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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1994, Az.: VIII ZR 176/92

Erweiterter Eigentumsvorbehalt; Allgemeine Geschäftsbedingungen; AGB; Freigabeklausel; Kaufmännischer Geschäftsverkehr; Wirksamkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.1994
Aktenzeichen
VIII ZR 176/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15163
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln
LG Köln

Fundstellen

  • BGHZ 125, 83 - 91
  • BB 1994, 674-675 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1994, 932-933 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1994, 732-733 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1994, 550-551 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1994, 1154-1155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 686 (amtl. Leitsatz)
  • WM 1994, 585-588 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1994, 181
  • ZIP 1994, A38 (Kurzinformation)
  • ZIP 1994, 542-545 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1994, 638

Redaktioneller Leitsatz

Ein erweiterter Eigentumsvorbehalt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der eine unzureichende Freigabeklausel im kaufmännischen Geschäftsverkehr enthält, ist unwirksam.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma E. H. KG in M.. Die Gemeinschuldnerin war "Haupthändlerin" der Beklagten, einer Autoherstellerin, und wurde zu deren Liefer- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB) mit Fahrzeugen und Ersatzteilen beliefert. Die Lieferung der Fahrzeuge finanzierte die F. C. Bank AG (später F. Bank AG; im folgenden: Bank), ein 100%iges Tochterunternehmen der Beklagten. Hinsichtlich der "Teile" hieß es in Nr. 3.2 Sätze 1, 7 und 8 der AGB der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung vom 1. April 1988:

2

"Die Gesellschaft (= Beklagte) behält sich das Eigentum an den gelieferten Teilen solange vor, bis der Haupthändler sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit F. (= Beklagte) oder der F. C. Bank Aktiengesellschaft einschließlich aller Nebenforderungen bezahlt hat, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. ... Vorbehaltlich des positiven Ergebnisses einer Einzelprüfung der Kreditwürdigkeit des Haupthändlers auf dessen Antrag hin, ist die Gesellschaft verpflichtet, die ihr nach den Bestimmungen dieses Absatzes 2 zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Haupthändlers bis auf das Eigentum an den gelieferten, aber noch nicht bezahlten Teilen freizugeben. Sie behält sich jedoch die Gestellung von zusätzlichen Sicherheiten bei eventuellen Änderungen der Situation des Haupthändlers nach einer erfolgten Freigabe vor."

3

Durch Vertrag vom 3./4. Mai 1982 übertrug die Gemeinschuldnerin ihr gesamtes Ersatzteillager der Bank, um deren Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu sichern. Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin am 29. März 1990 beliefen sich diese Forderungen auf einen Betrag von rund 1, 6 Mio. DM, der sich später durch Verwertungserlöse und Zahlungseingänge wesentlich verminderte. Aufgrund von Besprechungen zwischen dem Kläger, der Gemeinschuldnerin und der Bank am 12. März und 4. April 1990, deren Inhalt im einzelnen streitig ist, nahm die Beklagte die wiederverkäuflichen Ersatzteile aus dem Lager der Gemeinschuldnerin zurück. Den von ihr ermittelten Gegenwert von 94.350, 86 DM verbuchte sie zunächst auf dem bei ihr geführten Verrechnungskonto der Gemeinschuldnerin. Später überwies ihn die Beklagte, die selbst keine offenen Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin mehr hatte, unter Berufung auf eine in dem "Rahmen-Kreditvertrag" der Bank mit der Gemeinschuldnerin enthaltene Abtretungsklausel an die Bank.

4

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten u.a. Auszahlung des Gegenwertes der zurückgenommenen Ersatzteile. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob bei den Besprechungen vom 12. März und 4. April 1990 die Rücknahme der Ersatzteile nur zur Tilgung von Forderungen der Beklagten oder auch zur Befriedigung von Ansprüchen der Bank vereinbart worden ist und ob der in Nr. 3.2 der Liefer- und Zahlungsbedingungen der Beklagten auch zugunsten der Bank enthaltene Eigentumsvorbehalt der Beklagten wirksam ist. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren im Betrage von 94.350, 86 DM weiter; im übrigen nimmt er die Entscheidung des Oberlandesgerichts hin.

Entscheidungsgründe

5

I. Das Berufungsgericht hat - soweit hier von Interesse - ausgeführt:

6

Der Kläger könne von der Beklagten die Auszahlung des Gegenwertes der zurückgenommenen Ersatzteile weder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung noch aus sonstigen Gründen verlangen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger die von ihm behauptete Vereinbarung, der Gegenwert der von der Beklagten zurückgenommenen Ersatzteile solle nur mit Ansprüchen der Beklagten selbst, nicht aber mit solchen der Bank verrechnet werden, nicht bewiesen. Vielmehr spreche einiges für die Annahme, daß sich der Zeuge Z. für den Kläger auch mit einer Verwertung der Ersatzteile zugunsten der Bank einverstanden erklärt habe. Das könne indessen dahingestellt bleiben, weil der Beklagten gemäß Nr. 3.2 ihrer AGB bis zur Befriedigung aller Forderungen der Bank gegen die Gemeinschuldnerin ein Eigentumsvorbehalt an allen zurückgenommenen Ersatzteilen zugestanden habe. Der in zweifacher Hinsicht erweiterte Eigentumsvorbehalt sei wirksam. Soweit er sich auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung erstrecke, sei er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im kaufmännischen Verkehr unbedenklich. Auch soweit der Eigentumsvorbehalt auf ein anderes Konzernmitglied, die Bank, erweitert sei, verstoße er weder gegen § 3 AGBG noch gegen § 9 AGBG. Dadurch würden lediglich anstelle der Kaufpreisforderungen der Beklagten aus den Fahrzeugverkäufen die zu deren Finanzierung bei der Bank aufgenommenen Kredite gesichert. Das sei für die Gemeinschuldnerin weder überraschend, noch benachteilige es sie unangemessen. Die Klausel führe daher auch nicht zu einer Übersicherung der Beklagten oder der Bank. Aufgrund des wirksamen Vorbehaltseigentums sei die Beklagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt gewesen. Da die Sicherungsübereignung des Ersatzteillagers der Gemeinschuldnerin an die Bank aufgrund des Eigentumsvorbehalts der Beklagten nicht zum Tragen gekommen sei, könne offenbleiben, ob sie trotz fehlender Freigabeklausel wirksam sei.

7

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

8

1. Ohne Rechtsfehler verneint das Berufungsgericht allerdings einen vertraglichen Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Gegenwertes der von der Beklagten zurückgenommenen Ersatzteile.

9

Unstreitig hat sich der Kläger mit der Rücknahme der wiederverkäuflichen Ersatzteile aus dem Lager der Gemeinschuldnerin einverstanden erklärt. Streitig ist lediglich, ob der Wert dieser Ersatzteile nur zur Tilgung von Forderungen der Beklagten oder auch zur Befriedigung von Ansprüchen der Bank vereinbart worden ist. Die von dem Kläger behauptete Vereinbarung, daß nur eine Verrechnung mit Forderungen der Beklagten erfolgen solle, enthält unausgesprochen die Abrede, daß der nicht zur Befriedigung von Forderungen der Beklagten verbrauchte Teil des Gegenwertes der zurückgenommenen Ersatzteile an die Konkursmasse abzuführen ist. Das Berufungsgericht hat sich indessen aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht von der vom Kläger behaupteten Vereinbarung zu überzeugen vermocht. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

10

2. Soweit das Berufungsgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch im übrigen wegen des in Nr. 3.2 der AGB der Beklagten enthaltenen erweiterten Eigentumsvorbehalts verneint, kann ihm dagegen nicht gefolgt werden.

11

Rechtsgrundlage des klägerischen Anspruchs ist - mangels einer vertraglichen Vereinbarung - § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. BGB. Die Beklagte hat den Gegenwert der von ihr zurückgenommenen Ersatzteile ohne Rechtsgrund erlangt, weil der in Nr. 3.2 ihrer AGB enthaltene Eigentumsvorbehalt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts den Haupthändler unangemessen benachteiligt und deswegen gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist.

12

a) Der in Nr. 3.2 Satz 1 ihrer AGB enthaltene Eigentumsvorbehalt der Beklagten ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, in zweifacher Hinsicht erweitert: zum einen auf sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung (Kontokorrentvorbehalt) und zum anderen auf die Ansprüche eines anderen Konzernmitgliedes, hier der Bank (Konzernvorbehalt). Der Konzernvorbehalt ist beschränkt, weil er nicht unterschiedslos für alle anderen Konzernmitglieder, sondern nur für ein einzelnes anderes, namentlich benanntes Konzernunternehmen gilt.

13

b) Der Senat hat die im Schrifttum (vgl. z.B. Graf von Westphalen in Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke "Eigentumsvorbehaltssicherung" Rdnr. 81 f m.w.Nachw.) umstrittene Frage, ob der in AGB enthaltene Konzernvorbehalt wirksam ist, in seinem Urteil vom 30. März 1988 (BGHZ 104, 129, 132) [BGH 30.03.1988 - VIII ZR 79/87] offengelassen. Sie bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da hier bereits die Erweiterung des Eigentumsvorbehalts auf alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung - sei es der Beklagten, sei es der Bank - unwirksam ist.

14

c) Zwar ist der in AGB enthaltene erweiterte Eigentumsvorbehalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - hier vorliegenden - kaufmännischen Verkehr grundsätzlich unbedenklich, weil er den dort geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen entspricht, auf die gemäß § 24 AGBG angemessen Rücksicht zu nehmen ist (BGHZ 94, 105, 112 [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 307 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. BGH, Urteil vom 4. März 1991 - II ZR 36/90 = ZIP 1991, 665 unter III 2 b). Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

15

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die formularmäßige Vorausabtretung von Kundenforderungen des Vorbehaltskäufers im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, die in AGB vereinbarte Globalzession und die formularmäßige Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand regelmäßig wegen unangemessener Benachteiligung des Vorbehaltskäufers bzw. Sicherungsgebers nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam, wenn dieser nicht bei Überschreiten einer konkret bestimmten Deckungsgrenze durch eine Freigabeverpflichtung des Vorbehaltsverkäufers bzw. Sicherungsnehmers vor einer unverhältnismäßigen Übersicherung geschützt ist (BGHZ 94, 105, 112, 113 ff [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 310 ff [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  120, 300, 302 [BGH 02.12.1992 - VIII ZR 241/91];  Urteil vom 13. Juni 1990 - VIII ZR 130/89 = WM 1990, 1389 unter I 3 für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; BGHZ 109, 240, 245 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88]; BGH, Urteil vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 244/90 = WM 1991, 1499 [BGH 19.06.1991 - VIII ZR 244/90] unter II 2; Urteil vom 25. November 1992 - VIII ZR 176/91 = WM 1993, 213 unter II 1 a; Urteil vom 8. Dezember 1993 - VIII ZR 166/93 = WM 1994, 104, 105 f [BGH 08.12.1993 - VIII ZR 166/93]ür die Globalzession; BGHZ 117, 374, 377 ff für die Sicherungsübereignung eines Warenlagers mit wechselndem Bestand).

16

Für den hier vorliegenden erweiterten Eigentumsvorbehalt kann nichts anderes gelten. Auch bei diesem kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - zu einer unverhältnismäßigen Übersicherung des Vorbehaltsverkäufers kommen, vor der der Vorbehaltskäufer durch eine geeignete Freigabeverpflichtung des Vorbehaltsverkäufers geschützt werden muß (vgl. Graf von Westphalen aaO Rdnr. 68; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher,. AGBG, 2. Aufl., § 9 Rdnr. E 36;.Münch-Komm zum BGB/H. P. Westermann, 2. Aufl., § 455 Rdnr. 90; MünchKomm zum BGB/Kötz, 3. Aufl., § 9 AGBG Rdnr. 51). Das ist etwa dann der Fall, wenn der Eigentumsübergang an der Vorbehaltsware trotz vollständiger Bezahlung durch eine vergleichsweise geringfügige offene Forderung aus der anderweitigen Geschäftsbeziehung verhindert wird. Das führt dazu, daß der Vorbehaltskäufer die - voll bezahlte - Vorbehaltsware nicht zur anderweitigen Kreditbeschaffung einsetzen kann. An der auf solche Weise herbeigeführten Beschränkung der Handlungsfreiheit im wirtschaftlichen Bereich, die nicht notwendigerweise eine vollständige Knebelung darstellen muß, ändert es nichts, daß der Haupthändler nach Nr. 3.2 Satz 2 der AGB der Beklagten berechtigt ist, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ersatzteile im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten oder zu veräußern. Für den Regelfall der Verwendung der Ersatzteile, die Verarbeitung, Verbindung und Vermischung im eigenen Werkstattbetrieb, sehen die AGB der Beklagten einen Eigentumserwerb zu ihren Gunsten vor. Für die Veräußerung von Ersatzteilen enthalten die AGB dagegen keinen verlängerten Eigentumsvorbehalt in Form der Vorausabtretung von Kundenforderungen. Ein hinreichender Ausgleich für die mögliche Übersicherung wird dadurch indessen nicht geschaffen.

17

Darauf, daß hier eine konkrete Übersicherung der Beklagten oder der Bank nicht festgestellt ist, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, daß die Klausel bei allgemeiner Betrachtungsweise nicht geeignet ist, eine unverhältnismäßige Übersicherung auszuschließen (BGHZ 98, 303, 308 [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85];  109, 240, 248 [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88];  117, 374, 379;  Urteil vom 19. Juni 1991 aaO).

18

d) Die Freigabeklausel in Nr. 3.2 Satz 7 der AGB der Beklagten ist nicht geeignet, der Gefahr einer unverhältnismäßigen Übersicherung der Beklagten oder der Bank zu begegnen.

19

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind Freigabeklauseln nur dann geeignet, eine unangemessene Übersicherung zu verhindern, wenn sie durch eine zahlenmäßig bestimmte Deckungsgrenze konkretisiert werden und die Verpflichtung des Vorbehaltsverkäufers bzw. Sicherungsnehmers enthalten, die überschießende Deckung freizugeben. Dagegen bieten Freigabeklauseln, die allein auf das billige Ermessen des Vorbehaltsverkäufers bzw. Sicherungsnehmers ohne objektive Orientierungsgröße abstellen, keinen ausreichenden Schutz gegen eine Übersicherung (BGHZ 109, 240, 245 ff [BGH 29.11.1989 - VIII ZR 228/88];  117, 374, 377 ff; Urteil vom 19. Juni 1991 aaO). Dienen - wie hier - Waren zur Sicherheit, muß die Freigabeklausel außerdem eine Bezugsgröße für die Berechnung des Warenwertes enthalten, die es ermöglicht, unschwer festzustellen, ob die Deckungsgrenze überschritten ist (BGHZ 117, 374, 379).

20

Hier fehlt es schon an der erforderlichen Verpflichtung der Beklagten zur Freigabe. Zwar ist die Beklagte nach dem Wortlaut zur Freigabe der Sicherungen "verpflichtet". Diese "Verpflichtung" wird jedoch dadurch entwertet, daß sie unter dem Vorbehalt "des positiven Ergebnisses einer Einzelprüfung der Kreditwürdigkeit des Haupthändlers" steht. Da nicht näher definiert ist, unter welchen Voraussetzungen ein "positives Ergebnis" anzunehmen ist, steht die Freigabe letztlich im Ermessen der Beklagten. Hinzu kommt, daß sie sich in Nr. 3.2 Satz 8 ihrer AGB vorbehalten hat, die Freigabe durch das Verlangen nach Gestellung zusätzlicher Sicherheiten praktisch rückgängig zu machen.

21

e) Ist der in Nr. 3.2 der AGB der Beklagten vorgesehene erweiterte Eigentumsvorbehalt unwirksam, so ist zwar, worauf die Beklagte in der Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das Eigentum an dem Sicherungsgut nicht auf die Gemeinschuldnerin übergegangen, weil die unwirksame schuldrechtliche Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts die dingliche Wirksamkeit des sich aus den AGB ergebenden einseitigen Vorbehalts des Vorbehaltsverkäufers unberührt läßt (vgl. BGHZ 104, 129, 136 f [BGH 30.03.1988 - VIII ZR 79/87]; siehe auch Paulusch "Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kaufrecht", WM Sonderbeilagen 10/1986 S. 32 und 9/1991 S. 34 f). Mangels wirksamer schuldrechtlicher Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts hat aber die Beklagte den Erlös aus der Verwertung des Sicherungsgutes ohne Rechtsgrund erlangt und muß ihn deswegen an die Konkursmasse herausgeben.

22

3. Das angefochtene Urteil läßt sich im Ergebnis auch nicht mit anderer Begründung halten.

23

a) Der Umstand, daß die Beklagte den Gegenwert der zurückgenommenen Ersatzteile an die Bank ausgezahlt hat, bedeutet keinen Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB), da dem ein entsprechender Bereicherungsanspruch der Beklagten gegen die Bank gegenübersteht (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 53. Aufl., § 818 Rdnr. 39). Daß dieser Anspruch uneinbringbar wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist auch nicht etwa nur zur Abtretung des Anspruches gegen die Bank, sondern zum Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB verpflichtet (Palandt/Thomas aaO).

24

b) Die formularmäßige Sicherungsübereignung der Ersatzteile durch die Gemeinschuldnerin an die Bank vom 3./4. Mai 1982 ist nicht nur mangels jeglicher Freigabeklausel nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. BGHZ 117, 374). Die Bank hat darüber hinaus schon deswegen kein Sicherungseigentum an den Ersatzteilen erlangt, weil sich die Beklagte das Eigentum - trotz schuldrechtlicher Unwirksamkeit der Vorbehaltsklausel - dinglich wirksam vorbehalten hat (siehe oben unter II 2 e).

25

c) Der formularmäßigen Vorausabtretung des jeweiligen Guthabens der Gemeinschuldnerin bei der Beklagten an die Bank in § 11 letzter Absatz des "Rahmen-Kreditvertrages für Lagerfahrzeuge" und § 14 Abs. 3 des "Leasing-Rahmenvertrages für Vorführfahrzeuge" steht hier § 15 KO entgegen, da der Anspruch auf Auszahlung des Gegenwertes der Ersatzteile erst nach Konkurseröffnung entstanden ist.

26

d) Da das Berufungsgericht ausdrücklich offengelassen hat, ob sich der Zeuge Z. für den Kläger gemäß der Behauptung der Beklagten mit einer Verwertung der zurückgenommenen Ersatzteile auch zugunsten der Bank einverstanden erklärt hat, ist in der Revisionsinstanz zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Insoweit ist der Rechtsstreit aber noch nicht zur Entscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), weil es hierzu noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Deswegen war das angefochtene Urteil in dem in der Revisionsinstanz noch streitigen Umfang aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).