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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1988, Az.: VIII ZR 79/87

Kommissionsgeschäft; Ausführungsgeschäft; Forderungsabtretung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1988
Aktenzeichen
VIII ZR 79/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13681
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 104, 123 - 138
  • DB 1988, 1441 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1988, 854 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1988, 3203-3204 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 33 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1988, 849-851

Amtlicher Leitsatz

Der Schuldner des Kommissionärs kann gegenüber dem Kommittenten, an den die Forderung aus dem Ausführungsgeschäft bestimmungsgemäß abgetreten worden ist, nicht einwenden, der Kommissionär habe dieselbe Forderung zuvor bereits an einen seiner Gläubiger abgetreten.

Tatbestand:

1

Mit Schreiben vom 9. Dezember 1981 teilte die Firma D. der Klägerin mit, sie habe sich entschlossen, deren Angebot zum Abschluß eines Kommissionsvertrages vom 4. Dezember 1981 anzunehmen und fügte das von ihr am selben Tage unterzeichnete Exemplar dieses Vertrages bei. Darin ist unter anderem bestimmt:

2

»I. Vertragsgegenstand

3

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Vereinbarung von Bedingungen für die laufende Vermietung von D.-Computer-Systemen, Zusatzeinrichtungen und Software-Produkten (im folgenden Mietgegenstand), die Anlieferung, Aufstellung, Installation, Wartung und Instandsetzung dieser Mietgegenstände durch den Kommittenten nach Maßgabe der Einzelbestimmungen dieses Vertrages.

4

2. Der Kommissionär übernimmt es, im eigenen Namen und für Rechnung des Kommittenten Mietgegenstände gem. I., Ziff. 1 dieses Vertrages an Dritte zu vermieten.

5

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

6

5. Der Kommittent verpflichtet sich, die vom Kommissionär gem. I., Ziff. 1 und 2 dieses Vertrages vermieteten Gegenstände von diesem (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) käuflich zu erwerben. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) .«

7

In Ausführung des Kommissionsvertrages vermietete die Firma D. der Beklagten zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, auf der Grundlage eines »Miet-Rahmenabkommens« Nr. 710001 vom 15. Dezember 1981 auf unbestimmte Dauer ein aus Hardware und Software bestehendes Datenverarbeitungssystem, dessen Zusammensetzung sich aus den Mietscheinen und Übergabeprotokollen zum Miet-Rahmenabkommen Nr. 710001 ergibt. Der monatliche Mietzins betrug einschließlich Mehrwertsteuer 3 182,83 DM. Mit Formularschreiben vom 17. Mai 1983 zeigte die Firma D. der Erstbeklagten an, sie habe am 16. November 1982 sämtliche aus dem Mietverhältnis resultierenden gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche im Wege einer Globalzession an die D. Bank abgetreten. In einem an die Beklagte zu 1 gerichteten Schreiben der Klägerin vom 24. Mai 1983 heißt es unter anderem:

8

»Für die durch uns vorgenommene Finanzierung des Computersystems bzw. der dazugehörigen Peripherie war die Abtretung der zu leistenden Mietratenzahlungen eine wesentliche Voraussetzung. Diese Abtretung ist in XIII Schlußbestimmungen XIII 4 aufgeführt. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

9

Wir erlauben uns die Abtretung offenzulegen.

10

Wir bitten, daß sämtliche noch offenen, sowie die zukünftig entstehenden Mietraten-Zahlungen nicht mehr an die D., sondern an die W. GmbH & Co. (Klägerin) (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

11

Bank: B. M. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

12

geleistet werden. Gleichzeitig machen wir Sie darauf aufmerksam, daß mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die genannte Bank oder direkt an uns gezahlt werden kann. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)«

13

Die Schlußbestimmungen des Miet-Rahmenabkommens lauten an der angegebenen Stelle:

14

»Der Vermieter kann die Rechte aus diesem Vertrag sowie die Durchführung der ihm dem Mieter gegenüber obliegenden Vertragspflichten, insbesondere die betriebsfertige Einrichtung des Mietgegenstandes sowie dessen Instandhaltung und Instandsetzung, auf einen ihm geeignet erscheinenden Dritten übertragen.«

15

Ab Juli 1983 leistete die Beklagte keine Mietzinszahlungen mehr. Über das Vermögen der Firma D. ist im Sommer 1983 das Konkursverfahren eröffnet worden. Wegen der ausgebliebenen Mietzinszahlungen, wegen angeblich unterbliebener Wartung, behaupteter Mängel der Anlage und wegen der Frage, wer Inhaber der Mietzinsforderung sei, korrespondierten die Mietvertragsparteien und der Konkursverwalter bis Ende 1984. Mit Schreiben vom 24. Januar 1985 erklärte der Konkursverwalter, er trete aufgrund der Verpflichtung gemäß § 392 Abs. 1 HGB alle der Gemeinschuldnerin (Firma D.) zustehenden Rechte aus dem Miet-Rahmenabkommen Nr. 710001 an die Firma W. ab.

16

Die Klägerin hat für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 31. Dezember 1985 Mietzinsansprüche in Höhe von 95 484,90 DM errechnet und diesen Betrag zuzüglich gestaffelter Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

Entscheidungsgründe

17

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe die geltend gemachte Forderung nicht zu, denn die Firma D. habe ihre sämtlichen Ansprüche aus dem Mietverhältnis mit der Erstbeklagten am 16. November 1982 an die D. Bank abgetreten. Diese Abtretung sei wirksam, weshalb die spätere, vom Konkursverwalter am 24. Januar 1985 vorgenommene Abtretung derselben Ansprüche ins Leere gegangen sei. Zwar handele es sich dabei um Forderungen aus einem Kommissionsgeschäft, diese stünden aber dem Kommissionär zu. Erst nach Abtretung durch den Kommissionär könnte der Kommittent die Forderung gegenüber dem Schuldner (hier: der Beklagten) geltend machen. Die Ansprüche aus dem Mietverhältnis seien auch nicht etwa vor der Abtretung an die D.-Bank an die Klägerin abgetreten gewesen. Die Klägerin habe dies zwar mit Schreiben vom 24. Mai 1983 der Erstbeklagten gegenüber unter Hinweis auf Nr. XIII.4 (Schlußbestimmungen) des Miet-Rahmenabkommens geltend gemacht, dabei jedoch übersehen, daß die zitierte Bestimmung keine Zession enthalte, sondern lediglich allgemein die Befugnis des Vermieters (Kommissionärs) zur Forderungsabtretung regele. Das Berufungsgericht hat schließlich gemeint, der Abtretung an die D. Bank stehe auch die Regelung des § 392 Abs. 2 HGB nicht entgegen. Die Vorschrift schütze den Kommittenten in der Weise, daß eine Abtretung der Forderung aus einem Ausführungsgeschäft durch den Kommissionär an seinen Gläubiger ihm, dem Kommittenten, gegenüber unwirksam, anderen Personen gegenüber jedoch wirksam sei, es sei denn, der Dritte habe die Stellung des Zedenten als Kommissionär gekannt. Für eine Kenntnis der Erstbeklagten vom Kommissionsvertrag vom 9. Dezember 1981 bestehe kein Anhaltspunkt. Nach allem liege nur ein Fall relativer Unwirksamkeit der Abtretung im Verhältnis zum Kommittenten vor (§ 135 BGB). Demzufolge sei § 392 Abs. 2 HGB weder im Verhältnis des Kommittenten zum Schuldner des Kommissionärs noch im Verhältnis des Kommissionärs zum Schuldner der Forderung aus dem Ausführungsgeschäft anwendbar.

18

II. Das angefochtene Urteil hält dem Revisionsangriff nicht stand.

19

Die Revision macht geltend, auch wenn der Kommissionär Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft, wie hier, im Wege der Globalzession an seine (Gläubiger-)Bank übertragen und erst später an den Kommittenten abgetreten habe, trete im Hinblick auf die Schutzfunktion des § 392 Abs. 2 HGB das Prioritätsprinzip zurück. Das trifft zu.

20

Über die Ansprüche der Firma D. aus dem Mietverhältnis der Erstbeklagten ist mehrfach durch Abtretung verfügt worden. Für deren Wirksamkeit gilt grundsätzlich das Prinzip zeitlicher Priorität.

21

1. Soweit das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, erstmals seien am 16. November 1982 alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis abgetreten worden, im Zusammenhang mit dem zeitlich vorausgegangenen Abschluß des Miet-Rahmenabkommens habe nämlich keine Zession stattgefunden, greift das die Revision nicht an. Aus Rechtsgründen ist der Standpunkt der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keine konkrete Abtretungserklärung für die Zeit Mitte Dezember 1981 angeführt. Ihr Schreiben an die Erstbeklagte vom 24. Mai 1983 erweckt zwar den Anschein einer Zession insofern es darin heißt, sie, die Klägerin, erlaube sich, die Abtretung offenzulegen. Die in diesem Zusammenhang in Bezug genommene Schlußbestimmung Nr. XIII 4 des Miet-Rahmenabkommens enthält indessen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, keine (Global-)Zession zugunsten der Klägerin, sondern schafft lediglich unter anderem die vertragliche Grundlage für eine derartige Verfügung.

22

2. Die Globalzession zugunsten der D. Bank vom 16. November 1982 hat das Oberlandesgericht als wirksame Abtretungserklärung angesehen. Die Revision rügt, daß dagegen unter dem Gesichtspunkt unzureichender Bestimmtheit Bedenken bestehen. Ob diese Bedenken durchgreifen, bedarf keiner Entscheidung. Auch bei genügender Bestimmtheit konnte die Abtretungserklärung zugunsten der D. Bank vom 11. November 1982 gegenüber der Klägerin keine Wirksamkeit entfalten. Gegenstand der Globalzession waren gegenwärtige und zukünftige Forderungen der Firma D. aus einem Ausführungsgeschäft im Sinne des mit der Klägerin vereinbarten Kommissionsvertrages. Nur der Kommissionär wird durch das Ausführungsgeschäft berechtigt und verpflichtet, denn nur zwischen ihm und dem Dritten entstehen vertragliche Bindungen. Der Kommittent kann Ansprüche gegen den Dritten aus dem Ausführungsgeschäft erst nach deren Abtretung geltend machen (§ 392 Abs. 1 HGB). § 392 Abs. 2 HGB verstärkt die Rechtsstellung des Kommittenten jedoch insofern, als Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft mit dem Drittkontrahenten auch wenn sie - noch - nicht abgetreten sind, im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderungen des Kommittenten gelten. Dies hat nach allgemeiner Meinung zur Folge, daß der Kommittent der von Gläubigern des Kommissionärs betriebenen Zwangsvollstreckung in die Forderung nach § 771 ZPO widersprechen und im Konkurs des Kommissionärs Aussonderung verlangen kann (§ 43 KO). Aus der Bestimmung ergibt sich aber weiter auch, daß der Kommittent die Abtretung der Forderung an einen Gläubiger des Kommissionärs zu dessen Deckung oder Sicherung nicht gegen sich gelten zu lassen braucht (RGZ 148, 190, 191; Senatsurteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 175/58 = WM 1959, 1004 unter B II 2). Diese Abtretung ist mithin relativ unwirksam.

23

So liegt der Fall hier. Die Firma D. hat als Kommissionärin Forderungen aus dem Mietverhältnis mit der beklagten Drittkontrahentin an ihre Gläubigerin, die D. Bank, sei es erfüllungshalber, sei es zu Sicherungszwecken abgetreten. Diese Abtretung ist gegenüber der Klägerin unwirksam. Das alles hat die Vorinstanz gesehen, jedoch verkannt, was das in bezug auf die nachfolgende zweite Abtretung derselben Ansprüche durch den Konkursverwalter bedeutet. Ist die zeitlich frühere Abtretung durch die Firma D. an die D. Bank der Klägerin gegenüber unwirksam und wird ihr deshalb das Recht zugestanden, eine von der Gläubigerin der Kommissionärin in die Forderung betriebene Zwangsvollstreckung (Pfändung und Überweisung zur Einziehung) mit der Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu bekämpfen, ohne daß der Schuldner das verhindern könnte, so folgt daraus weiter, daß die spätere Zession zu ihren Gunsten, die der Konkursverwalter über das Vermögen der Firma D. am 25. Januar 1985 vorgenommen hat, wirksam ist. Das Prinzip, daß bei mehrfacher Abtretung ein und derselben Forderung die zeitlich früheste zum Rechtsübergang führt, gilt nicht, wenn diese aus Rechtsgründen - und sei es, wie hier gemäß § 392 Abs. 2 HGB, nur gegenüber dem nachfolgenden Zessionar - unwirksam ist. Der Forderungserwerb gemäß § 392 Abs. 1 HGB ist wirksam gegenüber jedermann, so daß die Klägerin berechtigt ist, die ihr gemäß § 392 Abs. 1 HGB abgetretene Forderung gegen deren Schuldner, hier die Erstbeklagte, geltend zu machen. Das berührt den ganz anderen Gesichtspunkt nicht, ob die Beklagte zu 1 nach erfolgter Zession an die D. Bank berechtigt gewesen wäre, sich durch Zahlung an diese oder auch durch Aufrechnung gegenüber der Firma D. (vgl. dazu BGH Urteil vom 19. November 1968 - VI ZR 215/66 = WM 1969, 43 = NJW 1969, 276 mit Anmerkungen von Dressler in NJW 1969, 655 und Schwarz in NJW 1969, 1942) von der Mietzinsschuld zu befreien. Weder von der einen noch von der anderen - mit Rücksicht auf das schützenswerte Vertrauen des Schuldners in die Aufrechnungslage gegebenen - Möglichkeit hat sie Gebrauch gemacht.