht der Billigkeit, weil die von ihr beanspruchte Sicherung das vertretbare Maß weit überschreitet. Gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB ist deshalb die Bestimmung der Klägerin, keine Grundschulden freizugeben, nicht verbindlich. Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden.
Die Bestimmung, in welchem Umfange die Klägerin Grundschulden freizugeben hat, muß nunmehr durch Urteil getroffen werden (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Zu diesem Zwecke ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann darüber nicht entscheiden, weil noch tatsächliche Feststellungen notwendig sind, in welcher Höhe die an die Klägerin abgetretenen Grundschulden verzinslich sind und ob der Klägerin auch die Zinsforderungen abgetreten worden sind. Ohne diese Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Grundschulden Nr. 1 bis 4 im Nennbetrage von 650.000 DM die Haupt- und Zinsforderung der Klägerin decken oder ob dazu noch weitere Grundschulden benötigt werden.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens konnte nur entschieden werden, soweit sie durch die Nichtannahme der Revision verursacht worden sind. Die Entscheidung über die übrigen Kosten des Rechtsstreits war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Fleck
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes