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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.01.1994, Az.: IX ZR 2/93

Formularmäßige Sicherungsübereignung; Sachgesamtheit; Deckungsgrenze; Austausch einzelner Sachen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1994
Aktenzeichen
IX ZR 2/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 124, 371 - 380
  • BB 1994, 457-459 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 1280-1282 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1994, 467-471
  • JZ 1994, 734-736 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1994, 524-526 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 365-367 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 841-843 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Rudolf Neuhof)
  • NJW 1994, 861-864 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 557 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 419-422 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 179
  • ZIP 1994, 309-313 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, A13 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamheit muß keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze enthalten, wenn der Bestand der Sachgesamtheit vom Austausch einzelner entwerterter Stücke abgesehen - bereits bei Vertragsschluß feststeht (Abgrenzung zu BGHZ 117, 374 = NJW 1992, 1626).

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Verwalter im Konkurse über das Vermögen der R. S. G. J. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Unter Verwendung eines Vordrucks des Deutschen Sparkassenverlages übereignete die Gemeinschuldnerin am 3. Mai 1991 sicherungshalber 54 Teile ihres Betriebsinventars - vorwiegend Schreinereimaschinen - an die beklagte Sparkasse.

2

Unter Ziffer 1 b ("Angaben zu den übereigneten Sachen") ist der vorgedruckte Text gestrichen und maschinenschriftlich eingefügt: "Bei Wertuntergrenze ist die Wertberechnung der Sparkasse maßgebend".

3

Ziffer 2 ("Sicherungszweck") lautet: "Die Sachen dienen zur Sicherheit für alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen ... (Gemeinschuldnerin) ... aus ihrer Geschäftsverbindung ..."

4

Unter Ziffer 8 ("Verwertungsrecht der Sparkasse") heißt es: "Die Berechtigung tritt auch ein, wenn (das folgende ist wiederum maschinenschriftlich eingesetzt) es die Sparkasse aus Bewertungsgründen für erforderlich hält".

5

Unter Ziffer 9 ("Änderungen am Sicherungsgut, Ersatzbeschaffung") verpflichtete sich die Gemeinschuldnerin, "für diejenigen der übereigneten Sachen, die abhanden gekommen, zerstört, beschlagnahmt oder beschädigt sind oder deren Wert aus einem sonstigen Grund gemindert ist, Ersatz zu beschaffen". Wegen der auszutauschenden Sachen einigte sich die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten über eine vorweggenommene Sicherungsübereignung unter Vereinbarung eines antizipierten Besitzkonstituts.

6

Ziffer 10 ("Freigabe von Sicherheiten") hat in Absatz 1 folgenden Inhalt: "Sobald die Sparkasse wegen aller ihrer Ansprüche gegen den Kreditnehmer befriedigt ist, ist sie verpflichtet, das Sicherungsgut freizugeben. Sie ist hierzu schon vorher bereit, soweit sie diese nach ihrem billigen Ermessen nicht mehr benötigt".

7

Unter Ziffer 13 wird ergänzend auf die AGB-Sparkassen Bezug genommen.

8

Das Sicherungsgut ist - zumindest teilweise - versteigert worden. Der Kläger, der den Sicherungsübereignungsvertrag für unwirksam hält, verlangt mit seiner Klage die Feststellung, daß der Beklagten Rechte am Erlös der von dem Vertrag erfaßten Gegenstände nicht zustehen. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es irrtümlich angenommen hat, daß gegen sein Urteil keine Revision statthaft sei. Dies nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung, weil die Parteien nur um eine Rechtsfrage streiten und die tatsächlichen Grundlagen sich mit hinreichender Deutlichkeit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entnehmen lassen, die sich wiederum auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils beziehen (BGH, Urt. v. 17. Januar 1985 - VII ZR 257/83, MDR 1985, 570, 571; v. 25. April 1991 - I ZR 232/89, NJW 1991, 3038, 3039; v. 22. September 1992 - VI ZR 4/92, BGHR ZPO § 543 Abs. 2 "Tatbestand, fehlender 8").

11

II. Zur Sache hat das Berufungsgericht ausgeführt, bei der Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, die sich in ihrem Bestand nicht mehr verändere, sei der Sicherungsgeber nicht in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei einer Globalzession oder der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die hierzu entwickelte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall zu übertragen, wonach die Sicherungsübereignung nur wirksam ist, wenn eine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze die Übersicherung des Gläubigers verhindert.

12

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

13

Die beantragte Feststellung, daß der Beklagten keine Rechte am Erlös des verwerteten Sicherungsguts zustehen, kann nicht ausgesprochen werden. Zwar enthält der Sicherstellungsvertrag vom 3. Mai 1991 keine Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze. Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung zur Folge.

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1. Die Sicherungsübereignung ist an § 9 Abs. 1 AGBG zu messen.

15

a) Ob die maschinenschriftlichen Einfügungen in Ziff. 1 b und 8 des Vertrages unselbständige Ergänzungen des Formularvertrages darstellen (vgl. hierzu BGHZ 99, 203, 205 f m. Anm. Clemente EWiR 1987, 593; BGHZ 102, 152, 158; BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997; Wolf/Horn/Lindacher, AGBG 2. Aufl. § 1 Rdnr. 39) oder individuellen Charakter haben, kann offenbleiben. Die Sicherungsübereignung als solche mit den unverändert gebliebenen Klauseln Ziff. 9, 10 und die lediglich um die Firma der Gemeinschuldnerin ergänzte Klausel Ziff. 2 ist im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen vereinbart.

16

b) Abs. 2 Nr. 1 des § 9 AGBG greift nicht ein, weil die Sicherungsübereignung gesetzlich nicht geregelt ist. Es handelt sich um eine sogenannte kautelarische Kreditsicherheit, die ihre Ausgestaltung erst durch Rechtsprechung und Wissenschaft erfahren hat. Die Voraussetzungen von Abs. 2 Nr. 2 sind nur gegeben, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das ist, wenn eine Bestimmung fehlt, die die Rechte des Sicherungsgebers bei Übersicherung des Sicherungsnehmers hinreichend konkretisiert, nicht ohne weiteres der Fall. Auszugehen ist deshalb von der Generalklausel in Abs. 1.

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2. Die Inhaltskontrolle des Sicherstellungsvertrages ergibt keine Beanstandungen, die zur Unwirksamkeit der Sicherungsübereignung insgesamt führen.

18

a) Maßgeblich ist, ob die Klauseln des Sicherstellungsvertrages bei einer generalisierenden Betrachtung unter Berücksichtigung der typischen Interessen der Beteiligten eine unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten ergeben (BGHZ 98, 303, 308) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. Besteht die Gefahr einer derartigen Benachteiligung, ist ihr durch geeignete Ausgestaltung der Geschäftsbedingungen von vornherein zu begegnen (vgl. BGHZ 98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  108, 98, 105;  109, 240, 248 f [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88];  117, 374, 379;  BGH, Urt. v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997, 998). Fehlt es daran, ist der Sicherstellungsvertrag unwirksam.

19

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Sicherungsübereignung kann die Gefahr einer Übersicherung des Sicherungsnehmers begründen. Eine derartige Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheit den Betrag der zu sichernden Forderung nicht nur vorübergehend weit übersteigt und deshalb zwischen Sicherheit und Forderung kein ausgewogenes, die beiderseitigen berechtigten Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht (BGH, Urt. v. 19..Juni 1991 - VIII ZR 244/90, aaO; Löwe/v. Westphalen/Trinkner, AGBG Bd. III 2. Aufl. Tz. 34. 1 Rdnr. 59). Gegebenenfalls wird der Sicherungsgeber dadurch unangemessen benachteiligt (BGHZ 94, 105, 112 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  108, 98, 106;  109, 240, 246 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88];  117, 374, 379;  Löwe/v. Westphalen/Trinkner, aaO Tz. 12.2 Rdnr. 6; Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 7. Aufl. Anh. §§ 9 - 11 Rdnr. 658; Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 9 Rdnr. S 117; Wolf, Festschrift Baur 1981 S. 147, 166; ders. EWiR 1988, 525; Kohte ZIP 1988, 1225, 1236), weil die Übersicherung einen vernünftigen, die schutzwürdigen Belange beider Vertragspartner angemessen berücksichtigenden Interessenausgleich verhindert und damit dem das bürgerliche Recht beherrschenden Leitbild der Vertragsparität (vgl. BVerfG ZIP 1993, 1774, 1780) zuwiderläuft, ohne daß hierfür ein anerkennenswertes Bedürfnis besteht.

20

Im allgemeinen verhindert ein dem Sicherungsgeber zustehender Freigabeanspruch die Gefahr eines Mißverhältnisses zwischen Sicherheit und Forderung. Dieser Freigabeanspruch braucht grundsätzlich nicht klauselmäßig ausgesprochen zu werden. Er ergibt sich bereits aus der Sicherungsabrede (vgl. BGHZ 110, 241, 246 [BGH 09.02.1990 - V ZR 200/88]; BGH, Urt. v. 30. Mai 1960 - VII ZR 257/59, WM 1960, 855, 856, insoweit in BGHZ 32, 357 n. abgedr.; v. 4. Oktober 1965 - VII ZR 185/63, WM 1966, 13, 15; v. 3. November 1965 - Ib ZR 137/63, WM 1966, 115, 118; v. 10. Juni 1983 - V ZR 252/80, WM 1983, 961, 963; v. 8. Dezember 1989 - V ZR 53/88, WM 1990, 423, 424; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung 2. Aufl. III § 37 IV 2 (S. 438); MünchKomm-BGB/Eickmann, 2. Aufl. § 1191 Rdnr. 81; Erman/Räfle, BGB 9. Aufl. § 1191 Rdnr. 25; Scholz/Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung 6. Aufl. Rdnr. 230; Huber, Die Sicherungsgrundschuld 1965 S. 180; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden 5. Aufl. Rdnr. 13.62; Wolf, Festschrift Baur S. 147, 164; Derleder JuS 1971, 90, 92). Soweit die Sicherheiten die Deckungsgrenze nachhaltig übersteigen, wird ihr weiterer Verbleib beim Sicherungsnehmer durch den Sicherungszweck nicht gerechtfertigt. Dann entspricht es dem Willen verständiger Vertragsparteien (§§ 133, 157, 242 BGB), daß die betreffenden Sicherheiten freizugeben, d. h. auf den Sicherungsgeber zurückzuübertragen sind. Wäre eine derartige Auslegung nicht möglich, griffe § 812 BGB ein, weil der Sicherungszweck Rechtsgrund der Sicherungsübereignung ist (vgl. Serick, aaO II § 18 I 1 (S. 44 ff); Soergel/Mühl, BGB 12. Aufl. § 930 Rdnr. 29; Palandt/Bassenge, BGB 52. Aufl. § 930 Rdnr. 14; Westermann/Westermann, Sachenrecht 6. Aufl. § 44 III 2 (S. 316) u. 4 a (S. 317); Jauernig NJW 1982, 268).

21

Die Berücksichtigung dieses Freigabeanspruchs läuft grundsätzlich (vgl. aber BGHZ 98, 303, 311) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85] nicht auf eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion (auf einen zulässigen Inhalt der Übertragungsklauseln) hinaus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen unzulässig ist (vgl. BGHZ 84, 109, 114 ff;  92, 312, 314 f;  115, 324, 326) [BGH 10.10.1991 - III ZR 141/90]. Der Freigabeanspruch ist nicht der eben noch zulässige Inhalt der Übertragungsklauseln; er ist vielmehr von diesen unabhängig.

22

Dementsprechend folgt aus dem Fehlen einer Freigabeklausel nicht notwendig die Unwirksamkeit einer Sicherungsübereignung. Enthält der Sicherstellungsvertrag Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen, eingeschränkt oder seine Durchsetzbarkeit in unangemessener Weise erschwert wird, sind grundsätzlich nur diese Klauseln unwirksam (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die Unwirksamkeit der einzelnen Klauseln erfaßt aber den gesamten Vertrag, wenn es eine unzumutbare Härte darstellen würde, eine Vertragspartei daran festzuhalten (§ 6 Abs. 3 AGBG).

23

b) Ausnahmsweise ist eine Freigabeklausel erforderlich, um besonders nachteilige Wirkungen auszugleichen, die für den Sicherungsgeber mit bestimmten Erscheinungsformen der Sicherungsübereignung verbunden sind. Hier soll die Klausel dem Sicherungsgeber die Durchsetzung seines ohnehin gegebenen Freigabeanspruchs erleichtern, indem sie diesen vertraglich festschreibt und zugleich in bestimmter Weise ausformt. Insbesondere soll die Bewertung der Sicherheiten nicht mehr einseitig durch den Sicherungsnehmer und im Rahmen seines billigen Ermessens (§ 315 BGB) erfolgen. Es muß vielmehr eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze vereinbart werden, bei deren nicht nur vorübergehender Überschreitung nicht mehr benötigte Sicherheiten freizugeben sind.

24

Dies hat der Bundesgerichtshof für die formularmäßige Vorausabtretung der Außenstände des Sicherungsgebers im Rahmen eines erweiterten und verlängerten Eigentumsvorbehalts (BGHZ 94, 105, 113 ff [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  BGH, Urt. v. 2. Dezember 1992 - VIII ZR 241/91, WM 1993, 139, 140 [BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91], z. V. in BGHZ 120, 300 [BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91] bestimmt), formularmäßige Globalzessionen zugunsten einer kreditgewährenden Bank (BGHZ 98, 303, 316 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  109, 240, 245 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; BGH, Urt. v. 26. April 1990 - VII ZR 39/89, ZIP 1990, 852, 853; v. 6. Dezember 1990.- VII ZR 334/89, NJW-RR 1991, 625; v. 18. April 1991 - IX ZR 149/90, ZIP 1991, 807, 811; v. 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90, ZIP 1991, 997, 998), Lohnabtretungsverträge (BGHZ 108, 98, 106 ff) und die formularmäßige Übereignung von Warenlagern mit wechselndem Bestand (BGHZ 117, 374, 377 ff) entschieden. Für den zuletzt genannten Fall hat er außerdem verlangt, daß der Formularvertrag eine Bezugsgröße für die Berechnung der Waren enthält, die es ermöglicht, unschwer festzustellen, ob die Deckungsgrenze überschritten ist.

25

Allen diesen Fällen war gemeinsam, daß der Sicherungsnehmer sich Sach- oder Rechtsgesamtheiten in einem bestimmten Rahmen umfassend hatte übertragen lassen. Dabei wurden regelmäßig Sachen oder Rechte einbezogen, die im Zeitpunkt der Formularvereinbarung noch nicht zum Vermögen des Sicherungsgebers gehörten. In einem solchen Falle ist die Belastung in ihrer Entwicklung für den Sicherungsgeber nicht überschaubar (BGHZ 109, 240, 247 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; OLG Hamm ZIP 1993, 1301, 1302; Bülow ZBB 1990, 29, 31; Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 9 Rdnr. S 102).

26

Einer daraus folgenden Übersicherung wohnt außerdem ein Element der Knebelung inne. Ist ein Gegenstand von der Vorausübertragung erfaßt, steht er als Sicherheit zugunsten neuer Kreditgeber selbst dann nicht zur Verfügung, wenn der bisherige Kreditgeber (Sicherungsnehmer) ihn im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Sicherungsgeber als Sicherheit nicht mehr benötigt. Daraus folgt für den Sicherungsgeber eine starke Einschränkung seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit.

27

Dies gilt insbesondere wegen der Gefahr, daß die Sicherheiten übermäßig anwachsen. Wenn beim verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt die Forderung auf den Verkaufserlös den Wert der vom Sicherungsgeber geleisteten Arbeit, jedenfalls aber seinen Gewinnanteil mit umfaßt, wenn "global" sämtliche Außenstände oder Warenlager in ihrem jeweiligen Bestand übertragen oder der Lohn für unselbständige Arbeit abgetreten wird, so entspricht es der "gewählten Sicherungsautomatik" (Serick, aaO III § 37 IV 1 (S. 437)), daß dem Sicherungsnehmer nachträglich Sicherheiten zuwachsen - zumindest zuwachsen können -, die zahlreicher und/oder wertvoller sind, als erwartet. Dabei verläuft die Zunahme der Sicherheiten für den Sicherungsgeber weithin unkontrollierbar. Die Höhe des Bestandes der Sicherheiten am Ende der Vertragsbeziehung - insbesondere bei Eintritt des Sicherungsfalles - ist für den Sicherungsgeber entweder überhaupt nicht (so bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, Globalzession, Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand) oder nur unter Berücksichtigung des - dem Sicherungsgeber oft nicht bekannten - Zeitfaktors (so bei der Lohnabtretung) abzuschätzen.

28

Die unkontrollierte Zunahme der Sicherheiten hat außerdem zur Folge, daß deren Wert im Sicherungsfall erst er, mittelt werden muß. Das ist oft mit großen Schwierigkeiten verbunden. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ist völlig offen, welche Sicherheiten im Laufe der Geschäftsbeziehung dem Sicherungsnehmer zur Verfügung stehen werden. So ist es bei der Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand ungewiß, welche Waren dereinst von der Sicherungsübereignung erfaßt sein werden und wie es um ihre Beschaffenheit und Absetzbarkeit auf dem Markt bestellt sein wird. Alle diese Umstände müssen im Sicherungsfall erst aufgeklärt werden. Verbleibt dem Sicherungsnehmer darüber hinaus ein Bewertungsspielraum gemäß § 315 BGB, ist mit langwierigen Auseinandersetzungen zu rechnen.

29

c) Die beschriebenen Erschwernisse sind bei der Sicherungsübertragung einer Sachgesamtheit, deren Bestand gleichbleibt, oder eines einzelnen Gegenstandes nicht vorhanden. Hier weiß der Sicherungsgeber, welche Sicherungsgüter er dem Sicherungsnehmer anvertraut hat, und kann die Situation vollständig überblicken.

30

Dies ist auch gewährleistet, wenn entwertetes Sicherungsgut ersetzt werden muß. Zwar kann der Sicherungsgeber bei Abschluß des Sicherstellungsvertrages nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß sich der Bestand des Sicherungsgutes im Verlaufe der Vertragsabwicklung nicht ändern wird. Etwaige Änderungen betreffen aber nur die Individualität der sicherungsübereigneten Stücke und führen in der Regel nicht zu einer Zunahme der Anzahl oder des Wertes. Außerdem werden solche Änderungen in jedem Einzelfall vom Sicherungsgeber veranlaßt und vollziehen sich unter seiner Kontrolle. Er weiß, wenn er "Ersatz beschafft", welches Stück er ersetzt, und hat so zu jedem beliebigen Zeitpunkt der Vertragsabwicklung einen vollständigen Überblick. Außerdem können die Parteien bei der Übertragung bereits bestehender Sicherheiten genauer prüfen, ob der einzelne Gegenstand als Sicherheit gebraucht wird oder ob auf ihn verzichtet werden kann. Dem Sicherungsgeber ist deshalb zuzumuten, die Entwicklung des Verhältnisses von gesicherter Forderung und Wert der Sicherheiten und den aus der Abnahme der gesicherten Forderung sich ergebenden Freigabeanspruch im Auge zu behalten.

31

Bei der Sicherungsübertragung bereits vorhandener und dem Sicherungsgeber gehörender Gegenstände kommt es kaum vor, daß diese im Wert zunehmen. Der Sicherungsgeber muß allenfalls damit rechnen, daß der Wert gleichbleibt, sei es, weil die Gegenstände von Natur aus wertbeständig sind, sei es, daß der Sicherungsgeber - wie im vorliegenden Fall - aufgrund von "Nachschub-" oder "Ersatzklauseln" dazu angehalten ist, im Falle eines Wertverlusts Sicherheiten nachzuschieben oder für die wertgeminderten neue zu stellen. Eine Übersicherung kann zwar auch hier eintreten, wenn der gesicherte Kredit zurückgeführt wird und das Sicherungsgut wertbeständig ist oder aufgrund einer "Ersatzklausel" im Wert konstant gehalten werden muß, oder wenn der Kredit schneller zurückgezahlt wird, als der Wert des Sicherungsgutes abnimmt. Im Gegensatz zu der Übersicherung infolge Zunahme der Sicherheiten ist aber die Übersicherung infolge Abnahme der gesicherten Forderung etwas, womit jeder Sicherungsgeber rechnen muß und auch rechnet.

32

Auch die Wertermittlung ist - selbst wenn die Sicherungsübereignung eine größere Anzahl einzelner Stücke betrifft - in der Regel weniger schwierig, weil die Parteien sich schon bei der Übereignung Gedanken gemacht haben, ob die Sicherheiten die gesicherte Forderung decken.

33

Zwar kann auch bei der Sicherungsübereignung einer feststehenden Sachgesamtheit oder einer einzelnen Sache Streit darüber entstehen, welches Maß an Übersicherung der Sicherungsnehmer beanspruchen kann und für den Sicherungsgeber noch zumutbar ist. Deshalb kann aber noch nicht die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze - die diesen Streit allerdings vermeiden würde - verlangt werden. Denn insoweit wird der Streit nicht durch die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgelöst. Die Frage nach dem hinnehmbaren Maß an Übersicherung stellt sich bei der Sicherungsübereignung unabhängig davon, ob sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Individualvertrag vorgenommen wird. Hat der Sicherungsnehmer seine Rechte formularvertraglich nicht wesentlich erweitert, sind die Interessen des Sicherungsgebers angemessen berücksichtigt, wenn er nur in gleicher Weise wie beim Individualvertrag gegen Übersicherung geschützt ist.

34

Bei der Übertragung bestehender, somit ohne weiteres überschaubarer Sicherheiten ist der Sicherungsgeber deshalb nicht im gleichen Maße schutzbedürftig wie bei einer umfassenden Sicherungsübertragung unter Einschluß auch solcher Gegenstände, die er erst später erwirbt. Soweit der Senat früher zum Ausdruck gebracht hat, bereits die Abnahme der gesicherten Forderungen als solche könne zu einer anstößigen Übersicherung führen, wenn es an einer Freigabeklausel mit zahlenmäßig bestimmter Deckungsgrenze fehle (BGHZ 117, 374, 379), hält er daran nicht fest. Die formularmäßige Sicherungsübereignung einer Sachgesamtheit, deren Bestand im wesentlichen gleichbleibt, ist vielmehr in einem solchen Falle auch ohne Freigabeklausel wirksam.

35

d) Die bereits vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der Klauseln, durch die der Freigabeanspruch ausgeschlossen, eingeschränkt oder seine Durchsetzbarkeit in unangemessener Weise erschwert wird, erfaßt nicht den gesamten Vertrag (§ 6 Abs. 1 AGBG). Insofern wird von der Revision auch nichts erinnert.