Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.11.1992, Az.: VIII ZR 176/91

Erfüllungsübernahme; Leasinggeber; Leasingnehmer ; Leasinggut; Lieferant; Kaufvertrag; Kaufpreisschuld

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.11.1992
Aktenzeichen
VIII ZR 176/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14816
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHWarn 1992, 773-776
  • CR 1993, 435 (red. Leitsatz)
  • DB 1993, 474-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 6 / 1993 § 329 BGB Nr. 3
  • MDR 1993, 735-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1993, 307-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1993, 213-217 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1993, 123-128 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Auslegung einer als Erfüllungsübernahme bezeichneten, von Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferant unterschriebenen Erklärung, in der es der Leasinggeber übernimmt, die Kaufpreisschuld des Leasingnehmers aus dem mit dem Lieferanten geschlossenen und aufrechterhaltenden Kaufvertrag über das Leasinggut zu erfüllen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin als Global-Zessionarin der im Sommer 1989 in Vermögensverfall geratenen und in Liquidation befindlichen Firma R. (im folgenden als Lieferantin bezeichnet) macht aus abgetretenem Recht den Kaufpreisanspruch von 142.500 DM nebst Zinsen aus einem Kaufvertrag geltend, den die Lieferantin aufgrund eines "Auftrags" vom 21. Oktober 1988 mit der im April 1990 in Konkurs geratenen Firma A.-Offsetdruck (im folgenden als Leasingnehmerin bezeichnet) geschlossen und ihrerseits im März/April 1989 durch Lieferung einer Endlos-Druckmaschine und eines Collators erfüllt hat.

2

In dem formularmäßig gestalteten Auftrag ist nach "Zahlungsbedingungen:" vermerkt, "vorbehaltlich der Bankfinanzierung W.". Von den vorgedruckten Zahlungsmodalitäten "Barzahlung", "Wechsel", "Zahlungsziel" und "Leasing" ist keine angekreuzt. Die Kaufvertragspartner und die Beklagte unterzeichneten eine von dieser stammende Formularerklärung mit Datum vom 1. Februar 1989, die in der Überschrift als "Erfüllungsübernahme" bezeichnet ist und deren Absätze 3, 4 und 5 lauten:

3

Der Leasinggeber übernimmt es im Hinblick auf den zu schließenden Leasingvertrag und den von den Leasingparteien zu diesem Zweck gewollten Eigentumserwerb des Leasinggebers, die Kaufpreiszahlung aus dem Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Lieferanten zu erfüllen.

4

Der Leasingnehmer weist daher den Lieferanten an, das Eigentum der Ausrüstung Zug um Zug mit dem Ausgleich der auf den Leasinggeber ausgestellten Kaufpreisrechnung unmittelbar auf den Leasinggeber zu übertragen.

5

Die Auslieferung der Ausrüstung erfolgt nach dem Inhalt des zwischen Leasingnehmer und Lieferant vereinbarten Kaufvertrages an den Leasingnehmer. Der Leasinggeber bestätigt als Eigentumserwerber ebenfalls dem Lieferanten das Einverständnis zur Auslieferung der Ausrüstung zum Zwecke der Gebrauchsüberlassung unmittelbar an den vom Leasingnehmer zu benennenden Standort.

6

Diese Erklärung übersandte die Beklagte mit einem Schreiben vom 30. Januar 1989 an die Lieferantin. Sie teilte darin mit, ihr sei zur finanziellen Abwicklung des Kaufvertrages der Anspruch auf Eigentumsverschaffung abgetreten mit der Maßgabe, "daß wir nach dem Zustandekommen des Leasingvertrages nach Auslieferung die Kaufpreisverpflichtung Zug um Zug gegen Eigentumsübertragung erfüllen". Zahlung werde nach Erfüllung mehrerer aufgezählter Abwicklungsauflagen erfolgen (u. a. Rückgabe der von den Kaufvertragspartnern unterzeichneten Übernahmebestätigung). Die Lieferantin übermittelte ihr daraufhin eine Rechnung unter dem 23. März 1989. Mit Schreiben vom 30. März 1989 sandte die Beklagte diese Rechnung zurück und teilte gleichzeitig mit, der Leasingvertrag sei nicht zustande gekommen; sie forderte eine Erklärung, daß die Lieferantin "aus unserem Beitritt vom 30. 1. 1989 keine Rechte mehr geltend machen" werde. In der Folgezeit kam es zwischen der Beklagten und der Leasingnehmerin doch noch zum Abschluß eines "Leasingvertrages" unter der gleichen Vertragsnummer wie ursprünglich vorgesehen mit Antragsdatum vom 22. Mai 1989 und Annahme durch die Beklagte vom 13. Juli 1989, Die Lieferantin stellte der Beklagten die gelieferte Maschine am 31. Mai 1989 erneut in Rechnung.

7

Die bisher nicht beglichene Kaufpreisforderung der Lieferantin macht die Klägerin aufgrund der "Erfüllungsübernahme" vom 1. Februar 1989 in Verbindung mit einem Global-Zessionsvertrag vom 6. November 1980 geltend. Nach diesem Vertrag hatte ihr die Lieferantin zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche sämtliche Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen zuzüglich Zinsen gegen sämtliche Drittschuldner, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin-West hatten, abgetreten. In den Allgemeinen Bedingungen zu dem Vertrag heißt es u.a.:

8

2. Mindestdeckungsbestand

9

Soweit nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen, muß der Wert der abgetretenen Forderungen stets der jeweiligen Höhe der Gesamtforderung der Bank gegen den Kreditnehmer ohne Marge von ... % entsprechen. ...

10

Wenn und soweit der Wert der abgetretenen Forderungen die im Absatz 1 bestimmte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreiten sollte oder die Bank anderweitig ausreichend gesichert ist, wird sie auf Verlangen Sicherheiten freigeben, ...

11

In der zweiten Instanz hat sich die Klägerin hilfsweise auf einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts We. vom 7. Mai 1991 berufen, durch den die angebliche Kaufpreisforderung gegen die Beklagte gepfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Forderungen standen der Klägerin gegen die Lieferantin jedenfalls zum 8. September 1989 in Höhe von 31.807.158,32 DM zu, von denen bis zum 27. Juli 1990 Teilbeträge von 6.693.000 DM getilgt waren.

12

Die Beklagte bestreitet eine wirksame Abtretung an die Klägerin sowie die Entstehung eines Anspruchs der Lieferantin aufgrund der Erklärung vom 1. Februar 1989 und behauptet hilfsweise die Aufhebung einer daraus folgenden Verpflichtung. Weiter macht sie hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend, das sie auf die Gefährdung der Durchsetzbarkeit ihr von der Lieferantin abgetretener Mietforderungen an Behörden infolge des Vermögensverfalls der Lieferantin stützt. Schließlich rechnet sie hilfsweise mit einem Schadensersatzanspruch wegen treuwidriger und weisungswidriger Einlösung eines Schecks über 18.500 DM auf, dessen Einlösung an die vorherige Übersendung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft geknüpft gewesen sei.

13

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Globalabtretung an die Klägerin sei wegen Übersicherung sittenwidrig und deshalb unwirksam. Auf die Berufung der Klägerin und eine geringfügige Klageerweiterung hat das Kammergericht Berlin die Beklagte zur Zahlung von 142.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 1989 verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Übereignung der gekauften Gegenstände.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision hat keinen Erfolg.

15

I. Der mit der Klage verfolgte, auf eine Abtretung oder einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gestützte Kaufpreisanspruch (§ 433 Abs. 2 BGB) richtete sich zunächst allein gegen die Leasingnehmerin aufgrund des von ihr mit der Lieferantin abgeschlossenen Kaufvertrages über eine Endlos-Druckmaschine und einen Collator. Durch ihre Erklärung vom 1. Februar 1989 ist die Beklagte Schuldnerin, mindestens Mitschuldnerin der Zahlungsverpflichtung geworden, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

16

1. Das Berufungsgericht führt aus: Die Auslegung der von der Beklagten vorformulierten Erklärung vom 1. Februar 1989 ergebe, daß sich die Beklagte nicht nur gegenüber der Leasingnehmerin, sondern auch gegenüber der Lieferantin zur Erfüllung der Kaufpreisschuld verpflichtet habe. Um eine bloße Erfüllungsübernahme, durch die der Gläubiger gemäß § 329 BGB im Zweifel kein eigenes Recht auf Erfüllung erwerbe, handele es sich schon deshalb nicht, weil die von der Beklagten vorformulierte Erklärung die Beteiligung des Gläubigers vorsehe und die Lieferantin daher die Vereinbarung mitunterzeichnet habe. Damit habe sich die Beklagte nicht nur gegenüber der Leasingnehmerin, sondern auch gegenüber der Lieferantin verpflichtet, so daß die getroffene Vereinbarung als Schuldübernahme i.S. von § 414 BGB zu qualifizieren sei. Da die Beklagte den Kaufpreis habe zahlen und das Eigentum an den unmittelbar an die Leasingnehmerin zu liefernden Sachen habe erwerben sollen, sei die Vereinbarung nur als befreiende Schuldübernahme zu verstehen. Die Schuldübernahme sei durch die Mitteilung vom 30. März 1989, daß der Leasingvertrag nicht zustande gekommen sei, nicht hinfällig geworden. Durch den späteren Leasingvertrag vom 13. Juli 1989 mit derselben Leasingnehmerin und über dieselben Leasinggegenstände sei die frühere Mitteilung sachlich überholt gewesen. Die Beklagte setze sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten, wenn sie einerseits mit der Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über die bei der Lieferantin gekauften Maschinen geschlossen habe, andererseits aber die Kaufpreiszahlungspflicht leugne. Es komme hinzu, daß die Lieferantin die geforderte Erklärung, sie werde aus dem Beitritt keine Rechte mehr herleiten, nicht abgegeben habe.

17

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

18

2. a) Die zur Feststellung einer Schuldübernahme führende Auslegung der als Erfüllungsübernahme bezeichneten Vereinbarung vom 1. Februar 1989 kann das Revisionsgericht in vollem Umfang nachprüfen. Der Text der Erklärung ist von der Beklagten vorformuliert und wird von ihr für eine unbestimmte Zahl von Fällen im Bereich mehrerer Oberlandesgerichte benutzt. Das ergibt sich schon aus der Verwendung im hier streitigen Fall, bei dem der Geschäftssitz der Beklagten im Bezirk Düsseldorf, derjenige der Leasingnehmerin im Bezirk Köln und der der Lieferantin in Berlin liegt. In derartigen Fällen ist das Revisionsgericht in der Nachprüfung der vorinstanzlichen Auslegung nicht beschränkt (st.Rspr., z.B. BGH, Urteile vom 18. Mai 1983 - VIII ZR 83/82 = NJW 1983, 1854 unter II 3 - und vom 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 = LM BGB § 157 (D) Nr. 53 unter II 1).

19

b) Ohne Erfolg rügt die Revision als Verstoß gegen § 286 ZPO, das Kammergericht habe bei seiner Auslegung das Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1989 an die Lieferantin nicht berücksichtigt. Dem Text dieses Schreibens ist inhaltlich nichts anderes zu entnehmen als der Formularerklärung vom 1. Februar 1989.

20

Soweit in dem Schreiben - wie die Revision meint - klargestellt wird, daß der Leasingvertrag noch nicht abgeschlossen sei, findet sich dieser Hinweis auch in Abs. 3 Satz 1 der Erklärung vom 1. Februar 1989. Deren Text läßt weiter die Einigung zwischen der Leasingnehmerin und der Beklagten darüber erkennen, daß abweichend von dem ursprünglichen Kaufvertrag mit der Lieferantin das Eigentum an den gekauften Sachen unmittelbar auf die Beklagte übertragen werden sollte, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises. Auch insoweit hat das Schreiben vom 30. Januar 1989 entgegen der Ansicht der Revision keinen über die Formularerklärung hinausgehenden Inhalt.

21

c) Die interessengemäße Auslegung der Erklärung bestätigt die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte habe sich auch gegenüber der Lieferantin zur Erfüllung der Kaufpreisschuld verpflichtet.

22

aa) Der Revision ist zuzugeben, daß die Beteiligung der Lieferantin an der Formularvereinbarung nicht schon - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - für sich allein den Ausschluß einer bloßen Erfüllungsübernahme und die Annahme der Schuldübernahme rechtfertigt. In der Vereinbarung sind mehrere Sachpunkte geregelt, die teilweise eine Beteiligung und sogar Verpflichtung der Lieferantin erforderlich machten, so z.B. die Rückzahlung etwaiger Anzahlungen für den Fall des Nichtzustandekommens des Leasingvertrages in Abs. 8 der Vereinbarung. Denkbar wäre also, daß die Lieferantin nur dort beteiligt sein sollte, wo ihre Mitwirkung rechtsbegründende Bedeutung hatte, was bei einer bloßen Erfüllungsübernahme nicht der Fall gewesen wäre.

23

bb) Dies erlaubt aber nicht den von der Revision gezogenen Schluß, die Beteiligung der Lieferantin könne nicht einmal als Indiz für eine Schuldübernahme verwertet werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die Lieferantin nur an einem Teil der Formularerklärung beteiligt sein sollte, sind nicht ersichtlich. Ihre Unterschrift deckt den gesamten Text. Deshalb liegt die Annahme nahe, daß sie auch inhaltlich an der gesamten Regelung teilhaben sollte, daß sich Erklärungen der beiden anderen Partner auch an sie richteten und daß sie mit ihrer Unterschrift ihr Einverständnis mit diesen Erklärungen zum Ausdruck brachte. Hinsichtlich der Zahlung der Kaufpreisschuld würde das bedeuten, daß eine Einigung auch zwischen der Beklagten und der Lieferantin getroffen, also eine Schuldübernahme gemäß § 414 BGB oder mindestens ein Schuldbeitritt vereinbart war.

24

cc) Dafür spricht entscheidend die Abwägung der Interessen aller Beteiligten, Zweck des gesamten Geschäfts war die Beschaffung der Druckmaschine und des Collators zur Benutzung durch die Leasingnehmerin. Die Finanzierung der da zu erforderlichen Investition sollte nach den Kaufvertragsbedingungen und der tatsächlichen Handhabung über den von der Beklagten vorformulierten "Leasingvertrag" erfolgen.

25

Ein solches Geschäft wird regelmäßig in der Weise abgewickelt, daß entweder der Leasinggeber in einen von dem Leasingnehmer schon abgeschlossenen Kaufvertrag mit dem Lieferanten eintritt oder aber einen Kaufvertrag selbst abschließt und die auf diesem Wege erworbene Kaufsache aufgrund des Leasingvertrages dem Leasingnehmer zum Gebrauch überläßt. Der Leasingnehmer hat in einem solchen Fall den Leasinggeber als einzigen Vertragspartner, von dem er den Besitz an der Sache und das Benutzungsrecht herleitet und dem er andererseits die volle Amortisation des Anschaffungswertes und der Finanzierungskosten schuldet. Dagegen hat er keine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Lieferanten, der seinerseits Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur gegenüber dem Leasinggeber hat.

26

Von dieser im Bereich des Leasing üblichen Regelung ist die Beklagte abgewichen, indem sie in dem Leasingvertrag und den dazu gehörigen allgemeinen Bedingungen ausdrücklich vorgesehen hat, daß der Leasingnehmer allein Kaufvertragspartner des Lieferanten sei und bleibe. Das schließt es aus, die,,Erfüllungsübernahme" als Eintritt der Beklagten in den Kaufvertrag auszulegen, wie dies angesichts der üblichen Vertragsgestaltung sonst naheläge.

27

Nicht ausgeschlossen ist aber - wie oben schon ausgeführt - die Auslegung als Schuldübernahme. Das liegt vor allem im Interesse der Leasingnehmerin, die nicht daran interessiert sein konnte, gegenüber der Beklagten zur Zahlung aller Leasingraten verpflichtet zu sein und dennoch gegenüber der Lieferantin für den Kaufpreis allein zu haften. Aus ihrer Sicht drängte es sich deshalb auf, in der "Erfüllungsübernahme" eine Verpflichtung der Beklagten auch gegenüber der Lieferantin zu sehen.

28

In die gleiche Richtung ging das Interesse der Lieferantin. Diese sah sich, wenn die Beklagte ihr gegenüber nicht zahlungspflichtig war, einer rechtlich unklaren und wirtschaftlich unsicheren Situation ausgesetzt. Sowohl nach dem Kaufvertrag als auch nach der Formularvereinbarung hatte sie ihre Leistung - die Lieferung der Maschinen an die Leasingnehmerin - voll zu erbringen, ohne sofort Zahlung zu erlangen. Wenn die Leasingnehmerin entweder nicht willens oder nicht in der Lage war, den Kaufpreis aus eigenen Mitteln aufzubringen, mußte die Lieferantin größtes Interesse daran haben, anstelle oder neben der wirtschaftlich unsicheren Leasingnehmerin die Beklagte als Zahlungspflichtigen zu erhalten. Anderenfalls bestand die Gefahr, daß sie ihren Zahlungsanspruch nicht oder nur mit Verzögerung durchsetzen konnte, wenn etwa wirtschaftliche Schwierigkeiten bei der Beklagten oder nachträgliche Störungen im Leasingverhältnis auftraten, wie dies möglicherweise hier geschehen ist.

29

Dem steht kein gewichtiges Interesse der Beklagten entgegen. Sie hatte sich nach der Formularvereinbarung vorbehaltlos verpflichtet, nach Abschluß des Leasingvertrages, Auslieferung der Leasinggegenstände und Beibringung der von ihr genannten Unterlagen Zahlung zu leisten. Ob sie diese Verpflichtung nur gegenüber der Leasingnehmerin oder auch gegenüber der Lieferantin einging, konnte für sie wirtschaftlich keinen Unterschied darstellen. Nachdem sie durch ihr Verhalten die Lieferantin zur vollständigen Auslieferung der Kaufgegenstände veranlaßt hatte, durfte sie jedenfalls nicht wegen irgendwelcher Störungen außerhalb des Verhältnisses zur Lieferantin die Kaufpreiszahlung verweigern.

30

dd) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Schuldübernahme nicht entgegen, daß der Kaufvertrag zwischen Leasingnehmerin und Lieferantin bestehenbleiben sollte. Eine Schuldübernahme - auch eine befreiende nach § 414 BGB - läßt das zugrundeliegende ursprüngliche Schuldverhältnis in seinem Bestande unberührt. Die Frage bedarf jedoch keiner Vertiefung. Um dem Willen der Beklagten nach Aufrechterhaltung des Kaufverhältnisses Rechnung zu tragen, kann die übernommene Zahlungsverpflichtung gegenüber der Lieferantin auch als Schuldmitübernahme gedeutet werden.

31

Soweit die Revision ferner darauf hinweist, die "Erfüllungsübernahme" sei vor dem Abschluß des Leasingvertrages erfolgt, spricht dies nicht gegen die Annahme einer Schuldmitübernahme. Eine solche kann auch bedingt eingegangen werden, hier bedingt durch den Abschluß des Leasingvertrages. Vor dessen Zustandekommen war die Beklagte danach nicht zur Zahlung verpflichtet.

32

d) Die Revision wendet sich nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, eine wirksame Schuldübernahme sei nicht dadurch hinfällig geworden, daß der Leasingvertrag zunächst nicht zustande gekommen und erst am 13. Juli 1989 abgeschlossen worden sei. Rechtliche Bedenken gegen die daraus hergeleitete Folgerung, infolge des Abschlusses des Leasingvertrages und der Auslieferung der Maschinen an die Leasingnehmerin sei der Anspruch der Lieferantin gegen die Beklagte wirksam entstanden, bestehen nicht. Insbesondere folgt für das Verhältnis zwischen der Beklagten und der Lieferantin auch nichts daraus, daß möglicherweise Bedenken gegen die Annahme eines Leasingvertrages im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Leasingnehmerin deshalb bestehen, weil dieser Vertrag das im allgemeinen typische Merkmal der Gebrauchsüberlassung des Leasinggutes seitens des Leasinggebers an den Leasingnehmer nicht eindeutig enthält. Die Beklagte hatte den Abschluß des hier als Leasingvertrag bezeichneten Rechtsverhältnisses zur Voraussetzung für ihren Schuldbeitritt gemacht. Nach dessen unstreitigem Abschluß und der Erfüllung weiterer Voraussetzungen war sie daher zur Zahlung an die Lieferantin verpflichtet.

33

II. Die Aktivlegitimation der Klägerin für die Forderungen gegen die Beklagte aus deren Schuldübernahme wird vom Berufungsgericht mit der Wirksamkeit der Global-Abtretung vom 6. November 1980 begründet. Der Abtretungsvertrag enthalte die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlichen Vorkehrungen, um zu verhindern, daß der Abtretende in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt oder einer sonstigen Gläubigerbenachteiligung Vorschub geleistet wird. So sei die erforderliche Deckungsgrenze dadurch gesichert, daß nach Nr. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Wert der abgetretenen Forderung stets demjenigen der zu sichernden Forderung entsprechen müsse und die Klägerin zur Freigabe überschießender Beträge verpflichtet sei; in Nr. 6 Abs. 2 der Vertragsbedingungen sei der Vorrang der Warenlieferanten hinreichend festgelegt.

34

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angriffen der Revision stand.

35

1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Global-Abtretung der gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen eines Schuldners, sofern sie hinreichend bestimmt sind, an eine kreditgewährende Bank wirksam vereinbart werden, sofern nicht der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit übermäßig beeinträchtigt oder einer Gläubigerbenachteiligung in anderer Weise Vorschub geleistet wird. Dazu bedarf es einer betragsmäßig eindeutigen Festlegung einer Deckungsobergrenze für die abgetretenen Forderungen, um der Gefahr einer unverhältnismäßigen Übersicherung zu begegnen. Die Grenze ist jedenfalls noch eingehalten, wenn der realisierbare Wert der Sicherheiten denjenigen der gesicherten Forderungen um nicht mehr als 20 % übersteigt oder der Nennwert der abgetretenen Forderungen um nicht mehr als 50 % darüber liegt (vgl. z.B. BGHZ 94, 105 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  109, 240) [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88].

36

b) Bedenken hinsichtlich der Benachteiligung anderer Gläubiger bestehen hier nicht. Nr. 6 Abs. 2 der Vertragsbedingungen enthält - wie auch die Revision nicht bezweifelt - eine ausreichende dingliche Teilverzichtsklausel zugunsten der Warenlieferanten.

37

c) Zu Unrecht rügt die Revision, der Abtretungsvertrag enthalte keine die Übersicherung verhindernde Deckungsobergrenze. Richtig ist nur, daß der vom Berufungsgericht herangezogene Wortlaut von Nr. 2 Abs. 1 des Vertrages, wonach der Wert der abgetretenen Sicherungen stets dem der gesicherten Forderung entsprechen muß, nicht als Bestimmung einer Deckungsobergrenze verstanden werden kann. Nach Nr. 2 Abs. 4 des Vertrages hat der Sicherungsnehmer aber Sicherungen zurückzuübertragen, sobald sie den Wert der zu sichernden Forderung übersteigen. Damit ist eine eindeutige Grenze gesetzt, die bereits jede den Wert der gesicherten Forderungen übersteigende Übersicherung verhindern soll und keinerlei Spielraum einräumt; der Sicherungsnehmer ist auf Verlangen auch unbedingt zur Rückübertragung verpflichtet.

38

Soweit die Revision die Abtretung dennoch für unwirksam hält, weil durch sie zumindest eine zeitweilige Übersicherung in beliebiger Höhe ermöglicht werde, verhilft ihr das nicht zum Erfolg, Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26. April 1990 (VII ZR 39/89 = WM 1990, 1326) ausgesprochen, schon die Möglichkeit zeitweiliger Übersicherung könne eine Abtretung unwirksam machen. Dem lagen aber - anders als hier - Vertragsbestimmungen zugrunde, die weder eine Deckungsobergrenze noch eine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Freigabeklausel enthielten.

39

2. Nach Ansicht der Revision kann ein fälliger Anspruch der Klägerin auch deshalb nicht festgestellt werden, weil das Berufungsgericht nicht von einem (unstreitigen) Anspruch der Klägerin gegen die Lieferantin in Höhe der Klagforderung hätte ausgehen dürfen. Diese Rüge aus § 286 ZPO ist jedoch unbegründet.

40

Soweit der jeweilige tatsächliche Bestand einer Forderung der Klägerin gegen die Lieferantin für die Wirksamkeit der Abtretung überhaupt von Bedeutung ist, steht nach dem vom Berufungsgericht als unstreitig bezeichneten Sachverhalt fest, daß die Lieferantin der Klägerin am 8. September 1989 mehr als 31 Mio. DM schuldete. Eine Tatbestandsberichtigung hat die Beklagte nicht beantragt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb davon auszugehen, daß die Beklagte die Höhe der Forderungen in der Vorinstanz nicht bestritten hat (§ 314 ZPO).

41

3. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob der Klägerin Ansprüche auch aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts We. zustehen können.

42

III. Dem Berufungsgericht ist weiter darin zu folgen, daß die Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin weder wirksam mit einer Gegenforderung aufgerechnet hat noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen kann.

43

1. Das Berufungsgericht verneint einen Schadensersatzanspruch der Beklagten in der von dieser behaupteten Höhe von 18.500 DM wegen unterbliebener Bestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Verpflichtungen eines Leasingnehmers, für den die Beklagte nach ihrer Behauptung am 7. Januar 1987 als Kaufpreiszahlung einen Scheck über 52.000 DM übersandt haben will, ohne die zugesagte selbstschuldnerische Bürgschaft über 18.500 DM zu erhalten. Ein bezifferbarer und fälliger Schaden ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht entstanden, weil nach dem eigenen Vortrag der Beklagten der Leasingnehmer nicht in Zahlungsrückstand gekommen sei und die Beklagte im Falle der Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft diese noch nicht hätte in Anspruch nehmen können.

44

Die Revision hält demgegenüber daran fest, daß ein Schaden schon in der unterbliebenen Gestellung der selbstschuldnerischen Bürgschaft liege und ferner im Erwerb einer ungesicherten Forderung gegen den Leasingnehmer. Einen zur Aufrechnung geeigneten fälligen Zahlungsanspruch hat sie damit jedoch nicht dargetan. Das Berufungsgericht verweist mit Recht darauf, daß mangels tatsächlichen Rückstandes des Leasingnehmers mit seinen Verpflichtungen ein Zahlungsanspruch gegen die Lieferantin aus der Bürgschaft auch bei deren Erteilung noch nicht bestanden hätte. Das Ausbleiben der Sicherung mag zu einer möglichen Gefährdung der Vermögensinteressen der Beklagten geführt haben. Ein Zahlungsanspruch gegen die Lieferantin ergab sich daraus aber nicht. Nur mit einem solchen hätte die Beklagte gemäß § 406 BGB gegenüber der Klägerin als Zessionarin aufrechnen können.

45

Auch soweit die Revision nunmehr meint, der Beklagten stehe mit Rücksicht auf die nicht erteilte Bürgschaft wenigstens ein Zurückbehaltungsrecht gegen den Zahlungsanspruch der Klägerin zu, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein solches Recht scheidet gemäß § 273 BGB schon deshalb aus, weil der Anspruch aus unterbliebener Bürgschaftsgestellung nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruhte wie der Zahlungsanspruch der Klägerin.

46

2. Mit Recht verneint das Berufungsgericht ferner ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Gefährdung abgetretener Mietzinsforderungen aus Behördenmietverträgen der Lieferantin. Ebenso wie bei der unterbliebenen Bürgschaft fehlt es an der Identität eines beiden Ansprüchen zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Die Revision vermag im übrigen nicht darzulegen, daß ein fälliger Zahlungsanspruch der Beklagten gegenüber der Lieferantin bestünde. Zwar hat die Beklagte in der ersten Instanz vorgetragen, die Lieferantin sei nach Ablehnung des Konkursantrags nicht mehr in der Lage, ihren Gewährleistungspflichten aus den Behördenmietverträgen nachzukommen, so daß die Durchsetzung der an die Beklagte abgetretenen Mietzinsforderungen gefährdet sei. Sie hat aber nicht behauptet, daß aufgrund mangelnder Gewährleistungsarbeiten Mietzinszahlungen schon ausgeblieben seien, wofür die Lieferantin möglicherweise haften könnte. Fehlt es somit an hinreichendem Sachvortrag für ein Zurückbehaltungsrecht, so kann dahingestellt bleiben, ob dessen Geltendmachung andernfalls als Aufrechnung angesehen werden müßte (vgl. dazu MünchKomm/Keller, BGB, 2. Aufl., § 273 Rdn. 62).

47

3. Schließlich geht auch der Angriff der Revision fehl, das Berufungsgericht habe die Beklagte zur Zahlung allenfalls Zug um Zug gegen Übereignung der gekauften Druckmaschine und des Collators verurteilen dürfen.

48

Die Formularvereinbarung vom 1. Februar 1989 als Grundlage für die Zahlungspflicht der Beklagten enthält allerdings in Abs. 4 eine Weisung der Leasingnehmerin an die Lieferantin, das Eigentum an der Ausrüstung Zug um Zug mit dem Ausgleich der Kaufpreisrechnung "auf den Leasinggeber zu übertragen". Das könnte so verstanden werden, als sei für die Erfüllung des Kaufvertrages und der Vereinbarung vom 1. Februar 1989 hinsichtlich des Eigentumsübergangs ein besonderer Übertragungsakt vorgesehen. Zwingend ist das jedoch nicht. Das Interesse der Beteiligten erfordert vielmehr eine andere Auslegung. Da der Besitz an den gekauften Sachen nach dem Willen aller drei Vereinbarungspartner schon vor der Zahlung des Kaufpreises auf die Leasingnehmerin übergehen sollte, war der vorgesehene Eigentumsübergang auf die Beklagte nur noch von deren Einigung mit der Lieferantin abhängig. Diese Einigung brauchte nicht erst mit oder nach der Zahlung durch die Beklagte herbeigeführt zu werden, sondern ist schon in der Vereinbarung vom 1. Februar 1989 zu sehen. Ebenso wie es für die Schuldübernahme keiner ausdrücklichen Äußerung der Lieferantin bedurfte (vgl. oben I 2 c), war auch hier keine besonders formulierte Einigungserklärung der beiden am dinglichen Geschäft Beteiligten erforderlich. Die Einigung haben sie vielmehr durch ihr Einverständnis mit dem gesamten Vereinbarungstext erklärt.

49

Diese Auslegung entspricht dem Interesse aller Vereinbarungspartner und insbesondere auch dem der Beklagten. Diese gewinnt daraus den Vorteil, daß das Eigentum an den Kaufsachen automatisch mit der Kaufpreiszahlung auf sie übergeht. Demgegenüber könnte das Erfordernis eines besonderen Übertragungsaktes "Zug um Zug" mit der zu leistenden Zahlung zu Schwierigkeiten oder wenigstens Verzögerungen führen, wenn nicht die Zahlung unter Anwesenden geleistet und zugleich der Eigentumsübergang vereinbart werden sollte, was jedenfalls eine ungewöhnliche Art der Vertragsabwicklung darstellen würde.

50

War danach die Einigung über den Eigentumsübergang bereits im voraus und bedingt durch die Zahlung erklärt, bedurfte es im Rechtsstreit keiner Einschränkung bei der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung.

51

IV. Die Revision bemängelt schließlich zu Unrecht die Zuerkennung von 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 1989, weil Zahlungsverzug der Beklagten erst später eingetreten sei. Das angefochtene Urteil hat der Klägerin keine Verzugszinsen zugesprochen, sondern Fälligkeitszinsen nach § 452 BGB und § 352 HGB.