Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1991, Az.: NotZ 26/90
Ehevertrag; Beurkundung durch einen Anwaltsnotar; Grundsatz der Unparteilichkeit; Ehescheidungsverfahren; Scheidung; Anwaltsnotar; Sozietät; Anwaltssozietät; Berufspflicht des Anwalts; Amtstätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.12.1991
- Aktenzeichen
- NotZ 26/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1992, 455
- MDR 1992, 415 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Anwaltsnotar, der einen Ehevertrag beurkundet hat, verletzt den Grundsatz der Unparteilichkeit, wenn er in dem Ehescheidungsverfahren die Vertretung eines der Beteiligten übernimmt.
2. Der Anwaltsnotar, der seine Anwaltspraxis in einer Sozietät mit anderen Rechtsanwälten ausübt, muß durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß seine Sozien kein Mandat übernehmen, dessen Erfüllung dem Grundsatz der Unparteilichkeit des Notars widerspricht.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Anwaltsnotar, seine Anwaltspraxis betreibt er in Sozietät mit den Rechtsanwälten Schl. und Schm..
Am 22. Mai 1987 beurkundete er einen Ehevertrag und ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute L.. Im Januar 1989 erteilte Herr L. , der sich von seiner Ehefrau scheiden lassen wollte, der Anwaltssozietät Vollmacht "wegen Scheidung und Folgesachen". Der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Schl. , zeigte der Frau L. mit Schriftsatz vom 26. Januar 1989 seine Bevollmächtigung an und schlug die Durchführung einer einverständlichen Scheidung vor; außerdem macht er den in § 3 des Ehevertrages geregelten Eigentumsrückübertragungs- und Herausgabeanspruch seines Mandanten hinsichtlich bestimmter Hausratsgegenstände geltend. Der Antragsteller erfuhr Anfang Februar 1989 von dem Mandat, als die von Frau L. bevollmächtigte Rechtsanwältin am 3. Februar 1989 telefonisch und sodann mit Schriftsatz vom 8. Februar 1989 darauf hingewiesen hatte, daß ihrer Ansicht nach die Vertretung des Herrn L. durch die Sozietät gegen § 45 Nr. 4 BRAO verstoße. Der Antragsteller und der Sachbearbeiter, Rechtsanwalt Schl., teilten der Bevollmächtigten von Frau L. mit Schreiben vom 10. Februar 1989 mit, daß die Voraussetzungen des § 45 Nr. 4 BRAO nicht vorliegen würden. Das Mandat der Sozietät endete am 14. Februar 1989, weil Herr L. einen anderen Rechtsanwalt beauftragte.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Bescheid vom 7. Mai 1990 eine Mißbilligung ausgesprochen. Der Antragsgegner hat sie damit begründet, daß der Antragsteller mit der Mandatsübernahme in der Scheidungssache durch seine Anwaltssozietät schuldhaft gegen seine ihm als Notar obliegende Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen habe.
Gegen diese Mißbilligung hat der Antragsteller rechtzeitig Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner rechtzeitig eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Die angefochtene Verfügung des Antragsgegners ist rechtlich nicht zu beanstanden, der Antragsteller hat schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Unparteilichkeit verstoßen.
2. Notare und gleichermaßen Anwaltsnotare unterliegen dem Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGH, Beschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 6/88 = BGHZ 106, 212, 217 = BGHR BNotO § 1 Unparteilichkeit 1). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs folgt aus diesem allgemeinen Grundsatz die Pflicht des Notars, daß er als unabhängiger Betreuer der Beteiligten schon den Anschein der Parteilichkeit vermeiden und als unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligter Vertretungen ablehnen muß, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (BGH aaO; Beschluß vom 20. Januar 1969. - NotZ 1/68 = BGHZ 51, 301, 304 ff; vgl. auch Arndt, BNotO, 2. Aufl. § 16 II Nr. 6).
Die Übernahme des Mandats durch die Sozietät des Antragstellers widersprach im Hinblick auf den vom Antragsteller beurkundeten Ehevertrag diesem Grundsatz. Mit der Übernahme des Mandates durch die Sozietät hat der Antragsteller neben seinen anderen Sozien die Vertretung einer an der Beurkundung beteiligten Partei übernommen. Der Umstand, daß Rechtsanwalt Schl. intern die Sache als Sachbearbeiter übernommen hatte, ist unerheblich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes schulden die Mitglieder einer Rechtsanwaltssozietät die durch die Mandatsübernahme begründeten Anwaltspflichten grundsätzlich gemeinsam (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1990 - AnwSt (R) 11/90 = NJW 1991, 49, 50 m.w.N.). Für den Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit ist es dabei ohne Bedeutung, ob im Zeitpunkt der Mandatsübernahme der für den Mandanten geltend gemachte Anspruch bestritten wird oder nicht. Der Anschein der Parteilichkeit des Notars kann sowohl bei den Beteiligten als auch in der Öffentlichkeit jedenfalls dann entstehen, wenn der Notar nach der Beurkundung eines Ehevertrages, der u. a. Regelungen für eine zukünftige Auseinandersetzung der Beteiligten enthält, im Falle der Auseinandersetzung als Vertreter eines der Beteiligten dessen Interessen gegenüber dem anderen Beteiligten wahrnimmt. Abgesehen davon besteht gerade in Scheidungsverfahren die nicht auszuschließende Möglichkeit, daß im Verlaufe des Verfahrens der Inhalt des von dem Notar beurkundeten Vertrages zwischen den Parteien streitig wird (zu den sich aus § 14 BNotO ergebenden Pflichten vgl. Arndt, aaO).
III.
Der Antragsteller hat auch schuldhaft gehandelt. Als Notar ist er verpflichtet, sich über die für die Ausübung seines Amtes maßgeblichen rechtlichen Grundsätze zu informieren. Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anwaltsnotar, der seine Anwaltspraxis in einer Sozietät mit anderen Rechtsanwälten ausübt, durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen muß, daß die anderen Mitglieder seiner Sozietät kein Mandat übernehmen, dessen Übernahme und Erfüllung gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit des Notars verstößt. Der Antragsteller hat auch in seiner Beschwerdebegründung nicht dargelegt, daß er eine derartige organisatorische Vorsorge getroffen hat. Abgesehen davon hat der Antragsteller zumindest schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil er, nachdem er Kenntnis von dem Mandat erlangt hatte, die rechtsirrige Ansicht vertrat, daß die Mandatierung seiner Sozietät mit den für ihn maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen vereinbar sei.