Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1992, Az.: VIII ZR 241/91
Erweiterter Eigentumsvorbehalt; AGB; Sicherungsnehmer; Übersicherung; Risiko
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.12.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 241/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14332
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 9 AGBG
Fundstellen
- BGHZ 120, 300 - 305
- BB 1993, 166-167 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1994, 820 (amtl. Leitsatz)
- DB 1993, 579-580 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1060-1061 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 533-534 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 139-141 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1993, 34
- ZIP 1993, 105-107 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, A1-A2 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein in AGB zugunsten des Verkäufers vereinbarter erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt benachteiligt im kaufmännischen Geschäftsverkehr den Käufer grundsätzlich unangemessen, sofern ihm nicht das Recht eingeräumt wird, Freigabe der Sicherheiten zu verlangen, wenn ihr realisierbarer Wert 20 % der zu sichernden Forderungen übersteigt.
2. Da eine Übersicherung den Sicherungsgeber in der freien Verwendung seines Vermögens beeinträchtigt und seine Teilnahme am Geschäftsverkehr behindert, ist eine Übersicherung grundsätzlich unangemessen, falls nicht zumindest gleichwertige Interessen des Sicherungsnehmers diese Benachteiligung im Einzelfall rechtfertigen.
3. Eine Übersicherung ist nur bis zu der Wertgrenze zulässig, die zur Absicherung des Sicherungsnehmers einschließlich etwaiger Risiken der Verwertung unerläßlich ist.
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten als Konkursverwalter über das Vermögen der Firma M. -Werke A. M. & Söhne GmbH & Co. KG (nachfolgend: M.-Werke) im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung mit Rechnungslegung sowie auf Zahlung der danach zu beziffernden Beträge in Anspruch.
Die Firma I. B. GmbH (nachfolgend: I.), eine im Namen und auf Rechnung der Klägerin handelnde Tochtergesellschaft, belieferte über lange Zeit unter Eigentumsvorbehalt die M.-Werke mit Lüftern, die zum Einbau in die von der Bestellerin hergestellten Geräte bestimmt waren. Die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin enthielten einen erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt. Unter III f der Allgemeinen Lieferbedingungen war weiter bestimmt:
"Der Lieferer verpflichtet sich, auf Verlangen des Bestellers die ihm nach den vorstehenden Bedingungen zustehenden Sicherheiten nach Wahl des Lieferers insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 1/4 übersteigt."
Unstreitig wurden die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin zunächst nicht Vertragsinhalt, weil die M.-Werke ihre Bestellungen stets zu ihren Einkaufsbedingungen vornahmen, die eine Abwehrklausel enthielten und eine Skontierung der Rechnungen vorsahen. Mit Schreiben vom 24. September 1982, das von dem Prokuristen R. unterzeichnet war, teilten die M.-Werke der Klägerin mit, sie hätten ihren Zahlungsverkehr umgestellt und bäten um Verständnis, daß ab sofort skontierfähige Rechnungen nur noch in dem mitgeteilten Zahlungsmodus, der als Bestandteil ihrer Einkaufsbedingungen gelte, reguliert würden. Die I. erklärte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 1982 mit diesen Zahlungsbedingungen einverstanden, wobei sie hinzufügte, daß diese Konditionen bis auf Widerruf für sämtliche Umsätze mit S.-Werken der Unternehmensgruppe Bauelemente und auf der Basis ihrer "Allgemeinen Lieferbedingungen" gälten. Die Anerkennung dieser Bedingungen bestätigte der Zeuge R. am 14. Oktober 1982. In der Folgezeit bestellten die M.-Werke, wie bisher, die Lüfter zu ihren Einkaufsbedingungen. Die I. erteilte jeweils eine Auftragsbestätigung unter Hinweis auf ihre Lieferbedingungen.
Am 12. Juni 1984 traten die M.-Werke alle Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Kunden in Höhe von mindestens 7 Mio. DM sicherungshalber an die Bezirkssparkasse B.-B. ab. Am 11. Februar 1986 stellten sie Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens zur Abwendung des Konkurses. Am 1. April 1986 wurde über das Vermögen der M.-Werke das Anschlußkonkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Konkursverwalter ernannt.
Die Klägerin ist der Ansicht, mit dem Schriftwechsel zwischen den M.-Werken und der I. vom 24. September/13./14. Oktober 1982 sei nunmehr für die künftigen Geschäftsbeziehungen die Geltung ihrer Allgemeinen Lieferbedingungen ausdrücklich vereinbart und der in Abschnitt III vorgesehene erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt Vertragsinhalt geworden. Sie hält deshalb den Beklagten für verpflichtet, ihr über den Forderungsbestand der Gemeinschuldnerin am und seit dem 11. Februar 1986 aus Verkäufen ihrer Erzeugnisse mit eingebauten und nicht vollständig bezahlten Lüftern Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, sowie die sich daraus ergebenden Beträge zu zahlen. Der Beklagte leugnet das Bestehen eines solchen Anspruchs und unter Hinweis auf die Abtretung der Forderungen an die Bezirkssparkasse B.-B. seine Passivlegitimation.
Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 14. Januar 1988 der Klage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte das Oberlandesgericht durch Urteil vom 5. April 1989 zurückgewiesen. Nachdem dieses Urteil vom Bundesgerichtshof durch Urteil vom 28. Juni 1990 - IX ZR 107/89 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden ist, hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 22. November 1991 die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts erneut zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bejaht und hierzu ausgeführt: Der unter III der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin vorgesehene erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt sei Vertragsinhalt geworden, da die Klägerin und die M.-Werke die Einbeziehung der Allgemeinen Lieferbedingungen in die zwischen ihnen abzuschließenden Einzelverträge nach einer vorausgegangenen Besprechung mit dem Schreiben der Klägerin vom 13. Oktober 1982 und der vom Prokuristen R. unterzeichneten Bestätigung vom 14. Oktober 1982 ausdrücklich vereinbart hätten; dies stehe nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme fest. Die spätere Gemeinschuldnerin sei auch bei Abschluß der Einziehungsvereinbarung ordnungsgemäß vertreten gewesen. Der Verzicht auf ihre Abwehrklausel sei die Gegenleistung für die Einräumung des von ihr gewünschten längeren Zahlungsziels gewesen.
Die Vereinbarung des erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts sei nicht wegen unangemessener Übersicherung der Klägerin nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, Die Klägerin habe sich schuldrechtlich zur Freigabe der ihr zustehenden Sicherungen insoweit verpflichtet, als deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 1/4 übersteige. Daß eine solche Freigabeklausel, welche die Freigabe an keine weiteren Voraussetzungen knüpfe, unangemessen wäre, sei der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zu entnehmen. Dem Begehren auf Auskunft und Rechnungslegung stehe auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Gemeinschuldnerin kein Sonderkonto für Erlöse aus der Weiterveräußerung von Waren, die ihr unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden seien, geführt habe, und sich somit die Erlöse aus den Weiterverkäufen nicht mehr unterscheidbar in der Masse befänden.
II. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Beklagten für verpflichtet, aufgrund der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin die begehrten Auskünfte zu erteilen sowie Rechnung zu legen.
1. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche bereits deshalb nicht zu, weil der unter III der Allgemeinen Lieferbedingungen zu ihren Gunsten vereinbarte erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt wegen unangemessener Übersicherung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.
a) Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß eine in AGB vereinbarte Vorausabtretung von Kundenforderungen wegen des Interesses des Vorbehaltskäufers oder anderer Lieferanten an der Sicherung ihrer Leistung bzw. Lieferungen die Gefahr einer unangemessenen Übersicherung begründen kann. Dem kann der AGB-Verwender jedoch dadurch entgehen, daß er dem Vorbehaltskäufer das Recht einräumt, die Freigabe der Sicherheiten bei Erreichung einer die beiderseitigen Interessen berücksichtigenden konkreten Deckungsgrenze zu verlangen (BGHZ 94, 105, 113 ff [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]; 98, 303, 310 ff [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; 109, 240, 246 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; Senatsurteil vom 13. Juni 1990 - VIII ZR 130/89 = WM 1990, 1389 unter I 3; Senatsurteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90I ZR 244/90 = WM 1991, 1499 [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90] unter II 2).
b) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der erkennende Senat einen formularmäßig zugunsten des Lieferanten vereinbarten erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalt bisher lediglich in dem Fall unbeanstandet gelassen, daß der Lieferant sich bei Erreichen einer Deckungsgrenze von 120 %, bezogen auf den (realisierbaren) Wert des Sicherungsgutes, zur Freigabe der Sicherheiten verpflichtet hatte (BGHZ 94 aaO.; siehe auch Senatsurteil vom 13. Juni 1990 - VIII ZR 130/89 aaO.). Wenn der Senat weiter in einer zugunsten einer Bank vereinbarten Globalzession, bei welcher die Freigabeverpflichtung der Bank erst bei Erreichen einer Deckungsgrenze von 150 %, bezogen auf den Nennwert der abgetretenen Forderungen, einsetzen sollte, keine unangemessene Übersicherung gesehen hat, beruhte dies auf der Erwägung, daß die abgetretenen Forderungen erfahrungsgemäß eine oft unter dem Nennwert liegende Sicherheit darstellen (BGHZ 98 aaO.; zu einer 30 %igen Überdeckung der in Anspruch genommenen Kredite durch den (Nenn-) Wert der abgetretenen Forderungen siehe auch BGH, Urteil vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = NJW 1991, 2144 unter IV 1 b). Soweit in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts nicht gemäß § 138 BGB als nichtig beurteilt worden ist, wenn der Verkäufer sich zur Freigabe der abgetretenen Forderungen verpflichtet hatte, soweit die ihm gewährten Sicherheiten seine Forderungen um 25 % überstiegen, und dem Käufer die Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet war (BGHZ 26, 185 ff), kann hieraus angesichts des nach § 9 Abs. 1 AGBG anzulegenden strengeren Maßstabes (vgl. BGHZ 94 aaO.; siehe auch Westermann/MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 455 Rdnr. 93) nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden.
c) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist die Grenze, ab welcher beim verlängerten Eigentumsvorbehalt des Warenkreditgebers eine im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessene Übersicherung vorliegt, im Regelfall, sofern hierbei auf den realisierbaren Wert der Sicherheiten abgestellt wird, mit 120 % anzusetzen. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 20. März 1985 (BGHZ 94 aaO.) - zusätzlich zu einem Spielraum von 10 % zur Abdeckung von Bewertungsdifferenzen sowie etwaiger Nebenforderungen und Kosten der Rechtsverfolgung - eine Übersicherung von weiteren 10 %, insgesamt also eine Sicherung von 120 % der Gesamtforderungen des Vorbehaltsverkäufers, deshalb für nicht unangemessen erachtet, weil in der betreffenden Branche das Vorbehaltseigentum in nicht unerheblichem Maße wertlos werden kann. Dafür, daß im vorliegenden Fall die von der Klägerin gelieferten Lüfter in vergleichbarem Maße durch den Einbau in die von der späteren Gemeinschuldnerin hergestellten Geräte entwertet wurden, bietet der Sachverhalt keinen Anhalt. Da jede Form der Übersicherung den Sicherungsgeber in der freien Verwendung seines Vermögens beeinträchtigt und seine Teilnahme am Geschäftsverkehr behindert, ist eine Übersicherung grundsätzlich als unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG zu bewerten, falls nicht zumindest gleichwertige Interessen des Sicherungsnehmers diese Benachteiligung zu rechtfertigen vermögen (M. Wolf in Festschrift Baur 1981 S. 147, 166); die Zulässigkeit einer Übersicherung ist daher auf die Wertgrenze zu beschränken, die zur Absicherung des Sicherungsnehmers einschließlich etwaiger Risiken der Verwertung unerläßlich ist. Wird, wie hier, nicht der Nennwert, sondern der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten zur Grundlage der Vergleichsberechnung gemacht, sind aber bestehende Verwertungsrisiken bereits berücksichtigt. Demgemäß kann aus der Zulässigkeit von Globalzessionen, die eine Freigabe der sicherungshalber abgetretenen Forderungen erst vorsehen, wenn deren Nennwert die Kreditsumme um 50 % übersteigt (BGHZ 98 aaO.), für die hier festzulegende Freigabegrenze im Rahmen eines zugunsten des Lieferanten vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts nichts hergeleitet werden. Weitergehende Interessen des Vorbehaltsverkäufers, die eine Sicherung, die über die mit Rücksicht auf regelmäßig bestehende Risiken anerkannte Toleranzgrenze hinausgeht, erforderlich machen, sind weder vorgetragen noch aus dem Sachverhalt erkennbar. Bei einem zugunsten des Lieferanten ausbedungenen verlängerten Eigentumsvorbehalt muß daher grundsätzlich, um eine unangemessene Benachteiligung des Vorbehaltskäufers auszuschließen, zugleich eine Freigabepflicht des Vorbehaltsverkäufers bei einer Übersicherung von mehr als 20 % vereinbart sein (so auch Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 138 Rdnr. 97; Soergel/Zeiss, BGB, 12. Aufl., § 398 Rdz. 10, Soergel/Stein, § 9 AGBG Rdz. 70; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 6. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 658).
2. Da die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin eine Verpflichtung zur Freigabe der ausbedungenen Sicherheiten erst für den Fall enthalten, daß deren realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 1/4 übersteigt, liegt eine unangemessene Übersicherung der Klägerin vor, die zur Unwirksamkeit des formularmäßig vereinbarten Eigentumsvorbehalts führt. Damit entfällt die Rechtsgrundlage für die von der Klägerin im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, ohne daß es noch eines Eingehens auf die weiteren von der Revision vorgebrachten Angriffe bedarf.
Die Klage war daher unter Aufhebung des Teilurteils des Landgerichts sowie des Berufungsurteils insgesamt abzuweisen (BGHZ 94, 268, 275 [BGH 08.05.1985 - IVa ZR 138/83]; BGH, Urteil vom 13, Dezember 1989 - IVb ZR 22/89 = FamRZ 1990, 863 unter 1 a, jeweils m.w.Nachw.).
3. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin kommt eine Nichterhebung der Gerichtskosten des ersten Revisionsverfahrens sowie des zweiten Berufungsverfahrens gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht in Betracht, weil der IX. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28. Juni 1990 ersichtlich von einer Wirksamkeit des unter III der Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin vorgesehenen Eigentumsvorbehalts ausgegangen ist, eine bindende Entscheidung hierzu jedoch nicht getroffen hat und diese Rechtsfrage nunmehr vom erkennenden Senat anders beurteilt wird.