Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.12.1990, Az.: VII ZR 334/89
Globalzession; Sittenwidrigkeit; Übersicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.12.1990
- Aktenzeichen
- VII ZR 334/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13845
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1991, 296-297 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 123 (amtl. Leitsatz)
- IBR 1991, 118 (Volltext mit red. LS)
- LM H. 31 / 1991 § 138 (Bb) BGB Nr. 63
- MDR 1991, 626-627 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1991, 625 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 276 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 46
- ZIP 1991, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Sittenwidrigkeit einer Globalzession wegen fehlender Vorkehrungen gegen Übersicherung (im Anschluß an BGHZ 109, 240 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] = NJW 1990, 716 = LM § 9 (Bl) AGBG Nr. 27 und Senat, NJW-RR 1990, 1459 = BauR 1990, 478 [BGH 26.04.1990 - VII ZR 39/89] = ZfBR 1990, 223 = WM 1990, 1326).
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Volksbank, verlangt von den Beklagten aus abgetretenem Recht die Bezahlung von restlichem Werklohn. Der Abtretung liegt eine formularmäßige Globalzession zugrunde, die eine objektive Deckungsgrenze nicht aufweist. Die Forderung beruht auf Werkleistungen, die der Zedent der Klägerin im Rahmen von Sanierungsmaßnahmen für ein Anwesen der Beklagten erbracht hat.
Den von der Klägerin errechneten restlichen Werklohnanspruch von 167.838,35 DM zuzüglich Zinsen hat das Landgericht in Höhe von 146.837,45 DM zuzüglich Zinsen für berechtigt gehalten. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Erfolglos war auch in beiden Instanzen die Widerklage der Beklagten. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur teilweise angenommen, nämlich soweit die Beklagten auf Klage zur Zahlung verurteilt worden sind. Insoweit verfolgen die Beklagten in der Revisionsinstanz ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht hält die Globalzession für wirksam. Sie sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht sittenwidrig.
2. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Die Globalzession, aus der die Klägerin ihre Rechtsstellung herleitet, ist unwirksam.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Gläubiger, will er den Vorwurf der Sittenwidrigkeit einer zur Sicherheit vereinbarten Globalzession vermeiden, hinreichend auf berechtigte Interessen des Schuldners und seiner anderen Gläubiger Rücksicht nehmen. So darf er den Schuldner in seiner wirtschaftlichen Handlungsfreiheit nicht unbillig behindern und er darf nicht einer Kredittäuschung oder sonstigen Gläubigergefährdung Vorschub leisten (vgl. etwa BGH Urt. vom 9. März 1977 - VIII ZR 178/75 = NJW 1977, 2261; BGHZ 98, 303, 314) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85], er muß auf übliche vertragliche Verpflichtungen, wie sie sich etwa aus Verlängerungen des Eigentumsvorbehalts ergeben, die gebotene Rücksicht nehmen (vgl. etwa BGHZ 98 aaO. m.w.N.) und muß verhindern, daß die Sicherheit übermäßig anwachsen, also eine Übersicherung entstehen kann.
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Globalzession schon deshalb wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil sie nicht die gebotenen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Übersicherung trifft.
Die Abtretung erfolgte zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung. Die Abtretungsvereinbarung, die auf einem Formular der Klägerin beruht, begrenzt eine etwa entstehende Übersicherung nicht, sie läßt vielmehr eine unmittelbar durch Abtretung entstehende Übersicherung in beliebiger Höhe zu und enthält keinerlei Deckungsgrenze im Sinne des Urteils BGH vom 9. Juni 1983 (III ZR 105/82 = ZIP 1983, 1053, 1054 = WM 1983, 926) und deshalb auch keine den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechende Freigabeverpflichtung (vgl. BGH Urteil vom 29. November 1989 = BGHZ 109, 240 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; Senatsurteil vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = BauR 1990, 478 [BGH 26.04.1990 - VII ZR 39/89]/479 = ZfBR 1990, 223 = WM 1990, 1326).
c) Da die Klägerin somit die geltend gemachte Forderung nicht erworben hat, ist die Klage schon deshalb unbegründet. Es kommt nicht mehr darauf an, ob, wie das die Revision geltend macht, das Berufungsgericht die Darlegungslast der Beklagten unzutreffend beurteilt und Vorbringen zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen hat.
Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage insgesamt abzuweisen.