Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1982, Az.: VIII ZR 130/81
Pflicht zur Feststellung des Zeitpunktes der Konkurseröffnung bei der Anfechtungsklage bezüglich Rechtshandlungen im Konkurs; Anfechtbarkeit von Rechtshandlungen auf Grund der Kenntnis von der Zahlungseinstellung; Zuordnung der Frist als Bedingung der Anfechtbarkeit zum Klagegrund
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 130/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 26.01.1981
- LG Münster
Rechtsgrundlagen
- § 33 KO
- § 30 KO
Fundstellen
- MDR 1982, 929 (Kurzinformation)
- NJW 1982, 2003 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1982, 717-718
Prozessführer
S.- und D. kasse R. eG,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch die Vorstandsmitglieder Bankdirektor Ernst M. und Bankkaufmann Paul Re., Do. straße ... in R.,
Prozessgegner
Betriebswirt grad. Wolfgang L., K.-Sch.-Straße ... in H., als amtlich bestellter Konkursverwalter über das Vermögen der Firma V. gesellschaft B. K. S. mbH & Co. KG, Az.: - 1 N ... AG B.,
Amtlicher Leitsatz
Wird eine Rechtshandlung im Konkurs deswegen angefochten, weil sie nach Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungseinstellung erfolgt war, so muß in einem der Anfechtungsklage stattgebenden Urteil der Zeitpunkt der Konkurseröffnung festgestellt werden.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1982
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf, Merz und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Januar 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma V. gesellschaft B. K. S. mbH & Co. KG (Gemeinschuldnerin). Die Beklagte war deren Hausbank.
Am 1. Februar 1979 hatte die Gemeinschuldnerin mit ihren Hauptgläubigern, darunter der Beklagten, eine Treuhandvereinbarung geschlossen, in der u.a. im § 6 bestimmt wurde:
"Die Beteiligten beabsichtigen durch die Einrichtung des Treuhandkontos die Abwicklung ihrer Geschäftsbeziehungen. Die Beteiligten gehen davon aus, daß die Kauferlöse zum größten Teil Verbindlichkeiten der Treugeberin gegenüber den Treunehmern abdecken. Damit der 100 %ige Ausgleich der Forderungen der Treunehmer an die Treugeberin gesichert ist, verpflichten sich die Geschäftsführer der Treugeberin, vorab je 50.000,- DM auf das o.g. Treuhandkonto einzuzahlen, spätestens bis zum 10.2.1979.
Die Geschäftsführer der Treugeberin sowie deren unterzeichnete Ehegatten verpflichten sich für den Fall, daß die Kauferlöse zusammen mit dem einzuzahlenden Betrag in Höhe von 150.000,- DM zur Abdeckung der Forderungen der Treunehmer nicht ausreichen, den Differenzbetrag nachzuschießen. ..."
In der Zeit vom 13. bis 19. Februar 1979 verrechnete die Beklagte auf dem von ihr geführten Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin mit dem dort bestehenden Schuldsaldo drei Einzahlungen der ehemaligen Geschäftsführerinnen der Gemeinschuldnerin in Höhe von je 16.500,- DM, die auf diesem Konto eingegangen waren.
Mit Schreiben vom 15. November 1979 hat der Kläger die Anfechtung dieser Verrechnungen erklärt, weil die Gemeinschuldnerin zur Zeit ihrer Vornahme ihre Zahlungen bereits eingestellt gehabt und die Beklagte dies gewußt habe. Er hat mit seiner Klage Auszahlung des Betrags von 49.500,- DM an sich verlangt.
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt und dem Kläger zur Klagesumme 4 % Zinsen seit Klagezustellung zuerkannt.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten vorgenommene Verrechnung von 49.500,- DM mit dem Schuldsaldo auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin für gemäß § 30 Nr. 1 - 2. Alternative - KO anfechtbar gehalten, weil zur Zeit der Verrechnung die Gemeinschuldnerin ihre Zahlungen bereits eingestellt hatte und die Beklagte dies gewußt habe. Die Beklagte habe durch die Verrechnungen eine teilweise Befriedigung ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin nach deren Zahlungseinstellung in voller Kenntnis hiervon erhalten.
2.
Die Beklagte rügt, daß das Berufungsgericht den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hier nicht festgestellt und insoweit seine Aufklärungspflicht verletzt habe, obwohl sie bereits im ersten Rechtszug darauf hingewiesen habe, daß hier § 33 KO beachtet werden müsse. Auf entsprechende Frage des Gerichts hätte sie vorgetragen, daß die Konkurseröffnung erst am 23. Oktober 1979, also mehr als sechs Monate nach Abschluß der angefochtenen Rechtshandlung, erfolgt sei.
II.
1.
Rechtshandlungen, welche früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Konkursverfahrens erfolgt sind, können aus dem Grund einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten werden (§ 33 KO). Diese Frist ist eine Bedingung für die Anfechtbarkeit. Sie hat die Bedeutung einer klagebegründenden Tatsache (RGZ 139, 110, 111; Böhle-Stamschräder/Kilger KO 13. Aufl. § 33 Anm. 2; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck KO 9. Aufl. § 33 Rdn. 3).
2.
a)
Die Anfechtbarkeit der Verrechnung der Eingänge in Höhe von 49.500,- DM auf dem Geschäftskonto der Gemeinschuldnerin durch die Beklagte, die das Berufungsgericht aus § 30 Nr. 1 - 2. Alternative - KO hergeleitet hat, beruht nach dieser Gesetzesnorm allein darauf, daß die angefochtene Rechtshandlung zu einer Zeit erfolgt ist, als dem Gläubiger, der durch sie eine Befriedigung erlangte, die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin schon bekannt war. Ist aber die Sechsmonatsfrist des § 33 KO eine Bedingung der Anfechtbarkeit und gehört sie bei einer Anfechtung nach § 30 Nr. 1 - 2. Alternative - KO zum Klagegrund, dann muß ein Urteil, das einer Anfechtungsklage stattgibt, eine Feststellung über den Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens enthalten; denn wäre das Verfahren erst später als sechs Monate nach dem Abschluß der angefochtenen Rechtshandlung eröffnet worden, dann wäre die Anfechtungsklage, die auf § 30 Nr. 1-2. Alternative-KO gestützt ist, unbegründet.
b)
Das angefochtene Urteil gibt zwar an, daß die Gemeinschuldnerin "am 23.2.1979 in Konkurs geraten" sei, trifft aber keine Feststellung über den genauen Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens. Es läßt also eine Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs ungeprüft. Hinzu kommt, daß beide Parteien übereinstimmend vorgetragen hatten, am 23. Februar 1979 sei der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt worden (Seite 3 der Klageschrift vom 3.12.1979 - Bl. 3 GA, Seite 9 des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.3.1980 - Bl. 77 GA), und daß die Beklagte ohne Widerspruch behauptet hatte, die Eröffnung des Konkursverfahrens sei erst im Oktober oder November 1979 erfolgt. Angesichts dieser Unklarheit konnte das Urteil keinen Bestand haben. Die Sache war vielmehr zur Nachholung der notwendigen Feststellung über die Eröffnung des Konkursverfahrens an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.
Hoffmann
Wolf
Merz
Dr. Skibbe