Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.1988, Az.: NotZ 6/88
Anwaltsnotar; Werbeverbot; Ehrenamtlicher Vereinsvorsitz; Haus- und Grundbesitzerverein; Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.12.1988
- Aktenzeichen
- NotZ 6/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 13154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 106, 212 - 219
- DNotZ 1989, 324-328
- MDR 1989, 450 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1989, 3281-3283 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1990, 105 (amtl. Leitsatz)
- WuM 1989, 195 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Untersagung einer ehrenamtlichen Tätigkeit
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ein Anwaltsnotar wirbt nicht schon dadurch unzulässig um Praxis, daß er ehrenamtlich die Funktion eines Vereinsvorsitzenden in einem örtlichen Haus- und Grundbesitzerverein mit 300 Mitgliedern übernimmt.
- b)
Die Übernahme eines solchen Amtes verstößt für sich allein nicht gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 5. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie
die Notare Dittmar und Dr. Lamers
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 1988 wird zurückgewiesen.
Doch wird die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses dahin geändert, daß Gerichtskosten für die erste Instanz nicht erhoben werden.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist seit über 20 Jahren Anwaltsnotar in Wesel. Seit ungefähr 15 Jahren ist er erster Vorsitzender des örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins.
Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich. Der Verein hat etwa 300 Mitglieder. Nach einem vorausgegangenen Schriftwechsel zwischen dem Antragsteller einerseits sowie der Rheinischen Notarkammer und dem Antragsgegner andererseits hat der Antragsgegner den Antragsteller durch Verfügung vom 19. Oktober 1987 aufgefordert, unverzüglich die Tätigkeit im Vorstand des Haus- und Grundbesitzervereins in Wesel einzustellen und die Niederlegung des Vorstandsamtes bis zum Ende des Jahres 1987 anzuzeigen. Zur Begründung hat der Antragsgegner ausgeführt: Mit der beanstandeten Tätigkeit sei eine Werbewirkung verbunden. Es komme nicht darauf an, ob von der Vorstandstätigkeit ein konkreter Werbeeffekt ausgegangen sei. In Anbetracht dessen, daß dem Notar jedes Werben um Praxis untersagt sei (§ 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare - RL Not), sei bereits jede Nebentätigkeit unzulässig, von der eine Werbewirkung ausgehen könne. Die beanstandete Tätigkeit sei auch deswegen unzulässig, weil dadurch der Anschein erweckt werden könne, daß sie die Unabhängigkeit des Antragstellers als Notar beeinträchtige. Auch insofern komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall festgestellt werden könne, der Antragsteller werde im Konfliktfall den Interessen der einen Seite den Vorzug geben. Zur Unzulässigkeit der Nebentätigkeit reiche es aus, daß sie Anlaß zu einer entsprechenden Befürchtung gebe. Unerheblich sei, ob sie unter dem Gesichtspunkt des anwaltlichen Standesrechts toleriert werden könne; maßgebend sei das - in mancher Beziehung strengere - Dienst- und Standesrecht der Notare.
Aus der dem Senat vorgelegten Vereinssatzung ergibt sich folgendes über den Verein sowie die Stellung seines Vorstands und des Vorsitzenden:
Der Haus- und Grundbesitzerverein Wesel e.V. ist als örtliche Gliederung der Gesamtorganisation des Haus- und Grundbesitzes die Vertretung der Haus- und Grundbesitzer in Wesel und Umgebung (§ 1 Nr. 1). Er bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Förderung der Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundbesitzes in Stadt und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die Rechte und Pflichten des Haus- und Grundbesitzes zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu unterstützen (§ 2 Nr. 1).
Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vereinsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und bis zu acht weiteren Mitgliedern (§ 8 Nr. 1). Er wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter sind ehrenamtlich (§ 8 Nr. 2). Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung (§ 8 Nr. 3). Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern (§ 4 Nr. 4, Nr. 5 Buchst. c). Er beschließt über übliche Aufwandsentschädigungen (§ 8 Nr. 2). Er kann für bestimmte Sachgebiete des Haus- und Grundbesitzes Fachausschüsse einsetzen (§ 10). Er hat der alljährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht, die Jahresabrechnung sowie einen Prüfungsbericht der gewählten Rechnungsprüfer vorzulegen (§ 11 Nr. 2). Er kann die Auflösung des Vereins bei der Mitgliederversammlung beantragen (§ 15 Nr. 1).
Der Vereinsvorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich (§ 9 Nr. 1). Er bedarf zu seiner Amtsführung des Vertrauens der Mitgliederversammlung (§ 9 Nr. 2). Er hat die Niederschrift über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit dem Schriftführer zu unterzeichnen (§ 11 Nr. 3). Er hat die Mitgliederversammlung einzuberufen und zu leiten (§ 13 Nr. 1). Im Falle der Auflösung des Vereins hat er dessen Liquidation als Liquidator durchzuführen (§ 15 Nr. 3).
Der Antragsteller hat gegen die ihm erteilte Weisung rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Oberlandesgericht hat die angefochtene Verfügung aufgehoben. Dagegen wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat in der Hauptsache keinen Erfolg und führt lediglich zu einer Änderung der Entscheidung über die Gerichtskosten erster Instanz.
1.
Der Antragsgegner ist nach § 92 Nr. 2, § 93 BNotO an sich befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438) und ihnen auch pflichtwidriges außerberufliches Verhalten durch Unterlassungsverfügung zu untersagen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1986 - NotZ 14/86, DNotZ 1987, 449; Seybold/Hornig BNotO 5. Aufl. § 93 Rdn. 3). Das ergibt sich, soweit die Dienstaufsicht außerberufliches Verhalten eines Notars betrifft, mit aus § 14 Abs. 3 Satz 1 BNotO, wonach sich der Notar durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen hat, die seinem Beruf entgegengebracht werden. Eine abweichende Auffassung hat ersichtlich auch das Oberlandesgericht nicht mit der Wendung zum Ausdruck bringen wollen, für die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung des Antragsgegners fehle eine ausreichende rechtliche Grundlage. Die Rechtsgrundlage für ein Einschreiten bilden das öffentlichrechtliche Verhältnis, in dem der Antragsteller als Notar steht, und die Aufsichtsbefugnis des Antragsgegners.
2.
Die angefochtene Verfügung ist jedoch rechtswidrig. Sie verletzt den Antragsteller - trotz seiner Unterstellung unter die Dienstaufsicht des Antragsgegners - in seinen Grundrechten aus Artikel 9 Abs. 1 (Vereinigungsfreiheit) und Artikel 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit). Zum Inhalt und zur Beeinträchtigung der Vereinigungsfreiheit wird auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts (S. 9 f.) Bezug genommen. Dieses Recht erstreckt sich auch darauf, in einem Verein dem Vorstand anzugehören. Das Recht des Antragstellers auf freie Berufsausübung ist betroffen, weil es auch das Recht auf Freiheit vom Beruf in dem Sinne umfaßt, daß der Berufsangehörige außerhalb der eigentlichen Berufstätigkeit von Berufs wegen nicht in größerem Maße einschränkenden Anordnungen unterworfen wird, als dies nach dem Gesetz geboten ist. Der Antragsgegner hat mit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung die Grenzen des Ermessens überschritten, das ihm bei der Ausübung der Aufsicht über die Notare zusteht (§ 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO; vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juli 1986 - NotZ 7/86, DNotZ 1987, 438). Er ist bei der Weisung von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen, die seine Eingriffsbefugnis zu weit ausdehnt.
a)
Das Werbeverbot, auf das er sich beruft, vermag die Anordnung, das Amt als Vorsitzender des Haus- und Grundbesitzervereins niederzulegen, nicht zu rechtfertigen.
aa)
Die angefochtene Verfügung stützt sich insoweit auf § 2 Abs. 1 der Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare (RLNot). Nach dieser Vorschrift ist das Werben um Praxis mit dem Ansehen und der Würde des Notars unvereinbar. Nach Absatz 3 der Präambel soll der Notar auch den Anschein eines Verstoßes gegen Gesetz oder Standesrecht vermeiden. Die Richtlinien vom 8. Dezember 1962 (DNotZ 1963, 130), ergänzt am 6. November 1970 (DNotZ 1971, 3) und 2. Oktober 1981 (DNotZ 1981, 721), sind gemäß § 78 Nr. 5 BNotO von der Bundesnotarkammer im Rahmen der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgaben durch Beschluß der Vertreterversammlung "aufgestellt" worden. Der Senat läßt offen, ob sie sich nach dem Gesetzeswortlaut in ihrer Rechtsnatur von den von der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO "festgestellten" Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts unterscheiden (ebenso Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 413 f.; vgl. aber Seybold/Hornig a.a.O. § 78 Rdn. 10 bis 12), denen nach der Entscheidung BVerfGE 76, 171 (185 ff.) Rechtsnormqualität nicht zukommt (vgl. auch BGHSt 18, 77 f.) und die grundsätzlich auch nicht mehr als Hilfsmittel zur Konkretisierung der Generalklausel des § 43 BRAO herangezogen werden dürfen. Jedenfalls für eine Übergangszeit bis zur gesetzlichen Neuregelung des anwaltlichen Standesrechts hält das Bundesverfassungsgericht das Werbeverbot für Rechtsanwälte für weiterhin anwendbar (BVerfGE 76, 196, 205 f.).
Danach bestehen gegen die Fortgeltung des Werbeverbots für Notare (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Dezember 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409, 410, 411, 414) keine Bedenken. Es läßt sich mit hinreichender Deutlichkeit unmittelbar aus der Bundesnotarordnung ableiten. Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sein Beruf ist kein Gewerbe (§ 2 Satz 2 BNotO). Für seine Bestellung sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege maßgebend (§ 4 Abs. 1 BNotO). Entgeltliche Nebentätigkeiten sind ihm nur mit Einschränkungen gestattet (§ 8 BNotO); insbesondere bedarf er zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder ein sonstiges Organ einer auf Erwerb gerichteten Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in anderer Rechtsform betriebenen wirtschaftlichen Unternehmens der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 BNotO). Darlehen und Grundstücksgeschäfte darf er nicht vermitteln (§ 14 Abs. 4 BNotO). All dies läßt erkennen, daß ihm Werbung um Praxis durch Anpreisung eigener Leistungen als Notar nicht gestattet ist, weil sie mit seinem Berufsbild unvereinbar ist.
Der in den bezeichneten Vorschriften zum Ausdruck kommende Unterschied des Notarberufs von jeglicher gewerblicher Tätigkeit ist aber nicht nur für die Geltung des Werbeverbots an sich, sondern auch dafür von Bedeutung, wie dessen Inhalt näher zu bestimmen ist. Verboten ist zweifelsfrei die gezielte Werbung um Praxis und erst recht jede irreführende Werbung. Das Werbeverbot soll bei freien Berufen eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich sind (BVerfGE 76, 196, 205, 207). Von der unzulässigen gezielten (standeswidrigen) Werbung (vgl. den Sachverhalt des Senatsbeschlusses vom 20. Mai 1965 - NotSt (Brfg) 2/65, DNotZ 1966, 409) ist die sogenannte Anscheinswerbung zu unterscheiden, mit der eine Pflicht zur Vermeidung des bösen Scheins angesprochen wird, wie dies zum Beispiel in der Präambel der Allgemeinen Richtlinien für die Ausübung des Notarberufs geschieht. Das Bundesverfassungsgericht hat Zweifel geäußert, ob eine solche Pflicht im Bereich des anwaltlichen Standesrechts zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege wirklich unerläßlich sei. Es hat das Verbot der Anscheinswerbung insoweit auf das in § 2 Abs. 2 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts beanstandete "sensationelle Herausstellen" der eigenen Tätigkeit des Rechtsanwalts beschränkt (a.a.O. S. 206). Ob diese Beschränkung auch für den Bereich des Notariats gilt, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden (vgl. § 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, 5 Abs. 1 und 2 RLNot). Unzulässiges Werben um Praxis darf - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - auch im Zusammenhang mit dem Notarberuf jedenfalls nicht allein deswegen angenommen werden, weil die Ausübung eines Grundrechts einen gewissen Werbeeffekt haben kann. Die Annahme des Gegenteils wäre zur Wahrung wichtiger Belange der Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz oder im Interesse der Rechtsuchenden, nicht erforderlich und würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.
bb)
Danach deckt das Werbeverbot nicht die angefochtene Verfügung. Der Antragsteller hat dieses Verbot nicht übertreten. Gezielte oder irreführende Werbung um Praxis wird ihm nicht vorgeworfen. Der Antragsgegner behauptet auch nicht bestimmte Tatsachen, die sich unter eine der Bestimmungen der Richtlinien über indirekte Werbung (§ 2 Abs. 2 bis 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 4, § 5 Abs. 1 und 2 RLNot) subsumieren ließen. Er stützt die Dienstaufsichtsmaßnahme allein darauf, daß der Antragsteller als Anwaltsnotar Vorsitzender des genannten örtlichen Haus- und Grundbesitzervereins ist. Wie der Inhalt des angefochtenen Bescheids erkennen läßt, geht er nicht einmal vom Vorliegen eines konkreten Werbeeffekts aus, der mit der beanstandeten Funktion im Verein verbunden sein könnte. Auch der Senat, der den Sachverhalt im Rahmen des § 111 BNotO zu überprüfen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314), hat insoweit bestimmte, den Antragsteller belastende Feststellungen nicht getroffen. Die bloße Möglichkeit, daß die Mitwirkung im Vorstand des Haus- und Grundbesitzervereins gewisse Werbeeffekte haben kann, rechtfertigt die Untersagung nicht.
Der Senat braucht hier nicht abschließend zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Ausübung einzelner Funktionen in einem Haus- und Grundbesitzerverein (über die Fälle gezielter und irreführender Werbung hinaus) anders zu beurteilen ist. Der Sachverhalt gibt zu einer solchen Prüfung keinen ausreichenden Anlaß. Als unzulässige Werbung wäre es z.B. zu werten, wenn der Notar eine werbungsträchtige Beziehung zwischen Notarberuf und Vereinstätigkeit herstellt, indem er die Geschäftsstelle des Vereins in den Räumen seiner Anwalts- und Notarkanzlei unterhält, Vereinsmitglieder im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein in Grundstücksangelegenheiten berät oder vor Vereinsmitgliedern berufsbezogene Vorträge über diese oder ähnliche Angelegenheiten hält. Auch in solchen Fällen kann die Weisung der Dienstaufsichtsbehörde aber nur dahin gehen, die unzulässige Werbung zu unterlassen. Sie darf nicht darauf gerichtet sein, den Notar zu veranlassen, die Mitgliedschaft oder eine für sich genommen nicht zu beanstandende Funktion in dem Verein aufzugeben.
Im Einklang mit diesem Ergebnis befindet sich eine frühere Entscheidung des Senats, wonach das Werbeverbot einer Tätigkeit als Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats einer Volksbank eGmbH (Genossenschaftsbank) nicht entgegensteht, zu deren rund 1.000 Genossen überwiegend Handwerker und Gewerbetreibende gehörten (Beschluß vom 20. Januar 1969 - NotZ 5/68, DNotZ 1969, 312, 314).
b)
Der Antragsgegner beruft sich zu Unrecht weiter darauf, daß die angefochtene Verfügung zur Wahrung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars erforderlich sei.
aa)
Die Allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare heben diesen Grundsatz an mehreren Stellen hervor. Nach ihnen hat der Notar als unabhängiger Betreuer der Beteiligten die Pflicht, schon den Anschein der Parteilichkeit zu vermeiden (§ 1 Abs. 2 RLNot). Er hat als unparteiischer Rechtsberater sämtlicher Beteiligter Vertretungen abzulehnen, in denen es sich um die Wahrnehmung gegensätzlicher Parteiinteressen handelt (§ 9 RLNot). Sozietätsverträge unter Notaren, die nicht die Eigenverantwortlichkeit und die selbständige Amtsführung jedes Partners gewährleisten, gelten als standeswidrig (§ 17 RLNot). Der Notar darf sich auch nicht von Hilfskräften abhängig machen (§ 20 RLNot).
Die Anerkennung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars folgt unmittelbar aus dem Gesetz. Wie der Senat bei der Bestimmung der Grenzen des für Notare geltenden Assoziierungsverbots (§ 9 Abs. 1 BNotO) wiederholt ausgesprochen hat, ergibt sich für das Notaramt aus dem Regelungszusammenhang der Bundesnotarordnung und des Beurkundungsgesetzes mit hinreichender Deutlichkeit der gesetzgeberische Wille, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars zu wahren und jeder nur denkbaren Gefährdung von vornherein entgegenzutreten. Das gilt für den Nurnotar ebenso wie für den Anwaltsnotar. Insbesondere § 1, § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 14 BNotO und § 3 Abs. 1 Nr. 5 BeurkundungsG ist zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die Unabhängigkeit des Notaramts soweit wie irgend möglich sichern und jeder Beeinflussung der Unparteilichkeit durch wirtschaftliche Interessen entgegentreten wollte. Aus dieser Zielsetzung hat die Rechtsprechung entnommen, daß sich der Anwaltsnotar zwar mit einem anderen Rechtsanwalt zusammenschließen darf, im übrigen aber für Anwaltsnotare wie für Nurnotare andere Sozietätsmöglichkeiten nicht in Betracht kommen (vgl. BGHZ 78, 237, 239 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1985 - NotZ 3/85, DNotZ 1986, 307, und vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, BGHR BNotO § 9 Abs. 1 - Sozietät 1 -, NJW 1988, 208 [BGH 10.08.1987 - NotZ 4/87], zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
bb)
Der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars wird nach den Feststellungen, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegen, durch die Tätigkeit des Antragstellers im Vorstand des Haus- und Grundbesitzervereins Wesel nicht berührt. Für Nebentätigkeiten gilt die gesetzliche Sonderregelung des § 8 Abs. 2 BNotO, die hier nicht eingreift. Der Haus- und Grundbesitzerverein ist kein wirtschaftliches, auf Erwerb ausgerichtetes Unternehmen. Abgesehen davon fehlt es auch sonst an Anhaltspunkten für eine Feststellung, daß die Übernahme des Vereinsvorsitzes den Antragsteller in seiner beruflichen Stellung als Notar beeinträchtigen könnte. Daß er in seinem außerberuflichen Amt als Vereinsvorsitzender vom Vertrauen der Vereinsmitglieder getragen werden muß, entspricht allgemeinen Vereinsregeln und ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Ein Vergleich mit den Fällen, in denen einem Anwaltsnotar die Sozietät mit Angehörigen anderer Berufe (so mit einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Kammerrechtsbeistand) verboten ist (vgl. BGHZ 64, 214; 78, 237 [BGH 13.10.1980 - NotZ 13/80]; Senatsbeschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, a.a.O.), ist wegen wesentlicher Unterschiede rechtlicher und tatsächlicher Art ausgeschlossen. Dieses Assoziierungsverbot ist nach dem Gesetz die Regel. Auch ist die Gefährdung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars, der es vorbeugen soll, bei einer beruflichen Zusammenarbeit in einer Praxis naturgemäß größer als bei einer gelegentlichen außerberuflichen Tätigkeit für einen Verein. Tatsachen, die hier eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, haben sich nicht ergeben. Die bloße Befürchtung, der Antragsteller könne in einem denkbaren Konfliktsfall den Interessen eines Vereinsmitglieds (etwa gegenüber einem Mieter) "den Vorzug geben", macht eine Nebentätigkeit - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - für sich allein noch nicht unzulässig. Soweit ein Rechtsuchender eine solche (unbegründete) Befürchtung hegt, kann er sich an einen anderen Notar seiner Wahl wenden. Im Einzelfall mögliche Interessenkonflikte kann der Antragsteller entsprechend den einschlägigen Gesetzesvorschriften vermeiden.
3.
Der Senat hat den Ausspruch des Oberlandesgerichts über die Tragung der Gerichtskosten erster Instanz geändert. Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO werden gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben, wenn einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Verfahren stattgegeben wird, das sich gegen die Landesjustizverwaltung richtet.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gribbohm
Winter
Dittmar
Lamers