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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1985, Az.: VII ZR 257/83

Anforderungen an ein Berufungsurteil; Aufhebung eines Berufungsurteils; Verweis eines Berufungsurteils auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze sowie auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1985
Aktenzeichen
VII ZR 257/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.06.1983
LG Detmold

Fundstellen

  • JR 1985, 373
  • MDR 1985, 570-571 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 1784-1785 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Baugesellschaft S. mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, Dr. Ing. Friedrich W., A.straße ..., Bi.

Prozessgegner

Stadt B. Sa.,
vertreten durch den Stadtdirektor, B. Sa.

Amtlicher Leitsatz

Ein Berufungsurteil, das weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, sondern lediglich auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze sowie auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug nimmt, verstößt gegen § 543 Abs. 2 ZPO und ist daher aufzuheben.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Dr. Recken, Doerry, Obenhaus und Prof. Dr. Walchshöfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 1983 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 24. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden im Revisionsverfahren nicht erhoben.

Tatbestand

1

Die Beklagte führte für die klagende Stadt Rohbauarbeiten an einem Schulzentrum aus. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe der Beklagten, die ihr auf die Angebotsendsumme einen Nachlaß von 3 % gewährt habe, zuviel bezahlt. Sie begehrt deshalb Rückzahlung des überzahlten Betrags in Höhe von 143.026,75 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 131.009,42 DM nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage der Beklagten auf Zahlung von 66.979,18 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der diese die Widerklage auf 65.926,92 DM ermäßigt hat, zurückgewiesen und ihre Beschwer auf 196.934,00 DM festgesetzt. Unter "Tatbestand und Entscheidungsgründe:" hat es lediglich ausgeführt: "Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die Schriftsätze Bezug genommen, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Berufung ist unbegründet. Der Senat folgt den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und nimmt auch auf sie Bezug; sie sind durch die Berufung nicht ausgeräumt."

2

Die Beklagte verfolgt mit der - angenommenen - Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, den Klageabweisungsantrag und den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision rügt, daß das Berufungsurteil keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält. Diese Rüge ist begründet.

4

1.

Der Bundesgerichtshof geht aufgrund der Vorschrift des § 543 Abs. 2 ZPO in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß revisible Berufungsurteile aufzuheben sind, wenn der Tatbestand fehlt (BGHZ 73, 248; BGH NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80];  1982, 447;  1983, 2250;  Senatsurteil NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81]; Urteile vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = WM 1980, 253 und vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 102/82 = WM 1983, 377). Davon sieht er jedoch ab, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergeben, das Berufungsurteil also in dieser Weise das Erfordernis des § 543 Abs. 2 ZPO erfüllt (Senatsurteil NJW 1983, 1901 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 210/81] m.N.; BGH NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80];  1982, 447;  1983, 2250).

5

2.

Enthält ein revisibles Berufungsurteil keine Entscheidungsgründe und nimmt es stattdessen auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug, weist es nicht den in § 551 Nr. 7 ZPO angeführten Verfahrensmangel auf. Denn nach § 543 Abs. 1 ZPO kann in einem solchen Urteil von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt. Dies gilt - wie sich aus der nur für den Tatbestand geltenden Sonderregelung des § 543 Abs. 2 ZPO ergibt - auch dann, wenn gegen das Urteil die Revision stattfindet (vgl. Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 543 Rdn. 13). Ein solches Berufungsurteil muß aber nach § 543 Abs. 2 ZPO stets erkennen lassen, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.

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3.

Bei einem Berufungsurteil, das - wie im vorliegenden Fall - weder Tatbestand noch Entscheidungsgründe enthält, ist das nicht mehr der Fall. Einem solchen Urteil kann entgegen § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO der Sach- und Streitstand nicht entnommen werden. Das Revisionsgericht kann dann seiner Aufgabe, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, nicht nachkommen (vgl. BGHZ 73, 248, 252). Ein derartiges Urteil verletzt § 543 Abs. 2 ZPO.

7

4.

Es kann offen bleiben, ob - wie das Bundesarbeitsgericht in NJW 1981, 2078 (vgl. auch BAG, Urt. vom 29. August 1984 - 7 AZR 617/82 = NZA 1985, 35) annimmt - in einem Berufungsurteil ausnahmsweise dann auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils erster Instanz Bezug genommen werden darf, wenn der Sachverhalt unstreitig ist, in zweiter Instanz keine neuen Tatsachen vorgetragen worden sind und lediglich um eine Rechtsfrage gestritten wird. Denn diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Hier geht es vielmehr wesentlich auch um die Auslegung von Willenserklärungen und die Würdigung von besonderen Umständen, die der jeweilige Tatrichter selbständig vornehmen muß.

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5.

Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts ohne sachliche Prüfung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten im Revisionsverfahren beruht auf § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG.

Girisch
Recken
Doerry
Obenhaus
Walchshöfer