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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.06.1990, Az.: VIII ZR 130/89

Warenleiferanten; Abtretung; Weiterverarbeitungsforderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.06.1990
Aktenzeichen
VIII ZR 130/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1584-1585 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 1909-1910 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 1 / 1991 § 398 BGB Nr. 69
  • MDR 1990, 996-997 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1525-1527 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1389-1392 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1006-1009

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung und Bestimmtheit einer in AGB eines Warenlieferanten enthaltenen Abtretung einer Weiterverarbeitungsforderung (im Anschluß an BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83] = NJW 1985, 1836 = LM § 9 (Cg) AGBG Nr. 5 und BGHZ 98, 303 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] = NJW 1987, 487 = LM § 9 (Ba) AGBG Nr. 12).

Tatbestand:

1

Die Klägerin fordert von der Beklagten die Herausgabe eines nach ihrer Ansicht zu Unrecht eingezogenen Forderungsbetrages.

2

Am 11. September 1984 bestellte die Firma K. B. (K. bei der Firma H. G. KG die Lieferung und Verlegung von 5538,01 cbm Kiefernholz-Pflaster für eine Werkshalle. Die Klägerin bestätigte der Firma H. G. KG (im folgenden: Käuferin) mit Schreiben vom 17. September 1984 unter Bezugnahme auf ihre, auf der Rückseite abgedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (VLB) den Verkauf von etwa 300 bis 500 cbm Fichte/Tanne-Kantholz 8 x 10 cm zum Preise von 253,00 DM/cbm und den Verkauf von 100 cbm Fichte/Tanne-Kantholz 8 x 12 cm zum Preise von 270,00 DM/cbm. Nr. 6 Abs. 5 der VLB lautet:

3

"Veräußert der Käufer die von uns gelieferte Ware - gleich in welchem Zustande - so tritt er unbeschadet unserer Eigentumsrechte hiermit schon jetzt bis zur vollständigen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Ware in fremdes Bauwerk einbaut.... Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherung unsere Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet."

4

Die Käuferin rief in der Folgezeit mehrfach Teilmengen an Kantholz ab und erhielt von der Klägerin jeweils Lieferscheine und Rechnungen. Ob und in welchem Umfange dieses Holz für das Bauvorhaben der K. verwendet wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Unter dem 8. Dezember 1984 erteilte die Käuferin der Firma K. eine Schlußrechnung über 638.365, 79 DM. Mit Schreiben vom 4. Februar 1985 mahnte die Klägerin bei der Käuferin einen ausstehenden Betrag von 64.033,35 DM an. Sodann forderte sie durch Anwaltsschreiben vom 22. Februar 1985 die K. auf, den offenstehenden Betrag an die Klägerin abzuführen. Am 21. März 1985 wurde über das Vermögen der Käuferin das Konkursverfahren eröffnet.

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Unter dem 23. Januar 1986 schlossen die K. und die Beklagte eine Vereinbarung, in der festgestellt wurde, die K. habe aus der Bestellung vom 11. September 1984 gegenüber der "Firma G. KG" noch offene Verbindlichkeiten von 145.637,93 DM incl. Mehrwertsteuer. Weiter heißt es darin: "Firma G. hat alle Ansprüche aus diesem Vertrag mit Abtretungserklärung vom 20.09.1984 an die... (Beklagte) abgetreten. K. macht ihrerseits Ansprüche aus Gewährleistung wegen Mängeln an dem von G. ausgeführten Werk in Höhe von 87.353,14 DM incl. Mehrwertsteuer bis einschl. 31.12.1985 geltend. "

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Entsprechend dem weiteren Vereinbarungsinhalt zahlte die K. an die Beklagte zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertrag vom 11. September 1984 110.000 DM.

7

Mit ihrer Klage hat die Klägerin Herausgabe eines Teils dieses Betrages geltend gemacht und Zahlung von 64.033,35 DM mit 9 % Zinsen seit dem 23. Januar 1985 gefordert. Die Beklagte hat sich zur Begründung ihrer Forderungsberechtigung gegenüber der K. auf eine Formularabtretung der "Firma H. G. GmbH & Co (KG) Säge-Imprägnierwerk W. " vom 21. Januar 1980 berufen, in der ihr diese Forderungen aus ihrem Geschäftsbetrieb zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen abgetreten hat; Forderungen, die einem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Lieferanten dieser Firma unterlagen, sollten mit dem Zeitpunkt abgetreten sein, in dem sie nicht mehr durch den verlängerten Eigentumsvorbehalt erfaßt würden. Weiterhin hat die Beklagte geltend gemacht, der Abtretung an die Klägerin fehle die Bestimmbarkeit.

8

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 64.033,35 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 30. April 1986 stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in Höhe von 64.033,35 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 13. Februar 1985 weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

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I. Die Klägerin macht gemäß § 816 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Herausgabe eines Teils des Betrages geltend, den die K. auf den ursprünglich der Käuferin zustehenden Vergütungsanspruch für die Verlegung von Kiefernholzpflaster (Bestellung vom 11. September 1984, Rechnung vom 8. Dezember 1984) an die Beklagte aufgrund der von dieser behaupteten Globalabtretung vom 21. Januar 1980 und der Vereinbarung vom 23. Januar 1986 gezahlt hat. Der Anspruch der Klägerin scheitert entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht an mangelnder Bestimmtheit der Abtretung von Kundenforderungen in Nr. 6 Abs. 5 der zum Bestandteil des Kaufvertrages mit der Käuferin gemachten VLB, auf die die Klägerin ihre Berechtigung zum Einzug der eingeklagten Forderung stützt.

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1. Da die Zahlung der K. an die Beklagte auf eine ursprünglich der Käuferin zustehende Forderung für die Kiefernpflasterverlegung geleistet wurde, kann die Klägerin nur "Berechtigte" i.S. von § 816 Abs. 2 BGB sein, wenn ihr die Forderung der Käuferin vor der Zahlung wirksam abgetreten war und dieser Forderungsübergang der Abtretung an die Beklagte vorging. Für die Revisionsinstanz ist von einem solchen Vorrang auszugehen. In der Abtretung vom 21. Januar 1980, auf die sich die Beklagte im jetzigen Rechtsstreit berufen hat, ist in Nr. 2 ausdrücklich bestimmt, die Abtretung solcher Forderungen, auf die sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt eines Warenlieferanten beziehe, solle erst wirksam werden, wenn die Rechte des Warenlieferanten nicht mehr bestünden. Daß die Klägerin "Warenlieferant" im Sinne dieser Vertragsbestimmung war, hat das Berufungsgericht ohne Widerspruch der Beklagten festgestellt. Offengelassen hat es nur die Frage, in welchem Umfange von der Klägerin geliefertes Material bei der K. verarbeitet worden ist.

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2. Zu der von ihm angenommenen mangelnden Bestimmtheit der Abtretungsklausel führt das Berufungsgericht aus: Aus der Bezugnahme in Nr. 6 Abs. 5 Satz 2 der VLB auf Satz 1 der Bestimmung gehe hervor, daß nicht eine Veräußerungsforderung abgetreten sei, sondern der Vergütungsanspruch des Vorbehaltskäufers aus der Vereinbarung, aufgrund deren er die gelieferte Ware in fremdes Bauwerk eingebaut habe. Unklar bleibe aber, in welchem Umfang der Vergütungsanspruch abgetreten sein solle. Eine Vollabtretung entspreche regelmäßig nicht dem Willen der Beteiligten. Hier habe die Klägerin selbst vorgetragen, die Klausel sei so zu verstehen, daß nur ein Teil der der Käuferin zustehenden Forderung abgetreten sei. Die VLB ließen jedoch nicht erkennen, wie dieser Teil berechnet werden solle. Jede Aufteilung sei deshalb keine wirkliche "Teilung", sondern eine willkürliche Reduzierung des Vergütungsanspruchs. So könne der Klägerin nicht darin gefolgt werden, daß der abgetretene Teil durch den Rechnungswert der unter Vorbehalt gelieferten Waren bestimmt werde. Näher liege es, den Abtretungsumfang nach dem Verhältnis der verarbeiteten Materialien der Klägerin einerseits und sonstiger Lieferanten andererseits festzulegen. Dabei bleibe aber unklar, ob die Vorbehaltskäuferin die Preise der Klägerin unverändert weitergegeben habe und wie ihre Verlegekosten zu berücksichtigen seien. Selbst wenn eine interessengemäße Aufteilung möglich erschiene, fehle es in den VLB an jedem Anhaltspunkt dafür, daß in dieser Weise verfahren werden solle. So sei in Nr. 6 Abs. 4 der VLB kein Bestimmungsfaktor enthalten, aus dem sich der Anteil der Miteigentumsanteile im Falle der Verarbeitung ergebe.

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Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

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a) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Klägerin nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Sachvortrag zumindest im gesamten Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen verwendet. Da sich der Anwendungsbereich somit nicht auf den Bezirk eines Oberlandesgerichts beschränkt, ist das Revisionsgericht befugt, die Auslegung des Berufungsgerichts in vollem Umfange nachzuprüfen und die Vertragsbestimmung selbst auszulegen (BGH, Urt. v. 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 = WM 1989, 1743 unter II 1 m.w.N.).

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b) Die Formulierung in Nr. 6 Abs. 5 der VLB und die sonstigen Umstände lassen nur den Schluß zu, daß der - Klägerin die gesamte aus der Verarbeitung durch die Käuferin entstehende Forderung abgetreten worden ist.

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aa) Der Wortlaut der Klauseln läßt eine Einschränkung nicht erkennen. Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware ist nach Satz 1 der Bestimmung "die aus Veräußerung entstehende Forderung" abgetreten, ersichtlich also die Gesamtforderung. Wenn in Satz 2 sodann "das gleiche" für den Fall der Verarbeitung vorgesehen ist, wird damit - wie auch das Berufungsgericht annimmt - anstelle einer nicht entstehenden Veräußerungsforderung diejenige Forderung zum Gegenstand der Abtretung gemacht, die für den Vorbehaltskäufer aus seiner der Verarbeitung zugrundeliegenden Vereinbarung mit seinem Kunden erwächst. Irgendeinen Hinweis auf eine Beschränkung des Abtretungsumfanges enthält Satz 2 der Klausel jedoch nicht, so daß der Wortlaut des Vertrages nur im Sinne einer Gesamtabtretung verstanden werden kann.

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bb) Konkrete Umstände, die für den Vertragsschluß der Klägerin und der Käuferin auf eine vom Wortlaut abweichende Vereinbarung schließen lassen könnten, sind nicht festgestellt. Das Berufungsgericht hat zwar darauf hingewiesen, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz selbst vorgetragen habe, die Klausel sei so zu verstehen, daß nur der dem Rechnungsbetrag der Klägerin entsprechende Teil der Verarbeitungsforderung abgetreten sei. Diese im Rechtsstreit geäußerte Rechtsansicht war von der Klägerin vorgetragen, um dem Einwand einer Übersicherung zu begegnen. Die Behauptung einer bereits bei Vertragsabschluß bestehenden Einigkeit der Klägerin und der Käuferin über eine Teilabtretung der Verarbeitungsforderung enthält sie nicht.

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cc) Auch andere Umstände rechtfertigen keine Abweichung von der durch den Wortlaut der AGB-Bestimmung gebotenen Auslegung. Diese bestimmt sich nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten einer einzelnen Vertragsbeziehung, sondern nach objektiven Maßstäben, wobei es in erster Linie auf den Wortlaut der Klausel und ihre systematische Stellung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ankommt (BGHZ 96, 182, 191 [BGH 30.10.1985 - VIII ZR 251/84]; zur Anwendung dieses Grundsatzes BGH, Urt. v. 31. Oktober 1984, VIII ZR 226/83 = NJW 1985, 320, 324 f - und v. 26. November 1984 - VIII ZR 214/83 = NJW 1985, 623, 627). Dabei ist insbesondere auf das Verständnis der typischerweise an Geschäften der vorliegenden Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH Urteil vom 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86 = NJW 1988, 1261, 1262 [BGH 17.12.1987 - VII ZR 307/86] m.w.Nachw.).

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Feststellungen darüber, wie eine Abtretungsklausel des hier vorliegenden Inhalts von den an Holzgeschäften beteiligten Verkehrskreisen verstanden wird, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Seine Annahme, eine Vollabtretung entspreche "regelmäßig" nicht dem Willen der Vertragsbeteiligten, beruht ausdrücklich auf der Bezugnahme auf ein früheres Urteil des Bundesgerichtshofs (BGHZ 26, 178, 182 f; vgl. auch BGHZ 79, 16, 18) [BGH 20.11.1980 - VII ZR 70/80]. Es ist bereits nicht zweifelsfrei, ob die vom Bundesgerichtshof seinerzeit angestellten Auslegungserwägungen auch nach dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen noch anwendbar wären (zweifelnd bereits BGHZ 98, 303, 312) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. Einer Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht, weil jedenfalls der hier gegebene Sachverhalt mit demjenigen der zitierten BGH-Urteile nicht vergleichbar ist. In den damaligen Fällen handelte es sich um die Lieferung von Baustoffen oder anderer Materialien, die selbst bei vollständiger Verwendung an einer einzigen Verarbeitungsstelle offensichtlich nur einen geringfügigen Bruchteil der gesamten Weiterverarbeitungsleistung des Vorbehaltskäufers darstellten. Bei den Lieferungen der jetzigen Klägerin ging es dagegen um vorbearbeitetes Holzmaterial, das zumindest nicht typischerweise nur einen geringen Bruchteil im Falle einer Weiterverarbeitung darstellt, wie der vorliegende Sachverhalt erkennen läßt. Nach der Schlußrechnung der Käuferin vom 8. Dezember 1984 entfielen von dem Gesamtnettobetrag von 571.397, 95 DM auf den Einzelposten für Liefern und Verlegen des Kiefernholzpflasters 488.234,22 DM. Die dafür benötigte Holzmenge von ca. 450 cbm hätte nach den von der Klägerin berechneten Preisen einen Betrag von mindestens 112.500 DM ergeben, mithin etwa 25 %.

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Ein solcher Anteil kann nicht mehr als "geringer Bruchteil" der Verarbeitungsleistung des Käufers angesehen werden, selbst wenn man ihn nicht in Beziehung nur zu dem oben genannten Einzelposten, sondern zur Gesamtvergütung setzt. Das hat der Bundesgerichtshof bereits für einen Fall ausgesprochen, in dem der gelieferte Materialanteil etwa 35 bis 50 % der Verarbeitungsleistung ausmachte (BGHZ 94, 105, 113) [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83]. Allerdings kam dort hinzu, daß ausdrücklich die gesamte Verarbeitungsforderung abgetreten war. Das stellt jedoch keine Besonderheit dar, weil auch im vorliegenden Fall der Vertragswortlaut keinen Hinweis auf eine Teilabtretung bietet. Entscheidend ist, daß nicht davon ausgegangen werden kann, die Vertragsbeteiligten könnten angesichts eines typischerweise geringfügigen Anteils des gelieferten Materials an der Weiterverarbeitungsleistung bei vernünftiger Betrachtung nur eine Teilabtretung gewollt haben. Dem stehen auch weitere Umstände entgegen. Wäre von Anfang an nur ein der Materiallieferung entsprechender Teil der Forderung des Käufers abgetreten, wäre die Freigabeklausel in Nr. 6 Abs. 5 Satz 4 der VLB weitgehend überflüssig. Weiterhin wollte sich die Klägerin mit der ihr übertragenen Forderung offensichtlich nicht nur eine Sicherung für ihre aus der konkreten Materiallieferung entstehenden Ansprüche verschaffen, sondern für alle ihr aus der Geschäftsverbindung mit der Käuferin zustehenden. Das folgt aus der Formulierung in der Freigabeklausel, die erst eingreifen soll, wenn der Sicherungswert den Wert der "Lieferungsforderungen" insgesamt "um mehr als 20 %" übersteigt. Rechtliche Bedenken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Übersicherung, bestehen gegen eine solche Ausdehnung des Sicherungszwecks auf weitere Lieferungsforderungen nicht, weil dem Vorbehaltskäufer ein Anspruch auf Rückübertragung der Sicherungsforderung im Falle der Übersicherung zusteht (BGHZ 98, 303, 310) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85].

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Ist damit von der Vollabtretung der gesamten Verarbeitungsforderung der Käuferin auszugehen, entfallen die Bedenken, die das Berufungsgericht gegen die Bestimmtheit der Abtretungsvereinbarung erhoben und für durchgreifend erachtet hat.

22

3. Die Vollabtretung der Verarbeitungsforderung ist nicht wegen Übersicherung der Klägerin unangemessen (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und damit unwirksam. Das Berufungsgericht verweist zur Begründung dieser auch von ihm vertretenen Ansicht darauf, daß das Auftragsvolumen in dem am 17. September 1984 bestätigten Kaufvertrag mit 102.900 DM bis 153.500 DM erheblich geringer gewesen sei als der Nettovergütungsanspruch der Käuferin von 559.969,99 DM. Nach Nr. 6 Abs. 5 Satz 4 ihrer VLB sei die Klägerin jedoch zur Rückübertragung der Sicherungsforderung verpflichtet gewesen, soweit diese den Wert ihrer Lieferungsforderungen um mehr als 20 % überstieg.

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Aus Rechtsgründen sind diese von der Revision als ihr günstig nicht angegriffenen und auch von der Beklagten nicht bekämpften Ausführungen nicht zu beanstanden. Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein verlängerter Eigentumsvorbehalt in der Weise vereinbart, daß alle Forderungen des Vorbehaltskäufers aus einer Veräußerung oder Verarbeitung der gelieferten Ware abgetreten werden, kann bei der gebotenen objektiven Auslegung (BGHZ 98, 303, 307) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] wegen des Interesses des Vorbehaltskäufers oder anderer Lieferanten an der Sicherung ihrer Leistungen bzw. Lieferungen die Gefahr einer unangemessenen Übersicherung entstehen. Dem kann der AGB-Verwender jedoch dadurch entgehen, daß er dem Vorbehaltskäufer durch eine Freigabeklausel das Recht einräumt, Rückabtretung der Sicherungsforderung zu verlangen, soweit deren Wert denjenigen der noch ausstehenden Forderungen des Vorbehaltskäufers um mehr als 20 % übersteigt (BGHZ 26, 185, 190;  94, 105, 113 ff [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 310) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. Genügt eine solche Klausel den Anforderungen gerade auch bei Baustofflieferungen, deren Wert häufig nur einen geringen Bruchteil der Verarbeitungsleistung des Vorbehaltskäufers ausmacht (BGHZ 98, 303, 310 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]; BGH Urt. v. 12. Juni 1969 - VII ZR 13/67 = WM 1969, 1072 unter II 2 a), so gilt dasselbe für die von der Klägerin verwendete Vertragsbestimmung. Die von ihr gelieferten Hölzer sind - wie oben ausgeführt - mit anderen Baustoffen nicht ohne weiteres vergleichbar. Gerade dann aber besteht keine Veranlassung, der Freigabeklausel weniger Schutzwirkung gegen eine Übersicherung zuzuerkennen als bei sonstigen Baustoffen.

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II. Da die Forderung gegen die K. wirksam an die Klägerin abgetreten war, kann das klagabweisende angefochtene Urteil mit der in ihm gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten (§ 563 ZPO), weil das Berufungsgericht weitere gegen den Klageanspruch sprechende Umstande zwar erörtert aber nicht endgültig festgestellt, sondern dahingestellt gelassen hat. Die Sache mußte deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

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1. Das Berufungsgericht läßt ausdrücklich offen, in welchem Umfange von der Klägerin geliefertes Holz bei der K. verarbeitet worden ist. Es fehlt mithin auch an der Feststellung, ob überhaupt Teile der von der Klägerin erbrachten Lieferungen für das Holzpflaster verwandt worden sind. Dies aber wäre Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin. Denn die Abtretung der Verarbeitungsforderung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Vertragsklausel an die tatsächliche Verwendung des Holzes für den Einbau in ein bestimmtes fremdes Bauwerk geknüpft. Diese vom Berufungsgericht offengelassene Frage wird in der erneuten Verhandlung zu klären sein.

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2. Da ohnehin über den Klageanspruch neu zu verhandeln ist, werden die Parteien Gelegenheit haben, auch zu den weiteren vom Berufungsgericht angesprochenen Bedenken gegen den Klageanspruch Stellung zu nehmen, insbesondere zu dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und der Käuferin, zu der Abtretung an die Beklagte vom 20. September 1984 und zu der Frage, ob die Abtretung vom 21. Januar 1980 von der Käuferin oder von einer anderen Zedentin mit ähnlicher Firmenbezeichnung erklärt worden ist.