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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.03.1991, Az.: II ZR 36/90

Eigentumsvorbehalt; Verlängerter Eigentumsvorbehalt; Auslegung einer Vereinbarung; Benachteiligung des Käufers; Inhaltskontrolle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1991
Aktenzeichen
II ZR 36/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14056
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 862-865 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1991, 1164-1166 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 724 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2285-2287 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1991, 960-963 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1991, 181
  • ZIP 1991, 665-668 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Zu dem Inhalt, den ein weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt hat und zu der Auslegung einer Vereinbarung hinsichtlich eines gleichzeitig verlängerten Eigentumsvorbehaltes.

2. Wird ein Eigentumsvorbehalt verlängert und benachteiligt diese Verlängerung den Käufer, so unterliegt er der Inhaltskontrolle des § 9 AGBG.

Tatbestand:

1

Im Frühjahr 1987 verkaufte die Klägerin der W. H. GmbH & Co. KG in L. einen Bagger unter Eigentumsvorbehalt. Nach Ziff. III der dem Lieferverhältnis zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin behielt diese sich das Eigentum an verkauften Gegenständen bis zur Bezahlung aller Kaufpreise vor, die der Käufer aus der Geschäftsverbindung schuldete. Der Käufer war vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt Nebenforderungen nicht berechtigt, den Kaufgegenstand ohne schriftlich bestätigten Hinweis auf das der Lieferfirma vorbehaltene Eigentum zu veräußern oder anderweitig zu übertragen. Ziffer III Abs. 3 S. 3 bis 5 der AGB-Klauseln bestimmen weiter:

2

Veräußert der Besteller trotzdem ohne diesen Hinweis den Kaufgegenstand an einen Dritten, so erfolgt die Veräußerung für die Lieferfirma mit der Folge, daß der Anspruch auf Gegenleistung unmittelbar durch die Lieferfirma erworben wird. Die Lieferfirma ist damit einverstanden, daß der Käufer solche Leistungen für sie einzieht; die einzelnen Beträge sind unverzüglich an die Lieferfirma zu überweisen. Die Lieferfirma ist aber berechtigt, jederzeit die Einziehung selbst vorzunehmen.

3

Noch im April 1987 verkaufte die W. H. GmbH & Co. KG ohne einen entsprechenden Hinweis auf den Eigentumsvorbehalt den Bagger an die Firma B. D. in I. Das Geschäft finanzierte die Beklagte aufgrund eines zwischen ihr und der W. H. GmbH & Co. KG bestehenden Rahmenvertrages aus dem Jahre 1983, der in Ziff. 6 eine Sicherungsübereignung der finanzierten Gegenstände an die Beklagte regelte. Die Beklagte zahlte den vollen Kaufpreis an die W. H. GmbH & Co. KG, die das Geld aber nicht an die Klägerin weiterleitete. Die Firma B. D. erhielt den unmittelbaren Besitz an dem Bagger und kam in der Folgezeit ihrer Verpflichtung aus dem Finanzierungsvertrag nach.

4

Am 6. Dezember 1987 wurde über das Vermögen der W. H. GmbH & Co. KG das Konkursverfahren eröffnet.

5

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Herausgabe des Baggers, hilfsweise die Abtretung des gegen die Firma B. D. gerichteten Eigentumsherausgabeanspruchs.

6

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision bleibt erfolglos.

8

I. Das Berufungsgericht hat aus den AGB der Klägerin eine Ermächtigung zur Weiterveräußerung hergeleitet und dementsprechend die H. KG für berechtigt angesehen, über den ihr unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Bagger zu verfügen und der verklagten Bank, die das Geschäft mit der Firma B. D. finanziert hat, das Sicherungseigentum zu übertragen.

9

Es führt dazu aus, der in Ziff. III Abs. 3 S. 2 AGB geregelte sog. weitergeleitete Eigentumsvorbehalt verpflichte die Vorbehaltskäuferin zwar, bei Weiterverkäufen das Eigentum der Klägerin bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises aufrechtzuerhalten. Ziff. III Abs. 3 S. 3 u. 4 AGB enthalte jedoch einen sog. verlängerten Eigentumsvorbehalt mit der Folge, daß die Klägerin den Anspruch auf die Gegenforderung aus dem Weiterverkauf unmittelbar erwerbe. Eine solche Regelung setze die Einwilligung zur Weiterveräußerung voraus. Bei der gegebenen Kombination von weitergeleitetem und verlängertem Eigentumsvorbehalt seien die AGB der Klägerin mit Rücksicht auf den redlichen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, daß der Besteller - hier die H. KG als Vorbehaltskäuferin - zur Weiterveräußerung nach § 185 BGB berechtigt sei, wenn die Zweitkäuferin "in bar" bezahle oder aber - was hier nicht der Fall sei - jener sich selbst bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalte (sog. nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).

10

Diese Beurteilung ist zwar rechtlich nicht haltbar. Das Berufungsurteil hält aber im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

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II. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß Ziff. III Abs. 3 S. 2 AGB einen weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt vorsieht. Dieser verpflichtet den Vorbehaltskäufer, den Eigentumsvorbehalt offen weiterzugeben, d.h. er muß seinen Käufer davon in Kenntnis setzen, daß der Vorbehaltsverkäufer bis zur Tilgung der ihm zustehenden Forderung Eigentümer bleibt (Serick, Eigentumsvorbehalt- und Sicherungsübertragung Bd. I, 1963, S. 79 m.w.N.; Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts im deutschen und ausländischen Recht, 1974, Rdn. 461). Die Veräußerung kann durch Übertragung des Anwartschaftsrechtes oder durch bedingte Übereignung an einen Dritten mit Einwilligung des Vorbehaltseigentümers geschehen (Palandt/Putzo, BGB 50. Aufl. § 455 Rdn. 15). Eine Übertragung des Volleigentums nach § 185 Abs. 1 BGB ist dem Vorbehaltskäufer demgegenüber nicht gestattet; verfügt er gleichwohl über den Kaufgegenstand, handelt er als Nichtberechtigter, so daß sich ein Eigentumserwerb des Zweitkäufers nur nach den Vorschriften des gutgläubigen Erwerbs gemäß §§ 932 ff. BGB, § 366 HGB vollziehen kann.

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2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in der Annahme, die im Streit befindliche AGB-Klausel enthalte außerdem einen verlängerten Eigentumsvorbehalt und sei deshalb bei der hier gegebenen Kombination von weitergeleitetem und verlängertem Eigentumsvorbehalt mit Rücksicht auf den redlichen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, daß der Besteller zur Weiterveräußerung nach § 185 Abs. 1 BGB ermächtigt sei, wenn der Zweitkäufer "in bar" bezahle oder jener sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vorbehalte. Zutreffend weist vielmehr die Revision darauf hin, daß diese Regelung der Klägerin als zusätzliche Sicherung neben dem Vorbehaltseigentum einen unmittelbaren Anspruch gegen den Zweiterwerber verschaffen sollte.

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Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt liegt vor, wenn Verkäufer und Käufer vereinbaren, daß an Stelle des durch Veräußerung, Verbindung oder Weiterverarbeitung der Kaufsache erloschenen "einfachen" Eigentumvorbehalts eine Sicherheit am wirtschaftlichen Surrogat - hier der Gegenforderung aus dem Geschäft zwischen Vorbehaltskäufer und Zweitkäufer - tritt (vgl. MünchKomm./H.P. Westermann, BGB 2. Aufl. § 455 Rdn. 93). Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ist der Vorbehaltskäufer in diesen Fällen regelmäßig ermächtigt, über das Eigentum des Vorbehaltsverkäufers zu verfügen. Das Berufungsgericht verkennt aber, daß von einer solchen Ermächtigung nicht ausgegangen werden kann, wenn sie ausdrücklich ausgeschlossen wird oder wenn - wie hier - die Vorausabtretung auf Fälle beschränkt wird, in denen der Vorbehaltskäufer die Begrenzung seiner Verfügungsmacht mißachtet, also als Nichtberechtigter verfügt.

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III. 1. Das Berufungsgericht ist ferner in Anlehnung an ein Urteil des OLG Stuttgart (BB 1975, 1131) der Ansicht, eine Klausel, die nur zur Weiterleitung des Vorbehaltseigentums ermächtigt, sei mit Rücksicht auf den redlichen Geschäftsverkehr dahin auszulegen, daß der Vorbehaltskäufer zur Weiterveräußerung ermächtigt ist, wenn sein Abnehmer bar bezahlt oder wenn der Vorbehaltskäufer sich seinerseits bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum vorbehält. Eine andere Auslegung soll in unangemessener Weise einseitig die Interessen des Lieferanten wahren, die schützenswerten Interessen des Abnehmers mißachten und den Kaufgegenstand weitgehend unverkäuflich machen. Die Begründung dieser Ansicht, die das Berufungsgericht aus dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart übernimmt, daß nämlich der Endabnehmer mit der Kaufsache für das Geschäftsgebaren des Vorbehaltskäufers und für den Kredit einstehen müsse, den der Vorbehaltsverkäufer diesem gewährt habe, obwohl ihm der Lieferant und seine Rechtsbeziehung zum Vorbehaltskäufer nicht offengelegt worden seien und er wegen der verdeckten Abtretung seine Kaufpreisschuld durch Zahlung an den Vorbehaltskäufer erfüllen könne und müsse, läßt aber eher den Schluß zu, daß es nicht den Vorbehaltskäufer, sondern den Endabnehmer schützen will. Dabei wird verkannt, daß dieser des Schutzes nicht bedarf, wenn der Eigentumsvorbehalt - wie in den AGB vorgesehen - weitergereicht wird; der Endabnehmer erfährt auf diese Weise, daß er kein Eigentum erlangt, bevor nicht der Vorbehaltsverkäufer befriedigt ist, und braucht sich deshalb auf das Geschäft nur einzulassen, wenn ihm gestattet wird, die Kaufpreisschuld des Vorbehaltskäufers in Anrechnung auf seine eigene Schuld aus dem Zweitgeschäft zu tilgen. Worin bei dieser Gestaltung der Nachteil für den Vorbehaltskäufer liegen soll, sagt das Berufungsgericht nicht. Mit dieser Begründung kann daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

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2. a) Das Berufungsgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Begrenzung der Ermächtigung auf Fälle, in denen der Eigentumsvorbehalt weitergeleitet wird, den Vertragspartner des Verwenders der AGB entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Hierzu müßten wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt sein, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist, § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG. Ein Teil der Literatur nimmt dies für den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt an (Graf Lambsdorff/Hübner, Eigentumsvorbehalt und AGB-Gesetz 1982 Rdn. 196; Graf Lambsdorff, Grundsätzliche Fragen zum Eigentumsvorbehalt unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, RWS Skript, S. 78). Das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des Obelandesgerichts Stuttgart (aaO.) meint dazu, daß durch eine solche Gestaltung der normale Geschäftsverkehr rasch zum Erliegen komme, zumal wenn mehrere Lieferanten und Wiederverkäufer nacheinander oder nebeneinander beteiligt seien. Im Schrifttum wird der weitergeleitete Eigentumsvorbehalt deshalb auch als im Geschäftsleben ungebräuchlich angesehen (Palandt/Putzo aaO. Rdn. 15; MünchKomm./H.P. Westermann aaO. Rdn. 11; Graf Lambsdorff/Hübner, Eigentumsvorbehalt und AGB-Gesetz aaO. Rdn. 196), der in der Praxis auf Schwierigkeiten stoße (Thamm, BB 1978, 1038, 1042). Als Grund für die Ungebräuchlichkeit wird zusätzlich angeführt, daß der Vorbehaltskäufer seinem Abnehmer seinen eigenen Kredit offenlegen müsse, was er nur ungern tue und daher die Klausel beim Erstgeschäft zu verhindern trachte (Graf Lambsdorff, Handbuch des Eigentumsvorbehalts im deutschen und ausländischen Recht aaO.; Serick aaO. S. 79 f.) Der Vorbehaltskäufer werde in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit unangemessen benachteiligt, wenn er gegenüber dem Endverbraucher die Höhe des von ihm in Anspruch genommenen Kredits und damit regelmäßig seine Einkaufspreise offenlegen müsse.

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b) Ob die vorstehend wiedergegebenen Bedenken gegen den weitergeleiteten Eigentumsvorbehalt allein schon die Annahme rechtfertigen, dieser gefährde den Vertragszweck, braucht nicht entschieden zu werden. Denn im vorliegenden Falle ist der Eigentumsvorbehalt in einer Weise erweitert worden, daß in Verbindung mit der Verfügungsbeschränkung, die dem Kunden durch die Klausel, er dürfe den Eigentumsvorbehalt weiterleiten, auferlegt ist, kein Zweifel an der Gefährdung aufkommt. Die Klägerin hat der H. KG - wie sie selbst vorträgt - den Bagger mit der Maßgabe verkauft, daß die H. KG den Kaufpreis erst zu bezahlen brauchte, wenn sie ihrerseits den Bagger weiterverkauft hatte. Die H. KG handelte mit Baumaschinen, so daß schon deshalb die Weiterveräußerung des Baggers der selbstverständliche Zweck des Vertrages war; darüber hinaus ergaben die individuell ausgehandelten Bedingungen zur Tilgung des Kaufpreises, daß die H. KG sich die dafür erforderlichen Geldmittel - zumindest zum Teil - aus dem Weiterverkauf beschaffen, dieser also vor der endgültigen Tilgung des Kaufpreises erfolgen sollte. Der Kaufpreis war nämlich außer durch Anzahlung, durch erfüllungshalber erfolgende Hingabe von Wechseln zu entrichten, die nach 90 und 180 Tagen jeweils prolongiert werden sollten, so daß die Tilgung des Kaufpreises außer durch bei jeder Prolongation fällige Teilbeträge endgültig erst nach 270 Tagen vorgesehen war.

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Diese individuell getroffene Vereinbarung, wonach die H. KG den Kaufpreis überwiegend mit dem Erlös aus dem Weiterverkauf des Baggers sollte bestreiten dürfen, setzt als selbstverständlich voraus, daß die H. KG über das Eigentum am Bagger in einer Weise verfügen kann, daß der Zweiterwerber sich auf dieses Geschäft einläßt. Denn anderenfalls wäre die vereinbarte Abwicklung des Geschäfts von vornherein zum Scheitern verurteilt. Allerdings sagt die Vereinbarung noch nichts darüber aus, aufgrund welcher Rechtsstellung die H. KG dem Zweiterwerber das Eigentum am Bagger sollte verschaffen können, ob als Eigentümerin oder kraft einer Ermächtigung durch die Klägerin. Hierüber geben erst die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Auskunft, wonach die verkauften Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Lieferfirma bleiben und der Eigentumsvorbehalt nicht nur bis zur Bezahlung des im Einzelfall gekauften Gegenstandes, sondern bis zur Bezahlung aller von dem Käufer aus der Geschäftsverbindung mit dem Werk geschuldeten Kaufpreise gelten sollte. Da hiernach die H. KG nicht Eigentümerin wurde, mußte sie, um vertragsgemäß mit den Entgelten aus der Weiterveräußerung den Kaufpreis tilgen zu können, über das Eigentum am Bagger in einer Weise verfügen dürfen, auf die ein Zweiterwerber sich einließ, ohne Gefahr zu laufen, den Kaufpreis zu bezahlen, jedoch das Eigentum nicht zu erhalten. Dies war nur gewährleistet, wenn durch die Verfügung des Vorbehaltskäufers das Eigentum am Bagger spätestens dann auf den Zweiterwerber überging, wenn dieser seinen Kaufpreis zahlte. Eine dahingehende Ermächtigung konnte durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen modifiziert und an weitere Bedingungen, beispielsweise an eine Zession der Forderung aus der Weiterveräußerung (sog. verlängerter Eigentumsvorbehalt) geknüpft, nicht aber in einer Weise eingeschränkt werden, daß der Vertragszweck gefährdet wurde. An diese Begrenzung hat sich die Klägerin bei Abfassung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht gehalten.

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Nach den Geschäftsbedingungen darf der Vorbehaltskäufer über das Eigentum der Klägerin nur unter derselben aufschiebenden Bedingung zugunsten seiner Kunden verfügen, unter der er selbst es erhalten hat, nämlich der vollständigen Tilgung aller Forderungen der Klägerin. Die Klägerin gesteht ihrem Kunden somit nicht mehr Rechte zu, als dieser als Vorbehaltseigentümer ohnehin hat: Er kann sein eigenes Anwartschaftsrecht übertragen und über das Eigentum der Klägerin in der Erwartung verfügen, daß diese Verfügung mit Tilgung aller Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin und dem dadurch bewirkten Eigentumsübergang gemäß § 185 Abs. 2 BGB wirksam wird. In allen diesen Fällen muß der Vorbehaltskäufer den Zweiterwerber darauf hinweisen, daß dieser das Eigentum am Bagger weder sofort (also unbedingt) noch in Fällen der bedingten Übereignung durch Zahlung des Kaufpreises an den Vorbehaltskäufer, vielmehr erst mit Befriedigung des Vorbehaltsverkäufers erlangt. Der Zweiterwerber mag sich auf ein solches Geschäft einlassen, solange das vorbehaltene Eigentum am Bagger lediglich die Kaufpreisforderung der Vorbehaltsverkäuferin für diesen Bagger sichert (sog. einfacher Eigentumsvorbehalt). Da diese Forderung regelmäßig niedriger ist als die des Vorbehaltskäufers gegen den Zweiterwerber, mag dieser zum Abschluß bereit sein, wenn ihm gestattet wird, die Kaufpreisschuld des Vorbehaltskäufers in Anrechnung auf seine eigene Schuld aus dem Zweitgeschäft zu tilgen. Von der Bereitschaft des Zweiterwerbers zum Erwerb des Baggers kann aber regelmäßig nicht mehr ausgegangen werden, wenn zwischen Vorbehaltsverkäufer und -käufer kein einfacher, sondern ein sog. erweiterter oder Kontokorrentvorbehalt vereinbart worden ist, wenn also der Vorbehaltsverkäufer sich das Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vorbehaltskäufer vorbehält.

19

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der erweiterte Eigentumsvorbehalt, gemessen an § 9 AGBG, im kaufmännischen Verkehr grundsätzlich unbedenklich; das gilt auch, wenn der Übergang des Eigentums außer von der Tilgung aller bisherigen auch von der künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung abhängig sein soll (vgl. BGHZ 94, 105, 111 f. [BGH 20.03.1985 - VIII ZR 342/83];  98, 303, 307) [BGH 08.10.1986 - VIII ZR 342/85]. Ein Zweiterwerber, den sein Lieferant davon in Kenntnis setzt, daß das Eigentum am gelieferten Bagger erst dann auf ihn übergeht, wenn der Lieferant dem Vorbehaltsverkäufer irgendwann einmal nach Begründung des Vorbehaltseigentums aus allen Käufen der Geschäftsverbindung nichts mehr schuldet, lehnt den Abschluß regelmäßig ab und kauft den Bagger anderweitig. Denn der Zweiterwerber ist in der Regel nicht bereit, zur Erlangung des Eigentums mehr an Schulden des Vorbehaltskäufers gegenüber dem Vorbehaltsverkäufer zu tilgen, als der Bagger wert ist und er dem Vorbehaltskäufer als Kaufpreis schuldet. Selbst wenn die Vorbehaltsverkäufer und -käufer auf Anfrage versichern, daß der Schuldenstand geringer als der vom Zweiterwerber geschuldete Kaufpreis ist, ist nicht gewährleistet, daß dieser Eigentümer wird; denn es ist nicht auszuschließen, daß weitere Geschäfte getätigt werden und neue Forderungen entstehen, bevor der Kaufpreis vom Zweiterwerber beim Vorbehaltsverkäufer eingeht oder dessen Bankkonto gutgeschrieben ist. Für den Vorbehaltskäufer folgt daraus, daß sich kein Zweiterwerber auf Geschäfte mit ihm einläßt, wenn er ihm nicht die Möglichkeit verschaffen kann, allein durch Zahlung des von ihm geschuldeten Kaufpreises das Eigentum auf sich überzuleiten. Da der Vorbehaltskäufer hierzu aufgrund der Geschäftsbedingungen nicht imstande ist, der Weiterverkauf ihn aber gerade in die Lage versetzen soll, den Kaufpreis aufzubringen, wird das aus der Individualvereinbarung folgende Recht, den Bagger weiterzuverkaufen, bevor der Kaufpreis gezahlt ist, durch die in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestandene Befugnis, einen Kontokorrentvorbehalt weiterzuleiten, in einer Weise eingeschränkt, daß der Vertragszweck gefährdet ist. Die hierin liegende unangemessene Benachteiligung hat zur Folge, daß die Regelung des Eigentumsvorbehalts in den Geschäftsbedingungen der Klägerin gemäß § 9 AGBG unwirksam ist.

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3. Die Klägerin hat gleichwohl ihr Eigentum am Bagger verloren. Dieser Verlust ist allerdings noch nicht eingetreten, als sie der H. KG den Bagger übereignete. Denn dieser gegenüber hat sie - was der H. KG bekannt war - kein unbedingtes, sondern nur ein bedingtes Übereignungsangebot abgegeben, das der H. KG kein Volleigentum verschaffen konnte (vgl. BGHZ 104, 129, 136 f. [BGH 30.03.1988 - VIII ZR 79/87] m. Anm. von Tiedtke, ZIP 1988, 784; BGH, Urt. v. 15. Juni 1989 - IX ZR 167/88, WM 1989, 1342, 1343 = ZIP 1989, 933). Die H. KG blieb jedoch ermächtigt, über das Eigentum der Klägerin zu verfügen, ohne daß die Wirksamkeit dieser Verfügung von der Tilgung aller Schulden der H. KG gegenüber der Klägerin abhängig war. Die Unwirksamkeit der Regeln über den Eigentumsvorbehalt ist auf die übrigen Vertragsbestimmungen ohne Einfluß (§ 6 Abs. 1 AGBG). Die Verfügungsbefugnis ergibt sich nicht aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern aus der Tatsache, daß die Weiterveräußerung des Baggers vor Erlangung des Eigentums der vereinbarte Zweck des Geschäfts, nämlich die Aufbringung des Kaufpreises war. Die Ermächtigung, den Bagger weiterzuveräußern, hätte durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen modifiziert, erweitert oder eingeschränkt werden können, soweit das ohne Gefährdung des Vertragszwecks geschah. Da die Klägerin bei der Abfassung ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Grenze überschritten hat und die Regelung deshalb unwirksam ist, bleibt es dabei, daß die H. KG ermächtigt war, über das Eigentum am Bagger im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verfügen. Hieran hat sie sich gehalten. Das Berufungsgericht hat deshalb im Ergebnis zu Recht entschieden, daß die Klägerin nicht mehr Eigentümerin des Baggers ist.