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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1989, Az.: IX ZR 167/88

Eigentumsvorbehalt; Weiterverarbeitung; Verarbeitungsverbot; Eigentumserwerb ; Weiterveräußerung; Ersatzaussonderungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.06.1989
Aktenzeichen
IX ZR 167/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13396
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Düsseldorf
OLG Düsseldorf

Fundstellen

  • JZ 1989, 808
  • JuS 1990, 237
  • MDR 1989, 989 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 3213-3214 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 59 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1989, 933-934

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterverarbeitet, kann er trotz eines Verarbeitungsverbots des Lieferanten originäres Eigentum an der neuen Sache erwerben mit der Folge, daß im Falle der Weiterveräußerung des Produkts ein Ersatzaussonderungsanspruch des Lieferanten ausscheidet.

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte ist Verwalter im Konkurse der Firma K. & L. GmbH & Co. KG (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin bezog von der Klägerin in der ersten Jahreshälfte 1986 Stahlprodukte, insbesondere Mantelbleche, Korbbogenböden und Halbkugelböden, deren Bezahlung zum größten Teil noch offensteht. Sie legte ihren schriftlichen Bestellungen jeweils die eigenen Einkaufsbedingungen zugrunde. Diese sahen unter anderem eine Abwehrklausel gegen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten vor und bestimmten, daß das Eigentum an den Liefergegenständen mit der Besitzerlangung übertragen werde. Die Klägerin nahm die Bestellungen unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Die Lieferbedingungen der Klägerin enthalten ebenfalls eine Abwehrklausel gegenüber Einkaufsbedingungen des Käufers und sehen einen einfachen und verlängerten Eigentumsvorbehalt vor.

2

Im Juli 1986 stellte die Gemeinschuldnerin Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens. Als die Klägerin davon erfuhr, untersagte sie ihr mit Schreiben vom 24. Juli 1986 die Weiterverarbeitung ihrer Produkte. Am 1. September 1986 wurde das Vergleichsverfahren und am 14. November 1986 der Anschlußkonkurs eröffnet. Der Beklagte war Vergleichsverwalter und ist nunmehr Konkursverwalter.

3

Das von der Klägerin gelieferte Material ist im Betrieb der Gemeinschuldnerin verarbeitet worden, wobei der Zeitpunkt der Verarbeitung sowie deren Umfang zwischen den Parteien streitig sind. Die von der Gemeinschuldnerin hergestellten Produkte (Wärmetauscher, Kühlbehälter sowie Druckbehälter) sind - zum Teil in unfertigem Zustand - in der Zeit vom 30. September bis 8. Dezember 1986 an Drittabnehmer veräußert worden. Den Erlös hat der Beklagte nach Konkurseröffnung zur Konkursmasse eingezogen.

4

Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage zunächst Auskunfterteilung über die von ihr gelieferten Waren verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Auskunftsanspruch für erledigt erklärt und Zahlung eines Betrages von 394.321,26 DM nebst Zinsen verlangt. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 37.073,26 DM nebst Zinsen verurteilt und den weitergehenden Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist zunächst davon ausgegangen, daß die Klägerin mit der Lieferung der Materialien an die Gemeinschuldnerin noch nicht ihr Eigentum verloren hat. Trotz der einander widersprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beteiligten habe die Klägerin sich wirksam das Eigentum an der gelieferten Ware vorbehalten.

6

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß ein in den Verkaufsbedingungen enthaltener Eigentumsvorbehalt trotz einer Abwehrklausel in den Einkaufsbedingungen wirksam werden kann (BGH, Urt. v. 3. Februar 1982 - VIII ZR 316/80, NJW 1982, 1749, 1750; v. 5. Mai 1982 - VIII ZR 162/81, NJW 1982, 1751 [BGH 05.05.1982 - VIII ZR 162/81]; v. 18. Juni 1986 - VIII ZR 165/85, ZIP 1986, 1052, 1054; BGHZ 104, 129, 136 f) [BGH 30.03.1988 - VIII ZR 79/87]. Wenn der Käufer den in den Verkaufsbedingungen enthaltenen Eigentumsvorbehalt kennt oder ihm die Kenntnis zumutbar ist, dann kann er in der Übergabe der Ware kein Angebot zur bedingungslosen Übereignung sehen. Unabhängig von den zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen erhält er nur durch die Zahlung des Kaufpreises bedingtes Eigentum übertragen.

8

Das hat das Berufungsgericht auch für den vorliegenden Fall zutreffend bejaht. Die Revision wendet sich vergeblich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Gemeinschuldnerin der in den Verkaufsbedingungen der Klägerin enthaltene Eigentumsvorbehalt bekannt war. Die Klägerin hat dies ausdrücklich behauptet; der Beklagte ist dieser Behauptung nicht entgegengetreten. Im übrigen würde es für die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts genügen, daß die Gemeinschuldnerin sich die Kenntnis von dem Inhalt der Verkaufsbedingungen der Klägerin in zumutbarer Weise beschaffen konnte (BGH, Urt. v. 3. Februar 1982 aaO).

9

Da es nicht zu einer Einigung über die Geltung der Lieferbedingungen der Klägerin gekommen ist, wurde der darin vorgesehene verlängerte Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart. Denn dies würde eine Einigung über die Abtretung der Forderungen aus der Weiterverarbeitung der gelieferten Ware erfordern, die die Gemeinschuldnerin zuzugestehen nicht bereit war.

10

II.

Das Berufungsgericht bejaht einen Ersatzaussonderungsanspruch der Klägerin gemäß § 46 Satz 2 KO für den Fall, daß die vom Beklagten vereinnahmte Gegenleistung noch unterscheidbar in der Masse ist. Andernfalls sei ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB, § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO gegeben. Zur Begründung des Ersatzaussonderungsanspruchs führt es aus: Die Gemeinschuldnerin beziehungsweise der Beklagte habe das noch im Eigentum der Klägerin stehende Material unberechtigt veräußert. Der vorliegende Sachverhalt sei ebenso zu beurteilen, wie der vom Bundesgerichtshof in BGHZ 30, 176 ff entschiedene Fall, in dem ein Bauhandwerker aufgrund eines Werkvertrages unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen als wesentliche Bestandteile eines fremden Grundstücks eingebaut habe. Indem die Gemeinschuldnerin das von der Klägerin bezogene Material aufgrund der mit ihren Abnehmern geschlossenen Verträge zu neuen Produkten verarbeitet und diese an die Abnehmer übereignet habe, habe sie eine Veräußerung im Sinne des § 46 KO vorgenommen. Hierzu sei sie nicht befugt gewesen, weil die Klägerin ihr die Weiterverarbeitung am 24. Juli 1986 untersagt habe.

11

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1. Das Berufungsgericht durfte nicht offenlassen, ob die Gemeinschuldnerin durch die Verarbeitung der von der Klägerin bezogenen Waren gemäß § 950 BGB Eigentümerin der hergestellten Produkte geworden war und die Klägerin damit ihr Eigentum an dem gelieferten Material verloren hatte. Der Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin das von der Klägerin gelieferte Material vor Konkurseröffnung zu neuen Produkten verarbeitet hatte und daß der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer war als der Wert des Stoffes. Dies ist für die Revisionsinstanz zu unterstellen. Damit hatte die Klägerin bereits vor Konkurseröffnung das Eigentum an der gelieferten Ware nach § 950 BGB verloren. Daß die Klägerin der Gemeinschuldnerin am 24. Juli 1986 die weitere Verarbeitung ihrer Produkte verboten hatte, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Der Eigentumserwerb nach § 950 BGB ist originär; er vollzieht sich unabhängig vom rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten und tritt auch ein, wenn dem Hersteller seine mangelnde Befugnis zur Verarbeitung bekannt ist (vgl. MünchKomm/Quack, BGB 2. Aufl. § 950 Rdnr. 21).

13

2. Wenn die Klägerin bei der Veräußerung der neu hergestellten Produkte kein Eigentum mehr an diesen Gegenständen hatte, scheidet ein Ersatzaussonderungsanspruch nach § 46 KO von vornherein aus. Denn dieser setzt voraus, daß der Klägerin an den veräußerten Gegenständen ein Aussonderungsrecht zustand oder zugestanden hätte. Außerdem wäre die Veräußerung von Produkten, die im Eigentum der Gemeinschuldnerin standen, nicht unberechtigt gewesen, was ebenfalls Voraussetzung für einen Ersatzaussonderungsanspruch ist.

14

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem vergleichen, der der Entscheidung BGHZ 30, 176 zugrundelag. In jenem Fall hatte ein Bauhandwerker unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sachen aufgrund eines Werkvertrages als wesentliche Bestandteile in ein fremdes Grundstück eingebaut. Dort kam je nach der konkreten Fallgestaltung entweder ein originärer Eigentumserwerb des Auftraggebers und Grundstückseigentümers nach § 946 BGB durch den Einbau oder durch eine vorangegangene rechtsgeschäftliche Übereignung in Betracht. Der Bundesgerichtshof betont in jener Entscheidung (aaO S. 180), daß ein originärer Eigentumserwerb aufgrund bloß tatsächlicher Vorgänge die Rechtsfolgen des § 46 KO nicht auslöst. Er sieht den zu beurteilenden Vorgang jedoch insgesamt als eine Veräußerung im Sinne des § 46 KO an, weil der möglicherweise mangels vorangehender rechtsgeschäftlicher Übereignung stattfindende gesetzliche Eigentumsübergang von den Beteiligten gewollt war und in Vollziehung des zwischen ihnen geschlossenen Vertrages geschehen ist. Diese Überlegungen lassen sich auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragen. Hier führt der gesetzliche Eigentumsübergang nach § 950 BGB zu einem Eigentumserwerb des Verarbeiters. Dieser Eigentumsübergang geschieht nicht in Vollziehung des mit dem Abnehmer geschlossenen Werkvertrages. Denn er bewirkt gerade nicht die aufgrund dieses Vertrages geschuldete Übereignung an den Besteller. Deshalb ist ausschließlich die rechtsgeschäftliche Übereignung an den Besteller als Veräußerung im Sinne des § 46 KO anzusehen. Wenn der veräußerte Gegenstand zuvor kraft Gesetzes infolge der Verarbeitung in das Eigentum des Werkunternehmers übergangen ist, so darf dies bei der Anwendung des § 46 KO keinesfalls vernachlässigt werden.

15

3. Ein durch die Verarbeitung bewirkter Rechtsverlust begründet auch keinen Bereicherungsanspruch gegen die Masse gemäß § 951 BGB, § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO. Nach dem zu unterstellenden Sachverhalt ist die Verarbeitung vor Konkurseröffnung erfolgt. Eine vor Konkurseröffnung zur Masse gelangte Bereicherung fällt nicht unter § 59 Abs. 1 Nr. 4 KO (BGHZ 23, 307, 317 f; Senatsurt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88 z. Veröffl. best.). Das gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Eingangs bereits der Antrag auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens gestellt worden war (BGH aaO).

16

Auch soweit der Beklagte bei der Verarbeitung der Ware der Klägerin als Vergleichsverwalter tätig geworden ist, wird dadurch keine Masseschuld des nachfolgenden Konkursverfahrens begründet (vgl. BGH aaO).

17

III.

Aus den dargelegten Gründen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen zu der streitigen Verarbeitung gemäß § 950 BGB trifft.

18

Merz

19

Henkel

20

Fuchs

21

Schmitz

22

Kreft