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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1989, Az.: IX ZR 222/88

Zahlungen von Schuldnern zur Tilgung von Forderungen auf ein Bankkonto vor Eintritt der Insolvenz des Gläubigers; Voraussetzungen für den Erwerb eines Rechtes auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung ; Abtretung von Forderungen, die sich aus dem Kontokorrentverhältnis des Nachlasses ergeben; Begründung einer Masseschuld durch vor Konkurseröffnung liegende Handlungen und Vorgänge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1989
Aktenzeichen
IX ZR 222/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 16.09.1988
LG Trier

Fundstellen

  • DB 1989, 2532-2533 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1989, 908 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1010-1011 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1989, 785-787

Prozessführer

Rechtsanwalt Alexander L., als Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des am 7. September 1985 verstorbenen Bauunternehmers Joachim K., F. straße ..., T.,

Prozessgegner

Stadtsparkasse T.,
vertreten durch den Vorstand, S. straße ..., T.,

Amtlicher Leitsatz

Zahlen Schuldner zur Tilgung von Forderungen, die der spätere Gemeinschuldner abgetreten hatte, vor Konkurseröffnung auf ein Bankkonto des Gemeinschuldners, so erwirbt der Zessionar weder ein Recht auf Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung noch einen Anspruch wegen rechtloser Bereicherung der Masse.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1989
durch
die Richter Fuchs, Henkel, Winter, Dr. Schmitz und Dr. Kreft
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. September 1988 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Auf Antrag eines Sozialversicherungsträgers vom 16. Oktober 1985 wurde am 22. Oktober 1985 das Konkursverfahren über den Nachlaß des am 7. September 1985 verstorbenen Bauunternehmers Joachim K. eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt.

2

Er focht mit der im August 1986 erhobenen Klage nach § 30 KO die Rechtshandlungen an, durch die die beklagte Bank zwischen dem Tod des Bauunternehmers und der Konkurseröffnung auf dem Kontokorrentkonto der Bauunternehmung von Drittschuldnern eingegangene Zahlungen (Überweisungen) in Höhe von (257.277,86 DM abzüglich an die Firma Leysser geleisteter 4.921,57 DM + 2.460,38 DM =) 249.895,91 DM mit dem jeweiligen, am 9. September 1985 in Höhe von 296.754,44 DM bestehenden Schuldsaldo verrechnet hat; denn alsbald nach dem 7. September 1985 seien, wie sich aus den Stornierungen der Lastschriften auf dem Kontokorrentkonto durch die Beklagte ergebe und dieser bei den Besprechungen am 20. und 27. September 1985 auch klar gewesen sei, die Zahlungen des Nachlasses eingestellt worden.

3

Das Landgericht wies die Klage ab, das Oberlandesgericht die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 249.895,91 DM nebst Prozeßzinsen zu verurteilen, weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet.

5

1.

Das Berufungsgericht führt aus: Die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung nach der einzigen hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 30 Nr. 1 KO seien nicht gegeben. Es könne dahingestellt bleiben, ob die streitigen Zahlungen auf das bei der Beklagten geführte Kontokorrentkonto nach der Zahlungseinstellung geleistet worden seien. Denn nach dem Vorbringen des Klägers fehle es an einer Benachteiligung der Konkursgläubiger. Weder seien Aktiva der Konkursmasse gemindert noch Passiva vermehrt worden, weil sämtliche hier in Rede stehenden Zahlungen bei richtiger Abwicklung an die Firma L. hätten geleistet werden müssen; an diese seien die zugrundeliegenden Forderungen von dem verstorbenen Firmeninhaber im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetreten gewesen. Habe somit die Firma L. aus den streitigen Forderungen in deren voller Höhe abgesonderte Befriedigung verlangen können (§§ 4, 7 ff KO), so wäre die zu verteilende Konkursmasse um die gezahlten Beträge nicht vermehrt worden. Die Verrechnung der streitigen Zahlungen auf dem Konto K. habe auch nicht mittelbar dadurch zu einer Erhöhung der Passiva geführt, daß die Firma L. wegen ihrer Forderung mangels abgesonderter Befriedigung am Konkurs teilnehme. Es liege auf der Hand, daß dann, wenn das Debetkonto K. bei der Beklagten nicht vermindert worden wäre, diese eine Forderung in entsprechender Höhe zur Tabelle angemeldet haben würde.

6

2.

Diese Ausführungen verkennen, wie die Revision mit Recht rügt, die materielle Rechtslage.

7

a)

Nicht die Einzahlungen (Überweisungen) der Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto der Bauunternehmung sind angefochten, sondern die Rechtshandlungen, durch die die Beklagte die aufgrund der Überweisungen K. zustehenden Gutschriften mit seiner Kontokorrentschuld nach Maßgabe des Girovertrags verrechnet und damit ihren Anspruch aus laufender Rechnung entsprechend vermindert hat (BGHZ 58, 108; vgl. auch BGH, Urt. v. 7. April 1982 - VIII ZR 130/81, NJW 1982, 2003 = LM KO § 33 Nr. 2; v. 1. März 1984 - IX ZR 34/83, ZIP 1984, 809). Wenn die Beklagte aus dem Girovertrag berechtigt gewesen sein sollte, zugunsten des Schuldners K. auf dem Kontokorrentkonto eingehende Zahlungen Dritter nicht erst zum Ende eines Quartals oder eines Monats zu saldieren, sondern sofort mit der jeweiligen Kontokorrentschuld zu verrechnen, mag zwar eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO ausscheiden, weil die Beklagte Anspruch auf alsbaldige Befriedigung ihrer Kontokorrentforderungen aus eingehenden Gutschriften hatte. Das steht jedoch einer Anfechtung nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO nicht entgegen (BGH aaO).

8

b)

Einem entscheidungserheblichen Rechtsirrtum ist, wie die Revision mit Recht rügt, das Berufungsgericht erlegen, soweit es eine Gläubigerbenachteiligung verneint. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben.

9

Durch die Konkursanfechtung sollen Vermögensverschiebungen vor der Konkurseröffnung, die die Konkursmasse zum Nachteil der Konkursgläubiger geschmälert haben, in deren Interesse wieder rückgängig gemacht werden. Vorausgesetzt ist danach eine objektive Benachteiligung der Konkursgläubiger in ihrer Gesamtheit (BGHZ 86, 349, 354) [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 254/81]. Zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des Gläubigerzugriffs muß ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Ohne die angefochtene Veräußerung, Weggabe oder Aufgabe von Werten aus dem Schuldnervermögen (Senatsurt. v. 5. Dezember 1985 - IX ZR 165/84, ZIP 1986, 452) hätte mithin die Befriedigungsmöglichkeit der Konkursgläubiger günstiger sein müssen (BGH, Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, WM 1979, 776; v. 20. Februar 1980 - VIII ZR 48/79, NJW 1980, 1580, 1581). Die danach zu beurteilende Vermögensverschiebung muß in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung erfaßt werden (BGH, Urt. v. 23. September 1981 - VIII ZR 245/80, WM 1981, 1206, 1207).

10

aa)

Die Beklagte hat vom 9. September 1985 bis zur Konkurseröffnung eingehende Leistungen von Drittschuldnern nicht als Forderungen der zum Nachlaß des Kowalczyk gehörenden Bauunternehmung gutgebracht, sondern durch Einstellung in das Kontokorrentkonto und sofortige Saldierung zur Rückführung ihres in laufender Rechnung gewährten Kredits verwendet. Dadurch hat die Beklagte aus Forderungen des Nachlasses Befriedigung für ihre in einem Kreditverhältnis begründeten Ansprüche erlangt, die sie sonst nur als Konkursgläubigerin im Sinne des § 3 KO hätte geltend machen können. Im Umfang der Befriedigung der Beklagten ist die Konkursmasse verkürzt; die der Beklagten zugeflossenen Beträge stehen zur gemeinschaftlichen gleichmäßigen Befriedigung aller Konkursgläubiger nicht zur Verfügung.

11

bb)

Auch wenn die Forderungen, deren Erfüllung die Beklagte in der Zeit vom 9. September 1985 bis zur Konkurseröffnung am 22. Oktober 1985 auf dem von ihr für den Nachlaß geführten Kontokorrentkonto entgegengenommen hat, von K. an die Firma L. abgetreten gewesen wären, ist die Masse in dem dargelegten Umfang vermindert.

12

(1)

Der Firma L. stand kein Aus- oder Absonderungsrecht nach § 43 oder § 48 KO an den Forderungen gegen die Beklagte zu, die durch die Einzahlungen (Überweisungen) der Drittschuldner begründet worden waren und aus denen sich die Beklagte durch Verrechnung befriedigt hat. Denn diese sich aus dem Kontokorrentverhältnis ergebenden Forderungen des Nachlasses waren der Firma L. nicht, insbesondere nicht aufgrund der Vereinbarungen über einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, abgetreten (vgl. BGH, Urt. v. 5. Februar 1973 - II ZR 116/71, WM 1973, 722, 723). Die Beklagte hat sich mithin aus Ansprüchen befriedigt, die ohne diese Befriedigung zur Konkursmasse gehört hätten.

13

(2)

Aber auch eine Ersatzaussonderung oder Ersatzabsonderung (§ 46 KO) kommt nicht in Betracht. Sind Gegenstände, auch Geldforderungen (Senatsurt. v. 15. November 1988 - IX ZR 11/88, ZIP 1989, 118, 119), deren Aussonderung hätte beansprucht werden können, vor Konkurseröffnung vom Gemeinschuldner veräußert worden, so ist der Aussonderungsberechtigte befugt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung zu verlangen (Satz 1 aaO). Durch die Überweisungen (Zahlungen) der Drittschuldner zum Zwecke der Tilgung der an die Firma Leysser abgetretenen Forderungen sind zwar die Ansprüche des Nachlasses gegen die Beklagte auf entsprechende Gutschriften begründet worden. Diese Ansprüche aus dem Bankvertrag (Kontokorrentverhältnis) sind aber keine Ansprüche auf die Gegenleistung im Sinne des § 46 Satz 1 KO; sie haben mit den der Firma L. abgetretenen Forderungen gegen die Drittschuldner nichts zu tun (BGHZ 23, 307, 316 ff; vgl. auch BGHZ 58, 257 [BGH 08.03.1972 - VIII ZR 40/71]). Die Voraussetzungen des § 46 Satz 2 KO sind schon deshalb nicht gegeben, weil nicht der klagende Konkursverwalter der Firma L. zustehende Forderungen zur Masse eingezogen hat (BGHZ 23, 307, 316 ff; Urt. v. 15. November 1988, aaO).

14

(3)

Schließlich sind durch die Zahlungen oder Überweisungen der Drittschuldner an den früheren Gläubiger, den Nachlaß des K. der Firma L. keine Ansprüche erwachsen, die der Konkursverwalter als Masseschulden im Sinne des § 59 KO gemäß § 57 KO vor den anderen Konkursforderungen hätte berichtigen müssen. Sind die der Firma L. im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehalts abgetretenen Ansprüche gegen die Drittschuldner durch deren Überweisungen auf das Kontokorrentkonto des Zedenten gemäß § 407 Abs. 1 BGB erloschen, so sind die dadurch vor Konkurseröffnung gemäß § 816 Abs. 2 BGB entstandenen Bereicherungsansprüche der Firma L. auf Herausgabe des Erlangten, aber auch etwaige Ansprüche nach §§ 675, 667 BGB lediglich Konkursforderungen. Vor Konkurseröffnung liegende Handlungen und Vorgänge, hier die Einziehung der Firma L. gebührender Forderungen, können eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 KO nicht begründen (BGH aaO).

15

c)

Nach alledem sind dadurch, daß die Beklagte die auf dem Kontokorrentkonto des Nachlasses bis zur Konkurseröffnung eingegangenen Zahlungen mit ihrer Kreditforderung gegen den Nachlaß verrechnet hat, die Konkursgläubiger in der Höhe objektiv benachteiligt worden, bis zu der sich die Beklagte durch die Verrechnung befriedigt hat. Davon ausgehend wird das Berufungsgericht entscheiden müssen, ob der Nachlaß die Zahlungen eingestellt hatte (vgl. dazu Senatsurt. v. 1. März 1984 aaO; v. 10. Januar 1985 - IX ZR 4/84, ZIP 1985, 363) und ob der Beklagten dies oder der Eröffnungsantrag bekannt war (§ 30 Nr. 1 Fall 2 KO), als sie sich in der Zeit vom 9. September bis 22. Oktober 1985 aus den Beträgen befriedigte, die Drittschuldner auf das Kontokorrentkonto des Nachlasses überwiesen hatten. Falls die Beklagte nach den Vereinbarungen von K. keine sofortige Befriedigung aus den eingehenden Überweisungen zu beanspruchen hatte, muß der Tatrichter prüfen, ob die Anfechtung nach den dem Kläger günstigeren Vorschrift des § 30 Nr. 2 KO gerechtfertigt ist. Deshalb wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Fuchs
Henkel
Winter
Schmitz
Kreft