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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1981, Az.: IVa ZR 55/80

Unterbleiben einer Zurückverweisung bei teilweiser Absehung von der Darstellung des Parteivorbringens im Tatbestand eines Berufungsurteils; Gesetzliche Anforderungen an den Tatbestand eines Berufungsurteils; Im Tatbestand festgehaltener Sach- und Streitstand als Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht; Verletzung einer "Führerscheinklausel"; Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger gegen Kraftfahrzeugshaftpflichtversicherer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1981
Aktenzeichen
IVa ZR 55/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12523
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 09.02.1979
LG München I

Fundstellen

  • MDR 1981, 828 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1848-1849 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Postzusteller Richard E., T., straße ..., M.,

Prozessgegner

1. die B. V. AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Ottmar S. und den Vorstandsmitgliedern Franz L. und Richard Sc., L. straße ..., M.,

2. die A. V.-AG,
gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang S. und den Vorstandsmitgliedern Dr. Peter A., Arno Paul B., Helmut B., Dr. Heinz B., Dr. Klaus G., Dr. Uwe H., Dr. Wolfgang M., Prof. Dr. Heinz M.-L., Walter R., Dr. Hans-Jürgen S., Detlev von der B., Hartmut J. und Franz L., K. straße..., M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Parteivorbringens im Tatbestand (teilweise) abgesehen, so kann eine Zurückverweisung unterbleiben, wenn die Parteien nur um eine Rechtsfrage streiten und der Sach- und Streitstand wenigstens soweit wiedergegeben ist, daß eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage gegeben ist.

  2. b)

    Die Vorschrift des § 7 V AKB ist auf die Verletzung von Obliegenheiten, die vor dem Versicherungsfall zu erfüllen sind, weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden.

In dem Rechtsstreit
hat der IVa - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 2. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Rottmüller,
Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Rassow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Tatbestand

1

Der Kläger verursachte mit seinem bei den Beklagten haftpflichtversicherten Kraftwagen in der Nähe von Brodfurth einen Verkehrsunfall, bei dem der Kleinkraftradfahrer Walter E. so schwer verletzt wurde, daß ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden mußte. Am 8. Juli 1977 erfuhren die Beklagten, daß der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hatte. Sie lehnten daher mit Schreiben vom 19. Juli 1977 die Gewährung von Versicherungsschutz ab und kündigten den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung. Sie regulierten die von E. erhobenen Schadensersatzansprüche; mit einem an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1977 brachten sie zum Ausdruck, daß sie gegen den Kläger keine über 5.000,00 DM hinausgehenden Regreßansprüche geltend machen würden. Die A. O. krankenkasse für die Kreise A. und M. hat für den Verletzten ... Leistungen erbracht; sie verlangt in Höhe von 45.129,20 DM Ersatz vom Kläger.

2

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die A. O. krankenkasse für die Kreise A. und M./..., T. Str. ..., M. - .../... DM 45.129,20 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 01.12.1977 zu zahlen,

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger gem. dem geschlossenen Versicherungsvertrag von allen Schadensersatzansprüchen, die aus dem Unfall vom 21.02.1977, 2.55 Uhr, Staatsstraße 2086 in der Höhe von Brodfurth, herrühren, abzüglich des leistungsfreien Betrages in Höhe von DM 5.000,- freizustellen.

3

Den Antrag zu 2) hat er im Laufe des Rechtsstreits dahin geändert, daß er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, den Kläger von allen Schadensersatzansprüchen der A.-O. krankenkasse für die Kreise A. und M./... und etwaiger sonstiger nicht unmittelbar geschädigter Dritter, die aus dem Unfall vom 21. Februar 1977, 2.55 Uhr Staatsstraße 2086 in der Höhe Brodfurth herrühren, freizustellen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen (VersR 1980, 618). Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Leistungs- und seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Die Parteien sind sich darüber einig, daß die A.-V.-AG und die B. V. AG zwei rechtlich selbständige Gesellschaften sind, daß der Kläger den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsvertrag mit beiden Gesellschaften abgeschlossen hat, die vorliegende Deckungsklage auch gegen beide Versicherungsunternehmen richten wollte und daß die auf der Beklagtenseite aufgetretenen Anwälte sowohl die A. als auch die B. V. vertreten wollten. Im Rubrum des Berufungsurteils ist die Tatsache, daß zwei Parteien verklagt sind, nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen. Diesen formellen Mangel kann das Revisionsgericht von sich aus beheben.

6

II.

Der Tatbestand des Berufungsurteils entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Tatbestand hat nach § 314 ZPO eine besondere Beweiskraft; er beweist nicht nur, daß diejenigen Parteibehauptungen, die in ihm wiedergegeben werden, tatsächlich aufgestellt worden sind, sondern auch, daß die Parteien nichts behauptet haben, was nicht im Tatbestand - und sei es auch nur durch Bezugnahme - erwähnt ist. Der im Tatbestand festgehaltene Sach- und Streitstand ist nach § 561 Abs. 1 ZPO Grundlage für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht; dieses darf daher den tatsächlichen Inhalt der Parteischriftsätze nur insoweit berücksichtigen, als im Tatbestand auf sie Bezug genommen worden ist. Es ist demnach nur dann zu einer materiell-rechtlichen Nachprüfung des Berufungsurteils in der Lage, wenn dieses einen ordnungsgemäßen Tatbestand enthält. Der Bundesgerichtshof hebt daher grundsätzlich Berufungsurteile, die überhaupt keinen Tatbestand enthalten, ohne Sachprüfung auf (BGHZ 73, 248; Urteil vom 30. Januar 1980 - IV ZR 196/77). Ebenso ist zu verfahren, wenn der Tatbestand zwar nicht vollständig fehlt, aber dennoch keine brauchbaren tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung durch das Revisionsgericht ergibt.

7

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht von "der Darstellung des weiteren Tatbestandes" unter Bezugnahme auf § 543 Abs. 1 ZPO "abgesehen"; es hat also erkennbar das Parteivorbringen nicht in vollem Umfang im Tatbestand wiedergeben wollen. In einem solchen Fall ist für das Revisionsgericht nicht erkennbar, ob die Parteien den schriftsätzlichen Vortrag, der im Tatbestand nicht erwähnt ist, in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten oder sogar ergänzt haben. Auf § 543 Abs. 1 ZPO kann sich das Berufungsgericht nicht berufen; der den Tatbestand betreffende Teil dieser Vorschrift findet, wie sich aus § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ergibt, auf Berufungsurteile, gegen die die Revision möglich ist, keine Anwendung. Wenn das Berufungsgericht den Tatbestand straffen wollte, hätte es dies durch Bezugnahme auf Schriftsätze und das vorinstanzliche Urteil (§§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO) tun können.

8

Die Bezugnahme auf die Schriftsätze ist keineswegs eine sinnleere Schreibübung; durch sie wird festgestellt, daß der in den Schriftsätzen enthaltene Tatsachenvortrag auch insoweit, als er im Tatbestand nicht ausdrücklich wiedergegeben worden ist, in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten wurde, was gerade bei einer lebhaften mündlichen Verhandlung, wie sie von der Zivilprozeßnovelle erstrebt wird, nicht selbstverständlich ist.

9

Dennoch kann im vorliegenden Fall von einer Zurückverweisung abgesehen werden. Die Parteien streiten sich hier ersichtlich nur noch um eine Rechtsfrage. Das Berufungsurteil enthält hinreichende tatsächliche Angaben, um jedenfalls diese Rechtsfrage beurteilen zu können.

10

III.

1.

Der Kläger hat unstreitig die Führerscheinklausel (§ 2 Abs. 2 c AKB) verletzt. Er bezweifelt nicht, daß die Beklagten aus diesem Grunde grundsätzlich zur Verweigerung des Versicherungsschutzes berechtigt sind; er möchte jedoch mit der vorliegenden Klage erreichen, daß die Leistungsfreiheit der Versicherer ebenso begrenzt wird, wie dies in § 7 V AKB bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall vorgesehen ist. Die unterschiedliche Behandlung von Obliegenheitsverletzungen i.S. von § 6 Abs. 1, 2 VVG einerseits und solchen i.S. von § 6 Abs. 3 VVG sei verfassungsrechtlich nicht zulässig; die analoge Anwendung von § 7 V AKB auf Verletzungen der Führerscheinklausel sei daher geboten.

11

Das Berufungsgericht meint, es sei nicht ersichtlich, weshalb die verschiedenartige Regelung der Obliegenheitsverletzung vor und nach dem Unfall gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen solle. Es handele sich um zwei verschiedene Sachverhalte, die auf jedermann gleichmäßig Anwendung fänden. Es sei keine ungleiche Behandlung, wenn ein Haftpflichtversicherter bei einem Unfall mit einem sozialversicherten Geschädigten Regreßansprüche der Sozialversicherungsträger zu erfüllen habe, während bei einem Unfall mit einem nicht sozialversicherten Geschädigten eine Haftpflichtversicherung den Schaden decken müsse und gegen den haftpflichtversicherten Schädiger nur begrenzt Regreß nehmen könne. In diese Situation (gemeint ist offenbar: Unfall mit Verletzung oder Tötung eines Sozialversicherten) könne jeder Schädiger kommen; komme er aber in diese Situation, so werde er genau so behandelt wie jeder andere.

12

Diese Ausführungen begegnen allerdings insoweit Bedenken, als das Berufungsgericht keine Ungleichbehandlung darin erblickt, daß ein Haftpflichtversicherer bei einer Obliegenheitsverletzung vor Eintritt des Versicherungsfalls bei gleichem Ausgangstatbestand - hier: Verletzung der Führerscheinklausel des § 2 Abs. 2 c AKB - und gleichem Schadensumfang in völlig unterschiedlichem Maße den angerichteten Schaden soll tragen müssen, je nach dem, ob der Verletzte sozialversichert ist oder nicht. Im letzteren Falle muß er dies infolge des geschäftsplanmäßigen Regreßverzichts der Haftpflichtversicherer bis zum Höchstbetrag von 5.000,00 DM tun, im anderen Falle dagegen in unbegrenzter Höhe und nicht selten in einer Größenordnung, daß seine wirtschaftliche Existenz zumindest gefährdet wird. Auch wenn jeder Schädiger in diese jeweilige Lage geraten kann, so stellt das aufgezeigte Ergebnis doch eine in krassem Maße ungleiche Auswirkung des Zusammenspiels des § 1542 RVO, des § 158 c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 PflVG und der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Haftpflichtversicherer von 1973 bei im wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten dar. Sie erscheint willkürlich und kann nicht hingenommen werden. Es ist Aufgabe der Rechtsprechung, dieses Ergebnis durch eine Rechtsanwendung zu vermeiden, die dem Gebot der Gleichbehandlung solcher Sachverhalte entspricht, wie es auch in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegt ist.

13

2.

Dennoch erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend. Würden die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer in Fällen der vorliegenden Art verpflichtet, die 5.000,00 DM übersteigenden Rückgriffsansprüche der Sozialversicherungsträger zu befriedigen, so würden ihnen damit Lasten aufgebürdet, die sie nach dem Willen des Gesetzgebers nicht tragen sollen. Die Haftpflichtversicherer müßten gerade diejenigen Ansprüche der Sozialversicherer befriedigen, zu deren Erfüllung die Haftpflichtigen häufig aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind; dadurch würde das Ausfallrisiko, das bisher von den Sozialversicherungsträgern zu tragen war, auf die Haftpflichtversicherer verlagert. Mit der grundsätzlichen Entscheidung des Interessenkonflikts zwischen Sozialversicherungsträgern und Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern, wie sie der Gesetzgeber in § 158 c Abs. 4 VVG i.V.m. § 3 Nr. 6 PflVG getroffen hat, wäre das nicht zu vereinbaren. Ein dem Gleichheitsgebot entsprechendes Ergebnis kann daher nur dadurch herbeigeführt werden, daß der Rückgriffsanspruch der Sozialversicherer gem. § 1542 RVO ebenso wie der der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf 5.000,00 DM beschränkt wird. Der Senat hat aus diesem Grunde in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache BfA ./. Fischer - IVa ZR 66/80 - die Klage des Sozialversicherungsträgers gegen einen Kraftfahrzeughalter, dem sein Haftpflichtversicherer wegen Verletzung der Führerscheinklausel den Versicherungsschutz entzogen hatte, insoweit für unbegründet erklärt, als mit ihr mehr als 5.000,00 DM verlangt wurden. Aus dem gleichen Grunde sowie mit Rücksicht auf die insoweit bestehenden sachlichen Unterschiede hat es der Senat in diesem Urteil auch abgelehnt, § 7 V AKB auch nur entsprechend auf die Verletzung von Obliegenheiten anzuwenden, die vor dem Versicherung fall zu erfüllen sind.

14

3.

Nach alledem kommt es nicht mehr darauf an, ob der Kläger überhaupt auf Leistung an den Haftpflichtgläubiger klagen konnte oder ob er sich nicht mit dem Antrag auf Feststellung der Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers hätte begnügen müssen (vgl. dazu Senatsurteil vom 4. Dezember 1978 - IVa ZR 32/80 - NJW 1981, 870).

Dr. Hoegen
Rottmüller
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow