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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.06.1990, Az.: IX ZR 107/89

Besteller; Unredliche Handlung; Prokurist; Gesamtprokura; Eigentumsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.06.1990
Aktenzeichen
IX ZR 107/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14360
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW-RR 1991, 357-358 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1990, 1671-1673 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Besteller unredlich handelt, wenn er sich darauf beruft, sein Prokurist habe, da ihm lediglich Gesamtprokura erteilt worden sei, allein handelnd den in den AGB des Lieferanten enthaltenen verlängerten Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbaren können.