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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1993, Az.: VIII ZR 166/93

Formularmäßige Globalzession; Zugunsten Bank; Deckungsgrenze; Freigabepflicht; Nennwert

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1993
Aktenzeichen
VIII ZR 166/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 14941
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1994, 308-309 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 574 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 269 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 445-446 (Volltext mit amtl. LS)
  • VuR 1994, 204 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 104-106 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 62
  • ZIP 1994, A1 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 114-116 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird in einer formularmäßigen Globalzession zugunsten einer Bank bei der Bestimmung der Deckungsgrenze und der Freigabepflicht ohne nähere Erläuterung der Begriff "Wert der Forderungen" verwendet, so handelt es sich regelmäßig um den Nennwert.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma SBV Gesellschaft für Verbindungselemente mbH (künftig: Gemeinschuldnerin), die mit Schrauben, Dübeln, Befestigungsartikeln und Werkzeugen handelte. Die beklagte Bank gewährte der Gemeinschuldnerin Kredite. Zu deren Absicherung schloß sie unter Verwendung eigener Vordrucke mit der Gemeinschuldnerin mehrere Sicherungsverträge, u. a. eine formularmäßige Globalzession aller Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen Kunden mit den Anfangsbuchstaben A - Z vom 7. Februar 1986 und einen ebenfalls formularmäßigen Sicherungsübereignungsvertrag über alle in bestimmten Räumen befindlichen Verbindungselemente, Dübel, Schrauben und Elektrowerkzeuge aller Art nebst Zubehör mit der Befugnis der Gemeinschuldnerin zur Veräußerung des Sicherungsgutes sowie einer Anschlußzession der entsprechenden Kaufpreisforderungen gegen die Kunden vom 15. März 1987.

2

In Nr. 2 Absätze 1 und 5 der Globalzession sind die Deckungsgrenze und die Freigabeverpflichtung der Beklagten folgendermaßen geregelt:

3

"Soweit nicht andere Vereinbarungen getroffen sind, muß der Wert der abgetretenen Forderungen stets der jeweiligen Höhe der Gesamtforderung der Bank gegen den Kreditnehmer zuzüglich einer Marge von - % entsprechen. Ist eine Marge nicht angegeben, so hat der Wert der abgetretenen Forderungen mindestens der jeweiligen Höhe der Gesamtforderung der Bank gegen den Kreditnehmer zu entsprechen.

4

...

5

Wenn und soweit der Wert der abgetretenen Forderungen die im Absatz 1 bestimmte Deckungsgrenze nicht nur vorübergehend überschreiten sollte oder die Bank anderweitig ausreichend gesichert ist, wird sie auf Verlangen Sicherheiten freigeben; die Auswahl steht der Bank zu."

6

Aufgrund dieser Zessionen erhielt die Beklagte von Kunden der Gemeinschuldnerin Zahlungen in Höhe von insgesamt 17.441, 40 DM.

7

Der Kläger begehrt die Rückzahlung dieses Betrages nebst Zinsen mit der Begründung, die Zessionen seien unwirksam. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, das Oberlandesgericht hingegen hat sowohl die Globalzession als auch die in dem Sicherungsübereignungsvertrag enthaltene Anschlußzession als wirksam angesehen und daher die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger sein Klagbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die auf § 816 Abs. 2 BGB gestützte Klagforderung ist unbegründet, weil die Zahlungen der Kunden der Gemeinschuldnerin an die Beklagte als Berechtigte erfolgten.

9

Die Berechtigung der Beklagten als Zahlungsempfängerin beruht auf der Globalzession vom 7. Februar 1986, deren Wirksamkeit das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler bejaht hat.

10

Sie enthält in Nr. 6 Abs. 3 die nach ständiger Rechtsprechung (z. B. BGHZ 109, 240, 245 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88];  98, 303, 314)  [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]erforderliche dingliche Verzichtsklausel zur Sicherung des Vorrangs der Forderungen von Vorbehaltslieferanten der Gemeinschuldnerin und ferner unter Nr. 2 Abs. 1 und 5 zur Vermeidung einer Übersicherung der Beklagten eine an die Überschreitung der Deckungsgrenze anknüpfende Freigabeklausel. Sie hält entgegen der Ansicht der Revision einer Inhaltskontrolle gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz in Verbindung mit § 24 AGB-Gesetz stand:

11

Eine formularmäßige Globalzession schützt den Sicherungsgeber nur dann vor unangemessener Übersicherung, wenn die Deckungsgrenze in einem objektiv bestimmbaren und unschwer festzustellenden Verhältnis zur Höhe der gesicherten Forderung steht und der Sicherungsnehmer bei nicht nur vorübergehender Überschreitung der Deckungsgrenze zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet ist (BGHZ 109, 240, 246 f [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; BGH, Urteile vom 26. April 1990 - VII ZR 39/89 = WM 1990, 1326 f; vom 6. Dezember 1990 - VII ZR 334/89 = WM 1991, 276; vom 18. April 1991 - IX ZR 149/90 = WM 1991, 1273, 1278 unter IV 1 b; vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499, 1500 [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90] und vom 25. November 1992 - VIII ZR 176/91 = WM 1993, 213, 216 unter II 1 c).

12

Diesen Anforderungen werden die Regelungen in Nr. 2 Abs. 1 und 5 des Globalzessionsvertrages gerecht.

13

In Nr. 2 Abs. 5 verpflichtet sich die Beklagte, bei einer nicht nur vorübergehenden Überschreitung der Deckungsgrenze auf Verlangen Sicherungen in entsprechender Höhe freizugeben. Daß die Auswahl der Beklagten zusteht, ist nicht zu beanstanden.

14

Die Deckungsgrenze wird in Abs. 1 durch die jeweilige Höhe der zu sichernden Gesamtforderung der Beklagten bestimmt. Deren Höhe wird dem Sicherungsgeber regelmäßig bekannt sein; jedenfalls aber ist sie unschwer zu ermitteln. Die Bezeichnung der Deckungsgrenze mit einem bestimmten (Mindest-)Betrag ist nicht erforderlich, sie wäre wegen der normalerweise wechselnden Höhe der gesicherten Kreditsumme auch unzweckmäßig und mißverständlich (ebenso das Berufungsgericht in einem späteren, in WM 1993, 2046, 2049 veröffentlichten Urteil).

15

Gleichwohl meint die Revision, die Voraussetzungen des Freigabeanspruches seien für den Sicherungsgeber nicht hinreichend einfach und deutlich festzustellen (vgl. dazu insbesondere BGHZ 109, 240, 246 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88] und Urteil vom 19. Juni 1991 aaO unter II 3 a; für die entsprechende Problematik bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand vgl. ferner BGHZ 117, 374, 379), weil der in der Klausel für das Sicherungsgut verwendete Begriff "Wert der Forderungen" nicht eindeutig sei. Nach Ansicht der Revision liegt es nahe, darunter den "realisierbaren Wert" zu verstehen, dann aber werde der Sicherungsgeber bei der Durchsetzung seines Freigabeanspruches der Gefahr schwieriger, zeit- und kostenaufwendiger Bewertungsstreitigkeiten ausgesetzt und hierdurch unangemessen benachteiligt. Entsprechendes gelte, wenn der genannte Begriff unklar sei und zumindest die Möglichkeit einer derartigen Deutung zulasse.

16

Demgegenüber versteht das Berufungsgericht unter dem "Wert der Forderungen" deren Nennwert (vgl. auch das in WM 1993, 2046, 2049 veröffentlichte Urteil des Berufungsgerichts).

17

Dies trifft zu. Der Senat hat bereits in BGHZ 98, 303, 316 f [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] im Rahmen der Auslegung entsprechender Klauseln einer formularmäßigen Globalzession an eine Bank ausgeführt, wenn lediglich vom "Wert der Forderungen" ohne erläuternde Zusätze die Rede sei, liege es vom Wortsinn her und aus Gründen der praktischen Handhabung der Klausel nahe, darunter deren Nennwert zu verstehen. Daran wird festgehalten. Der Begriff "Wert der Forderungen" wird zunächst in Nr. 2 Abs. 1 bei der Bestimmung der Deckungsgrenze verwendet, deren Einhaltung die Beklagte beanspruchen kann. Es erscheint ausgeschlossen, daß die beklagte Bank, die auf schnelle und rationelle Abwicklung routinemäßiger Geschäfte, wie es die Kreditsicherungen sind, angewiesen ist, sich bereits bei der Ermittlung des Mindestbestandes der abzutretenden Forderungen auf zeitaufwendige und im Ausgang zweifelhafte Be wertungsstreitigkeiten einlassen will und kann. Es liegt vielmehr auf der Hand, daß die erforderliche Schnelligkeit und Klarheit nur gewährleistet ist, wenn insoweit auf den Nennwert der Forderungen abgehoben wird, so daß die Klausel über die Bestimmung der Deckungsgrenze von den an Globalzessionen typischerweise Beteiligten auch nur in diesem Sinne verstanden werden kann. Ist dies so, dann muß dasselbe für den Sicherungsgeber bei der Feststellung der Voraussetzungen seines Freigabeanspruches (Nr. 2 Abs. 5 der Globalzession) gelten, denn dieser knüpft unter Verwendung desselben Begriffes ("Wert der Forderungen") an die Überschreitung der Deckungsgrenze an (vgl. auch insoweit BGHZ 98, 303, 316 f) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85].

18

Zur unangemessenen Benachteiligung des Sicherungsgebers in Form von Unklarheit und Beweisschwierigkeiten führt auch nicht die Formulierung in Nr. 2 Abs. 1 Satz 2, wonach der Wert der abgetretenen Forderungen "mindestens" der jeweiligen Höhe der Gesamtforderung der Bank entsprechen muß. Das Berufungsgericht hat diesen Teil der Klausel dahin ausgelegt, daß jedenfalls Forderungen in Höhe des jeweiligen Bestandes der gesicherten Bankforderungen abgetreten sein müßten, diese aber auch höher sein könnten, ohne daß die Beklagte darauf einen Anspruch habe (ebenso das Berufungsgericht in den in WM 1992, 1731 [OLG Hamm 10.06.1992 - 31 U 215/91] und 1993, 2046, 2048 veröffentlichten Urteilen). Auch dieser vom Wortsinn und dem Gesamtzusammenhang der entsprechenden Regelungen naheliegenden Auslegung tritt der Senat bei; eine Revisionsrüge ist insoweit nicht erhoben.

19

Sonstige Anhaltspunkte für eine unbillige Benachteiligung der Gemeinschuldnerin - etwa unter dem Gesichtspunkt übermäßiger Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit - ergeben sich aus der Globalzession nicht; sie werden auch nicht geltend gemacht.