Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1983, Az.: VIII ZR 102/82
Erfordernis der Darstellung des Tatbestandes in einem Urteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.02.1983
- Aktenzeichen
- VIII ZR 102/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 20.01.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZIP 1983, 493-494
Prozessführer
Firma S.-Electric GmbH, Heinrich-H.-Straße ... in E.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Dr. M. N., ebenda,
Prozessgegner
Firma ... W. K. KG, B.straße ... in D.,
gesetzlich vertreten durch den Komplementär Wolfgang K., ebenda,
In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 21. Februar 1983
durch
die Richter Merz, Dr. Skibbe, Treier, Dr. Paulusch und Groß
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1982 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten sind für das Revisionsverfahren nicht zu erheben.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten in Abänderung eines vom Landgericht Düsseldorf am 23. Dezember 1980 verkündeten Urteils die Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 1) (Feststellung, daß der zwischen den Parteien am 9. Februar 1979 geschlossene Distributorvertrag nicht aufgelöst worden sei) als unzulässig abgewiesen. Im übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen; das bezieht sich auf die vom Landgericht ausgesprochene Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den gesamten Schaden zu ersetzen, der ihr durch die fristlose Kündigung des Distributorvertrags vom 5. August 1980 entstanden ist oder entstehen wird.
Gegen dieses Urteil des Oberlandesgerichts, das keinen Tatbestand enthält und in welchem die Beschwer für die Beklagte auf 35.000,00 DM festgesetzt worden ist, hat die Beklagte Revision eingelegt, der die Klägerin entgegentritt.
Der erkennende Senat hat den Wert der Beschwer der Beklagten mit Beschluß vom 6. Oktober 1982 auf einen 40.000,00 DM übersteigenden Betrag festgesetzt (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
2.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß das angefochtene Urteil keinen Tatbestand enthält. Das Fehlen eines Tatbestands führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils (BGHZ 73, 248), weil einem solchen Urteil nicht entnommen werden kann, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat (§§ 543 Abs. 2, 561, 549 ZPO). Hieran ändert der Umstand nichts, daß das Berufungsgericht offenbar gemeint hat, nach § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung des Tatbestands absehen zu können, weil es die Revision nicht zugelassen und die Beschwer für die Beklagte auf 35.000,00 DM festgesetzt hat. Es geht hier um den Wertansatz für die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht, der nicht betragsmäßig feststeht und vom Revisionsgericht abweichend vom Berufungsgericht bestimmt werden konnte.
Ein Sachverhalt, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27. Mai 1981 - IV a ZR 55/80 (NJW 1981, 1848 [BGH 27.05.1981 - IVa ZR 55/80]) zugrundeliegt, ist hier nicht gegeben. Denn die Parteien streiten nicht nur um eine Rechtsfrage. Vielmehr geht es entscheidend um die Anwendung der - im Wortlaut im angefochtenen Urteil nicht wiedergegebenen - Nr. 15 Buchst. a und b des Distributorvertrags (fristlose Kündigung) im Rahmen der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehungen, deren konkrete Gestaltung sich dem Berufungsurteil nicht mit der für eine rechtliche Nachprüfung erforderlichen Genauigkeit entnehmen läßt (vgl. schon Senatsurteil vom 19. Dezember 1979 - VIII ZR 323/78 = WM 1980, 253 f. unter Buchst. c).
3.
Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Allerdings unterliegt es der Aufhebung nur insoweit, als die Beklagte beschwert ist. Ein darüber hinausgehendes Ziel des Rechtsmittels kann im Zusammenhang mit seiner Begründung auch nicht dem Revisionsantrag entnommen werden, der vom Wortlaut her zu weit gefaßt ist (Aufhebung des Berufungsurteils).
Der Rechtsstreit war im Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil der erkennende Senat keine Sachprüfung vornehmen kann. Dem Berufungsgericht war auch die vom endgültigen Ausgang der Sache abhängige Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz zu übertragen. Hinsichtlich der Gerichtskosten erschien es allerdings geboten, von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch zu machen.
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Paulusch
Groß