Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.1992, Az.: NotZ 3/91
Notar; Aufsichtsbehörde; Auskunft; Amtshilfe; Besichtigung der Geschäftsstelle
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1992
- Aktenzeichen
- NotZ 3/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 14601
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 14.02.1991
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1993, 465
Amtlicher Leitsatz
Es gehört zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung und Überwachung der Amtsführung Amtshilfe zu leisten und über § 93 BNotO hinaus die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie angeforderte Berichte fristgemäß zu erstatten. Die gesetzliche Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Dienstaufsicht erfaßt auch das Recht zur Betretung und Besichtigung der Geschäftsstelle.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn, die Richter Dr. Thode und Dr. Blauth sowie
den Notar Dr. Grantz und die Notarin Dr. Doyé
am 14. Dezember 1992
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 1991 wird, soweit sie sich gegen die Mißbilligung richtet, als unzulässig verworfen, im übrigen wird sie zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar mit dem Amtssitz in Horn-Bad Meinberg (Amtsgerichtsbezirk Detmold).
Am 29. November 1989 führte der Antragsgegner beim Antragsteller eine Geschäfsprüfung durch. In dem Prüfbericht vom 30. November 1989 sind u.a. folgende Beanstandungen enthalten:
"6.2.
Der Notar hat ein Verzeichnis (Anderkontenliste) der Kreditinstitute zu führen, bei denen er Anderkonten oder Anderdepots (§ 12 DONot) eingerichtet hat.In dieses Verzeichnis sind aufzunehmen:
a)
Name und Anschrift des Kreditinstituts,b)
Nummer des Anderkontos bzw. Anderdepots,c)
Nummer der Masse,d)
Beginn und Beendigung eines jeden Verwahrungsgeschäfts.Das Verzeichnis ist als Anlage zum Massenbuch (Massenkartei) zu nehmen und mit diesem aufzubewahren. Nach Abwicklung einer hinterlegten Masse sind die sie betreffenden Angaben mit Rotstift durchzustreichen (§ 11 Abs. 5 DONot).
Im Massenbuch Bd. I befand sich lediglich ein offenbar als o.g. Verzeichnis gedachtes Blatt, das nur die Überschrift "lfd. Liste der Notaranderkonten" jedoch im übrigen keine Eintragungen betreffend den Prüfungszeitraum enthielt. Dieses ist bereits in der letzten Geschäftsprüfung am 07.11.1985 beanstandet worden. Mit Schreiben vom 02.12.1985 hat Notar H. erklärt, daß er dies künftig beachten werde.
6.3.
Die Einhaltung der Vorschrift nach § 12 Abs. 2 Satz 1 DONot (Anlegung von Fremdgeldern und Notarkonten) läßt sich anläßlich einer Geschäftsprüfung nur dann auf einfachste Art und Weise überwachen, wenn die einzelnen Kontoauszüge jeweils bereits durch die Bankinstitute mit dem Zusatz "Notaranderkonto" oder - abgekürzt "Notar-AK" gekennzeichnet werden. Wenn ein Kontoauszug lediglich den Zusatz "Anderkonto" oder "AK" enthält, reicht dies zur Überprüfung nicht aus, da diese Kennzeichnung offenläßt, ob es sich bei dem Konto um ein Rechtsanwalts- oder Notar-Anderkonto handelt. Bezüglich dieser beiden Kontenarten gelten jedoch unterschiedliche Geschäftsbedingungen. Der Vorschrift des § 12 DONot entsprechen ausschließlich die für Notar-Anderkonten geltenden Bedingungen. Dies ist bezgl. der Verwahrmasse K. E. (UR.-Nr. .../1987), Konto Nr. ... der Volksbank H., nich beachtet worden. Insoweit muß noch eine Bestätigung der Bank vorgelegt werden, daß das entsprechende Konto ausschließlich als Notar-Anderkonto geführt wird. Der gleiche Beanstandungspunkt befindet sich auch im letzten Notarprüfungsbericht vom 08.11.1985, Ziffer 6.4. Mit Schreiben vom 02.12.1985 hat Notar H. erklärt, daß er dies künftig beachten werde.6.4.
Zu Beginn eines neuen Kalenderjahres ist der Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben vorzutragen; zu diesem Zweck ist das Verwahrungsbuch am Schluß des Kalenderjahres abzuschließen und der Abschluß von dem Notar unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung zu unterschreiben (§ 13 Abs. 2 Satz 4 DONot). Dies ist im gesamten Prüfungszeitraum nicht geschehen und muß nachgeholt werden.Die gleiche Beanstandung wurde auch schon bei der letzten Geschäftsprüfung erhoben (Ziffer 6.9. des Prüfungsberichtes vom 08.11.1985). Mit Schreiben vom 02.11.1985 hat Notar H. erklärt, daß er dies künftig beachten werde.
...
6.10.
Bei Ausgabe mittels Überweisung von einem Notaranderkonto ist grundsätzlich die schriftliche Bestätigung des beauftragten Kreditinstituts, daß es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat (Ausführungsbestätigung) erforderlich. Der mit der Ausführungsbestätigung versehene Beleg muß den Inhalt des Überweisungsauftrags vollständig erkennen lassen. Nicht bestätigte Durchschriften des Überweisungsträgers sowie andere Eigenbelege des Notars entsprechen auch in Verbindung mit sonstigen Nachweisen nicht den an einen ordnungsgemäßen Beleg zu stellenden Anforderungen (§ 13 Abs. 4 Satz 3 bis 5 DONot).Im einzelnen ergaben sich insoweit folgende Beanstandungen:
1)
Seitens der Volksbank H. ist die einzige Überweisungsdurchschrift (Vertragsangelegenheit K./B., Überweisung i.H.v. 30.000 DM am 27.06.1988 an die Eheleute K. mit folgendem unterschriebenen Stempelabdruck versehen worden:"Überweisungsauftrag über 30.000 DM angenommen am 28.06.1988. Ausführung gemäß Tagesauszug Volksbank H. e.G."
Dies dürfte nicht der Vorschrift des § 13 Abs. 4 DONot entsprechen. Der Bestätigungsvermerk hat sich auf dem Überweisungsträger zu befinden und darf nicht auf andere Belege Bezug nehmen. Dies ist bereits bei der letzten Geschäftsprüfung beanstandet worden.
2)
Eine Überweisungsdurchschrift der Vertragsangelegenheit H.-T. (Überweisungsauftrag über 45.000 DM an Frau T. vom 31.07.1989) ist nur mit dem seitens der Sparkasse D. unterschriebenen Stempel "Überweisungsauftrag erhalten" versehen.Auch dies stellt keine ordnungsgemäße Ausführungsbestätigung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 3 bis 5 DONot dar.
6.11.
Die Belege über die Einnahmen und Ausgaben sind mit der Nummer der Masse zu bezeichnen und nach § 21 Abs. 2 DONot bei den zu den Verwahrungsgeschäften zu führenden Blattsammlungen zu verwahren (§ 13 Abs. 5 S. 1 DONot). Die vorgenannte Kennzeichnung der Belege (Kontoauszüge, Durchschriften der Überweisungsaufträge pp.) ist bislang durchweg unterblieben und nachzuholen.Dies ist bereits bei der letzten Geschäftsprüfung beanstandet worden.
...
8.5.Soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchschrift vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist (vgl. §§ 9, I S. 2 + 3, 13 I BeurkG). Es ist weiter empfehlenswert, daß nicht vorlesbare Anlagen von den Beteiligten und dem Notar unterschrieben werden. Das hat der Notar bei der Urkunde Nr. 4/89 nicht beachtet."
In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 1990 zu dem Prüfbericht teilte der Antragsteller mit, daß er die Beanstandungen zu 6.10. und 8.5. für unbegründet erachte und daß er die übrigen Beanstandungen so weit wie möglich behoben habe. Außerdem wandte er sich gegen die seiner Ansicht nach entwürdigende Art der Belehrung durch den Prüfer anläßlich der Schlußbesprechung.
Mit Schreiben vom 20. Februar 1990 erbat der Antragsgegner vom Antragsteller eine Stellungnahme dazu, welche konkreten Maßnahmen er zur Beseitigung sämtlicher Beanstandungen einschließlich der Beanstandungen unter 6.10. und 8.5. veranlaßt habe. Da der Antragsteller die erbetene Stellungnahme nicht abgab, sprach ihm der Antragsgegner durch Verfügung vom 25. April 1990 eine schriftliche Mißbilligung aus.
Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt und beantragt,
- 1.
den angegriffenen Bescheid aufzuheben,
- 2.
den Antragsgegner zu verpflichten, die Prüfungsbeauftragten anzuweisen.
- a)
Die Räumlichkeiten des Antragstellers nicht zu betreten, solange es an einer gesetzlichen Grundlage gemäß Art. 13 Abs. 3 GG fehle,
- b)
entwürdigende Belehrungen zum Prüfungsergebnis gegenüber dem Antragsteller in seinen Räumen in Gegenwart des Personals zu unterlassen.
Das Oberlandesgericht hat die Anträge durch Beschluß vom 14. Februar 1991 zurückgewiesen. Mit seiner rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet der Antragsteller sich gegen diese Entscheidung und beantragt erstmals im Beschwerdeverfahren,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Prüfungsbeauftragten anzuweisen, von einer Vorlage von Akten und Urkunden abzusehen, die dem Geheimhaltungsinteresse der Urkundsbeteiligten und der Verschwiegenheitspflicht des Notars unterliegen.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist, soweit der Antragsteller sich gegen die Mißbilligung wendet, unzulässig (unstatthaft), weil Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Rechtmäßigkeit einer Mißbilligung nach § 94 BNotO der Anfechtung entzogen sind (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Juli 1992, NotZ 10/91, zur Veröffentlichung in BGHR BNotO § 94 Abs. 1 - Mißbilligung 1 - vorgesehen).
Durch Artikel 1 Nr. 22 und 24 des Gesetzes zur Änderung des Berufsrechts der Notare und Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) sind die §§ 75 und 94 BNotO durch eine Regelung über die bisher in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehene gerichtliche Prüfung von Ermahnungen (§ 75 BNotO) und Mißbilligungen (§ 94 BNotO) ergänzt worden. § 94 Abs. 2 BNotO n.F. sieht vor, daß der Notar im Falle einer förmlichen Mißbilligung durch die Aufsichtsbehörde nach erfolglosem Verlauf eines Beschwerdeverfahrens Antrag auf Entscheidung des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht stellen kann. Zugleich ist durch Verweisung auf § 75 Abs. 5 Satz 2 bis 4 BNotO n.F. bestimmt, daß das Oberlandesgericht endgültig (unanfechtbar) entscheidet (§ 94 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO n.F.). Diese seit 3. Februar 1991 geltende Neuregelung über die Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts (Artikel 4 Satz 1 des Berufsrechtsänderungsgesetzes vom 29. Januar 1991) ist im vorliegenden Verfahren anzuwenden und begründet die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde.
Die Anwendbarkeit neuer Verfahrensgesetze auf anhängige Prozesse richtet sich in erster Linie nach der vom Gesetzgeber selbst durch sogenannte Überleitungsvorschriften getroffenen Anordnung. Fehlen solche Übergangsregelungen, wie dies bezogen auf die Anfechtbarkeit von Mißbilligungen der Fall ist, gilt neues Verfahrensrecht grundsätzlich auch für bereits anhängige Verfahren. Sofern es nicht um nach altem Recht abgeschlossene Prozeßhandlungen und endgültig eingetretene Prozeßlagen geht, sind schwebende verfahren mit Inkrafttreten des Änderungsgesetzes nach neuem Recht weiterzuführen (herrschende Meinung; vgl. u.a. BVerfGE 11, 139, 146; 39, 156, 167; 45, 272, 297; 65, 76, 98; BGHZ 12, 254, 266; 76, 305, 309; 114, 1, 3/4; BGHSt 3, 283, 284 [BGH 11.11.1952 - 1 StR 465/52]; 22, 321, 325, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Grundsatz erfaßt nicht nur Vorschriften, die das Verfahren des Gerichts regeln, sondern auch Bestimmungen, welche die Stellung von Verfahrensbeteiligten im Prozeß sowie ihre Befugnisse und Pflichten betreffen (BGHSt 22, 321, 325). Seine Geltung in Fragen, der Zulässigkeit von Rechtsmitteln in anhängigen Verfahren ist allerdings nicht unbestritten (bejahend: RGZ 135, 121, 123; OGHZ 1, 149, 151; Stein-Jonas-Schlosser ZPO 20. Aufl. § 1 EG ZPO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 12. Aufl. § 6 I; Jansen FGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 16; Sieg SJZ 1950, 878 ff und ZZP 65, 249, 256, 263; verneinend: Pieroth, Rückwirkung und Übergangsrecht, 1981, S. 223 f; v. Weber, DStrR 1940, 75 ff; im grundsätzlichen offengelassen von BGH NJW 1978, 1260 [BGH 15.02.1978 - IV ZB 76/77]). Der vorliegende Fall nötigt nicht zu einer abschließenden Stellungnahme. Sinn und Zweck jedenfalls der Neuregelung des Rechtsschutzes gegen förmliche Mißbilligungen nach § 94 BNotO sprechen für die Anwendbarkeit der Vorschrift über den Ausschluß der Anfechtung in den Fällen, in denen die gerichtliche Entscheidung wie hier erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes getroffen worden ist.
Mißbilligungen nach § 94 BNotO sind wegen ihrer belastenden Wirkung, die sich für den betroffenen Notar aus der förmlichen Feststellung eines Dienstvergehens und dem Anschluß der entsprechenden Verfügung an die von der Aufsichtsbehörde geführten Personalakten ergibt, bereits nach früherem Rechtszustand und entsprechend der durch die Rechtsprechung (BVerfGE 18, 203, 212; BVerwGE 13, 150 [BVerwG 08.11.1961 - VI C 231/58]; BDHE 6, 13) vorbereiteten Änderung der Bundesdisziplinarordnung (§ 124) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (§§ 74, 74 a) für gerichtlich anfechtbar gehalten worden (vgl. Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 94 Rdn. 4; Arndt BNotO 2. Aufl. § 94 Anm. 2). Da die Mißbilligung zwar keine förmliche Disziplinarmaßnahme darstellt, einer solchen aber als belastende Folge einer Dienstpflichtverletzung materiell gesehen angenähert ist, bot sich wegen der Nähe des Notaramts zum öffentlichen Dienst (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1991 - NotZ 12/90) von vornherein eine Anfechtbarkeit im Rahmen der disziplinarrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten im Beamtenrecht (vgl. §§ 96, 105 BNotO) an. Die disziplinargerichtliche Entscheidung über eine (beamtenrechtliche) Mißbilligung ist aber, wie aus der Verweisung in § 124 BDO auf § 31 Abs. 4 Satz 2 BDO folgt, aber auch aus zahlreichen landesrechtlichen Regelungen hervorgeht (vgl. die Nachweise bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl. Teil C § 58 LBG NW Rdn. 13), ebenso unanfechtbar wie die gerichtliche Entscheidung über die Anfechtung förmlicher Disziplinarverfügungen. Eine entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber nunmehr mit der Neufassung des § 94 BNotO für das Notarberufsrecht getroffen. Es kann dahinstehen, ob die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes gegen förmliche Mißbilligungen auf eine Instanz bereits vor Inkrafttreten dieser ausdrücklichen Neuregelung in analoger Anwendung der §§ 124, 31 BDO in Verbindung mit § 105 BNotO zu bejahen war. Eine solche Beschränkung lag immerhin nahe, zumal nach der Rechtsprechung des Senats Entscheidungen der Oberlandesgerichte über die Rechtmäßigkeit der einschneidenderen förmlichen Disziplinarverfügungen nicht angefochten werden können (vgl. u.a. BGH DNotO 1973, 180 und 1975, 52; BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 1982 - NotZ 10/81 und vom 17. Februar 1986 - NotSt (Brfg) 6/85). Geht man aber gleichwohl mit dem Oberlandesgericht Köln von der - früher gegebenen - Anfechtbarkeit nach § 111 Abs. 1 bis 3 BNotO und damit von der grundsätzlich gewährten Möglichkeit der sofortigen Beschwerde nach § 111 Abs. 4 BNotO aus (vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90), so stehen die sachliche Nähe zu den entsprechenden Regelungen der Bundesdisziplinarordnung (vgl. Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Drucks. 11/6007 S. 13, 14) und der Umstand, daß die Rechtsschutzmöglichkeit gegen Mißbilligungen im Hinblick auf Artikel 19 Abs. 4 GG für notwendig erachtet wurde, diese verfassungsrechtliche Regelung jedoch einen weiteren Instanzenzug gerade nicht garantiert, der Anerkennung eines Vertrauensschutzes der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Beibehaltung einer Beschwerdeinstanz entgegen. Dies spricht zugleich für den Willen des historischen Gesetzgebers, daß die Neuregelung über den Ausschluß der Anfechtbarkeit die anhängigen Verfahren insoweit erfassen sollte, als eine erstinstanzliche Entscheidung bei Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht ergangen war.
Die Anwendung des § 94 Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 75 Abs. 5 Satz 3 BNotO n.F. ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Oberlandesgericht nicht, wie in § 94 Abs. 2 BNotO n.F. vorgesehen, förmlich als Disziplinargericht entschieden hat. Maßgeblich für die Frage der Anfechtbarkeit ist der sachliche Inhalt der Entscheidung und nicht ihre äußere Form (vgl. etwa für das Strafverfahrensrecht: BGHSt 18, 381, 385; 25, 242) [BGH 30.10.1973 - 5 StR 496/73]. Sachlich stellt der angefochtene Beschluß eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer förmlichen Mißbilligung dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers einer Überprüfung im Beschwerderechtszug entzogen sein soll.
2.
Das Rechtsmittel ist, soweit der Antragsteller die Anträge zu 2 a und b sowie den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag verfolgt, zulässig (§ 111 BNotO); es ist jedoch unbegründet, weil sämtliche Anträge unzulässig sind.
a)
Ob Unterlassungsansprüche wie die vom Antragsteller mit den Leistungsanträgen zu 2 a und b verfolgten im Rahmen des § 111 BNotO zulässig sind, wenn die Justizverwaltung einem Notar gegenüber Maßnahmen ankündigt, die zu einer Grundrechtsverletzung führen würden, kann hier dahinstehen, weil die Justizverwaltung keine Erklärungen abgegeben hat, die eine solche Besorgnis rechtfertigen könnten.
b)
Der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag, mit der er eine Weisung an den Prüfungsbeauftragten hinsichtlich der Aktenvorlage begehrt, ist ebenfalls unzulässig.
Das vom Antragsteller als Leistungsantrag formulierte Begehren ist von seinem Rechtsschutzziel her ein Feststellungsantrag. Dem Antragsteller geht es um die gerichtliche Feststellung, künftig nicht mehr verpflichtet zu sein, bei Prüfungen durch die Aufsichtsbehörde Akten seines Notariats vorzulegen, die der Verschwiegenheitspflicht des Notars unterliegen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Hierauf gerichtete Feststellungsanträge, die eine abstrakte Rechtsfrage betreffen, sind im Verfahren nach § 111 BNotO nicht zulässig. Sie werden es auch nicht dadurch, daß der Notar dieses Begehren in einen Anweisungsantrag kleidet, der - wie hier - darauf abzielt, die von dem Antragsteller aufgeworfene Rechtsfrage mittelbar, nämlich als Gegenstand einer dienstliche Weisung, zur Entscheidung zu stellen.
III.
Die vom Antragsteller verfolgten Anträge hätten aber auch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die dem Antragsteller nach § 94 BNotO erteilte Mißbilligung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat schuldhaft gegen Amtspflichten verstoßen, weil er die vom Antragsgegner verlangte konkrete Stellungnahme zu den Beanstandungen des Prüfungsberichts und eine Mitteilung darüber verweigert hat, welche Maßnahmen er zur Beseitigung der Beanstandungen veranlaßt hat.
a)
Gemäß § 93 Abs. 1 BNotO obliegt den Aufsichtsbehörden die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gehört es zu den Amtspflichten des Notars, den Aufsichtsbehörden bei der Überprüfung und Überwachung der Amtsführung, unabhängig davon, ob die Amtsführung des Notars Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat, Amtshilfe zu leisten und "über § 93 BNotO hinaus" die erforderlichen Auskünfte zu geben sowie angeforderte Berichte fristgemäß zu erstatten (vgl. BGH, Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 = DNotZ 1987, 438, 439 = BGHR BNotO § 93 Abs. 1 Aufsicht 1 m.w.N.).
b)
Diese mit der Dienstaufsicht verbundenen Beschränkungen der Berufsausübungsfreiheit des Notars sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
Die Dienstaufsicht und die genannten ihr dienenden Auskunfts- und Mitteilungspflichten rechtfertigen sich aus der öffentlich-rechtlichen Bindung des Notars und aus dem mit der Dienstaufsicht verfolgten Zweck.
Dem Notar sind öffentliche, mit hoheitlichen Mitteln zu erfüllende Aufgaben übertragen, die ihn als unabhängigen Träger eines öffentlichen Amtes nach der Regelung seiner Aufgaben, Amtsbefugnisse und Rechtsstellung in die nächste Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst rücken (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; 73, 280, 292; Senatsbeschlüsse: BGHZ 23, 46, 48 [BGH 20.12.1956 - III ZR 97/55] und vom 30. Juli 1990 - NotZ 23/89 = DNotZ 1991, 89 = BGHR BNotO § 6 Zuverlässigkeit, politische 1). Die Dienstaufsicht, die im wesentlichen vorbeugenden Charakter hat, soll gewährleisten, daß die Notare ihre amtliche Tätigkeit im Einklang mit den Vorschriften ausüben; sie soll verhindern, daß durch Pflichtwidrigkeiten einzelner das Ansehen des Notaramtes und die reibungslose Erledigung der notariellen Geschäfte gefährdet werden. Die Maßnahmen der Dienstaufsicht sind andererseits nicht schrankenlos. Die Aufsichtsbehörden dürfen nur notwendige und geeignete Maßnahmen ergreifen, die die Unabhängigkeit des Notars nicht beeinträchtigen und die nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Dienstaufsicht stehen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 a.a.O.). Die Auskunfts- und Mitteilungsersuchen, die hier die Aufsichtsbehörde anläßlich turnusmäßiger Überprüfungen an den Notar richtete, um sich über Maßnahmen zu unterrichten, die der Notar zur Beseitigung der im Prüfbericht aufgeführten begründeten Beanstandungen zu informieren, genügten diesen Grundsätzen.
c)
Die Beanstandungen unter 6.2. bis 6.4., 6.10. und 6.11. im Prüfbericht waren begründet; die unter den genannten Ziffern aufgeführten Verwahrungsgeschäfte erfüllten, wie in dem Prüfbericht im einzelnen zutreffend festgestellt ist, die Anforderungen der Dienstordnung für Notare in mehrfacher Hinsicht nicht.
Die als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassene Dienstanordnung ist für die Notare verbindlich (st. Rspr. des Senats: Urteil vom 15. Februar 1971 - NotSt (BrfG) 1/70 = DNotZ 1972, 551, 552; Beschluß vom 22. Oktober 1979 - NotZ 4/79 = DNotZ 1980, 181, 182).
d)
Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die Ziffer 8.5. des Prüfberichtes. Der Notar hat entgegen den Bestimmungen der §§ 9 und 13 BeurkG den Beteiligten den Lageplan nicht zur Durchsicht vorgelegt. Die entsprechende Beanstandung und der dem Notar erteilte Hinweis auf die zukünftige Beachtung der §§ 9 und 13 BeurkG in Fällen dieser Art waren rechtmäßig. Grundsätzlich ist die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Notare nicht befugt, ihnen Weisungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall zu erteilen (vgl. BGHZ 57, 351, 354 f [BGH 13.12.1971 - NotZ 2/71]; Beschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86 = a.a.O.). Ausnahmsweise ist die Aufsichtsbehörde jedoch berechtigt, derartige Weisungen zu erteilen, wenn der Notar gegen völlig eindeutige Gesetzesbestimmungen verstoßen hat. Einen derartigen Ausnahmefall haben der Antragsgegner und das Oberlandesgericht zu Recht bejaht. Lagepläne sind nach den genannten Vorschriften zur Durchsicht vorzulegen.
e)
Der Notar hat auch schuldhaft gehandelt. Im Hinblick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes konnte und durfte er nicht davon ausgehen, daß er zur Auskunft im Rahmen der Dienstaufsicht nicht verpflichtet war.
2.
Der auf eine angebliche Verletzung des Art. 13 GG gestützte Antrag zu 2. a wäre ebenfalls sachlich unbegründet.
a)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfaßt das Grundrecht des Art. 13 Abs. 1 GG neben den persönlichen Räumen auch Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume (BVerfGE 32, 54, 68 ff; 42, 212, 219; 44, 353, 317; 76, 83, 88). Im Unterschied zu den Räumen, die der räumlichen Privatsphäre zuzuordnen sind, sind die reinen Betriebs- und Geschäftsräume durch den Zweck, den sie nach dem Willen des Inhabers selbst erfüllen sollen, in ihrem Schutzbedürfnis gemindert. Soweit die Tätigkeiten, die der Inhaber in diesen Räumen vornimmt, nach außen wirken und die Interessen der Allgemeinheit berühren, dürfen die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Tätigkeiten an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten. Diese Maßnahmen der zuständigen Behörden beeinträchtigen die Grundrechtssphäre des betroffenen Bürgers nicht, wenn die Behörde zum Betreten gesetzlich ermächtigt sind und wenn sie das Betretungs- und Besichtungsrecht zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit ausüben (BVerfGE 32, 54, 76 ff; BVerfG, Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 1986 - 1 BvR 448/85 = SozR 4100 § 132 a Nr. 1 AFG; BVerfG, Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Oktober 1987 - 1 BvR 1041/86 = WuW/E VG 337 = EwiR 1987, 1215 Niederleithinger).
b)
Diese für das Verhältnis zwischen Bürger und Verwaltungsbehörden im Rahmen der Wirtschafts-, Arbeits- und Steueraufsicht entwickelten Grundsätze sind unter Berücksichtigung seiner öffentlich-rechtlichen Natur auch auf das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörde und Notar übertragbar. Da der Schutzzweck des Art. 13 GG für den Träger eines öffentlichen Amtes gegenüber der Dienstaufsicht im Interesse der schutzwürdigen Belange der Allgemeinheit noch stärker zurücktritt, als im Verhältnis des Bürgers gegenüber Kontrollrechten der Verwaltung, genügt als gesetzliche Ermächtigung für Betretungs- und Besichtungsrechte die gesetzliche Befugnis der Aufsichtsbehörde zur Dienstaufsicht über die Tätigkeit des Notars. Die Zweckbestimmung der Dienstaufsicht der Aufsichtsbehörde gegenüber Notaren und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu ihrer inhaltlichen Konkretisierung und ihren Grenzen sind zugleich eine hinreichend bestimmte rechtliche Grundlage für den Umfang, die Art und den erlaubten Zweck der Betretungs- und Besichtigungsrechte der Aufsichtsbehörde im Rahmen der Dienstaufsicht.
3.
Der Antrag des Antragstellers zu 2. b wäre schon deshalb unbegründet, weil die für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Voraussetzungen, die Verletzung eines Rechts oder eines Rechtsgutes und eine Wiederholungsgefahr, nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers nicht gegeben sind.
Die Behauptung des Antragstellers, der Prüfungsbeauftragte habe seine Beanstandungen sachlich jedoch lehrerhaft von einem katalogähnlichen Vordruck verlesen, erfüllt die Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs nicht. Vorhaltungen, die nach Form und Inhalt sachbezogen sind, werden durch das der Aufsichtsbehörde zustehende Prüfungsrecht gedeckt.
4.
Der als Leistungsantrag formulierte Feststellungsantrag wäre ebenfalls sachlich nicht gerechtfertigt.
Nach § 93 Abs. 2 BNotO ist der Notar verpflichtet, alle zur Durchführung der Dienstaufsicht erforderlichen Akten dem Prüfungsbeauftragten vorzulegen. Die Bestimmungen über die Schweigepflicht des Notars finden gegenüber der Aufsichtsbehörde keine Anwendung (Seybold/Hornig, BNotO 5. Aufl., § 93 Rdn. 5). Das geschützte Geheimhaltungsinteresse der Beteiligten wird im Prüfungsverfahren dadurch hinreichend gewahrt, daß die Prüfungsbeauftragten und die Bediensteten der Aufsichtsbehörde selbst zur Geheimhaltung verpflichtet sind.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Thode
Blauth
Grantz
Doyé