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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1979, Az.: VIII ZR 323/78

Falsche Anwendabarkeit einer Bestimmung auf Grund eines offensichtlichen Schreibversehens; Völliges Fehlen eines Tatbestandes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1979
Aktenzeichen
VIII ZR 323/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 18.09.1978

Prozessführer

Firma E. & Co. P.-Zement- und Kalkwerke, S. Damm ... in Er.,
vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hans Ew., ebenda und Dr. Adolf Ev., Sp. weg ... in B.

Prozessgegner

Bauer Johannes M.-H. A.-Be.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 1978 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten des Revisionsverfahrens bleiben außer Ansatz.

Tatbestand

1

Das Landgericht hat die Beklagte zur Erteilung der Löschungsbewilligung für eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit Zug um Zug gegen Zahlung von 171.000 DM verurteilt. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht entschieden, daß die Zug-um-Zug-Leistung in Wegfall kommt. Es hat die Beschwer der Beklagten auf 171.000 DM festgesetzt.

2

Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

3

1.

Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Vor den Entscheidungsgründen führt das Berufungsgericht aus, von der Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 534 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Angabe dieser Bestimmung beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Gemeint hat das Berufungsgericht § 543 Abs. 1 ZPO. Danach kann im Berufungsurteil von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung rügt die Revision mit Erfolg.

4

a)

Wie bereits der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in dem Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 154/78 (BGHZ 73, 248, 250) ausgeführt hat, mußte nach dem bis zur Vereinfachungsnovelle vom 3. Dezember 1976 (BGBl I 3281) geltenden Recht jedes Berufungsurteil einen Tatbestand enthalten und waren mit der Revision anfechtbare Urteile der Oberlandesgerichte, die nicht mit einem Tatbestand versehen waren, auf die Revision einer Partei ohne weiteres aufzuheben, weil es an der für die Entscheidung des Revisionsgerichts unentbehrlichen tatsächlichen Grundlage fehlte.

5

b)

An dieser Rechtslage hat die Vereinfachungsnovelle hinsichtlich der revisiblen Berufungsurteile nichts geändert (BGH a.a.O.). § 543 Abs. 1 ZPO gilt nur für nicht anfechtbare Berufungsurteile. Berufungsurteile, gegen die das Rechtsmittel der Revision stattfindet, müssen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO einen Tatbestand enthalten. Das ist notwendig, weil nach § 561 Abs. 1 ZPO nur das aus dem Tatbestand oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt und dieses seine Aufgabe nur erfüllen kann, wenn das Berufungsurteil eine Sachverhaltsdarstellung enthält, aus der sich ergibt, von welchen tatsächlichen Voraussetzungen das Berufungsgericht ausgegangen ist (BGH a.a.O. und Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl. § 543 Rdn. 5). Allerdings ist in revisiblen Berufungsurteilen eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil statthaft unter der Voraussetzung, daß hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Wenn es in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO heißt, der Tatbestand solle eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten, so bedeutet das nicht, daß es im Ermessen des Berufungsgerichts liegt, das Urteil mit einer Sachverhaltsschilderung zu versehen. Das Wort "soll" drückt vielmehr nur aus, daß der Tatbestand nicht lediglich Bezug nehmen, sondern die im Gesetz näher beschriebene Darstellung des Sach- und Streitstandes enthalten soll. Fehlt wie hier ein Tatbestand völlig, muß das Berufungsurteil, wenn es angefochten ist, der Aufhebung durch das Revisionsgericht verfallen (BGH a.a.O. m.w.Nachw.).

6

c)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der genannten Entscheidung dahingestellt gelassen, ob bei Fehlen eines Tatbestandes auch dann die Aufhebung eines Berufungsurteils unumgänglich ist, wenn die Parteien nur um Rechtsfragen streiten, deren Beantwortung die Feststellung eines konkreten Sachverhalts nicht voraussetzt. Auch hier braucht diese Frage nicht entschieden zu werden, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Wie die Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts ergeben, stützt dieses sein Urteil im wesentlichen auf eine Auslegung des Pachtvertrages. Ohne Kenntnis des Sachverhalts, von dem das Berufungsgericht bei der Auslegung ausgegangen ist, ist dem Senat aber die Entscheidung nicht möglich, ob die von der Revision angegriffene Auslegung des Berufungsgerichts zu beanstanden ist. Insbesondere fehlt es an der Wiedergabe der einzelnen Vertragsbestimmungen, die das Berufungsgericht bei seiner Auslegung herangezogen hat. Dazu kommt, daß die Revision ihre Angriffe zum Teil auch auf Umstände stützt, die außerhalb des Vertragstextes liegen.

7

d)

Die Annahme, der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 543 Abs. 1 ZPO sei als Bezugnahme auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts zu verstehen und eine solche sei im Hinblick darauf zulässig gewesen, daß es um die Auslegung eines schriftlichen Vertrages gehe, dessen maßgebliche Bestimmungen im Urteil des Landgerichts aufgeführt seien, verbietet sich deswegen, weil das Berufungsurteil einer Auslegung nicht zugänglich ist. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich den Wortlaut des § 543 Abs. 1 ZPO (Absehen von der Darstellung des Tatbestandes) und nicht den des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO (Bezugnahme) gebraucht.

8

2.

Das angefochtene Urteil mußte demnach aufgehoben werden. Die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

9

Die Parteivertreter haben in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend den Antrag gestellt, die Gerichtskosten der Revisionsinstanz niederzuschlagen. Diesem Antrag war nach § 8 GKG wegen der fehlerhaften Anwendung des § 543 Abs. 1 ZPO zu entsprechen.

Braxmaier
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier